Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1993, Az.: BVerwG 1 D 26.92
Dienstpflichtwidriges Verhalten eines Kassenbeamten der Deutschen Bundespost; Vorübergehende Verwendung eingezahlter Postsparkassenbeträge für eigennützige Zwecke; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund dessen Versagung im Kernbereich seines Pflichtenkreises; Milderung des Strafmaßes einer beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikten und Wiedergutmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 26.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.03.1992 - AZ: III VL 1/92
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretär ..., geboren ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Ausnahmen von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht als unheilbar zerstört, sondern als wiederherstellbar anzusehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. Januar 1993
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ferner
Postobersekretär Werner Müller, Postbetriebsassistent Ernst Johr als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ..., Regierungsrätin ..., für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 12. März 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten wegen Untreue in vier Fällen durch rechtskräftiges Urteil vom 30. Oktober 1990 eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu 40 DM.
2.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... u.a. wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 12. März 1992 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat u.a. unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte verbuchte in der Zeit von Februar bis Juni 1989 in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter im Postamt R. von dem Postsparkunden Walter S. auf dessen Postsparbücher ... und ... eingezahlte Beträge zwar in den Postsparbüchern richtig, trug die Einzahlungen aber nicht in der Tagesliste ein, sondern legte die Einzahlungsscheine ohne Datum in seinen Schrank. Das Bargeld nahm er an sich und verwendete es für sich. Bis zu neun Wochen später trug er die auf diese Weise zunächst für sich verwandten Beträge in die jeweilige Tagesliste ein, versah den Einzahlungsschein mit dem Tagesstempelabdruck dieses Tages und legte das Geld zur Kasse. Die durch diese Handlungsweisen verschafften Geldbeträge beliefen sich auf insgesamt 4.500 DM.
Der Beamte hat diese Feststellungen als zutreffend anerkannt und sich dahin eingelassen, nie die Absicht gehabt zu haben, die Deutsche Bundespost bleibend zu schädigen. Er habe sich durch seine damalige finanzielle Bedrängnis zu dieser Handlungsweise hinreißen lassen, weil er eine andere Abhilfemöglichkeit nicht gesehen habe.
Am 8. Juni 1989 nahm der Beamte in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt R. eine Auslandspostanweisung über 3.000 DM entgegen und verbuchte sie zunächst ordnungsgemäß unter der Einlieferungsnummer 6 in der Einzahlungsliste A. Als er aber beim Kassenabschluß an jenem Tag - wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - einen Fehlbetrag von 1.000 DM feststellte, den er im Abschlußbuch jedoch nicht sichtbar werden lassen wollte, änderte er die Eintragung über 3.000 DM in eine solche von 2.000 DM ab. Ebenso verringerte er die bereits errechnete Monatssumme in der Spalte "Bemerkungen" bei der Einlieferungsnummer 8 von 9.681,71 DM auf 8.681,71 DM und rechnete über den Monat Juni 1989 hinweg in der Einzahlungsliste A mit der um 1.000 DM verringerten Monatssumme weiter. Am 30. Juni 1989 berichtigte er alle in der Liste eingetragenen und um 1.000 DM gekürzten Monatssummen durch eine entsprechende Erhöhung und legte seiner unwiderlegten Einlassung zufolge 1.000 DM zur Kasse. Um die Kassenabschlüsse vom 8. Juni, 16. Juni und 24. Juni 1989 richtigstellen zu können, erhöhte er zusätzlich den tatsächlichen Barbestand um jeweils 1.000 DM, weil sonst bei jedem dieser Abschlüsse ein Fehlbetrag in entsprechender Höhe entstanden wäre.
Der Beamte hat auch diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, der hohe Fehlbetrag müsse entstanden sein, als ein Kunde hohe Einzahlungen getätigt und ihn dabei über das Ohr gehauen habe. Einen so hohen Fehlbetrag habe er zuvor noch nie verursacht gehabt, und er habe ihn deshalb nicht melden wollen, um bei Vorgesetzten "gut dazustehen". Er habe die Meldung trotz Kenntnis des Umstandes unterlassen, daß er bei einer Überprüfung möglicherweise nur für einen Teilbetrag oder gar nicht in Regreß genommen worden wäre.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlich begangenes einheitliches Dienstvergehen gemäß § 54 Abs. 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Der Beamte habe gegen die grundlegende Pflicht eines Kassenbeamten verstoßen, eingenommene Gelder ordnungsgemäß zu verbuchen und abzuführen. Wenn er dann darüber hinaus am 8. Juni 1989 einen von ihm behaupteten Fehlbetrag von 1.000 DM, bei dem ihm nicht habe nachgewiesen werden können, ihn durch einen Griff in die Kasse selbst verursacht zu haben, vertuscht habe und erst am 30. Juni 1989 die Kasse entsprechend auffüllte, so habe er auch insoweit die einschlägigen Kassenvorschriften mißachtet und dienstpflichtwidrig gehandelt.
Durch die Manipulation bei den Einzahlungen des Postkunden S. auf seine Postsparbücher und die Verschleierung des Kassenfehlbetrages habe der Beamte im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt, so daß die Entfernung aus dem Dienst zwingend geboten sei, da von den in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmegründen hier keiner gegeben sei. Zwar könne der Ausnahmegrund der rechtzeitigen Wiedergutmachung vor Tatentdeckung hinsichtlich der Manipulationen im Zusammenhang mit dem Sparguthaben des Herrn S. angewandt werden, dies gelte jedoch nicht für sein Verhalten bei Anschuldigungspunkt 2 (Kassenfehlbetrag). Hier habe der Beamte nämlich zusätzliche Manipulationen vorgenommen, um sein Fehlverhalten zu verschleiern. Dies lasse es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, den Ausnahmegrund der Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat anzuwenden.
3.
Gegen das Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Milderung bei Zugriffsdelikten und Wiedergutmachung erscheine überprüfungsbedürftig. Sie beinhalte im Kern, daß der Gesichtspunkt der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung nur greifen könne, wenn kein neues Unrecht zur Verschleierung der Tat begangen worden sei. Die Vorinstanz lasse in ihren Urteilsgründen erkennen, daß der Gesichtspunkt der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung bei Verschleierung des Tatgeschehens als Milderungsgrund nahezu ausgeschlossen sei. Aus der Entscheidung des 1. Disziplinarsenats vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.91 - lasse sich zudem entnehmen, daß der Gesichtspunkt der Wiedergutmachung im vorliegenden Fall angewandt werden könne. Zum Anschuldigungspunkt 2 (Kassenfehlbestand) sei darauf hinzuweisen, daß es sich dabei ähnlich wie in dem vom erkennenden Senat am 14. Mai 1991 entschiedenen Fall (BVerwG 1 D 73.90) verhalte. Nach dieser Entscheidung könne ein Verschleiern von Minderbeträgen nur dann einen rechtswidrigen Zugriff auf anvertrautes Geld mit der Folge des restlosen Vertrauensverlustes gleichgestellt werden, wenn der Beamte durch sein unredliches Verhalten sich endgültig einer bestehenden Ersatzpflicht entziehen wolle. Der Beamte habe sich seiner Ersatzpflicht aber gerade nicht entziehen wollen, da er nach eigenen Bekundungen die seiner Meinung nach fehlenden 1.000 DM aus eigenen Mitteln ersetzt hat. Bei dem Vorfall vom 8. Juni 1989 habe es sich offensichtlich nur um einen vermeintlichen Minderbetrag gehandelt. Die Rechtsprechung des Senats über den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld könne daher hier nicht gelten.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist - wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung klargestellt hat - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz und von deren Würdigung als Dienstvergehen auszugehen. Er hat nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme schuldangemessen ist.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten zum ersten Anschuldigungspunkt als Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gewürdigt und ausgeführt, daß darin eine Kernpflichtverletzung zu sehen ist, die regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führen muß. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld - sei es auch nur vorübergehend - zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (st.Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 22.91 -).
2.
Ausnahmen von der in diesem Fall notwendigen Verhängung der Höchstmaßnahme sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht als unheilbar zerstört, sondern als wiederherstellbar anzusehen ist. Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß im vorliegenden Fall der Milderungsgrund der Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat anzuerkennen sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt von der Wiedergutmachung des Schadens ausgegangen werden kann, weil der Beamte jedenfalls den Zinsverlust, der dem Postsparer S. durch die verspätete Verbuchung seiner Einzahlungen in der Tagesliste und die Angabe eines späteren Datums auf dem Einzahlungsschein entstanden ist, nicht rückgängig gemacht hat, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt wurde. Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben. Denn in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1990 hat der Senat zur Anwendung des Ausnahmegrundes ausgeführt, daß die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht möglich sei, wenn der Täter zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder Verschleierung der Tat begangen hat (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89]>). Ein solches zusätzliches Unrecht ist hier zu bejahen. Denn der Beamte hat durch die um mehrere Wochen verspätet erfolgte Anbringung des Datumsstempels auf dem Einzahlungsschein und der Eintragung der jeweiligen Einzahlung in der Tagesliste unter einem falschen Datum Falschbeurkundungen begangen, die zur Folge haben konnten, daß dem Postsparer dadurch nicht unerhebliche Rechtsnachteile entstanden. Der Beamte hat auf Befragen in der Hauptverhandlung eingeräumt, ihm sei bewußt gewesen, daß die eingezahlten Beträge des Postsparers erst von dem Tag an verzinst würden, der dem Tagesstempel der Einzahlung bzw. der Eintragung in die Einzahlungsliste A entsprach. Für den Postsparer wäre es bei unentdeckt gebliebenem Fehlverhalten des Beamten außerordentlich schwierig gewesen festzustellen, ob die ihm zum Jahresende gutgeschriebenen Zinsen den Zeitraum zwischen der tatsächlich erfolgten Einzahlung und der Quittierung dieser Einzahlung auf dem Einzahlungsschein - also nicht in seinem Postsparbuch - umfaßten.
Zu Unrecht beruft sich die Verteidigung auf die Entscheidung des Senats vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.91 -. Aus den Urteilsgründen jener Entscheidung geht hervor, daß der Senat den Ausnahmegrund deshalb hat gelten lassen, weil die durch den Beamten vernichtete Paketkarte in diesem ZeitpunKt keine rechtserhebliche Beweisfunktion mehr hatte. Das ist aber im hier zu entscheidenden Fall gerade nicht gegeben. Zwar hat der Beamte die Unterlagen nicht vernichtet, aber er hat sie verfälscht, um sich vor Entdeckung zu schützen und dadurch gleichzeitig dem Sparkunden einen nicht unerheblichen Rechtsnachteil zugefügt. Deshalb muß hier gelten, was der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 - (BVerwG Dok.Ber. B 1990, 39) ausgeführt hat. Die Handlungen des Beamten, die sich strafrechtlich als Urkundsdelikte qualifizieren, stellen sich als über die Untreuehandlung hinausgehendes Unrecht dar. Der Täter versuchte damit die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern oder doch bis zu einem ihm genehmen Zeitpunkt hinauszuschieben mit dem Ziel, sich ihre Vorteile wenigstens bis dahin zu sichern. Dieser Umstand und die Tatsache, daß die korrekte Führung von Büchern und öffentlichen Urkunden im Kassendienst der Deutschen Bundespost für den geordneten Dienstbetrieb, insbesondere die Beweislage der Deutschen Bundespost im Streitfalle, von hervorragender Bedeutung sind, schließen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit einem so handelnden Täter aus. Dieser Auffassung des Senats wird auch in den Urteilen vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 76.89 - (BVerwG Dok.Ber. B 1991, 37) und BVerwG 1 D 79.89 bestätigt.
3.
Zu Anschuldigungspunkt 2 (Kassenfehlbetrag) ist der Senat mit Rücksicht auf die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung als Verstoß gegen § 54 Satz 2 und 3 sowie § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gebunden. Der Senat kann es aber offenlassen, ob das Verhalten des Beamten insoweit als Zugriffsdelikt oder als bloße Kassenverfehlung anzusehen ist. Für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme kommt es darauf nämlich nicht mehr an. Denn die Entfernung aus dem Dienst muß schon mit Rücksicht darauf, daß zu Anschuldigungspunkt 1 anerkannte Ausnahmegründe nicht gegeben sind, erfolgen.
4.
Dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO, den dem Beamten bewilligten Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil zu kürzen, ist der Senat nicht gefolgt. Mit 60 v.H. des jeweiligen erdienten Ruhegehalts liegt der Unterhaltsbeitrag unwesentlich höher, als der Betrag, der dem Beamten als Alleinstehendem ... nach den zur Zeit geltenden Sozialhilfesätzen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er mit seiner Mutter eine gemeinsame Wohnung unterhält und die Miete in Höhe von 590 DM dafür bezahlt, zustehen würde.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel