Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1992, Az.: BVerwG 1 DB 7.91
Rechtmäßigkeit einer Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge durch den Dienstvorgesetzten gegen einen Beamten mit Personalratsaufgaben; Umfang der Bindungswirkung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 7.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 22309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.12.1990 - AZ: VII BK 5/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 73 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 31 BDO
- § 121 BDO
- § 130 Abs. 2 BDO
- § 9 BBesG
- § 12 Abs. 2 BBesG
- § 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides nach § 9 BBesG bei reisebedingter Dienstabwesenheit eines Beamten mit Personalratsaufgaben.
Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Bindungswirkung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung nach § 130 Abs. 2 BDO.
In dem Verfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Polizeihauptmeisters im BGS ... wird der Feststellungsbescheid des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos West vom 29. Mai 1990 in der Fassung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 13. Dezember 1990 mit der weiteren Maßgabe aufrechterhalten, daß für den 11. August 1986 und den 2. Dezember 1987 kein Verlust der Dienstbezüge eingetreten ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Polizeihauptmeister im BGS ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der Beamte je zur Hälfte.
Gründe
I.
1.
Der Beamte war in den Jahren 1986 bis 1989 als Vertreter der Gruppe Fernmeldewesen Lübeck Angehöriger des BGS-Gesamtpersonalrats der Gruppe Fernmeldewesen und nahm in dieser Eigenschaft als Ersatzmitglied an den monatlichen Sitzungen des Gesamtpersonalrats teil. Der Kommandeur des Grenzschutzkommandos West verhängte gegen ihn durch Disziplinarverfügung vom 10. April 1989 eine Geldbuße in Höhe von 1.000 DM mit der Begründung, der Beamte habe seine Dienstleistungs- und Mitwirkungspflichten u.a. dadurch verletzt, daß er an sechs einzelnen Tagen vor bzw. nach auswärtigen Sitzungen des Gesamtpersonalrats seinen Schichtdienst nicht angetreten bzw. nicht rechtzeitig um Schichtdienstverlegung gebeten habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beamten wies der Bundesminister des Innern mit Bescheid vom 6. Juni 1989 zurück und stellte den Beamten in den Gründen lediglich von einem hier nicht streitbefangenen Teilvorwurf frei. Daraufhin beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, welches mit Beschluß vom 10. Oktober 1989 - VII BK 8/89 - die angefochtene Disziplinarverfügung in der Fassung des Beschwerdebescheides aufrechterhielt.
2.
Nach vorheriger Anhörung des Beamten stellte der Kommandeur des Grenzschutzkommandos West mit Verfügung vom 29. Mai 1990 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für insgesamt 33 Stunden fest, im einzelnen für folgende Zeiträume:
am 11. August 1986 von 7.10 Uhr bis 16.05 Uhr,
am 2. Dezember 1987 von 6.00 Uhr bis 12.30 Uhr,
am 23. Dezember 1987 von 0.00 Uhr bis 6.30 Uhr,
am 22. Januar 1988 von 0.00 Uhr bis 6.30 Uhr,
am 21. Oktober 1988 von 12.55 Uhr bis 15.00 Uhr,
am 25. November 1988 von 11.15 Uhr bis 15.00 Uhr.
Dagegen beantragte der Beamte mit Schreiben seines Verfahrens - bevollmächtigten vom 12. Juni 1990 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts und machte geltend, daß der Feststellungsbescheid nicht auf den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Oktober 1989 gestützt werden dürfe, weil dieser keine Bindungswirkung nach § 130 Abs. 2 BDO auslöse. Denn der Beschlußtenor, der allein die Bindungswirkung entfalten könne, äußere sich nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 BBesG. Im übrigen sei im Feststellungsbescheid die generelle Freistellung von Personalratsmitgliedern nach § 46 Abs. 2 BPersVG unberücksichtigt geblieben. Termine und Dauer sämtlicher Reisen des Beamten zu Sitzungen des Gesamtpersonalrats seien dem zuständigen Leiter des Betriebsdienstes rechtzeitig mitgeteilt worden. Hinsichtlich der einzelnen beanstandeten Abwesenheitszeiten trug der Beamte vor, die jeweiligen Rückreisen vom Sitzungsort nach Lübeck noch am letzten Sitzungstag seien ihm nicht zuzumuten gewesen.
Mit Beschluß vom 13. Dezember 1990 hat das Bundesdisziplinargericht den Feststellungsbescheid vom 29. Mai 1990 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß für folgende Zeiten kein Verlust der Dienstbezüge eingetreten ist:
am 2. Dezember 1987 von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr,
am 23. Dezember 1987 von 0.00 Uhr bis 6.30 Uhr,
am 22. Januar 1988 von 0.00 Uhr bis 6.30 Uhr.
Zur Begründung hat es dargelegt, daß unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - dem Beschluß vom 10. Oktober 1989 - VII BK 8/89 - Bindungswirkung für das Feststellungsverfahren gemäß § 9 BBesG zukomme. Deshalb stehe fest, daß der Beamte schuldhaft gegen seine Dienstleistungspflichten verstoßen habe. Korrekturbedürftig sei der Feststellungsbescheid nur insoweit, als er über die im Beschluß vom 10. Oktober 1989 getroffenen Feststellungen hinausgehe. In den im Tenor genannten Zeiten sei der Beamte nicht schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, weil ihm eine dienstplangerechte Rückkehr von den Sitzungsorten des Gesamtpersonalrats nicht zuzumuten gewesen sei.
Gegen diesen ihm am 21. Dezember 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Januar 1991 eingelegte Beschwerde des Beamten, mit der er die vollständige Aufhebung des Feststellungsbescheides beantragt und rügt, der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Oktober 1989 sei inhaltlich zu unbestimmt, um hinsichtlich der tatsächlichen Dauer der einzelnen angeblich schuldhaften Abwesenheiten vom Dienst Bindungswirkung zu begründen. Der Beschluß lasse auch Feststellungen zum Verschulden im Sinne des § 9 BBesG vermissen, überdies meint der Beamte, eine Verlustfeststellung sei grundsätzlich unzulässig, wenn - wie in seinem Fall - durch individuelle Arbeitsstundenverrechnung mit Personalratstätigkeiten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gewährleistet gewesen sei. Schließlich rügt der Beamte, daß sein Sachvortrag keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. Insbesondere sei sowohl in dem mit Beschluß vom 10. Oktober 1990 rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren als auch in dem vorliegenden Verfahren seine Einlassung, er habe am 11. August 1987 seinen dienstfreien Tag gehabt, ohne Prüfung übergangen worden.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 121 Abs. 5, 79 BDO zulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Beamten wird nicht durch den im Verfahren nach § 31 BDO ergangenen Beschluß des Bundesdiszplinargerichts vom 10. Oktober 1989 ausgeschlossen. Die Rechtskraftregelung in § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO läßt die Befugnis des Beamten unberührt, im Beschwerdeverfahren nach § 121 Abs. 5 BDO die den Verlust der Dienstbezüge bestätigende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts anzugreifen. Insofern hat er als von dem Bezügeverlust unmittelbar Betroffener ein berechtigtes Interesse an einer richterlichen Prüfung, ob in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 BBesG erfüllt sind (BVerwG, Beschluß vom 18. März 1991 - BVerwG 1 DB 1.91 - <ZBR 1991, 218 = Dok.Ber. B 1991, 177>; BVerwG. Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <DVBl. 1990, 642 = ZBR 1990, 214 [BVerwG 05.10.1989 - BVerwG 6 P 7.88] = DÖV 1990, 526 = DÖD 1990, 189 [BVerwG 17.01.1990 - BVerwG 1 DB 35/89][BVerwG 17.01.1990 - 1 DB 35/89]>).
2.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Feststellungsbescheid vom 29. Mai 1990 ist - über die zutreffend im angefochtenen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 13. Dezember 1990 ausgesprochenen Maßgaben hinaus - mit der weiteren Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß für den 11. August 1986 und 2. Dezember 1987 kein Verlust der Dienstbezüge eingetreten ist.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen und gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zu begründen. Von der Begründungspflicht war der Kommandeur des Grenzschutzkommandos West hier gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG befreit, weil dem Beamten aus den Schreiben vom 8. Januar 1990 und vom 18. Januar 1990 die Auffassung seines Dienstvorgesetzten über die Sach- und Rechtslage bekannt war. Die Rückwirkung des Feststellungsbescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -).
Einen Anspruchsverlust nach § 9 Satz 1 BBesG erleidet ein Beamter nicht, wenn er dem Dienst mit Genehmigung seines Dienstherrn oder aufgrund eines anderen Rechtfertigungsgrundes fernbleibt. Für den Senat steht fest, daß der Beamte
am 21. Oktober 1988 von 12.55 Uhr bis 15.00 Uhr und
am 25. November 1988 von 11.15 Uhr bis 15.00 Uhr
schuldhaft ohne Genehmigung seinem Dienst ferngeblieben ist.
a)
Dies ergibt sich zunächst aus der Würdigung seines Verhaltens als Dienstvergehen durch die rechtskräftige Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Oktober 1989. Nach § 130 Abs. 2 BDO sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und Disziplinargerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend. Diese Bindung bezieht sich nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwGE 46, 175[BVerwG 14.11.1973 - I WB 159/71]<178>; Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - <ZBR 1966, 304 = DÖD 1966, 175 [BVerwG 26.05.1966 - BVerwG II C 38.65]>). Bindend ist damit auch die Feststellung, daß der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt (Beschluß vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - <ZBR 1984, 307 [BVerwG 07.02.1984 - BVerwG 2 B 174.82] = DÖD 1985, 34 [BVerwG 21.09.1984 - BVerwG 1 DB 34.84][BVerwG 07.02.1984 - BVerwG 2 B 174.82] = DVBl. 1984, 959>; Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <BVerwG Dok. Ber. B 1990, 121 = DVBl. 1990, 642 = ZBR 1990, 214 [BVerwG 05.10.1989 - BVerwG 6 P 7.88] = DÖV 1990, 526 = DÖD 1990, 189 [BVerwG 17.01.1990 - BVerwG 1 DB 35/89][BVerwG 17.01.1990 - 1 DB 35/89] = RiA 1990, 197>).
Im Tenor des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Oktober 1989 wird "die Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos West vom 10. April 1989 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministers des Innern vom 6. Juni 1989 ... aufrechterhalten". In den Gründen dieser Entscheidung wird festgestellt, daß das dem Beamten vorgeworfene Fehlverhalten den Tatbestand eines Dienstvergehens gemäß §§ 54 Satz 1, 3, 55, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 BBG erfüllt.
Bezüglich der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeiträume wird in der Entscheidung unter anderem ausgeführt, daß der Beamte
- 1.
im Zusammenhang mit der Sitzung des Gesamtpersonalrats vom 11. bis 14. August 1986 die Reise weitaus zu früh angetreten und sich damit für eine nicht unerhebliche Zeit der Dienstleistung bei seiner Einheit entzogen hat,
- 2.
am 2. Dezember 1987 ab 10.00 Uhr es unterlassen hat, sich zur Aufnahme seines Dienstes bei seinem Vorgesetzten zu melden, wozu er verpflichtet gewesen wäre,
- 3.
nicht davon ausgehen durfte, mit seiner am 21. Oktober 1988 erfolgten Rückreise von der Personalratssitzung schon seinen gesamten Dienst für diesen Tag geleistet zu haben und zu keiner weiteren Dienstverrichtung mehr verpflichtet zu sein,
- 4.
am 25. November 1988 nach Rückkehr von einer Personalratssitzung ab 11.15 Uhr es vorsätzlich unterlassen hat, seinen Dienst für diesen Tag noch aufzunehmen.
Im Umfang der auf vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts beruhenden Würdigung des Verhaltens des Beamten als Verstoß gegen seine Dienstleistungspflicht nach § 54 Satz 1, § 73 Abs. 1 BBG ist damit insoweit Bindungswirkung eingetreten, als der auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Sachverhalt unverändert geblieben ist (s. Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - a.a.O.). Dies gilt nicht für die streitbefangenen Tage des 12. August 1986 und des 2. Dezember 1987. Das Grenzschutzpräsidium West hat in der Anlage seines Schriftsatzes vom 9. Juli 1992 den früher zugrunde gelegten Sachverhalt berichtigt. Nach den neuen Angaben der Behörde ist nunmehr davon auszugehen, daß der Beamte am 12. August 1986 seinen dienstfreien Tag und sich am 2. Dezember 1987 bei seinem Dienststellenleiter gegen 10.30 Uhr zur Aufnahme seines Dienstes zurückgemeldet hatte. Hinsichtlich dieser beiden Tage ist der Senat aufgrund des veränderten Sachverhalts durch die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BDO deshalb nicht daran gehindert, schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst als Voraussetzung für eine Verlustfeststellung nach § 9 BBesG zu verneinen. Für die Berechtigung einer insoweit von der Entscheidung des Bundesdiszieinerseits und der Personalratsaufgaben andererseits dem Dienstherrn und dem Beamten zuzumuten ist (vgl. Dietz/Richardi, a.a.O., § 46, Rz. 17).
Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Maßstäbe zur Erforderlichkeit der Arbeitszeitversäumnis begegnen die in dem Bescheid vom 29. Mai 1990 für den 21. Oktober und 25. November 1988 festgestellten Zeiträume des Verlustes der Dienstbezüge keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, Abs. 3, 115 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski