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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1984, Az.: BVerwG 2 B 174.82

Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 174.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.11.1980 - AZ: 10 K 87/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1982 - AZ: 12 A 357/81

Fundstelle

  • ZBR 1984, 307

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

In der Beschwerdeschrift wird als grundsätzlich und höchstrichterlicher Klärung bedürftig die Frage aufgeworfen, ob Nr. 13 Abs. 5 Satz 3 der Beihilfevorschriften - BhV - (jetzt gültig in der Fassung vom 1. Februar 1979, GMBl. S. 67, ber. S. 107; vgl. für die Zeit bis zum 30. Juni 1979 [Art. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 1979, GMBl. S. 54] die inhaltsgleiche Regelung in Nr. 13 Abs. 5 Satz 2 BhV F. 1975), der den erhöhten Bemessungssatz für Versorgungsempfänger, denen beitragsfreie Krankenfürsorge zusteht, ausdrücklich ausschließt, daran zu messen ist, ob dem einzelnen Versorgungsempfänger die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Leistungen des jeweiligen Krankenversicherungsträgers zugemutet werden kann. Diese Fragestellung rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

3

Nach Nr. 13 Abs. 5 Satz 1 BhV erhöht sich für Empfänger von Versorgungsbezügen der nach Nr. 13 Abs. 1 BhV zustehende Bemessungssatz um 10 v. H. Mit dieser Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe berücksichtigt der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht in gebührendem Maße das Sinken der Bezüge gegenüber dem aktiven Dienst infolge des Eintritts in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [222]). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen einen Versorgungsempfänger infolge der Minderung seiner Bezüge stärker belastet als einen aktiven Beamten. Einer solchen in der Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe zum Ausdruck kommenden Fürsorge bedarf der Versorgungsempfänger dann nicht, wenn er in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen selbst keine Aufwendungen zu tragen hat und aus eigenen Mitteln auch keine Vorsorge zu treffen braucht, weil er Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge hat. Nr. 13 Abs. 5 Satz 3 BhV schließt deshalb in diesen Fällen die Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 1 aus. Dabei ist - dies bedarf keiner Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren - allein maßgeblich, ob allgemein ein solcher Anspruch besteht; eine Erhöhung des Bemessungssatzes ist in diesen Fällen auch dann ausgeschlossen, wenn in einem Einzelfall (etwa für einzelne Leiden) Leistungen aus der beitragsfreien Krankenfürsorge nicht gewährt werden (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften, Bd. I a, Nr. 13 BhV Anm. 20 b) oder wenn der Versorgungsempfänger seinen bestehenden Anspruch - aus welchen Gründen auch immer - nicht geltend macht.

4

Nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut der Nr. 13 Abs. 5 Satz 3 (früher Satz 2) BhV unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eindeutig ist aber auch, daß ein Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge tatsächlich bestehen muß, wenn die Erhöhung des Bemessungssatzes für Versorgungsempfänger ausgeschlossen sein soll. Nach dem System des geltenden Beihilferechts bedeutet dies, daß die beitragsfrei gewährten Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit im wesentlichen denen entsprechen müssen, für die einem Versorgungsempfänger, der keinen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge hat, Beihilfe nach dem um 10 v. H. erhöhten Bemessungssatz zu gewähren ist (vgl. hierzu - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - BVerwGE 56, 349 [351 f.]; 64, 293 [295 f.]). Nur bei einem in diesem Sinne gleichwertigen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge tritt das dargelegte, mit der Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe aufzufangende Fürsorgebedürfnis des Versorgungsempfängers nicht ein. Ein Anspruch dieses Inhalts ist für den Kläger nach den mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für ein erstrebtes Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls in bezug auf die im vorliegenden Fall allein streitige ambulante Behandlung nicht gegeben. Diese entspricht nämlich nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auskunft des Generelkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro vom 31. Juli 1980 über die Krankenversorgung durch das "Instituto Nacional de Previdencia Social" (INPS) insgesamt "in keiner Weise westeuropäischem Standard". Bei einer solchen Sachlage ist der Versorgungsempfänger ebenso zu behandeln wie ein Versorgungsempfänger, der - ohne Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge - aus seinen Versorgungsbezügen Vorsorge für den Krankheitsfall treffen muß. Er kann auch hinsichtlich der Gewährung des erhöhten Bemessungssatzes nicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen aus einer Krankenfürsorge verwiesen werden, die bei einem wertenden Vergleich nach Inhalt und Umfang - und nicht etwa nur in den Modalitäten der Leistungsgewährung - hinsichtlich einer wesentlichen Aufwendungsart eindeutig hinter der den Beihilfevorschriften zu entnehmenden Richtschnur für die Angemessenheit von Aufwendungen zurückbleiben, an der sich der Vorschriftengeber auch im Rahmen der Nr. 13 Abs. 5 Satz 3 BhV ausgerichtet hat.

5

Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner rechtlichen Erwägungen gestellte und von Beschwerde aufgeworfene Frage danach, ob dem Kläger die Inanspruchnahme der kostenlosen Krankenfürsorge des INPS zuzumuten sei, würde sich mithin in einem künftigen Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich aber jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO; vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwGE 54, 99 [100 f.]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34]).

6

Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 19.79 - (BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]) kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob einem Versorgungsempfänger Beihilfe nach einem über die Regelung des § 12 Abs. 1 und 3 der baden-württembergischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1972 (GBl. S. 604) hinausgehenden Bemessungssatz gewährt werden kann. Es ist mithin nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen, so daß eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - [Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3]).

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Fischer
Sommer
Dr. Müller