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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1993, Az.: BVerwG 8 C 35/92

Hinterliegergrundstück; Anbaustraße; Hinterliegergrundstück; Errichtbarkeitsanforderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 35/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 15.07.1992 - 6 B 90.1953
VG Bayreuth 24.04.1990 - B 3 K 88.1011

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 157 - 163
  • DVBl 1993, 667-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 716-718 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1048-1049 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 602 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 1206-1208 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 252 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

I. S. des § 133 I BauGB bebaubar ist ein durch eine Anbaustraße gem. § 131 I 1 BauGB erschlossenes Hinterliegergrundstück dann, wenn es in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Errichtbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht abhängig machen. Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen.

Tatbestand:

1

I.

Die Klägerinnen wenden sich (nur noch) gegen die Forderung der Beklagten, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ihr Flurstück Nr. 1069/1 zu erbringen. Sie sind Eigentümerinnen der zwischen der T. Straße im Süden und der Bundesstraße 26 im Norden gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. 1051/7, 1067, 1051/1, 1069 und 1069/1. Das unbebaute, 5008 qm große Flurstück Nr. 1051/7 grenzt unmittelbar an die T. Straße; nördlich schließt sich das 4002 qm große Flurstück Nr. 1067 an, das in seinem südöstlichen Bereich in einer Breite von ca. 14 m an die T. Straße stößt. Nördlich des Flurstücks Nr. 1067 liegt das 5180 qm große Flurstück Nr. 1051/1, das mit der T. Straße durch einen ca. 30 m langen und. 6,50 m breiten, an der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1067 vorbeiführenden Korridor verbunden ist. An das Flurstück Nr. 1051/1 grenzt wiederum nördlich das 3661 qm große Flurstück Nr. 1069, das seinerseits mit seiner Nordseite an der Bundesstraße 26 liegt. Das Flurstück Nr. 1069/1 schließlich grenzt im Norden an die Bundesstraße 26 und wird im Westen und Süden vom Flurstück Nr. 1069 umschlossen, während es im Osten an das nicht im Eigentum der Klägerinnen stehende Flurstück Nr. 1069/2 anschließt. Die nicht unmittelbar an der T. Straße liegenden Flurstücke Nrn. 1069 und 1069/1 sind mit dem Straßennetz wie folgt verknüpft: Von der T. Straße zweigt ein privater, ca. 6,50 m breiter Weg als Bestandteil des Flurstücks Nr. 1051/1 ab, der in nördlicher Richtung über eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 1069 hinweg einerseits bis zum Flurstück Nr. 1069/1 verläuft und sich andererseits von der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1069/2 als Privatweg auf dem im fremden Eigentum stehenden Flurstück Nr. 1069/3 fortsetzt; dieser Weg mündet in die Bundesstraße 26. Ein dinglich gesichertes Fahrtrecht zu Lasten der Fremdgrundstücke Nrn. 1069/2 und 1069/3 besteht nicht.

2

Die Grundstücke der Klägerinnen werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplans "V - W-" erfaßt; sie sind als Gewerbegebiet festgesetzt. In den Jahren 1987/88 stellte die Beklagte die Straßen im Baugebiet "V - W" im wesentlichen technisch her. Am 8. Juli 1987 faßte der Gemeinderat die T. Straße und die übrigen Straßen dieses Baugebiets zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammen.

3

Mit zwei Bescheiden vom 22. März 1988 zog die Beklagte die Klägerinnen für ihre Grundstücke mit Blick auf die T. Straße zu einer einheitlichen Vorausleistung von 406 917 DM heran. Im Laufe der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Dezember 1988 ihre Heranziehung insoweit ab, als sie die Vorausleistungen auf die einzelnen Grundstücke aufteilte. Im übrigen erläuterte sie den Klägerinnen mit Schreiben vom 7. Juni 1989, welche Erschließungsanlagen im einzelnen von dem Zusammenfassungsbeschluß erfaßt sind.

4

Mit Urteil vom 24. April 1990 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 22. März 1988 in der Fassung der Bescheide vom 6. Dezember 1988 und 7. Juni 1989 u.a. hinsichtlich des Flurstücks Nr. 1069/1 aufgehoben. Mit Urteil vom 15. Juli 1992 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Blick auf das Flurstück Nr. 1069/1 bestätigt. Zur Begründung hat es insoweit im wesentlichen ausgeführt:

5

Zwar seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Insbesondere sei der geforderte gesteigerte Funktionszusammenhang zwischen der S. Straße und den von ihr als Sackgasse abzweigenden Straßen einschließlich der T. Straße gegeben. Auch werde das Flurstück 1069/1 durch die T. Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Das Erschlossensein des Flurstücks Nr. 1069, das sich unmittelbar an das an die T. Straße angrenzende Flurstück Nr. 1051/1 anschließe, ergebe sich aus mehreren Umständen. Diese beiden Grundstücke würden von einem Omnibusunternehmen einheitlich genutzt, die übergreifende Nutzung komme auch in der Überbauung durch ein Garagengebäude zum Ausdruck. überdies besitze das Flurstück 1069 über das Flurstück 1051/1 eine Zufahrt zur T. Straße. Das Flurstück Nr. 1069/1 seinerseits sei durch eine tatsächliche Zufahrt über die Flurstücke 1069 und 1051/1 mit der T. Straße verbunden. Dies begründe dessen Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB durch die T. Straße. Das werde durch die einheitliche Nutzung der Flurstücke Nrn. 1069/1 und 1069 bestätigt; das Dach eines unmittelbar an der Ostgrenze des Flurstücks 1069 errichteten Garagengebäudes könne nämlich als Terrasse für das auf dem Flurstück 1069/1 errichtete Anwesen genutzt werden.

6

Jedoch sei § 133 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt. Das bayerische Bauordnungsrecht verlange für die Bebaubarkeit eines - wie hier - gewerblich genutzten Hinterliegergrundstücks gemäß Art. 72 Abs. 5 BayBO eine Befreiung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, der die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich davon abhängig mache, daß es in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Mit dieser Befreiung sei als Auflage bzw. Bedingung die rechtliche Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der öffentlichen Hand zu verbinden. An der Erfüllung dieser Voraussetzungen, namentlich an der rechtlichen Sicherung der Zufahrt vom Flurstück Nr. 1069/1 über die Flurstücke 1069 und 1051/1 zur T. Straße, fehle es bisher.

7

Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil insoweit, als es sich auf die Vorausleistungsforderung für das Flurstück Nr. 1069/1 bezieht. Die Beklagte rügt eine Verletzung von Bundesrecht und bittet, unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen in diesem Umfang die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerinnen treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht meint, der angefochtene Vorausleistungsbescheid sei aufzuheben, weil mit Blick auf das gewerblich genutzte Hinterliegergrundstück Nr. 69 nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 1 BauGB genügt sei. Zwar sei dieses Grundstück mit der T.-Straße durch einen ca. 6,5 m breiten Weg über das an die Straße grenzende, im Eigentum der Klägerinnen stehende Grundstück Nr. 51 und das sich daran anschließende, ebenfalls den Klägerinnen gehörende Grundstück Nr. 10 verbunden, so daß es als durch diese Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen anzusehen sei. Das reiche jedoch nicht aus, es für durch die T.Straße auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen zu halten. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn das Grundstück gerade dieser Straße wegen bebaut werden dürfte. Das setzte voraus, daß auch die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt seien. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erfordere die bauliche Nutzung eines Grundstücks grundsätzlich, daß dieses in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liege. Die Bebaubarkeit eines - wie hier - gewerblich genutzten Hinterliegergrundstücks hänge angesichts dessen von einer Befreiung von diesem Erfordernis nach Maßgabe des Art. 72 Abs. 5 BayBO ab, wobei der Befreiung als Nebenbestimmung die Forderung beizufügen sei, die Erschließung durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde oder des Freistaates Bayern zu sichern. Eine derartige Befreiung sei bisher nicht gewährt worden. Daran scheitere die Anwendung des § 133 Abs. 1 BauGB. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.

10

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenes Hinterliegergrundstück durch eine Anbaustraße im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, wenn angenommen werden darf, es sei - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Anlage hinweggedacht - gerade ihretwegen bebaubar. Beizupflichten ist ihm auch, wenn es meint, diese Bebaubarkeit stelle auf die Voraussetzungen ab, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht eine entsprechende Nutzung des Grundstücks erlauben. Richtig ist ferner, daß zu diesen Voraussetzungen eine hinreichende Sicherung der wegemäßigen Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks von der abzurechnenden Anbaustraße aus zählt und daß das Eigentum der Klägerinnen an den Flurstücken 51 und 10 einerseits und dem Flurstück 69 andererseits eine dem Bundesrecht genügende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des letztgenannten Grundstücks durch die T.Straße gewährleistet (vgl. BVerwGE 79, 1 (8 f.) [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]). Bundesrechtlich nichts zu erinnern ist schließlich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das bayerische Landesrecht gestatte die Bebauung eines gewerblich genutzten Hinterliegergrundstücks erst bei Vorliegen einer Befreiung (Art. 72 Abs. 5 BayBO) von der Anforderung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, und zwar einer Befreiung, die durch Nebenbestimmung die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde oder des Freistaates Bayern sichert. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indes in der Auffassung, bebaubar im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB sei ein solches Hinterliegergrundstück erst dann, wenn eine Befreiung dieses Gehalts tatsächlich gewährt wurde. § 133 Abs. 1 BauGB verlangt mit seinen Tatbestandsmerkmalen "bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen" (Satz 1) bzw. "Bauland" mit der Folge, daß die "Grundstücke ... zur Bebauung anstehen" (Satz 2) nicht, daß allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts bereits vollauf aktuell genügt ist und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht aus, wenn ein (Hinterlieger-)Grundstück derart "bebaubar" ist, daß lediglich noch "Hindernisse" bestehen, die - wie z. B. auch das Fehlen einer (mangels eines Antrags bisher nicht erteilten) Baugenehmigung - durch entsprechende Schritte des Eigentümers ausgeräumt werden können, so daß es - mit anderen Worten - allein in seiner Verfügungsmacht steht, die für eine im engsten Sinne "aktuelle" Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der erkennende Senat mit dieser Rechtsansicht von seiner Rechtsprechung etwa in den Urteilen vom 14. Januar 1983 (BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32) und vom 15. Januar 1988 (BVerwGE 79, 1 (8) [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]) abweichen sollte, hält er an jener Rechtsprechung nicht mehr fest.

11

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 (BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]) mit Blick auf - wie hier - Fälle der Zweiterschließung ausgesprochen, daß das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen wegemäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt worden ist oder nicht, sofern die Beseitigung dieses Hindernisses nur entweder allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers (Erbbauberechtigten) steht oder - was auf dasselbe hinauskommt - ausschließlich an dessen nach Lage der Dinge gebotener, aber bisher verweigerter Mitwirkung scheitert. Denn es könne nicht im Belieben des Anliegers stehen, durch eine (ihn für die Folgezeit nicht bindende) Verweigerung zu "entscheiden", daß sein Grundstück nicht erschlossen ist und daher der sachlichen Beitragspflicht nicht unterliegt. An dieser Wertung ist festzuhalten. Nichts anderes als das muß dann aber auch gelten, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebauung eines im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Hinterliegergrundstücks erlauben, in der Hand des Grundeigentümers (Erbbauberechtigten) liegt. Diese Gleichbehandlung gebietet die übereinstimmende Interessenlage. In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. etwa BVerwGE 85, 1 (4) [BVerwG 23.02.1990 - 8 C 75/88]) und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BauGB (Erlaß) bestimmt ist (vgl. BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]).

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In Fällen der Eigentümeridentität, d. h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen das einschlägige Bauordnungsrecht eine Bebauung (auch) des Hinterliegergrundstücks gestattet. In den Ländern, in denen - § 4 der Musterbauordnung für die Länder in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom Mai 1990 (vgl. Böckenförde/Temme/Krebs, Musterbauordnung 1990, § 4) folgend - die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks von der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück abhängt, kann der Eigentümer dieser Anforderung durch die Bestellung etwa einer Baulast oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten seines Anliegergrundstücks genügen. Das bedarf hier keiner Vertiefung. Denn das bayerische Bauordnungsrecht in der für den erkennenden Senat bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht verlangt jedenfalls bei gewerblich genutzten Hinterliegergrundstücken eine Befreiung von dem Erfordernis des Angrenzens an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO), deren Gewährung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 5 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Gleichwohl liegt es letztlich auch bei einer solchen Rechtslage in der Hand des Eigentümers eines Anlieger- und eines Hinterliegergrundstücks, die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks herbeizuführen. Er kann nämlich den Mangel, der in dem Nichtanliegen des Hinterliegergrundstücks besteht und dessen Nutzbarkeit behindert, durch eine Vereinigung dieses Grundstücks mit dem Anliegergrundstück beseitigen. Nach § 890 Abs. 1 BGB können die beiden (bzw. hier sogar drei) Grundstücke dadurch zu einem dann insgesamt anliegenden Grundstück vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt. Ob und wie sich gegebenenfalls auswirken könnte, wenn ein Land gemäß Art. 119 Nr. 3 EGBGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine solche Vereinigung zu untersagen oder zu beschränken, mag dahinstehen. Der bayerische Landesgesetzgeber hat von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht (vgl. u. a. Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., 1993, Anm. zu Art. 119 EGBGB).

13

Ob sich der Grundstückseigentümer nach der konkreten Interessenlage für veranlaßt halten kann, die Vereinigung vorzunehmen, ob dies z. B. durch unterschiedliche dingliche Belastungen erschwert wird oder die Vereinigung gar "Opfer" erfordert, die sich nach den gegebenen Umständen wirtschaftlich nicht lohnen, ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich. Das Erschließungsbeitragsrecht verlangt nicht, das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück zu vereinigen. Es überläßt vielmehr dem jeweiligen Grundeigentümer, nach Maßgabe seiner Interessen darüber zu befinden, ob es für ihn vorteilhafter ist, unter Inkaufnahme etwaiger Erschwernisse den bauordnungsrechtlichen Mangel des Nichtanliegens des Hinterliegergrundstücks durch Vereinigung zu beseitigen oder aber davon abzusehen und es bei der bauordnungsrechtlich begründeten Unbebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks zu belassen. Doch hat diese einzig von den Interessen des Grundeigentümers bestimmte Entscheidung keinen Einfluß auf die Erfüllung des Merkmals Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Denn dafür genügt es, daß die abzurechnende Anbaustraße dem Grundeigentümer die Möglichkeit eröffnet, durch eine in seiner Hand liegende Vereinigung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des letzteren zu schaffen. Das reicht aus, annehmen zu dürfen, dieses Erschließungsvorteils wegen sei es gerechtfertigt, ihn anteilig mit den Kosten für die Herstellung der Straße zu belasten.

14

Gleichwohl läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob das Flurstück 69 durch die T.-Straße im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, daß - bei einer Vereinigung dieses Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück Nr. 51 und dem zwischen beiden liegenden Flurstück 10 - eine Bebaubarkeit des Flurstücks 69 an anderen bauordnungsrechtlichen Hindernissen - etwa wegen seiner Entfernung von der T.-Straße z. B. aus Brandschutzgründen - scheitern könnte. Dem wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzugehen haben. Sollte es dabei zu dem Ergebnis kommen, die Fläche des Flurstücks 69 sei selbst bei einer Vereinigung mit den beiden anderen im Eigentum der Klägerinnen stehenden Grundstücken aus bauordnungsrechtlichen Gründen schlechthin nicht von der T.-Straße her bebaubar, hätte das zur Konsequenz, daß dieses Grundstück bereits bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt zu lassen wäre. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 (63 ff.)) scheiden Grundstücke, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine Aussicht haben, einer bestimmten Anbaustraße wegen bebaubar und folglich beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu werden, bereits aus dem Kreis der durch diese Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke aus.