Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1992, Az.: BVerwG 1 D 61.91
Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts; Erfordernis der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst); Kassenbelege unter dem Schutz des Kassenbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 61.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.08.1991 - AZ: III VL 15/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1992, 278-280
Prozessführer
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Hauptlokomotivführer Günther Kinscher, Postbetriebsassistent Walter Blaschke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 29. August 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 7. Mai 1990 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 DM festgesetzt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Januar 1989 bis Januar 1990 in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter bei verschiedenen Amtsstellen des Postamts L.-K. in mindestens acht Fällen unter mißbräuchlicher Ausnutzung des Gehaltsabhebungsverfahrens Geldbeträge von insgesamt 2.320,00 DM den von ihm verwalteten Kassen entnommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. August 1991 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
1.
Als der Beamte am 9. Januar 1989 als Posthaltervertreter bei der Poststelle W. eingesetzt war, entnahm er der von ihm verwalteten Kasse 300,00 DM. Das ordnungsgemäß ausgefüllte Scheckformular versah er zwar mit dem Postbarscheckstempel, und er trug den Betrag auch unter Angabe seiner Postgirokontonummer in die Auszahlungsliste C ein, doch leitete er den Scheck, um eine Lastschrift zunächst zu verhindern, nicht an das Postgiroamt S. weiter, sondern nahm ihn in der Folgezeit in seine Wohnung mit, wo er ihn verwahrte. Dadurch war es ihm möglich, für einige Zeit bis zur Ausstellung eines mit der Buchung in der Auszahlungsliste C korrespondierenden Notschecks durch die Zentrale Prüfstelle beim Postgiroamt Saft eine entsprechende Lastbuchung zu verhindern und den entnommenen Betrag für sich wie ein unverzinsliches Darlehen zu verwenden. Nach der schließlich erfolgten Belastung seines Gehaltskontos per Notscheck vernichtete er den zu Hause aufbewahrten Scheck.
2.
Ähnlich ging er am 12. April 1989 vor, als er bei der Poststelle W. 220,00 DM der Kasse entnahm, den entsprechenden Betrag unter Angabe seiner Postgirokontonummer in die Auszahlungsliste C eintrug und den mit dem Postbarscheckstempel versehenen Scheck zur Verhinderung einer Lastschrift wieder nicht an das Postgiroamt S. weiterleitete. Auch diesen Scheck vernichtete er später, nachdem eine Lastbuchung im Wege des Doppelverfahrens durchgeführt worden war.
3.
Ebenso verfuhr er am 26. August 1989 bei der Poststelle H., als er 400,00 DM der Kasse entnahm und auch in der Auszahlungsliste C verbuchte, den abgestempelten Scheck jedoch zunächst zurückhielt und ihn später nach der Nachbelastung vernichtete.
4.
In gleicher Weise ging er am 16. September 1989 vor, als er bei der Poststelle W. 250,00 DM gegen Ausfüllen eines entsprechenden Postbarschecks und der Eintragung in der Auszahlungsliste C der von ihm verwalteten Kasse entnahm, den Scheck jedoch nicht den Vorschriften gemäß weiterleitete, so daß erst am 8. Dezember 1989 eine Nachbelastung erfolgte. Auch in diesem Fall vernichtete der Beamte den zurückgehaltenen Postbarscheck nach Vornahme der Nachbelastung.
5.
Am 3. Oktober 1989 entnahm er beim Postamt W. wieder 300,00 DM gegen Hergabe eines entsprechenden Postbarschecks und hielt ihn - nach entsprechender Buchung in der Auszahlungsliste C - in der schon oben beschriebenen Weise sieben Tage zurück, so daß eine Lastbuchung erst am 10. Oktober 1989 erfolgen konnte.
6. In gleicher Weise verfuhr er am 23. November 1989 beim Postamt F. mit 200,00 DM, wo er den entsprechenden Postbarscheck nach Eintragung in die Auszahlungsliste C ebenfalls sieben Tage zurückhielt, so daß die Lastbuchung erst am 1. Dezember 1989 erfolgen konnte.
7. und 8.
Aufgrund der bei der Wohnungsdurchsuchung am 10. Januar 1990 vorgefundenen Belege steht fest, daß der Beamte in der schon oben bezeichneten Weise auch am 9. Dezember 1.989.400,00 DM gegen einen Postbarscheck und Buchung in der Auszahlungsliste C bei der Poststelle I W. und am 5. Januar 1.990.250,00 DM bei der Poststelle I W. der von ihm verwalteten Kasse entnommen, die abgestempelten Postbarschecks jedoch nicht unverzüglich zum Lastschrift-Postgiroamt S. weitergeleitet hatte, so daß eine Lastbuchung erst nach dem Auffinden der Postbarschecks veranlaßt werden konnte.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten zugegeben und sich dahin eingelassen, er habe aus einer finanziellen Notlage heraus so gehandelt. Die Schecks habe er jeweils nicht rechtzeitig weitergeleitet, um ein Überziehen und gegebenenfalls auch eine Sperrung seines Postgirokontos zu vermeiden. Heute sehe er zwar ein, daß es vielleicht auch andere Wege gegeben hätte, um mit dieser Situation fertig zu werden, wie dies inzwischen zum Beispiel auch durch eine Umschuldung geschehen sei. Seinerzeit habe er aber keinen anderen Ausweg gesehen. Eine dauerhafte Schädigung der Deutschen Bundespost habe er jedenfalls nicht vorgehabt. Die ersten Schecks habe er nach der Notbuchung vernichtet, weil er gemeint habe, daß sie danach nicht mehr von Belang gewesen seien.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Kammer habe in den Entscheidungsgründen zutreffend hervorgehoben, daß der Beamte als Kassenführer einer Einmannschalterstelle grundsätzlich berechtigt war, gegen Hergabe eines ordnungsgemäß ausgefüllten Postbarschecks im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens bei entsprechender Deckung auch unmittelbar an sich selbst auszuzahlen. Damit liege ein Kriterium vor, das den vorliegenden Fall außerhalb der Regularien stellt, die für ein Zugriffsdelikt gelten. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Rechtsprechung immer wieder betont, so u.a. in der Entscheidung vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 -. Hinzu komme hier, daß sich der Beamte noch im Rahmen des jeweiligen Überziehungsrahmens hielt, was die Kammer auch zutreffend festgestellt habe. Es konnte dem Beamten also allenfalls um ein möglichst kostengünstiges Überziehen gehen. Ein derartiges Vorgehen könne aber dem Zugriffsdelikt in keiner Weise gleichgestellt werden. Als Milderungsgründe seien zudem die finanzielle Engpaßsituation und der psychische Druck, der durch die Schulden auf dem Beamten lastete, zu berücksichtigen, so daß jedenfalls eine Maßnahme unterhalb der Dienstentfernung geboten sei.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Pflichtverletzungen des Beamten müssen disziplinarisch als Zugriff auf Werte bewertet werden, die ihm amtlich anvertraut waren. Das Dienstvergehen erhält seine besondere Prägung dadurch, daß er seiner vorgefaßten Absicht entsprechend die von ihm zuvor eingelösten Schecks aus dem Kassenbestand herausgenommen, an sich gebracht und beiseite geschafft hat. Dieses Verhalten hat nichts mit dem Gehaltsscheckverfahren, sondern einzig mit den Pflichten eines Beamten zu tun, der eine Schalterkasse zu führen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die zuvor gegen Bargeld eingetauschten Schecks in Höhe ihres Nennbetrags wie Geld oder entsprechende Wertgegenstände zu beurteilen oder ob sie lediglich buchungsbegründende Unterlagen sind. Denn auch Kassenbelege genießen den Schutz des Kassenbestandes und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Kassenbereich herausgenommen werden (vgl. § 69 der Dienstanweisung für das Kassen- und Rechnungswesen der Ämter <DA KÄ> der Deutschen Bundespost). Über ihren Verbleib zu befinden ist ebensowenig in das Belieben des einzelnen Kassenführers gestellt wie die Verwahrung und Verwaltung des Bargeld- und des sonstigen Wertbestandes. Wer vorsätzlich Kassenbelege an sich bringt und beiseite schafft, vergreift sich mithin ebenso an einem ihm als Führer der Kasse anvertrauten Gegenstand. Geschieht der Zugriff aus materiellen eigennützigen Gründen, so kann er im Blick auf das berufserforderliche Vertrauen nicht anders gewertet werden als der Zugriff auf den eigentlichen Wertbestand; er muß gleichfalls die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge haben. Denn auch ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld zum Zwecke privaten Verbrauchs auch nur vorübergehend dadurch entzieht, daß er sich durch das Beiseiteschaffen von Kassenunterlagen zu Lasten seines Dienstherrn privaten Kredit verschafft, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn in unhaltbarer Weise und verliert zugleich das für die Ausübung eines öffentlichen Amtes erforderliche Ansehen in der Allgemeinheit. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters im Interesse sparsamer und effektiver Verwaltungsführung nicht möglich ist und daher weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden muß. Wer die für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung danach unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG), entsprechend inhaltlich ausgestaltet und ohne gegenseitiges Vertrauen nicht denkbar ist (Urteil vom 26. Januar 1988 - BVerwG 1 D 19.87 -).
Aus dem von der Berufung angeführten Urteil des Senats vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 - (BVerwGE 86, 51) läßt sich keine andere Bewertung ableiten. In jenem Fall hatte der Beamte gerade keinen Scheck der Kasse wieder entnommen und beiseite geschafft.
Zuzustimmen ist dem Bundesdisziplinargericht auch darin, daß kein Milderungsgrund vorliegt, der es ermöglichen würde, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Insbesondere liegt keine Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat vor. Die Buchung in der Auszahlungsliste C war für den Beamten unumgänglich, weil sonst sein Tagesabschluß nicht gestimmt hätte. In der Buchung liegt daher keine Offenbarung, sondern eher eine Verschleierung seines Fehlverhaltens. Allein die Vorstellung, den Schaden irgendwann ausgleichen zu wollen, kann ihn nicht entscheidend entlasten. Jedenfalls bis zur Aufdeckung seines Verhaltens hatte er nichts getan, um den Schaden zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel