Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1992, Az.: BVerwG 8 C 67.91
Rücknahme der Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes; Aufgaben des Allgemeinwohls; Wesen des Zivildienstes; Bekenntnisneutralität und Religionsparität; Förderung gesellschaftlicher Beziehungen unter dem Blickwinkel der Hilfe und Fürsorge; Inanspruchnahme der Tagungsstätte durch nichtkirchliche Gesellschaftsgruppierungen sowie ihre Entwicklung zu einem "regionalen Kulturzentrum"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 67.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 08.03.1989 - AZ: 8 K 2295/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.1991 - AZ: 12 A 1280/89
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 3 GG
- Art. 33 Abs. 140 GG
- Art. 136 Abs. 1 WRV
- Art. 136 Abs. 4 WRV
- Art. 137 Abs. 1 WRV
- § 1 ZDG
- § 2 a ZDG
- § 4 ZDG
- § 51 AO
- § 68 AO
- § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
- § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 90, 320 - 329
- DokBer A 1992, 331-334
- KirchE 30, 329 - 337
- NJW 1993, 2885 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 653-656
- NVwZ 1993, 693-696 (Volltext mit amtl. LS)
- ZevKR 39 1994, 331-339
Amtlicher Leitsatz
Die Anerkennung einer kirchlich getragenen und gebundenen Evangelischen Tagungs- und Begegnungsstätte als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes setzt nicht deren weltanschaulich und religiös neutrale Betätigung voraus.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder eine evangelische Landeskirche, eine evangelische Kirchengemeinde sowie mehrere evangelische Kirchenbezirke sind. Er betreibt eine Evangelische Tagungs- und Begegnungsstätte. Das Bundesamt für den Zivildienst erkannte diese als Beschäftigungsstelle für den Zivildienst an und bewilligte ihr einen Zivildienstplatz im Tätigkeitsbereich "handwerkliche Tätigkeiten". Auf Weisung des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (jetzt: Bundesminister für Frauen und Jugend) nahm das Bundesamt die Anerkennung mit der Begründung zurück: Die Tagungsstätte werde nicht weltanschaulich neutral betrieben, sondern überwiegend zu religiösen Zwecken genutzt. Da ihr Hauptzweck in der Verbreitung oder Vertiefung religiösen Gedankenguts liege, sei ein für den Einsatz von Zivildienstleistenden in Betracht kommender sozialer Bereich nicht vorhanden.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage erhoben, die in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Es sei bereits fraglich, ob die Tagungsstätte noch in hinreichendem Umfang Aufgaben im sozialen Bereich durchführe. Soweit ihre Veranstaltungen diesem Bereich zugeordnet werden könnten, seien sie jedenfalls nicht weltanschaulich neutral, sondern Teil der volkskirchlichen Arbeit der evangelischen Kirche.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG ist die Anerkennung von Beschäftigungsstellen zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG kann eine Beschäftigungsstelle auf ihren Antrag u.a. dann anerkannt werden, "wenn sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich durchführt". Zum sozialen Bereich im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG gehört über die spezifischen Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialhilfe hinaus auch die Förderung gesellschaftlicher Beziehungen, sofern sie sich als Hilfe oder Fürsorge darstellt (Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 69.86 - BVerwGE 79, 274 <277 f.>[BVerwG 29.04.1988 - 8 C 69/86]). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die beachtliche Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), obliegen der vom Kläger unterhaltenen Einrichtung Aufgaben im sozialen Bereich in dem dargelegten Sinne der Förderung gesellschaftlicher Beziehungen unter dem Blickwinkel der Hilfe und Fürsorge. Die Evangelische Tagungs- und Begegnungsstätte B. steht insbesondere für Tagungen und Freizeiten von Gemeinden und Gemeindegruppen, Bildungsveranstaltungen und Freizeitangebote unterschiedlicher Zielgruppen, Fortbildungsveranstaltungen der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Kirchenkreise und der Landeskirche, für Veranstaltungen kirchlicher Werke und Dienste, für landeskirchliche Veranstaltungen, für Bildungs- und Freizeitveranstaltungen sonstiger Einrichtungen sowie für Maßnahmen der Jugendpflege zur Verfügung.
Die zunehmende Inanspruchnahme der Tagungsstätte durch nichtkirchliche Gesellschaftsgruppierungen sowie ihre Entwicklung zu einem "regionalen Kulturzentrum", in dem Konzerte, Kunstausstellungen sowie für jedermann zugängliche Diskussionsveranstaltungen stattfinden, stellt ihre Anerkennungsfähigkeit als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes - entgegen den im angefochtenen Urteil geäußerten Bedenken des Berufungsgerichts - nicht in Frage. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZDG beschränkt den zulässigen Aufgabenkreis von Beschäftigungsstellen des Zivildienstes nicht auf den sozialen Bereich und die weiteren ausdrücklich genannten Bereiche des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Tätigkeitsgebiete sind vielmehr lediglich beispielhaft ("insbesondere") aufgeführt. Das bestätigt § 1 ZDG, der den Kreis der insgesamt in Betracht kommenden "Aufgaben des Zivildienstes" allgemein umschreibt und erheblich weiter zieht. Danach erfüllen im Zivildienst anerkannte Kriegsdienstverweigerer "Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich". Die in § 2 a Abs. 1 Satz 2 ZDG getroffene Regelung belegt ebenfalls, daß Beschäftigungsstellen auch andere als die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZDG bezeichneten Aufgaben wahrnehmen dürfen. Denn gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 ZDG hat der Beirat für den Zivildienst den Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit unter anderem in der Frage zu beraten, "welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen". Da die Gebiete des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZDG neben dem sozialen Bereich bereits ausdrücklich aufgeführt sind, kann sich die Beratungspflicht des Beirats sinnvollerweise nicht auf diese, sondern nur auf anderweitige, im Gesetz selbst noch nicht näher bezeichnete Aufgabenbereiche beziehen. Das ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der gesetzlichen Vorschriften. Es folgt vielmehr vor allem auch aus dem Zweck der in den §§ 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZDG getroffenen Bestimmung der Aufgaben des Zivildienstes unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte:
§ 1 ZDG hat durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) seine seither geltende Fassung erhalten, weil sich die bisherige Aufgabenstellung des Zivildienstes mit Blick auf die steigende Zahl der anerkannten Kriegsdienstverweigerer als zu eng erwiesen hatte. Aus Gründen der Dienstgerechtigkeit sollen Zivildienstpflichtige unter Beibehaltung des Vorrangs der Aufgaben im sozialen Bereich auch zu allen anderen, dem Allgemeinwohl dienenden Tätigkeiten, die mit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst vereinbar sind, herangezogen werden können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 7/177, S. 9 f., sowie den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - Bericht des Abgeordneten Ziegler - vom 23. März 1973, BT-Drucks. 7/404, S. 2 <zu Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 1 Nr. 5 >).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG ist durch das Kriegsdienstverweigerungsneuordnungsgesetz (KDVNG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) vollständig neu gefaßt worden, um unter Beibehaltung des Vorrangs des sozialen Bereichs auch andere für die Allgemeinheit wichtige Bereiche für den Zivildienst zu erschließen und dadurch das Angebot an Dienstplätzen so zu erweitern, daß jederzeit alle verfügbaren Zivildienstpflichtigen herangezogen werden können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. (9/2124, S. 10 <II>) und 15 <zu Artikel 2>).
Die gesetzliche Ausrichtung des Zivildienstes auf das Gemeinwohl erlaubt flexible Aufgabenstellungen (vgl. Urteil vom 29. April 1988, a.a.O. S. 279). Der unbestimmte ausfüllungsbedürftige Begriff Allgemeinwohl deckt - wie die synonymen Begriffe Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) oder Gemeinwohl - "eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken" (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - BVerfGE 24, 367 <403>; ebenso BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <75 f.>[BVerwG 09.06.1978 - 4 C 54/75]). Die konkrete Bedeutung des Begriffs ist mit Blick auf den jeweiligen gesetzlich geregelten Sachbereich zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968, a.a.O. S. 403 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978, a.a.O. S. 75). Einen Anhalt für die Definition des "Allgemeinwohls" im Sinne des § 1 ZDG bieten die Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613). Die dort geregelten steuerrechtlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit stecken weitgehend das Aufgabenfeld ab, auf das sich auch § 1 ZDG mit seiner Zielsetzung eines Dienstes für das Allgemeinwohl bezieht (vgl. Urteil vom 29. April 1988, a.a.O. S. 278; s. auch Nr. 2.1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend zur Durchführung des § 4 ZDG in der Fassung vom 1. Februar 1991). Zwar mag sich der in § 1 ZDG verwendete Begriff "Allgemeinwohl" nicht völlig mit dem der "Gemeinnützigkeit" im Sinne des § 52 AO decken. Die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO angeführten gemeinnützigen Betätigungen (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens) umschreiben aber jedenfalls beispielhaft den Kreis von Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen und im Zivildienst erfüllt werden dürfen. Insoweit kann zur Begriffsbestimmung des Allgemeinwohls im Sinne des § 1 ZDG auf die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO genannten gemeinnützigen Ziele zurückgegriffen werden (vgl. auch Harrer/Haberland, ZDG, 3. Auflage 1986, § 1 Anm. 2 <S. 79 f.>).
Auch mit der Durchführung von Konzerten und Kunstausstellungen nimmt der Kläger Aufgaben wahr, die dem Allgemeinwohl dienen. Gleiches gilt für seine allgemein zugänglichen Diskussionsveranstaltungen und Freizeitangebote für nichtkirchliche Gruppen und Institutionen.
Ebensowenig entfallen die Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG deshalb, weil der Kläger sich nicht weltanschaulich neutral, sondern im Rahmen der volkskirchlichen Arbeit der evangelischen Kirche betätigt. Das vom Berufungsgericht angenommene vermeintliche Erfordernis einer "Begrenzung des Zivildienstes auf den Bereich einer formal streng weltanschaulichen Neutralität" läßt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG nicht entnehmen. Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck der Vorschrift geben in dieser Richtung nichts her. Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, insbesondere im "sozialen Bereich", werden in großem Umfang gerade auch von kirchlichen Einrichtungen, namentlich der beiden großen Kirchen, wahrgenommen. Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bedienen sich insbesondere vielfältig privatrechtlicher Organisationen wie der des Klägers, die im Auftrag und unter dem Einfluß der jeweiligen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben im sozialen und sonstigen allgemeinwohlorientierten Bereich tätig werden. Kirchliche Organisationen leisten vor allem vielfältige karitative und soziale Dienste. Sie verfügen des weiteren über ein umfangreiches und breitgefächertes Angebot auf dem Gebiet des Bildungs- und Erziehungswesens. Beispielhaft zu nennen sind die beiden großen Wohlfahrtsverbände der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, der Deutsche Caritas-Verband und das Diakonische Werk, die jeweils zahlreiche Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugenderziehung, der Altenpflege, der Krankenpflege und der Gesundheitsvorsorge unterhalten (zur karitativen Betätigung der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie zum Bildungs- und Erziehungswesen siehe im einzelnen Weides, Die Religionsgemeinschaften im Steuerrecht, Festschr. Rechtswiss. Fakultät Köln, 1988, S. 885 <906 f.> und die dort S. 890 Fn. 18 und 19 zitierten Darstellungen). Erfüllen derartige kirchliche oder kirchlich gebundene Organisationen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, gewähren ihnen das Einkommensteuerrecht (§ 44 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), das Körperschaftsteuergesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), das Vermögensteuergesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG), das Gewerbesteuergesetz (§ 3 Nr. 6 GewStG), das Erbschafts- und Schenkungssteuerrrecht (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG), das Grundsteuerrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GrStG) und das Umsatzsteuerrecht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG) allgemeine Steuerbefreiungen. Außerdem sind Zuwendungen Dritter bei deren Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 b Abs. 1 EStG in Verb, mit § 48 EStDV). Für die in den aufgeführten Einzelgesetzen normierten Befreiungstatbestände gelten die in den §§ 51 bis 68 AO bezeichneten allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse der Erfüllung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Auch die Förderung der Religion stellt gemäß.§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO eine gemeinnützige Förderung der Allgemeinheit dar; ebenso verhielt es sich schon während der Geltung des Steueranpassungsgesetzes (BFH, Urteil vom 6. Juni 1951 - III 69/51 - BStBl. 1951 III S. 148 <149>). Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit einer Körperschaft mit religiöser Zielsetzung nicht in der Einwirkung auf ihre Mitglieder erschöpft, sondern über den Kreis der Mitglieder hinaus wirken will und darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf geistig-sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verb, mit Abs. 2 Nr. 1 AO; vgl. BFH, Urteil vom 6. Juni 1951, a.a.O. S. 149; Weides, a.a.O. S. 906 m.w.N. <Fn. 108>). So ist etwa eine Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck und Tätigkeit in der Führung eines Erholungsheims auf christlicher Grundlage und mit seelsorgerischer Betreuung besteht, als gemeinnützig anzuerkennen, sofern sie nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art mehr als zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks erforderlich in Wettbewerb tritt (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1960 - III 134/56 - BStBl. 1961 III S. 109 <110 f.>). Ebenso ist die Übermittlung religiösen Wissens- und Erkenntnisstoffs, die religiöse Belehrung und Fortbildung von Laien in kirchlichen Bildungsanstalten (Evangelischen Akademien) als gemeinnützige Betätigung zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1958 - III 303/56 - BStBl. 1959 III S. 81 <82 f.>). Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie den von ihnen getragenen gemeinnützigen Organisationen gewährten Steuervorteile tragen ihrer hohen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung Rechnung. Sie bringen zum Ausdruck, daß aus der Sicht des Gesetzgebers eine billigenswerte und deshalb staatlich zu fördernde Betätigung für das Allgemeinwohl gegeben ist. Die Verfolgung kirchlicher Zwecke wird steuerrechtlich auch ohne Rücksicht darauf gefördert, ob sie zugleich staatlichen Belangen dient, wie es bei kirchlichen Betätigungen in der Krankenpflege, im Erziehungswesen, in der Entwicklungshilfe oder im Denkmalschutz der Fall ist. Die in § 54 Abs. 2 AO aufgeführten Beispiele verdeutlichen, daß kirchliche Zwecke um der Religionsfreiheit der Bürger und der Religionsgemeinschaften selbst staatlich gefördert werden sollen (vgl. Weides, a.a.O. S. 906). Insgesamt beruht die umfassende steuerrechtliche Förderung von Kirchen und Religionsgemeinschaften auf der Erwägung des Gesetzgebers, ihnen eine ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung entsprechende öffentliche Stellung zu gewährleisten und die finanziellen Möglichkeiten zu sichern, ihre ureigensten Ziele zu verfolgen (vgl. Weides, a.a.O. S. 889). Dem liegt eine in seiner Bedeutung weit über das Steuerrecht hinausreichende Einschätzung der Förderungswürdigkeit der Kirchen und Religionsgesellschaften sowie ihrer Betätigung zugrunde. Die Anerkennung als Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende stellt wirtschaftlich betrachtet ebenso wie Steuerbefreiungen eine Subvention dar. Die Beschäftigungsstellen müssen zwar für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sorgen (§ 6 Abs. 1 ZDG). Sie bekommen jedoch die den Zivildienstleistenden "zustehenden Geldbezüge" ersetzt (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZDG). Für die Annahme, der Gesetzgeber habe steuerbefreiten gemeinnützigen kirchlichen Einrichtungen aus Gründen der weltanschaulichen Neutralität die öffentliche Förderung durch Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes vorenthalten wollen, bedürfte es mit Blick auf die seit jeher als förderungswürdig anerkannte Bedeutung dieser Einrichtungen für Staat und Gesellschaft eines Anhalts im Gesetz. Daran fehlt es sowohl in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als auch vor allem in § 1 ZDG. Diese Vorschrift weist vielmehr den schon immer zu einem erheblichen Teil von den beiden großen Kirchen wahrgenommenen allgemeinwohlorientierten Aufgabenbereich uneingeschränkt dem Zivildienst zu.
Entgegen der Revisionserwiderung der Beklagten ist ein weltanschauliches Neutralitätsgebot auch kein "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" der Anerkennungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZDG, wonach die Beschäftigungsstelle die Gewähr bieten muß, daß die Beschäftigung der Zivildienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entspricht. Die gesetzlich zugelassenen Arten des Einsatzes von Zivildienstleistenden ergeben sich allein aus den §§ 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG. Tätigkeiten, die den dort bezeichneten Anforderungen genügen, namentlich dem Allgemeinwohl dienen, entsprechen dem - hinsichtlich seiner Aufgabenstellung vor allem in § 1 ZDG umschriebenen - "Wesen des Zivildienstes". Das im ersten Halbsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG zusätzlich geforderte und im zweiten Halbsatz mit einem hinzugefügten Belastungsvergleich erläuterte Gewährbieten bezieht sich insoweit auf die in den §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG bestimmten Tätigkeitsmerkmale. Eine Beschäftigungsstelle, die Zivildienstpflichtige zur Durchführung von Aufgaben im Sinne dieser Vorschriften verwendet, genügt, was die Art der Beschäftigung angeht, zugleich der Anforderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZDG (vgl. auch Urteil vom 29. April 1988, a.a.O. S. 279 f.).
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG getroffene Regelung und deren Entstehungsgeschichte bestätigen, daß das Zivildienstgesetz die weltanschauliche Neutralität des Beschäftigungsbereichs im Sinne des angefochtenen Urteils nicht verlangt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG, der seine geltende Fassung durch das Kriegsdienstverweigerungsneuordnungsgesetz vom 28. Februar 1983 (a.a.O.) erhalten hat, muß eine Beschäftigungsstelle sich bereit erklären, "Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt". Zu den von der Beschäftigungsstelle erlaubtermaßen geforderten Eignungsvoraussetzungen zählt die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 9/2124, S. 15 f.) ausdrücklich auch die Religionszugehörigkeit.
Überdies sieht § 2 a Abs. 2 Nr. 3 ZDG die Besetzung des Beirates für den Zivildienst unter anderem mit je einem Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche vor. Diese "Mitarbeit der beiden großen Religionsgemeinschaften entspricht" - wie die Begründung zu dieser durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) eingefügten Vorschrift (BT-Drucks. 7/177, S. 10 f.) hervorhebt - "den Aufgaben, die diese bei der Betreuung der Dienstleistenden übernommen haben".
Die dem angefochtenen Urteil entscheidungstragend zugrundeliegende Auslegung des einfachen Bundesrechts ist schließlich auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Daß die dem Staat durch Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4 sowie Art. 137 Abs. 1 WRV auferlegte weltanschaulich-religiöse Neutralität (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 - BVerfGE 18, 385 <386>[BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64]; Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 - BVerfGE 19, 206 <216>; Beschlüsse vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236 <246>[BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] und vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 - BVerfGE 33, 23 <28>[BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]) und die Parität der Kirchen und Bekenntnisse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 - BVerfGE 19, 1 <8>[BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61], vom 16. Oktober 1968, a.a.O. S. 246 und vom 11. April 1972, a.a.O. S. 28) bei der Handhabung der Anerkennung von Beschäftigungsstellen für Zivildienstleistende verpflichtend sind, bedarf keiner Erörterung (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 <19>). Die Anerkennung einer von der evangelischen oder katholischen Kirche getragenen und an diese religiös gebundenen gemeinnützigen Einrichtung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes verletzt aber die Bekenntnisneutralität und Religionsparität nicht. Die Anerkennung als Beschäftigungsstelle kommt im wirtschaftlichen Ergebnis der steuerrechtlichen Anerkennung als gemeinnützig gleich. Mit einer solchen öffentlichen Förderung der Erledigung von dem Allgemeinwohl dienenden Aufgaben mischt sich die Beklagte nicht gleichsam parteiergreifend in die Auseinandersetzungen der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften ein. Begünstigt werden vielmehr kirchlich gebundene Organisationen wie Organisationen ohne kirchliche oder sonstige religiöse Bindung oder Zielsetzung gleichermaßen.
Aus der Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt allerdings, daß der Staat Religionsgesellschaften keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965, a.a.O. S. 216). Auch unter diesem Blickwinkel ist jedoch eine Anerkennung selbst unmittelbar kirchlicher Beschäftigungsstellen - wie etwa Kirchengemeinden - nicht ausgeschlossen (vgl. auch Harrer/Haberland, a.a.O. § 1 Anm. 4 <S. 81>). Zwar ist die Anerkennung nach § 4 Abs. 1 ZDG ein Akt der "Beleihung" (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253 <256>[BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]) zumindest insoweit, als sie für das Verhältnis zwischen der Beschäftigungsstelle und den Zivildienstleistenden strafbewehrte öffentlich- rechtliche Anordnungsgewalt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 in Verb, mit den §§ 3 Satz 1 und 54 ZDG) sowie Disziplinargewalt (§ 61 Abs. 2 ZDG) begründet (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 84.86 - Buchholz 448.11 § 4 ZDG Nr. 2 S. 8 <13>). Durch die staatliche Anerkennung einer kirchlichen Beschäftigungsstelle wird dieser jedoch keine Befugnis verliehen, der jeweiligen Kirche nicht angehörende Personen zu Dienstleistungen für diese heranzuziehen. Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen an eine anerkannte kirchliche Beschäftigungsstelle ist vielmehr zu beachten, daß niemand gezwungen werden darf, eine Religionsgesellschaft zu unterstützen, der er nicht als Mitglied verbunden ist. Dem trägt die bereits erwähnte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 ZDG Rechnung.
Daß die Beklagte im Rahmen des ihr durch § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG eingeräumten Anerkennungsermessens (vgl. dazu Urteile vom 29. April 1988, a.a.O. S. 281 f. und vom 19. August 1988, a.a.O. S. 14) aus Bedarfserwägungen von der Anerkennung kirchlich gebundener Beschäftigungsstellen absehen darf, stellt die gesetzliche Anerkennungsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG nicht in Frage.
Die dem Kläger im angefochtenen Urteil als anerkennungsfeindlich zur Last gelegten "Veranstaltungen der Industrie" lassen sich freilich mangels dazu getroffener tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres dem weiten Bereich von Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, zuordnen. Insoweit bedarf es vielmehr weiterer Sachaufklärung, weil der Umfang dieser Veranstaltungen für die Anerkennungsfähigkeit als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nicht unerheblich ist. Mit 2.515 von insgesamt 9.880 Teilnehmertagen des Jahres 1988 entfiel auf sie rund ein Viertel der gesamten Veranstaltungen der Tagungs- und Begegnungsstätte.
Eine weitere Sachaufklärung über die weder im angefochtenen Urteil noch in den Akten näher erläuterte Art der "Veranstaltungen der Industrie" ist nicht deshalb entbehrlich, weil die angefochtene Rücknahme, wie die Revision meint, an der Versäumung der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG scheitert. Daß dies nicht zutrifft, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZDG getroffene besondere gesetzliche Regelung der Rücknahme und des Widerrufs geht den einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts vor. Die Sonderregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG schließt einen Vertrauensschutz der betroffenen Beschäftigungsstelle aus und räumt der zuständigen Behörde kein Ermessen ein. Rücknahme und Widerruf sind vielmehr zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung von vornherein nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind (ebenso: Harrer/Haberland, a.a.O. § 4 Anm. 8 <S. 95>). Bei der Rücknahme oder dem Widerruf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZOG entfällt insbesondere die sich aus § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ergebende Befristung der Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeit. Diese Befristung ist nämlich Ausprägung des - für die Rücknahme und den Widerruf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG nicht geltenden - Vertrauensschutzes (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 122.81 - BVerwGE 66, 61 <63>[BVerwG 25.06.1982 - 8 C 122/81] und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 54.82 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 18 S. 11 <13 f.>). Dessen Versagung gegenüber der Entziehung einer Subvention, die aus in der Sphäre des Betroffenen liegenden Gründen rechtswidrig (geworden) ist, stellt sich als unbedenklich dar. Eine (weitere) gesetzwidrige Beschäftigung von Zivildienstleistenden ist auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht zu rechtfertigen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker