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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1992, Az.: BVerwG 1 WB 99/91

Anspruch auf Aufnahme in die Offizierslaufbahn; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn; Beachtung des Gleichheitssatzes bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 99/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 26. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstabsarzt Stephan, Stabsfeldwebel Viering als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der am 27. März 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit Oktober 1985 an der T... Schule ... in K... als "LBÜbAnlEloMechMstr" und "AusbFw" verwendet.

2

Der Antragsteller beantragte 1988 seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). In den Auswahljahren 1989 und 1990 nahm er erfolglos an den Auswahlverfahren teil: 1989 bestand in seinem Verwendungsbereich und Geburtsjahrgang kein Bedarf, 1990 ist er auf Grund des Bedarfs im Verwendungsbereich und Geburtsjahrgang sowie seines bisherigen Eignungs- und Leistungsbildes nicht ausgewählt worden.

3

Mit Bescheid vom 4. Februar 1991 lehnte das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) die Zulassung zum Laufbahnwechsel erneut ab, weil im Auswahlverfahren 1991 im Verwendungsbereich 34 FA/HA - Luftfahrzeugelektronik Allgemein (LfzEloAllg) - im Geburtsjahrgang 1958 kein Bedarf bestanden habe. Der Antragsteller wurde in dem Bescheid weiter darauf hingewiesen, daß nach Ausschöpfen der zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten eine weitere Bewerbung nicht möglich sei.

4

Mit Schreiben vom 22. Februar 1991 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Es stellten sich die Fragen, ob er mit 32 Jahren zu alt für einen Laufbahnwechsel sei und ob keine Möglichkeit zu einem Wechsel in einen ähnlichen Verwendungsbereich bestünde.

5

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. April 1991 als unbegründet zurück. Ziel des Auswahlverfahrens sei es, auf der Grundlage des Bedarfs in den einzelnen Offizierverwendungen unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und Leistung sowie der Jahrgangsstrukturforderungen der Teilstreitkräfte die für eine Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Im Auswahlverfahren 1991 habe im Verwendungsbereich des Antragstellers kein Bewerber des Geburtsjahrganges 1958 zum Zuge kommen können, da insbesondere wegen der zu erwartenden Personalkürzungen in allen drei Teilstreitkräften die Zulassungszahlen reduziert und Bewerbern aus jüngeren Jahrgängen der Vorzug eingeräumt worden sei.

6

Gegen diesen ihm am 16. April 1991 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 1991, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 28. Juni 1991 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller bittet um Oberprüfung seiner Bewerbung und trägt im wesentlichen vor, dem Beschwerdebescheid entnehmen zu müssen, für einen Laufbahnwechsel zu alt zu sein. Er sei, zumal die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) noch die erforderlichen Unterlagen für eine Bewerbung angefordert habe, nicht rechtzeitig darüber informiert worden, daß der Geburtsjahrgang 1958 im Auswahlverfahren 1991 keine Berücksichtigung gefunden habe. Es seien auch seine Fragen nach der Möglichkeit eines Wechsels des Verwendungsbereiches und, ob bestimmte Bereiche und Personengruppen verstärkt berücksichtigt worden seien, nicht beantwortet worden. Er stelle eine Gleichbehandlung in Frage, wenn das Ergebnis der Auswahl nicht offen dargelegt werde oder Informationen nachträglich gegeben würden.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:

10

Für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sei der jeweilige Bedarf der Teilstreitkraft maßgeblich. Für die letzte Ablehnung des Antragstellers sei entscheidend gewesen, daß die Teilstreitkraft Luftwaffe auch bei der Regeneration von OffzMilFD die politische Vorgabe einer Reduzierung der Bundeswehr-Gesamtstärke auf 370.000 Soldaten zu berücksichtigen gehabt habe. Danach sei es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, ältere Geburtsjahrgänge aus Gründen der Altersstruktur nicht mehr über den sich aus dem Personalstrukturmodell 370 ergebenden Bedarf hinaus zuzulassen. Aus den Anlagen 1 und 2 zur "Besonderen Anweisung der Stammdienststelle der Luftwaffe" Nr. 05/90 vom 29. Mai 1990 ergebe sich, daß im Geburtsjahrgang 1958 in der "Bereichskennung Luftwaffe 34 FA/HA LfzEloAllg" kein Bedarf bestanden habe. Die "Besondere Anweisung der Stammdienststelle der Luftwaffe" sei allen betroffenen Soldaten in geeigneter Form bekanntzugeben gewesen. Sofern dies im Falle des Antragstellers erlaßwidrig unterblieben gewesen sein sollte, könne der Antragsteller hieraus keinen Anspruch herleiten. Auf die wesentliche Bedeutung u.a. des Geburtsjahrganges sei der Antragsteller auch bereits in den ablehnenden Bescheiden des PSABw 1989 und 1990 hingewiesen worden. Erneut sei ihm dies in der Antwort des PSABw vom 26. Juni 1990 auf seinen Personalgesprächs-Antrag vor Augen geführt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, daß der Antragsteller unzureichend informiert gewesen sei. Einen Anspruch darauf, auch über die Zulassungszahlen in anderen Verwendungsreihen informiert zu werden, habe der Antragsteller nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Antragsteller sei nach den gleichen Kriterien behandelt worden, wie sie für alle Soldaten seines Geburtsjahrganges und seiner Verwendungsreihe gegolten hätten. Dem Antragsteller stehe es nunmehr nach der Änderung des Kapitels 4 ZDv 20/7 frei, eine erneute Bewerbung einzureichen, die anhand der von der Teilstreitkraft aufgestellten Kriterien zu prüfen sein werde. Zu diesen Kriterien werde auch der Bedarf in dem jeweils einschlägigen Geburtsjahrgang zählen, der allerdings von Jahr zu Jahr unterschiedlich bewertet werden könne.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 324/91 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn - den Antragsteller - unter Aufhebung des Bescheides des PSABw vom 4. Februar 1991 zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen. Hierfür ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>; ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 179.90 -).

13

Der auch im übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

14

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheidet der militärische Vorgesetzte im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (BVerwGE 53, 265 [267]). Das gilt auch für die Entscheidung im Rahmen der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (Beschluß vom 30. Oktober 1991 aaO). Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob der BMVg von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß bei Entscheidungen dieser Art ein für den Antragsteller positiver Ausspruch des Gerichts nur ergehen kann, wenn das Ermessen des Vorgesetzten fehlerfrei nur noch in eine einzige Richtung ausgeübt werden kann, jede andere Ermessensentscheidung also fehlerhaft wäre (Beschluß vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 WB 81.76 - <BVerwGE 53, 245 [f.]>).

15

Die Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren 1991 nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Sie beruht auf § 30 SLV und den vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen des Kapitels 4 ZDv 20/7. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1991 aaO). Entsprechendes gilt für die diese Bestimmungen ausfüllenden Vorschriften des Inspekteurs der Luftwaffe - Fü L I 1 - vom 21. September 1990. Alle diese Vorschriften gehen davon aus, daß eine Zulassung geeigneter Bewerber zur Laufbahn der OffzMilFD nur dann erfolgen kann, wenn Bedarf im jeweiligen Dienstteilbereich/ Verwendungsbereich/Geburtsjahrgang besteht. Daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln bei einer Auswahl unter Bedarfsgesichtspunkten nicht nur auf den fachlichen Verwendungsbereich, sondern auch auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <DokBer (B) 1989, 325> und vom 30. Oktober 1991 aaO).

16

Nach dem insoweit auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrag des BMVg bestand für das Auswahlverfahren 1991 im Dienstteilbereich/Verwendungsbereich 34 FA/HA - LfzEloAllg -, für den der Antragsteller in Betracht kam, unabhängig von einer weiteren fachlichen Prüfung für den Geburtsjahrgang 1958 kein Bedarf, so daß schon aus diesem Grund der Antrag auf Zulassung zum Laufbahnwechsel abgelehnt werden konnte.

17

Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, bei den OffzMilFD eine ausgewogene Altersstruktur zu erreichen. Bei der Frage, welchen "Bedarf" die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen und Jahrgängen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit (Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 125.89 -). Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstoßen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> m.w.N.). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist.

18

Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung geltend gemachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

19

Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, nicht rechtzeitig über den fehlenden Bedarf für den Geburtsjahrgang 1958 in seinem Verwendungsbereich unterrichtet worden zu sein. Er ist, da er in den Auswahljahren 1989 und 1990 mangels Bedarfs nicht berücksichtigt werden konnte, im Auswahljahr 1991 von Amts wegen in die Auswahl gekommen (Nr. 408b ZDv 20/7 in der bis zum 15. Oktober 1991 geltenden Fassung). Dies enthob ihn lediglich der Notwendigkeit, sich nochmals förmlich bewerben zu müssen, verpflichtete aber nicht die personalbearbeitende Stelle - die SDL -, ihn gezielt auf die konkrete Bedarfssituation hinzuweisen. Das PSABw hat den Antragsteller mit seinem Schreiben vom 26. Juni 1990 im übrigen darüber unterrichtet, daß eine Betrachtung in der Auswahl 1991 nur dann erfolgen könne, "wenn sich aus derzeit nicht vorhersehbaren Gründen ein Bedarf in" seinem "VerwBer/Geburtsjahrgang ergeben sollte". Hieraus mußte der Antragsteller entnehmen, daß zumindest aus der Sicht des PSABw zum damaligen Zeitpunkt von keinem Bedarf im Geburtsjahrgang des Antragstellers ausgegangen wurde. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nichts dafür dargetan, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, die jährlich erlassene "Besondere Anweisung" der SDL zur Kenntnis zu nehmen, aus deren Anlage 1 zur Nr. 05/90 vom 29. Mai 1990 sich der mangelnde Bedarf in seinem Verwendungsbereich/Geburtsjahrgang ergibt.

20

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch, für seine Auswahl in einen anderen Verwendungsbereich, in dem gegebenenfalls noch Bedarf bestand, umgesetzt zu werden. Es gibt keinen die Personalführung bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen Beförderungsaussichten oder seinen persönlichen Vorstellungen auszurichten habe. Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1968 - BVerwG 1 WB 2.68 - <BVerwGE 33, 150 [f.]>) und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1972 - BVerwG 1 WB 183.71, 128.72 - <BVerwGE 46, 20 [22 f.], vom 27. Februar 1974 - BVerwG 1 WB 140.72 - <BVerwGE 46, 235>, vom 25. Februar 1976 - BVerwG 1 WB 12.75 - <BVerwGE 53, 128> und vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - <BVerwGE 73, 182 [184 f.]>). Es spricht nichts dafür, daß diese Grundsätze von der SDL und dem BMVg nicht eingehalten worden sind. Der Antragsteller hat insbesondere nichts dafür vorgetragen, daß das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden wäre. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie stark der Bedarf in anderen Verwendungsbereichen und Geburtsjahrgängen war und welche Bewerber ausgewählt worden sind. Er könnte die Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung vielmehr nur dann mit Erfolg in Frage stellen, wenn feststünde, daß andere Bewerber des Geburtsjahrganges 1958 in dem Verwendungsbereich 34 FA/HA - LfzElo-Allg - ausgewählt worden wären. Das hat der Antragsteller jedoch nicht behauptet.

21

Da somit insgesamt nicht erkennbar ist, daß das PSABw und der BMVg bei der vom Antragsteller angefochtenen Entscheidung die ihnen gesetzten rechtlichen Grenzen überschritten haben, ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

22

Soweit der angefochtene Bescheid des PSABw die Aussage enthält, daß eine weitere Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn OffzMilFD nicht möglich sei, ist diese mit der Änderung des Kapitels 4 ZDv 20/7 vom 15. Oktober 1991 gegenstandslos geworden; Nr. 409 ZDv 20/7 bestimmt nunmehr ausdrücklich, daß abgelehnte Bewerber zu jedem neuen Auswahltermin vorgeschlagen werden oder sich bewerben können.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Dr. Widmaier
Stephan
Viering