Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1987, Az.: BVerwG 8 C 39.85
Tatsachengericht; Überzeugungsgrundsatz; Verweigerung einer Untersuchung; Sachaufklärung; Prozessrechtliche Mitwirkungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 39.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 19.03.1985 - AZ: 4 K 200/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BayVBl 1988, 505-506
Amtlicher Leitsatz
Das Tatsachengericht darf im Rahmen des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum Nachteil eines Beteiligten berücksichtigen, daß dieser durch Verweigerung einer Untersuchung die weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht und dadurch seine prozeßrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. März 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 6. Juni 1983 als wehrdienstfähig-3 gemustert. Er erhob Widerspruch.
Den daraufhin an ihn gerichteten Aufforderungen der Beklagten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, kam der Kläger mehrfach unentschuldigt nicht nach. (Untersuchungstermine am 28. Oktober, 9. November und 22. November 1983). Er erschien auch ohne Entschuldigung nicht zum Anhörungstermin vor der Musterungskammer. Daraufhin wies diese durch Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1983 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes den Widerspruch zurück.
Die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, nachdem er zu einer durch Beweisbeschluß angeordneten ärztlichen Untersuchung unentschuldigt nicht erschienen war und der Sachverständige den Gutachtenauftrag daraufhin zurückgegeben hatte.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er rügt: Das Verwaltungsgericht habe sein Nichterscheinen zur Untersuchung nicht als Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts ansehen dürfen, weil er mit Schreiben vom 10. März 1985 erklärt habe, er sei bereit, sich untersuchen zu lassen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben habe, obwohl er mit Schreiben vom 10. März 1985 darum gebeten und darauf hingewiesen habe, daß er am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 19. März 1985, eine Klausur habe schreiben müssen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die mit ihr erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers weder die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch § 96 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, daß die beschlossene Einholung eines orthopädischen Gutachtens zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers unterblieben ist. Allerdings muß das Tatsachengericht bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147 S. 9 <11> m.weit.Nachw.). Den Beteiligten obliegt jedoch bei der Sachaufklärung eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht kehrt zwar die materielle Beweislast nicht um. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann jedoch das Tatsachengericht berücksichtigen, daß eine Partei die an sich erforderliche weitere Sachaufklärung schuldhaft vereitelt hat (vgl. Urteil vom 26. August 1983, a.a.O.). Namentlich kann die offenbar unberechtigte Weigerung des Wehrpflichtigen, sich einer gerichtlich angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine Klageabweisung rechtfertigen, wenn alle anderen Möglichkeiten der Sachaufklärung erschöpft sind und die Beweisvereitelung nach der Sachlage darauf schließen läßt, daß die behauptete Tauglichkeitseinschränkung nicht oder nicht mehr besteht (vgl. Urteile vom 26. August 1983, a.a.O. S. 11 und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7 S. 7 <8>). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen worden sind und den Senat deshalb binden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), bereits im Widerspruchsverfahren drei Termine zur ärztlichen Untersuchung ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen; er war ferner wiederum unentschuldigt nicht zur Anhörung durch die Musterungskammer erschienen. Zu der im Beweisbeschluß angeordneten Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen war der Kläger ebenfalls ohne Entschuldigung nicht erschienen, obwohl ihm im Beweisbeschluß vom 7. Dezember 1984 ausdrücklich aufgegeben worden war, sich auf die Aufforderung des Sachverständigen zu der angeordneten Begutachtung einzufinden und sich ihr zu unterziehen. Der aus diesem Verhalten des Klägers, dem Inhalt seiner Schreiben im Vorverfahren und seines an den Sachverständigen ... gerichteten Schreibens vom 22. Januar 1985 vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß, die Beteuerungen des Klägers in dessen Schreiben vom 10. März 1985, er sei nach wie vor bereit, sich untersuchen zu lassen, seien nicht glaubhaft, der Kläger wolle vielmehr die angeordnete Beweisaufnahme vereiteln, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt, soweit das angefochtene Urteil die vom Verwaltungsgericht angenommene Beweisvereitelung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers sinngemäß dahin würdigt, sie lasse darauf schließen, daß die behauptete Tauglichkeitseinschränkung nicht bestehe.
Da das Verwaltungsgericht den Kläger in dem Beweisbeschluß vom 7. Dezember 1984 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, "daß er Rechtsnachteile zu befürchten" habe, "wenn er den vorstehend verfügten Anordnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig" nachkomme "oder die Durchführung des Beweisbeschlusses in anderer Weise ganz oder teilweise unmöglich" mache oder verzögere, mußte er auch damit rechnen, daß das Verwaltungsgericht die Klage abweisen würde (vgl. auch Urteil vom 26. August 1983, a.a.O. S. 11).
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO). Zwar kann die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung, die aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 S. 4 <5 f.>). Der Kläger hatte jedoch mit seinem Terminverlegungsantrag vom 10. März 1985 keinen "erheblichen Grund" für eine Terminverlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt. Seine Antragsbegründung, "da am 19.03.85 eine Klausur geschrieben wird", läßt vielmehr offen, ob er ohne sein Verschulden am Erscheinen in der mündlichen Verhandlung verhindert war (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Unersichtlich bleibt nämlich nach dem Inhalt des Schreibens vom 10. März 1985, um welche Art von "Klausur" es sich handelte, welche Zeit dafür vorgesehen war sowie ob und aus welchen Gründen der Kläger daran teilnehmen mußte und ob nicht eine Befreiung oder Nachholung möglich war. Angaben in dieser Richtung waren auch aus der Sicht des anwaltlich nicht vertretenen Klägers offenbar veranlaßt. Da ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 22. Februar 1985 zugestellt worden war und sein Terminverlegungsantrag vom 10. März 1985 erst am 13. März 1985, fünf Tage vor dem Termin, beim Verwaltungsgericht einging, konnte er insbesondere nicht darauf vertrauen, der Vorsitzende der Kammer des Verwaltungsgerichts werde ihm ggf. die Ergänzung seiner unzureichenden Angaben aufgeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl