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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1984, Az.: BVerwG 1 D 105.84

Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens; Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten; Verschleierung der Kontoüberziehungen; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 105.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.05.1984 - AZ: XIII VL 13/84

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 222 - 225
  • DokBer B 1985, 49-53

Amtlicher Leitsatz

Zur Disziplinarmaßnahme bei Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens und nachfolgender Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Verschleierung einer Kontenüberziehung, hier: Dienstgradherabsetzung wegen unverschuldeter, unausweichlicher wirtschaftlicher Notlage.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Helmut Engler, Postbetriebsassistent Heinz-Bernhard Steinbach, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 24. Mai 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 29. Juli 182 wegen fortgesetzten Betruges und fortgesetzten Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM, weil er von März bis August 1981 siebenmal sein Postscheckkonto durch ungedeckte Abhebungen überzogen und in mehreren dieser Fälle die ihm nur dienstlich zugänglichen Abhebungsbelege vorübergehend dem Postgang entzogen habe.

2

Das Landgericht O. sprach den Beamten durch Urteil vom 23. November 1982 vom Vorwurf des Betruges frei, verwarf die Berufung aber im übrigen. Die Revision des Beamten gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts O. vom 7. März 1983 verworfen.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 24. Mai 1984 aus dem Dienst entfernt. Das Bundesdisziplinargericht ist - teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts - von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der bei seinem Postamt u.a. für die Prüfung von Auszahlungslisten und dazu gehöriger Belege sowie deren Weiterleitung zuständige Beamte geriet etwa im März 1981 dadurch in finanzielle Schwierigkeiten, daß er insgesamt mindestens 400 DM für zwei gleiche Tilgungsraten im Hinblick auf einen im Juli 1980 zum Kauf eines Personenkraftwagens aufgenommenen Bankkredit von 7.100 DM, für ein im Dezember 1980 als Eigenheim in Erbpacht gekauftes Grundstück Erbbauzinsen von etwa 1.200 DM und aufgrund einer Mahnung das Honorar für einen Notar mit 540 DM bezahlen mußte. Hierfür stand ihm lediglich sein Monatsgehalt zur Verfügung, von dem er bei einer monatlichen Mietlast von 540 DM mit seiner einkommenslosen Ehefrau und zwei damals noch bei ihm lebenden Söhnen auszukommen hatte. Obwohl er wußte, daß sein Konto damals bereits mit 1.963,55 DM überzogen war, legte er dem Postamt H. am 3. März 1981 einen Gehaltsabhebungsbeleg über 2.000 DM vor. Dadurch überzog er unter Berücksichtigung ihm damals von der Post eingeräumter Dispositions- und Überziehungskredite von insgesamt 2.500 DM sein Konto um insgesamt weitere 1.463,55 DM. Da er diesen Betrag auch in den folgenden Monaten aus seinen laufenden Dienstbezügen mangels anderweitiger Einkünfte nicht aufbringen konnte, ließ er sich am 2. April 1981 und am 5. Mai 1981 wiederum jeweils 2.000 DM sowie am 29. Mai 1981 DM 700, am 30. Juni 1981 DM 2.500, am 4. Juli 1981 DM 2.000 und am 11. August 1981 abermals 2.000 DM auf entsprechende Schecks zu Lasten seines Gehaltskontos auszahlen. Die hierdurch verursachten Kontoüberziehungen betrugen unter Berücksichtigung des Überziehungsspielraums von insgesamt 2.500 DM im April 1901 DM 1.529,30, im Mai 1.563,90 DM, im Juni 368,65 DM, sowie in den folgenden Monaten 286,05 DM, 2.583,80 und 2.551,18 DM. Um die jeweiligen Lastschriften auf seinem insoweit ungedeckten Konto zu verzögern, nahm er in den genannten Fällen, außer am 29. Mai 1981, bei der ihm dienstlich obliegenden Prüfung der Auszahlungslisten und der dazu gehörigen Belege seine eigenen, in den Postgang gelangten Schecks vorübergehend an sich und sandte sie jeweils erst nach sechs- bis achtwöchiger Verzögerung dem zuständigen Postscheckamt in K. zu. Als er im September 1981 verspätet 3.500 DM von einer Bausparkasse erhielt, glich er das Kontodefizit aus und hörte mit seinen Manipulationen auf.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger, ansehens- und vertrauensgerechter Amtsausübung und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und den Beamten mangels ausreichender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt.

6

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Die Rechtsprechung der Disziplinargerichte zum Disziplinarmaß bei privater Verwendung amtlich anvertrauter oder zugänglicher Güter sei hier entgegen der Rechtsauffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht anwendbar, vielmehr stehe die ganze Bandbreite der Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. Nachdem er sein Konto erstmals am 27. Februar 1981 um etwa 2.000 DM überzogen habe, hätten die nachfolgenden Überziehungen im Monatsabstand ausschließlich die Aufdeckung der erstmaligen ungerechtfertigten Überziehung verhindern sollen. Die unberechtigte "Kreditnahme" beziehe sich daher nur auf insgesamt etwa 2.000 DM für einen Zeitraum von sechs Monaten.

7

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zu einer milderen als der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme.

9

1.

Das für den Senat hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen ist von erheblichem disziplinaren Gewicht. Mit dem Gehaltsabhebungsverfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenden Zahlung der Dienstbezüge, mithin bei der Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht ausreichen, wenn jeder Scheck darauf, ob er auch Deckung habe, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck gerade vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Geheltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, will sie nicht, was ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, finanzielle Verluste hinnehmen. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto auf ausreichende Deckung überprüft und die Deckungsfähigkeit festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Der Beamte ist im gegebenen Fall auf diese Pflicht sogar ausdrücklich hingewiesen worden. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 - und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 - mit weiteren Hinweisen).

10

2.

Legen diese Gesichtspunkte hiernach auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Dienstentfernung wenigstens bei wiederholtem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens durchaus nahe, so ist doch die Erwägung des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte müsse wie jemand, der auf amtlich anvertrautes Geld zugreife, grundsätzlich aus dem Dienst entfernt werden, wenn nicht bestimmte typisierte Ausnahmegründe vorhanden seien, nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Ausgangspunkt unrichtig. Hiernach sind die Verschiedenheiten im Gehaltsabhebungsverfahren im Hinblick auf die jeweiligen Tatumstände so groß, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Dieses bestimmt sich hiernach unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Auf dem Boden dieser Rechtsanwendung haben der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat bei Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Gehaltsabhebungsverfahren die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig nur ausgesprochen, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch zusätzliches Gewicht gaben, so die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer durch den Dienst gegebene Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen. Bei Fehlen solcher Umstände hat der erkennende Senat in der Regel auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder auf noch geringere Disziplinarmaßnahmen erkannt.

11

3.

Hiernach kommt im gegebenen Fall die Entfernung aus dem Dienst insbesondere im Hinblick darauf in Betracht, daß der Beamte wiederholt unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung zur Verschleierung oder zur Ermöglichung seines Fehlverhaltens die ihm nur dienstlich zugänglichen Abhebungsbelege dem Postgang vorübergehend entzogen und sich auf diese Weise vor vorzeitiger Entdeckung seines Fehlverhaltens mit dem Ziel geschützt hat, den einmal gewonnenen Kredit auf einen möglichst weiten Zeitraum zu erstrecken. Der Senat hat in ähnlichen Fällen, wie ausgeführt, das Beamtenverhältnis beendet (vgl. insbesondere Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 3.78 - <BVerwGE 63, 201 [BVerwG 27.03.1979 - 1 D 3/78]>). Er hält an dieser Rechtsprechung fest. Nach den Grundsätzen, die der Senat in diesen Fällen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme angewendet hat, käme auch hier die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Dabei ist unerheblich, ob sich das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich als Betrug darstellt oder als Untreue oder auch nur als Urkundenunterdrückung; denn für die disziplinare Entscheidung ist nicht weniger die strafrechtliche Einordnung des Sachverhalts als vielmehr dessen Einwirkung auf die Vortrauensbasis als Grundlage des Beamtenverhältnisses maßgebend.

12

Im gegebenen Fall läßt sich abweichend von der oben zitierten Entscheidung die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem beamtenrechtlichen Status, jedenfalls damit rechtfertigen, daß der Beamte hier, anders als dort, zumindest im Ausgangspunkt aus Not gehandelt hat. Nach seiner von Anfang an vorgebrachten und im Laufe des Verfahrens ständig wiederholten Darstellung war er zur Tatzeit mit etwa 6.000 DM verschuldet, worauf er monatlich 350 DM abzahlte. Er will sein Konto über den ihm zustehenden Dispositionskredit von 2.000 DM und den von der Post darüber hinaus eingeräumten Kredit von 500 DM hinaus im März 1981 erstmalig überzogen haben, weil er zu dieser Zeit für den Erwerb eines Grundstücks dringend etwa 2.000 DM benötigt habe, nämlich etwa 1.200 DM Erbpacht, 540 DM Notarkosten und mindestens weitere 400 DM rückständige Schuldtilgungsraten. Daß er durch eine solche Forderung in wirtschaftliche Bedrängnis geriet, liegt angesichts seiner mit 2.072 DM ohne die Versorgungsrente geringen monatlichen Nettoeinkünfte und der Tatsache, daß hiervon vier erwachsene Personen leben mußten, nahe. Der Beamte hat diese Notlage nicht verschuldet. Die Aufnahme eines Kredits von 7.100 DM zur Anschaffung eines Personenkraftwagens Ende Juli 1980 und die Belastung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit Tilgungsleistungen von monatlich 200 DM kann auch angesichts seines mit etwa 2.000 DM netto monatlich nur geringen Einkommens nicht als wirtschaftlich unvernünftig gewertet werden. Dasselbe muß für die mit dem späteren Erwerb eines Erbbaugrundstücks zusammenhängenden Belastungen gelten, die bei der Aufnahme des ursprünglichen Kredits nach der unwiderlegten Darstellung des Beamten noch nicht erwartet werden mußten. Der im März 1981 auftretende Bedarf von etwa 1.200 DM Erbbauzinsen, 540 DM Notariatskosten und wenigstens 400 DM Darlehenstilgungsraten, der insgesamt sein monatliches Nettoeinkommen fast genau erreichte, kam mithin unerwartet auf ihn zu und kann unter den gegebenen Umständen nicht als selbstverschuldet gewertet werden. Die hierdurch begründete Notlage läßt sich zudem wenigstens aus der Sicht des Beamten als ausweglos kennzeichnen, weil er Möglichkeiten zu entsprechender anderweitiger Kreditaufnahme ohne grobes eigenes Verschulden nicht gesehen haben mag, im übrigen nach seiner wiederum unwiderlegten Einlassung in der Hauptverhandlung mit dem alsbaldigen Eingang von 3.500 DM aus einem Bauspardarlehen rechnen konnte. Der Beamte hat zudem die unzulässigen Kontenüberziehungen zu Lasten seines Dienstherrn nicht über das zur Linderung seiner plötzlich aufgetretenen wirtschaftlichen Notlage unbedingt erforderliche Maß hinaus ausgedehnt; denn die auf den Monat März 1981 folgenden monatlichen weiteren Überziehungen geschahen ausschließlich zur Deckung der im jeweiligen Vormonat entstandenen Defizite in Höhe eines Monatsgehalts. Er hat denn auch im September 1981 das damalige Defizit auf seinem Konto ausgeglichen und seinen Manipulationen endgültig ein Ende gesetzt, nachdem eine Bausparkasse ihm, nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Hauptverhandlung gemessen an seinen Erwartungen um mehrere Monate verspätet, 3.500 DM überwiesen hatte.

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Hat der Beamte hiernach in einer unverschuldeten, aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage gehandelt, so hat er trotz der oben dargestellten Verquickung privater Wünsche mit innerdienstlichen Pflichten und Möglichkeiten das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht so restlos zerstört, daß dem ihn mit seinem Dienstherrn verbindenden Beamtenverhältnis damit die Grundlage entzogen wäre. Ein Rest von Vertrauen, das sich nach jahrelanger weiterer Zusammenarbeit wieder vervollständigen ließe, bleibt erhalten. Das rechtfertigt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Die Schwere der Pflichtverletzung und die Leichtfertigkeit, mit der der Beamte sich über leicht einsehbare inner- wie außerdienstliche Pflichten hinweggesetzt hat, insbesondere der Mißbrauch seines Amtes zum Zwecke der Verschleierung seiner finanziellen Manipulationen lassen jedoch ein so hohes Maß an Erziehungsbedürfnis offenbar werden, daß nur eine mit erheblichen wirtschaftlichen Sanktionen verbundene, für lange Zeit in gleichbleibenden Abständen auf seinen Handlungswillen einwirkende, zur Abschreckung dritter Täter auch mit Außenwirkung versehene Disziplinarmaßnahme, hier die Herabsetzung in ein geringer besoldetes Amt, möglich und geboten erscheint, um den Beamten zur künftigen peinlichen Beachtung seiner Dienstpflichten zu erziehen.

14

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann