Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1992, Az.: BVerwG 1 D 44.91
Überziehung des Gehaltskontos durch Hingabe ungedeckter Schecks; Entwendung zuvor eingelöster Schecks; Zugriff auf dienstlich zugängliche Vermögenswerte; Zugriff auf Beförderungsgut; Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens; Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten durch Zutritt zum Zustellerraum außerhalb der Dienstzeit; Bestehen einer unverschuldeten und ausweglosen wirtschaftlichen Notlage als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 44.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.06.1991 - AZ: IX VL 13/91
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren ... in ...
Im Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1992
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Wolfgang Vogt
Postbetriebsassistent Manfred Scholz als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 4. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Landzusteller bei dem Postamt ...
a)
zwischen dem 4. Januar und 6. März 1989 sechs ungedeckte Postbarschecks über insgesamt 9.000,00 DM beim Postamt ... eingelöst und danach jeweils, um die Lastschrift zu verhindern, den Brief an das Postgiroamt ... der jeweils den eingelösten Postbarscheck enthielt, aus der abgehenden Post entwendet hat,
b)
zwei weitere ungedeckte Gehaltsschecks über die Beträge von 250,00 DM und 1.000,00 DM, ausgezahlt am 16. Dezember 1988 und 30. Dezember 1908, auf die zuvor beschriebene Weise dem Postverkehr entzogen und später wieder eingeschleust hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht ... am 2. März 1990 den Beamten wegen fortgesetzter Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit fortgesetzter Unterdrückung einer der Post zur Übermittlung auf dem Postwege anvertrauten Sendung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 des Bundesbesoldungsgesetzes versetzt wird. Es ist aufgrund des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 2. März 1990 von folgenden Feststellungen ausgegangen:
"Im Jahre 1978 hat der Angeklagte ... ein Einfamilienhaus gebaut. Dabei bediente er sich der Finanzierung ... Er ging bei der Belastung davon aus, daß seine Ehefrau im wesentlichen mitarbeiten und das Haus dadurch mitfinanzieren konnte.
Durch die Hochzinsphase 1982 kam der Angeklagte mit der Finanzierung erstmals in Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten steigerten sich im Jahre 1987 dadurch, daß die Ehefrau nur noch Kurzarbeit leisten konnte und demzufolge das Familieneinkommen monatlich nunmehr um 600,00 DM geringer war ...
Er kam dann auf die Idee, seine finanzielle Situation quasi zu überbrücken, indem er zwischen dem 16.12.88 und dem 06.03.89 eigene sogenannte Gehaltsschecks bei dem Postamt ... wo er beschäftigt war, einreichte, sich die Betrage auszahlen ließ, und diese Schecks dann vorübergehend aus dem Verkehr zog, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Postbetrieb zu geben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt ein laufendes Konto beim Postgiroamt ...
Diesem Plane folgend reichte der Angeklagte am 16.12.88 einen Gehaltsscheck über 250,00 DM, am 30.12.88 einen Gehaltsscheck über 1.000,00 DM, am 04.01.89 über 1.500,00 DM, am 11.01.89 über 1.600,00 DM, am 03.02.89 über 2.000,00 DM, am 17.02.89 über 1.200,00 DM und am 06.03.89 über 2.000,00 DM beim Postamt ... ein. Diese Schecks wurden durch den hier zustandigen Postbeamten, den Zeugen S. an das Postgiroamt ... kuvertiert und in den Postgang gegeben.
Bevor jedoch die Absendung erfolgte, nahm der Angeklagte jeweils die Briefumschläge mit den genannten Postschecks wieder an sich in der Absicht, sie zunächst dem Postgang zu entziehen, um so Zeit zu gewinnen. Er hatte vor, diese Schecks später, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hatte, wieder in den Postgang zu geben, so daß sein Konto dann hätte belastet werden können.
Dies tat er auch mit den beiden erstgenannten Schecks vom 16.12. und 30.12.88, so daß hier zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Belastung auf seinem Konto erfolgte.
Bei den übrigen Schecks kam es zur Rückgabe in den Postverkehr nicht mehr, weil die Manipulationen des Angeklagten Anfang Mai 1989 aufgefallen waren. Die Kontobelastungen wären aber und sind auch erfolgt anhand der Maschinenbuchungen beim Postamt ... Die Beträge sind inzwischen ausgeglichen ..."
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet. Der Beamte habe dadurch, daß er unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten die Briefumschläge mit den Schecks dem Postgang entzogen und damit - jedenfalls zunächst - eine Belastung seines Kontos verhindert habe, ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen, das grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst erfordere. Da der Beamte jedoch in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage gehandelt habe, sei ihm noch ein Rest an Vertrauen entgegenzubringen. Das Beamtenverhältnis könne deshalb, wenn auch mit gemindertem Status, ausnahmsweise fortgesetzt werden.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er wendet sich gegen die Zubilligung des Milderungsgrundes einer unverschuldeten, ausweglosen Notlage. Eine etwaige Notlage wäre nicht unverschuldet gewesen, weil sich der Beamte bei der Fremdfinanzierung seines Hausbaus bis an die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten verschuldet habe, obwohl er bei der gewählten Finanzierungsart mit höheren Zinssätzen ganz konkret habe rechnen müssen. Außerdem wäre die Notlage nicht ausweglos gewesen. So hätte er auf eine Autoreparatur mit Kosten in Höhe von 3.066,00 DM im Jahr 1988 verzichten und seine Eltern rechtzeitig und nachdrücklich um Unterstützung bitten müssen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Nach der Überzeugung des Senats rechtfertigen es die mit der Berufung vorgebrachten Gründe nicht, auf die von dem Bundesdisziplinaranwalt beantragte Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen.
1.
Zwar hat der Beamte dadurch, daß er in dem Postamt, in dem er beschäftigt war, unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten die verschlossenen und zum Absenden bereitgelegten Briefe mit den zuvor eingelösten Schecks des Beamten an sich nahm und damit - zumindest vorübergehend - eine entsprechende Belastung seines Kontos verhinderte, ein Dienstvergehen begangen, das grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beamten als Zugriff auf ihm dienstlich zugängliche Vermögenswerte (vgl. Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 -, Dok.Ber. B 1992 - 278, das den Zugriff auf eingelöste Schecks wie einen Zugriff auf den eigentlichen Wertbestand ansieht, wenn ein Beamter <Schalterbeamter> aus materiell-eigennützigen Gründen handelt; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - zum Zugriff auf "dienstlich zugängliches" Gut) oder als Zugriff auf Beförderungsgut (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -) zu werten ist; wie der Senat im Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 - ausgesprochen hat, verdient die dienstliche Post (hier: Versendung der Briefe mit den Schecks von dem Postamt zum Postgiroamt Dortmund) keinen geringeren Schutz als sonstige Sendungen, die der Bundespost zum Transport anvertraut sind. Da der Beamte aus eigennützigen Gründen, nämlich um - zumindest vorübergehend - eine Belastung seines Kontos zu verhindern, gehandelt hat, wäre in jeder der beiden Fallgruppen die Entfernung aus dem Dienst die regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Denn eine Pflichtverletzung, wie sie der Beamte im vorliegenden Fall begangen hat, zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist aber Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle verzichten muß. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist grundsätzlich seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht mehr zuzumuten und muß deshalb regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen.
Auch wenn man der Auffassung der Verteidigung folgen und das Dienstvergehen in seinem Schwerpunkt als Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens werten würde, könnte im Grundsatz nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall käme im Hinblick auf die erheblich erschwerenden Umstände die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht. Denn der Beamte hat unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten die Briefumschläge mit den Schecks aus dem Zustellerraum des Postamts, zu dem er als Beschäftigter dieses Postamts Zutritt hatte, entwendet, um sich auf diese Weise vor vorzeitiger Entdeckung seines Fehlverhaltens mit dem Ziel zu schützen, den einmal gewonnenen Kredit auf einen möglichst weiten Zeitraum zu erstrecken (vgl. auch Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 105.84 - BVerwGE 76, 222 <224 f.>[BVerwG 13.11.1984 - 1 D 105/84]; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -).
2.
Im vorliegenden Fall läßt sich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem Status, damit rechtfertigen, daß das Fehlverhalten des Beamten seine Ursache in einer unverschuldeten, aus der Sicht des Beamten ausweglosen Notlage hatte.
a)
Zur Tatzeit standen dem Beamten und seiner Frau monatliche Nettoeinkünfte von insgesamt 4.200,00 DM zur Verfügung. Dem standen Verbindlichkeiten zur Finanzierung des 1978 gebauten Einfamilienhauses in Höhe von 3.236,00 DM gegenüber. Die danach für den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie verfügbaren Mittel lagen unter den damals geltenden Sozialhilfesätzen. Damit war im Tatzeitraum eine wirtschaftliche Notlage des Beamten gegeben, zu deren Feststellung sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt orientiert (vgl. Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 8.89 -, Dok.Ber. B 1990, 135; Urteil vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 106.84 -).
b)
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts trifft den Beamten an der Entstehung der wirtschaftlichen Notlage kein den Milderungsgrund ausschließendes Verschulden. Die Verbindlichkeiten dienten zur Finanzierung des 1978 gebauten Einfamilienhauses. Zwar war das nach Abzug der dadurch entstehenden monatlichen Belastungen verbleibende Einkommen zum Unterhalt der Familie eng bemessen. Ein Verschulden an der Entstehung der Notlage ergibt sich daraus aber nicht. Der Beamte hat glaubhaft darauf hingewiesen, daß sich finanzielle Schwierigkeiten erst einstellten, als die Zinsen, die für die Zwischenfinanzierung bzw. Vorausfinanzierung von Bausparmitteln berechnet wurden, von ursprünglich 6,75 % auf 11,75 % bzw. 12 % pro Jahr stiegen. Hinzu kam, daß die Ehefrau des Beamten etwa ab Ende 1987 nur noch Kurzarbeit leisten konnte, was zu einer Einbuße im Familieneinkommen von etwa 600,00 DM führte. Die finanzielle Situation wurde durch unvorhersehbare Reparaturen, insbesondere die Reparatur des Heizkessels und des Brenners mit Kosten von rund 8.500,00 DM verschärft.
Der Beamte hat nicht zu vertreten, daß er nicht durch eine entsprechende Finanzierungsgestaltung (langfristige Finanzierungsverträge) einen Zinsanstieg und damit eine nicht mehr verkraftbare Belastung des Einkommens vermieden hat. Es ist davon auszugehen, daß der in finanziellen Dingen unerfahrene Beamte von den Instituten, von denen er Darlehen erhalten hat, beraten worden ist. Ein Verschulden wäre ihm nur dann vorzuwerfen, wenn schon 1978 für ihn erkennbar konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, die auf eine solche Zinsentwicklung hingedeutet haben, oder wenn er bei der Finanzierungsberatung auf derartige Gefahren hingewiesen worden wäre und er sich darüber hinweggesetzt hätte. Hierfür fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte.
Ein Verschulden der Notlage ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beamte im Jahr 1988 noch 3.066,00 DM zur Reparatur seines Autos wegen eines Unfalls aufgewendet hat. Diese Ausgaben könnten dem Beamten nur dann vorgeworfen werden, wenn es sich um eine überflüssige Ausgabe gehandelt hätte. Dies war aber nicht der Fall. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat im einzelnen dargelegt hat, war seine ebenfalls berufstätige Ehefrau auf die Benutzung des Autos angewiesen. Ihre Arbeitsstelle lag etwa 30 km von dem Wohnort entfernt; angesichts der schlechten Verkehrsverbindungen konnte sie ihre Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.
c)
Die Notlage war jedenfalls aus der Sicht des Beamten ausweglos. Er hatte sich vergeblich bemüht, bei verschiedenen Geldgebern Geldmittel zu erhalten. Ebenso hatte sein Versuch keinen Erfolg, mit dem Beamtenheimstättenwerk andere Konditionen auszuhandeln oder eine Aussetzung der Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Außerdem hat der Beamte um die Weihnachtszeit 1988 sich an seine Mutter mit der Bitte gewandt, ihm 6.000,00 DM zu überweisen. Seine Eltern haben dann im Mai 1989 6.500,00 DM auf sein Konto eingezahlt, um die durch die Hingabe ungedeckter Schecks entstandene Überziehung seines Kontos auszugleichen. Warum die Überweisung Ende 1988/Anfang 1989 ausblieb, konnte nicht geklärt werden. Der Beamte ist nach dem Gespräch mit seiner Mutter davon ausgegangen, alles getan zu haben, um die Überweisung des Geldes zu veranlassen. Es kann ihm nicht angelastet werden, daß er nach dem Ausbleiben des Geldes nicht erneut bei seinen Eltern nachgefragt hat. Sein Vater hatte im Dezember 1988 einen schweren Herzinfarkt erlitten, so daß ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt und er am 4. Januar 1989 einen Kuraufenthalt antreten mußte, zu dem ihn seine Ehefrau begleitete. Der Beamte hat angegeben, daß er mit Rücksicht auf die gesundheitliche Situation seines Vaters sich nicht in der Lage gesehen habe, die Eltern anzumahnen, da er damit habe rechnen müssen, u.U. seinem Vater Näheres erklären zu müssen. In der damaligen Situation unmittelbar nach der schweren Erkrankung seines Vaters sollte dieser jedoch von den finanziellen Schwierigkeiten des Beamten nichts erfahren.
Da der Beamte in absehbarer Zeit mit einer finanziellen Unterstützung durch seine Eltern zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten rechnen konnte, kann ihm auch nicht entgegengehalten werden, daß er die Tilgungsleistungen für die Darlehen hätte einstellen und es auf eine Zwangsversteigerung seines Heimes hätte ankommen lassen sollen. Infolge des Ausbleibens der Überweisung, die er von seiner Mutter erwartete, entstand für ihn eine Situation, in der er von Gläubigern gedrängt wurde und in der es auch nachvollziehbar erscheint, daß ein Antrag auf Gehaltsvorschuß bei seinem Dienstherrn, der im Hinblick auf die Höhe der benötigten Geldmittel eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch genommen hätte, subjektiv keinen Ausweg aus seiner Notlage darstellte, falls dem Beamten diese Möglichkeit überhaupt bewußt war.
3.
Die Anerkennung einer unverschuldeten und ausweglosen wirtschaftlichen Notlage vermag den Beamten zwar von der disziplinaren Höchstmaßnahme freizustellen. Sie entlastet ihn jedoch nicht von dem Vorwurf eines schweren Dienstvergehens, das die nach der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO), erforderlich macht. Diese Disziplinarmaßnahme erscheint unausweichlich, um das Gewicht des Dienstvergehens deutlich und für den Beamten erkennbar zu machen, daß er in schwerster Weise gegen seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verstoßen und sich an den Rand der weiteren dienstlichen Tragbarkeit gebracht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel