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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1992, Az.: BVerwG 11 C 3.92

Flurbereinigungsrecht; Wertermittlung; Grundstücksbewertung; Agrarland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 3.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.07.1988 - AZ: 7 S 1102/88

Fundstellen

  • NVwZ 1993, 1105-1106 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1993, 98-101

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Offenbleibt, ob Fehler bei der Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG den Flurbereinigungsplan auch dann angreifbar machen, wenn sie das Ergebnis der wertgleichen Abfindung unberührt lassen.

  2. 2.

    Im Flurbereinigungsverfahren wird die gleiche Behandlung aller Beteiligten durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet (wie bisherige Rspr.).

  3. 3.

    Bei der Wertermittlung nach Flurbereinigungsrecht ist wie im allgemeinen Bewertungsrecht zwischen sog. reinem und sog. begünstigtem Agrarland zu unterscheiden. Weist ein landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland auf, kann eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein (im Anschluß an BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar und 29. Mai 1991 - BVerwG 5 B 91.90 und 5 B 27.91 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 7 und 8>).

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 19. Juli 1988 wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Flurbereinigung und der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Klägerin aufgehoben worden sind.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Flurbereinigungsverfahren L. ergangene Flurbereinigungsplan, soweit er die Abfindung der Klägerin betrifft, rechtmäßig ist.

2

Die Klägerin hat in das Verfahren vier Flurstücke (= drei Besitzstücke), darunter das Flurstück Nr. 1445, eingebracht. Als Abfindung im Flurbereinigungsplan vorgesehen ist das Flurstück Nr. 4702. Mit ihrem gegen diese Regelung gerichteten Widerspruch verlangte die Klägerin die Wiederzuweisung ihres Einlageflurstücks Nr. 1445, weil dieses Bauerwartungsland sei. Der Widerspruch blieb erfolglos. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Flurbereinigungsplan dahin zu ändern, daß ihr das Einlageflurstück Nr. 1445 unter Ausgleich an anderer geeigneter Stelle wieder zugewiesen wird. Das Flurbereinigungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Widerspruchsbescheid und den Flurbereinigungsplan, soweit er die Abfindung der Klägerin betrifft, aufgehoben und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens habe neben dem grundsätzlichen Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein Recht darauf, daß auch die Abwägung, auf die die Gestaltung seiner Landabfindung zurückgehe, rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Nur wenn bei dieser Gestaltung von den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen worden sei, sei seine Abfindung als der Einlage wertgleich zu betrachten. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt sei die Abfindung der Klägerin nicht wertgleich. Denn der Beklagte habe die Bedeutung der hier betroffenen Belange verkannt, indem er aufgrund sachwidriger Erwägungen das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihrer ortsnahen Einlage hinter das Interesse anderer zurückgestellt habe.

4

Wenn auch die mündliche Verhandlung ergeben habe, daß dem Einlageflurstück Nr. 1445 - noch - kein Bauerwartungslandcharakter zukomme, so sei dessen Lage dennoch ein Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG, der für die Verwertung dieses Grundstücks nicht ohne wesentlichen Einfluß sei. Nachdem die Klägerin ständig ihr Interesse am Behalt des ortsnahen Einlageflurstücks geltend gemacht habe, habe der Beklagte diesen Wunsch hinter die privaten Interessen anderer Teilnehmer nur aus sachgerechten Gründen zurückstellen dürfen. Das sei jedoch nicht geschehen. Als leitenden Grund für die Wiederzuteilung von Einlagen im Gewann E. an vier Inhaber landwirtschaftlicher Kleinbetriebe habe der Beklagte den Umstand genannt, daß diese Teilnehmer im fraglichen Bereich ihr einziges ortsnahes Grundstück eingelegt hätten. Dieselbe Situation bestehe bei der Klägerin. Einleuchtende Gründe, weshalb die anderen Teilnehmer bei danach gleicher Ausgangslage ihre Einlagen wiedererhalten hätten, die Klägerin dagegen nicht, seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht festzustellen.

5

Der Beklagte habe das berechtigte Interesse der Klägerin auch dadurch verkannt, daß er ungeachtet ihres Wunsches nach Wiederzuteilung des Einlageflurstücks Nr. 1445 dem Wunsch des Pächters nach Zusammenlegung aller Einlagen der Klägerin in einem einzigen, von der Ortslage abgesetzten Abfindungsflurstück Rechnung getragen habe. In die Abwägungsentscheidung nach § 44 Abs. 2 FlurbG seien lediglich die Interessen der Teilnehmer, nicht aber von Dritten oder Nebenbeteiligten einzustellen.

6

Von den vorstehenden (Abwägungs-)Fehlern abgesehen, habe nicht festgestellt werden können, daß die Abfindung der Klägerin wertungleich sei. Rein rechnerisch sei die Klägerin wertgleich abgefunden. Mit der Rüge, sie habe mehr Ackerland als im Widerspruchsbescheid angegeben eingebracht, sei die Klägerin ausgeschlossen. Dem deutlichen Nachteil in den Bodenklassen, der in einer beachtlichen Verschlechterung um 20,8 % bestehe, sowie der Verschlechterung in den Bodenarten stehe der erhebliche Zusammenlegungsvorteil und eine Minderung der mittleren Kartenentfernung um 10 % gegenüber.

7

Soweit die Klägerin schon jetzt die Wiederzuteilung des Einlageflurstücks Nr. 1445 begehre, sei ihre Klage unbegründet. Kein Teilnehmer habe einen Anspruch auf eine von ihm gewünschte Zuteilung.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage in vollem Unfang erreichen will. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts. In letzterer Hinsicht verstoße das angefochtene Urteil gegen § 44 Abs. 1, 2 FlurbG.

9

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

10

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt, soweit das Flurbereinigungsgericht den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Flurbereinigung und den Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Klägerin aufgehoben hat, zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, die angefochtene Abfindungsregelung sei rechtswidrig, weil der Beklagte das Interesse der Klägerin am Erhalt ihrer ortsnahen Einlage sachwidrig hinter das Interesse anderer zurückgestellt habe, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

11

Wie auch die Vorinstanz nicht bezweifelt, ist die wertgleiche Abfindung in Land, wie sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG jeder Teilnehmer beanspruchen kann, oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. April 1958 - BVerwG 1 B 133.57 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 3>). Maßgebend dafür, ob im Einzelfall dieser Grundsatz gewahrt ist, ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Doch bilden diese Werte nicht den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung (BVerwG, Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG 1 C 24.61 - <RdL 1962, 217> und Beschluß vom 24. November 1972 - BVerwG 5 CB 16.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 19 S. 9>). Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert (dazu s. z.B. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1961 - BVerwG 1 B 127.61 - <RdL 1962, 243/244>) kommen vielmehr neben den im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerten nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 FlurbG, aber auch des § 44 Abs. 3 und 4 FlurbG (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 78.58 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2 S. 7> und vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242>); (BVerwGE 57, 192 <193>) noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmen de Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen. Der Abfindungsanspruch muß sich also nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken. Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (BVerwG, Beschluß vom 27. November 1961 <a.a.O.>; BVerwGE 85, 129 <130 f.>).

12

Der erkennende Senat versteht das angefochtene Urteil so, daß allein unter diesem Blickwinkel gegen die Abfindung der Klägerin nichts einzuwenden ist. Denn den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts ist insgesamt (insbesondere aber auf S. 5 und S. 7 f. seines Urteils) zu entnehmen, daß die Vorinstanz die die Klägerin betreffende Abfindungsregelung wegen Verstoßes gegen das - ursprünglich im Bauplanungsrecht entwickelte (s. BVerwGE 34, 301) - rechtsstaatliche Abwägungsgebot, nicht aber deshalb für rechtswidrig hält, weil die für die Klägerin vorgesehene Abfindung wegen fehlerhafter Bemessung und/oder Gestaltung den Anforderungen an die Wertgleichheit nicht entspricht. Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist die Klägerin rechnerisch wertgleich abgefunden. Auch die Gleichwertigkeit der Landabfindung beeinträchtigende Gestaltungsmängel sind nach dem von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt nicht zu erkennen. Das Einlageflurstück Nr. 1445, das die Klägerin zurückhaben will, ist danach kein Bauerwartungsland. Die Abfingung ist wie die Einlage als Ackerland nutzbar. Der Nachteil in den Bodenklassen, der in einer Verschlechterung um 20,8 % besteht, und die Verschlechterung in den Bodenarten werden durch einen erheblichen Zusammenlegungsvorteil und eine Minderung der mittleren Kartenentfernung um 10 % ausgeglichen. Schließlich bringt die Abfindung der Klägerin einen Pachtzins ein, der deutlich höher ist als der, den sie vor der Zusammenlegung ihres Grundbesitzes erhalten hat.

13

All dies ist im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Auch für das Bundesverwaltungsgericht steht damit nach § 137 Abs. 2 VwGO fest, daß die von der Klägerin angegriffene Abfindungsregelung nicht deshalb keinen Bestand haben kann, weil sie wegen unzureichender Bemessung oder Gestaltung der Abfindung den Wertgleichheitserfordernissen des Flurbereinigungsgesetzes nicht gerecht wird. Die Rechtswidrigkeit der genannten Regelung folgt aber auch nicht aus dem vom Flurbereinigungsgericht angenommenen Grund, daß die Flurbereinigungsbehörde bei der Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Flurbereinigungsteilnehmer nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG gegen das oben schon angeführte rechtsstaatliche Abwägungsgebot verstoßen und damit das Recht der Klägerin auf eine rechtsfehlerfreie Abwägung verletzt habe. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob Fehler bei der Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG den Flurbereinigungsplan auch dann angreifbar machen, wenn sie das Ergebnis der wertgleichen Abfindung unberührt lassen. Auch wenn dies mit der Vorinstanz bejaht würde, könnte sich daraus nichts zugunsten des Klagebegehrens der Klägerin ergeben. Denn entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts beruht die für die Klägerin vorgesehene Landabfindung nicht auf einer Abwägung, die mit den Zielen des Flurbereinigungsgesetzes und den Grundsätzen einer rechtsstaatlich gebundenen Abwägung nicht zu vereinbaren ist.

14

Wie die Vorinstanz (auf S. 5 des angefochtenen Urteils) unbeanstandet festgestellt hat, hat der Beklagte im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung den von der Klägerin geltend gemachten Belang der Erhaltung ortsnaher Flächen nicht unberücksichtigt gelassen. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe oder daß in sie Belange nicht eingestellt worden seien, die nach Lage der Dinge aus der Sicht des Flurbereinigungsgerichts hätten eingestellt werden müssen (vgl. hierzu und zu dem nachfolgend angesprochenen Gesichtspunkt BVerwGE 34, 301 <309>; 45, 309 <314 f.>; 47, 144 <146>; 48, 56 <63 f.> und die weiteren Nachweise in BVerwGE 81, 128 <132 f.>). Das Flurbereinigungsgericht sieht den von ihm angenommenen Abwägungsmangel denn auch ausdrücklich darin, daß der Beklagte die Bedeutung der betroffenen Belange insofern verkannt habe, als er aufgrund sachwidriger Erwägungen das Interesse der Klägerin an einer ortsnahen Abfindung hinter dasjenige anderer Teilnehmer zurückgestellt habe (Urteilsabdruck S. 5). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die Klägerin ohne einleuchtenden, deren unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund schlechtergestellt worden sei als vier andere Teilnehmer, die wie die Klägerin ihr einziges ortsnahes Grundstück in das Verfahren eingelegt und es anders als die Klägerin auch wiedererhalten hätten (Urteilsabdruck S. 6 f.). Daraus wird deutlich, daß das Flurbereinigungsgericht die der Klägerin zugedachte Abfindung deshalb für fehlerhaft hält, weil sie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sein soll. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, wird die gleiche Behandlung aller Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß bei im übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet deshalb allein noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Beschlüsse vom 27. November 1961 <a.a.O.> und vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 4 B 90.65 - <RdL 1966, 111>; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - <RdL 1971, 97/99>; Beschlüsse vom 29. März 1974 - BVerwG 5 B 67.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 26>, vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12>, vom 1. März 1988 - BVerwG 5 B 147.86 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 51> und vom 25. September 1990 - BVerwG 5 B 85.90 - <Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 5>). Dies gilt gerade auch dann, wenn, wie dies hier das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat, ein Teilnehmer bestimmte Flächen abgeben muß, während andere Teilnehmer entsprechende Flächen sollen behalten können (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 28 S. 24>). Auch in diesem Fall muß sich deshalb jener Teilnehmer mit der ihm zugewiesenen Landabfindung begnügen, sofern sie den Anforderungen an eine im Sinne des § 44 FlurbG wertgleiche Abfindung genügt. Wie oben schon ausgeführt, ist diese Voraussetzung bei der Abfindung der Klägerin erfüllt. Entgegen der Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts kann deshalb nicht angenommen werden, der Beklagte habe bei der von ihm durchgeführten Abwägung die Bedeutung des Interesses der Klägerin am Wiedererhalt ihrer ortsnah gelegenen Einlage sachwidrig falsch eingeschätzt.

16

Die Auffassung, daß der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Klägerin den Anforderungen des Flurbereinigungsgesetzes nicht genüge, läßt sich auch nicht mit der Vorinstanz damit begründen, der Beklagte habe das berechtigte Interesse der Klägerin weiter deshalb verkannt, weil er ungeachtet des von ihr als Teilnehmerin geäußerten Wunsches nach Wiederzuteilung des Einlageflurstücks Nr. 1445 dem Wunsch des Pächters nach Zusammenlegung aller Einlagen der Klägerin in einem einzigen und notwendigerweise von der Ortslage abgesetzten Abfindungsflurstück Rechnung getragen habe (Urteilsabdruck S. 7). Dabei mag offenbleiben, ob dem Flurbereinigungsgericht darin gefolgt werden kann, daß in die Abwägungsentscheidung nach § 44 Abs. 2 FlurbG lediglich die Interessen der Teilnehmer, nicht aber auch die Interessen Dritter oder von Nebenbeteiligten eingestellt werden dürften, zu denen gemäß § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG auch Pächter gehörten. Denn auch wenn dies richtig wäre, könnte sich daraus entgegen der Beurteilung im angefochtenen Urteil nicht ergeben, daß vorrangige Interessen der Klägerin unzulässig zurückgesetzt worden sind.

17

Im Interesse einer möglichst optimalen Verwirklichung des Zieles, im Rahmen der Flurbereinigung zersplitterten Grundbesitz zusammenzulegen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 FlurbG), müssen die Landabfindungen der Teilnehmer nach § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden (s. auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1959 - BVerwG 1 C 155.58 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 1>). Nach Lage der Dinge konnte diesem Grundsatz hier in ortsnaher Lage nicht entsprochen werden. Wenn sich das Flurbereinigungsamt unter diesen Umständen entschloß, den Grundbesitz der Klägerin unter Verzicht auf die bisherige, mit teilweise weiten Entfernungen verbundene Streulage in relativer Nähe zum Ortsrand in einem Grundstück zusammenzufassen und damit, wie ausgeführt, nicht nur einen günstigen Zusammenlegungsgrad zu erreichen, sondern auch die mittlere Kartenentfernung deutlich zu verbessern, dann sind damit im Rahmen des Möglichen die Belange der Klägerin in ausreichendem Maße gewahrt, zumal, wie ebenfalls schon erwähnt, die Zusammenlegung für die Klägerin den weiteren Vorteil hat, daß sie für ihr verpachtetes Land einen höheren Pachtzins als vor der Flurbereinigung erlösen kann. Weder ist bei diesem Befund die Annahme berechtigt, daß das Interesse der Klägerin an einer Wiederzuweisung ihres Einlageflurstücks Nr. 1445 in seiner Bedeutung verkannt worden ist, noch kann bei dieser Sachlage davon gesprochen werden, daß das Flurbereinigungsamt den genannten Belang zum Nachteil der Klägerin unverhältnismäßig gewichtet hat.

18

Ist nach allem auch die Erwägung, die Interessen der Klägerin seien in unzulässiger Weise hinter den Pächterwunsch auf eine in einem Besitzstück zusammengefaßte Abfindung zurückgestellt worden, nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu stützen, so bedeutet dies allerdings noch nicht, daß die Klage erfolglos bleiben muß. Denn die Annahme, daß der angegriffene Widerspruchsbescheid und der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Klägerin rechtswidrig sind, könnte sich aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig darstellen. Anlaß für den Widerstand, den die Klägerin gegen die sie betreffende Abfindungsregelung geleistet hat, war von Anfang an (und in erster Linie), daß sie ihrem Einlageflurstück Nr. 1445 wegen dessen ortsnaher Lage einen besonderen, über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Wert beigemessen hat. Das Flurbereinigungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob das genannte Einlageflurstück die Voraussetzungen von Bauerwartungsland erfüllt, und dies auf den Seiten 5 und 6 seines Urteils verneint. Ob bei diesem Ergebnis das Flurstück Nr. 1445 gleichwohl mit einem höheren, den landwirtschaftlichen Nutzungswert übersteigenden Wert hätte berücksichtigt werden müssen, ist dagegen unerörtert geblieben. Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, daß es zwischen Grundstücken, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bauerwartungsland keine für die Wertbildung von Grundstücken maßgebliche Qualitäts(zwischen)stufe mehr gibt. Dies trifft indessen nicht zu.

19

Wie das Bundesverwaltungsgericht in zwei erst nach dem Erlaß des vorinstanzlichen Urteils ergangenen Entscheidungen klargestellt hat, ist bei der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht wie im allgemeinen Bewertungsrecht zwischen sog. reinem und sog. begünstigtem Agrarland zu unterscheiden (Beschlüsse vom 4. Februar 1991 - BVerwG 5 B 91.90 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 7> und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 5 B 27.91 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 8>). Reines Agrarland sind - nach der Definition, wie sie jetzt in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209) enthalten ist - land- und forstwirtschaftlich genutzte oder nutzbare Flächen, von denen anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage, nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Demgegenüber rechnen zum sog. begünstigten Agrarland - in den Worten des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV - diejenigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen, die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahin gehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht. Der unterschiedliche Entwicklungszustand der genannten Flächen, wie er in dieser Abgrenzung seinen Niederschlag findet, wirkt sich im Regelfall auch wertmäßig aus: Begünstigtes Agrarland liegt im allgemeinen im Wert über dem Wert von reinem Agrarland. Deshalb kann, wenn ein landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland erfüllt, eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar und 29. Mai 1991 <jeweils a.a.O.>).

20

Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine derartige Bewertung auch im vorliegenden Verfahren noch in Betracht kommt. Der Umstand, daß nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts (auf S. 2 seines Urteils) die Ergebnisse der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren L. bereits bestandskräftig festgestellt sind, steht dem nicht notwendig entgegen. Zwar können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Wertermittlungsergebnisse (§§ 32, 141 Abs. 1 FlurbG) regelmäßig nicht mehr erhoben werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Teilnehmer für das Bewertungsverfahren nach § 134 FlurbG Nachsicht gewährt werden kann. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für deren Feststellung maßgeblich gewesenen Verhältnisse ändern (vgl. z.B. Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29 S. 25, in BVerwGE 47, 96 insoweit nicht abgedruckt>; BVerwGE 82, 313 <318 f.>; Beschluß vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 59 S. 10 f.>), kann aber auch für den Fall nicht schlechthin ausgeschlossen werden, daß den Grundstückswert beeinflussende Umstände, die vor dem bestandskräftigen Abschluß des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden sind, nach dem Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht werden.

21

Ob vor diesem Hintergrund auch der Klägerin Nachsicht gewährt werden kann, kann der Senat selbst nicht abschließend klären. Zwar ist nach seiner Überzeugung das Klagevorbringen, soweit es dem Einlageflurstück Nr. 1445 gilt, so zu verstehen, daß die Klägerin hinsichtlich dieses Flurstücks wegen des von ihr behaupteten qualifizierten Grundstückswerts auch die Ergebnisse der Wertermittlung in Frage stellen will. Den vom Flurbereinigungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und bejahendenfalls seit wann das genannte Flurstück die Qualitätsmerkmale von begünstigtem Agrarland erfüllt und ob es, wenn es diese Qualitätsstufe erreicht, auch einen Wert hat, der über den bisher ermittelten Grundstückswert hinausgeht. Auch für die Entscheidung, ob ein derartiger höherer Wert gegebenenfalls nach § 134 FlurbG noch berücksichtigt werden kann, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Damit der unter diesen Gesichtspunkten entscheidungserhebliche Sachverhalt noch aufgeklärt und über die Einordnung des Einlageflurstücks Nr. 1445 auch unter dem Blickwinkel von begünstigtem Agrarland entschieden werden kann, ist das angefochtene Urteil, soweit es den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Flurbereinigung und den Flurbereinigungsplan aufgehoben hat, aufzuheben und die Sache insoweit an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.

22

Kommt die Vorinstanz im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis, daß das von der Klägerin in die Flurbereinigung eingebrachte Flurstück Nr. 1445 als begünstigtes Agrarland anzusehen und wegen dieses Umstandes wertmäßig höher einzustufen ist, als dies bisher geschehen ist, und hält es das Flurbereinigungsgericht nach § 134 FlurbG für gerechtfertigt, der Klägerin Nachsicht zu gewähren (zur Nachsichtgewährung im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren vgl. z.B. BVerwGE 15, 271 <273>), so hat es die ursprünglich festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG 4 C 7.66 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 6 S. 15 a.E.>; Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72/76.77 - <Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 4>; BVerwGE 82, 313 <318 f.>) und alsdann, weil sich Einlage und Abfindung nach einer Änderung dieser Ergebnisse zugunsten der Klägerin nicht mehr entsprechen, deren Landabfindung neu festzusetzen.

23

Erforderlichenfalls auch die zuletzt angeführten flurbereinigungsrechtlichen Neuregelungen zu treffen, ist nach § 144 Satz 1 FlurbG in erster Linie Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, sind nach der vorgenannten Vorschrift Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren selbst zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Die sachverständige Besetzung (§ 139 FlurbG) und die besonderen Befugnisse (§ 146 FlurbG) des Flurbereinigungsgerichts setzen dieses im Regelfall in den Stand, die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu erkennen und auf der Grundlage des § 144 Satz 1 1. Alternative FlurbG dementsprechende Änderungen vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, solche Änderungen im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, ist es deshalb gerechtfertigt, nach § 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 48, 160 <166>; 80, 193 <199>; Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 79.89 - <Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 13>). Dagegen ist es - anders als dies das Flurbereinigungsgericht ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils in bezug auf die hier im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung angenommen hat - nicht möglich, bei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Verwaltungsakt selbst aufzuheben und damit im Ergebnis die Sache an die Flurbereinigungsbehörde (als Ausgangsbehörde) zurückzuverweisen. Denn § 144 Satz 1 FlurbG, der im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Abweichendes bestimmt und deshalb jedenfalls in Fällen der hier erörterten Art § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeht, sieht eine derartige Entscheidungsalternative nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG).

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Kipp

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Dr. Bonk
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Kipp