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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1992, Az.: BVerwG 2 B 52/92

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 52/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1991 - AZ: OVG 12 A 2300/89

Fundstelle

  • SGb 1993, 421 (amtl. Leitsatz)

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 637 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Klägerin begründet die von ihr gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) damit, daß sie sich mangels Prozeßfähigkeit nicht sachgerecht zur Klage habe einlassen können. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht von ihrer Prozeßfähigkeit ausgegangen und habe ihr keinen gesetzlichen Vertreter bestellt. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

3

Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO gibt den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren das Recht darauf, sich zu dem Gegenstand des Klageverfahrens in sachdienlicher Weise vor Erlaß einer Entscheidung nach Maßgabe der einzelnen Verfahrensordnungen zu äußern. Diesem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>[BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80] ständige Rechtsprechung).

4

Zu der danach gebotenen Substantiierung der Rüge bedarf es der Darlegung durch die Beschwerde, was im Falle der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Vertretung der Klägerin im Verfahren noch vorgetragen worden wäre. An einer derartigen substantiierten Darlegung fehlt es vorliegend. Das Vorbringen der Beschwerde läßt nicht erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtert worden sein könnten, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Auch fehlt es an Ausführungen, die erkennen lassen, was im Falle der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Vertretung von dieser noch im Prozeß vorgetragen worden wäre und daß dieser weitere Vortrag zur Klärung des Klagebegehrens geeignet gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - <Buchholz 310 § 98 Nr. 28>; Beschluß vom 25. November 1991 - BVerwG 5 B 129.91 - <NJW 92, 853>).

5

Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen, kann die Beschwerde einen Verfahrensmangel nicht dartun. Solche Rügen sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und insoweit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - <Buchholz 237.5 § 14 Nr. 2>; Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - <Buchholz 310 § 96 Nr. 34 m.w.N.>).

6

Der Rüge mangelnder Sachaufklärung bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO gehört auch die Klärung des Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen (so schon BVerwGE 1, 29; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl. Rn. 8 zu § 86). Das Unterbleiben weiterer Aufklärung des Sachverhalts ist indessen ein Verfahrensmangel nur dann, wenn es auf die von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Ermittlungen, in Sonderheit einer Beweisaufnahme nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen u.a. auf den Inhalt eines zur Dienstfähigkeit der Klägerin eingeholten medizinischen Gutachtens gestützten Feststellungen, die die Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, die Prozeßfähigkeit der Klägerin bejaht. Daß sich danach eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht, etwa durch Beweiserhebung, aufgedrängt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde bemängelt insoweit lediglich, daß das Berufungsgericht aus den vorliegenden Gutachten zur Dienstfähigkeit der Klägerin nicht die von ihr für richtig gehaltenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Prozeßfähigkeit der Klägerin gezogen hat.

7

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

8

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich,

9

ob das Gericht bei sachverständigerseits festgestellter Störung der Geistestätigkeit und Schwäche der geistigen Kräfte aus eigener Kenntnis ohne sachverständige Ausführungen eine Entscheidung über die Prozeßfähigkeit treffen kann.

10

Das Tatsachengericht ist grundsätzlich gehalten, bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts in jeder Hinsicht, und dazu gehört auch das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen, zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung erforderlich ist (vgl. Urteile vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 147>; vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 39.85 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 186>). In welcher Weise das Gericht Zweifelsfragen klärt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorheriger Gutachten für erforderlich hält (vgl. BVerwGE 18, 216 <217>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 120>). Welcher Aufklärungsmittel es sich bedient, wird sich sonach regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls richten und ist damit gerade nicht rechtsgrundsätzlich und keiner allgemein verbindlichen Klärung zugänglich.

11

Die Frage,

12

ob bei Zweifeln an bestehender Prozeßfähigkeit die Prozeßfähigkeit angenommen oder verneint werden muß,

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würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren in dieser Weise nicht stellen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen, das Revisionsgericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen die Prozeßfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt seiner Entscheidung eindeutig für gegeben angesehen.

14

Im übrigen besteht kein klärungsbedürftiger Zweifel daran, daß das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens aufkommende Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Parteien in der von ihm für geboten erachtenen Weise abklären muß. Zu welchem Ergebnis die Klärung führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

15

Die Frage schließlich,

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ob bei Anwendung des § 47 Abs. 2 LBG NW bei bestehenden Zweifeln daran, ob der Beamte zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage ist, grundsätzlich der Dienstvorgesetzte gehalten ist, durch das Amtsgericht einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter bestellen zu lassen,

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ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig im oben genannten Sinne. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, gegen die die Beschwerde zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben hat, ist nicht zu entnehmen, daß während des Verwaltungsverfahrens Zweifel daran aufgekommen wären, ob die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte noch in der Lage sei. Im übrigen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, was der Ermittlungsführer bei auftretenden Zweifeln an der Fähigkeit des Beamten zur Wahrnehmung seiner Rechte im Zurruhesetzungsverfahren zur Abklärung des Sachverhalts zu tun hat.

18

Die weitere als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

19

ob es gegen die Fürsorgepflicht verstößt, wenn in Zweifelsfällen kein Pfleger bestellt wird,

20

ist ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich zu klären. Die Frage läßt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls entscheiden.

21

Für die von der Beschwerde gerügte Divergenz (Bl. 5 der Beschwerdeschrift) besteht - die Zulässigkeit der Rüge unterstellt - kein Anhalt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 637 DM festgesetzt.

[...] die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei legt der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen dieser Art 3/4 des Jahresbetrages (= 13 Monatsgehälter) der Besoldung pauschalierend als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde.