Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1992, Az.: BVerwG 8 C 57/90
Erschließung; Erschließungseinheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 57/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 90, 208 - 212
- DVBl 1992, 1107-1109 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 1059-1060 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 1201-1202 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung, eine (Haupt-) Straße und eine von ihr funktionell abhängige (Neben-) Straße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen (Erschließungseinheit § 130 II 2 BBauG//BauGB), setzt voraus, daß die im Zeitpunkt dieser Entscheidung ermittelbaren Daten die Prognose erlauben, die gemeinsame Abrechnung werde im Vergleich zu einer Einzelabrechnung der Hauptstraße jedenfalls nicht zu einer Mehrbelastung der durch sie erschlossenen Grundstücke führen.
Tatbestand:
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des Flurstücks Nr. 1430, das an die Robert-Bosch-Straße grenzt. Von dieser Straße zweigt nach Süden die als Sackgasse angelegte Siemensstraße ab.
In den Jahren 1970 bis 1985 ließ die Beklagte die Robert-Bosch-Straße und die Siemensstraße ausbauen. Mit Beschluß vom 18. September 1984 bildete der Gemeinderat der Beklagten aus der Robert-Bosch-Straße zwei durch die Kreisstraße 1046 getrennte Abschnitte; zugleich faßte er den östlichen Abschnitt, an dem das Grundstück des Klägers liegt, und die Siemensstraße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammen.
Mit Bescheid vom 6. August 1985 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag von 160 498, 62 DM heran und forderte ihn unter Anrechnung einer erbrachten Vorausleistung zur Zahlung von 91 458, 87 DM auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. Juni 1988 den Heranziehungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit ein den Betrag von 121 629, 22 DM übersteigender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen.
Durch Urteil vom 19. April 1990 hat das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung des Klägers die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit mit ihnen ein 117 838, 68 DM übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist. Dagegen hat es die Berufung der Beklagten mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. des hier noch anzuwendenden Bundesbaugesetzes und in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. Oktober 1984. Eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers habe erst mit Inkrafttreten dieser Satzung am 26. Oktober 1984 entstehen können. Die zuvor maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzungen vom 30. August 1977 und vom 5. Juli 1983 hätten weder eine wirksame Verteilungsvorschrift noch eine wirksame Merkmalsregelung enthalten.
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, daß der Erschließungsbeitragsbescheid der Höhe nach rechtswidrig sei, weil die Entscheidung, den östlichen Abschnitt der Robert-Bosch-Straße und die Siemensstraße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen, fehlerhaft sei. Zwar handele es sich bei der Siemensstraße um eine erschließungsrechtlich selbständige Sackgasse, die in die Robert-Bosch-Straße einmünde und deren Ausbaubreite und Verkehrsfunktion derjenigen der Robert-Bosch-Straße glichen. Die Zusammenfassungsentscheidung verstoße jedoch gegen das im Erschließungsbeitragsrecht geltende Vorteilsprinzip und sei deshalb unwirksam. Denn die Eigentümer der durch die Robert-Bosch-Straße erschlossenen Grundstücke würden bei der Zusammenfassung dieser Straße mit der von ihr abzweigenden, als Stichstraße angelegten Siemensstraße beitragsmäßig (wesentlich) höher belastet als bei einer Einzelabrechnung. Für diese zusätzliche Belastung fehle die Rechtfertigung. Die an der Robert-Bosch-Straße gelegenen Grundstücke seien nämlich nicht auf die Benutzung der Siemensstraße angewiesen.
Hinsichtlich der Herstellungskosten und der Beitragsbelastung ergebe sich: Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Robert-Bosch-Straße betrage 253 629 DM, derjenige für die Siemensstraße 342 440 DM. Auf der Grundlage der Zusammenfassungsentscheidung entfalle auf das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 160 498, 62 DM. Eine Einzelabrechnung der Robert-Bosch-Straße führe dagegen zu einem Erschließungsbeitrag von lediglich 117 838, 68 DM. Die sich im ersteren Falle ergebende Höherbelastung von mehr als 25 vom Hundert liege über einer aus Gründen der Praktikabilität noch hinnehmbaren Bagatellgrenze und sei mit dem Vorteilsprinzip unvereinbar. Mangels Wirksamkeit der Zusammenfassungsentscheidung seien sachliche Erschließungsbeitragspflichten ausschließlich für die Herstellung der Robert-Bosch-Straße entstanden. Nur insoweit seien daher die angegriffenen Bescheide rechtmäßig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht rügt und um Abweisung der Klage auch insoweit bittet, als ihr in den Vorinstanzen stattgegeben worden ist.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die R.-B.-Straße (östlicher Abschnitt) und die S.-Straße erschließungsbeitragsrechtlich nicht zu einer (Erschließungs-)Einheit zusammenfassen durfte, entspricht der Rechtslage. Wie sich unter anderem aus der vom Gesetzgeber gewählten Reihenfolge der für die Aufwandsermittlung zugelassenen Räume ergibt, stellt die Ermittlung für eine einzelne Erschließungsanlage den gesetzlichen Regelfall dar (vgl. Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35). Zwar hat der Gesetzgeber den Gemeinden erlaubt, sich davon abweichend auch für eine Aufwandsermittlung (schon) für Abschnitte von Erschließungsanlagen oder (sogar) für mehrere Erschließungsanlagen zu entscheiden, sofern diese "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden" (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Jedoch hängt die Rechtmäßigkeit einer solchen Abweichung von der Regel von der Erfüllung bestimmter Anforderungen ab, und zwar von Anforderungen, die vor allem von dem das Erschließungsbeitragsrecht insgesamt prägenden sog. Vorteilsprinzip bestimmt werden. Das gilt sowohl für eine Abschnittsbildung (vgl. BVerwGE 70, 247 (252) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]) als auch für eine Zusammenfassungsentscheidung. Für eine Zusammenfassungsentscheidung hat der erkennende Senat das bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 143 (150 f.) [BVerwG 11.10.1985 - 8 C 26/84]) näher ausgeführt. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Danach gestattet das Vorteilsprinzip eine Zusammenfassung von zwei selbständigen, eine Erschließungseinheit bildenden Anbaustraßen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung nur, wenn die funktionell abhängige Verkehrsanlage zugleich die preiswertere ist. Denn allein mit Blick auf die durch eine derartige Straße erschlossenen Grundstücke ist die Annahme erlaubt, von ihnen aus werde die (Haupt-)Straße, die in die erstere Anlage einmündet, in einem Umfang benutzt, der der Inanspruchnahme durch die durch die (Haupt-)Straße erschlossenen Grundstücke vergleichbar ist, und einzig dann, wenn dies zutrifft, ist es unter dem Blickwinkel des Vorteilsprinzips gerechtfertigt, die betreffenden Grundstücke anteilig nicht nur mit den Erschließungskosten für "ihre" preiswertere Anlage, sondern überdies anteilig mit den Erschließungskosten auch noch der aufwendigeren Anlage zu belasten.
Zutreffend macht die Revisionsklägerin allerdings geltend, in diesem Zusammenhang gehe es in Wahrheit nicht oder jedenfalls nicht nur um einen Vergleich der Herstellungskosten von zusammenzufassenden Straßen, sondern um die Beitragsbelastung der Grundstücke, die durch die funktionell abhängige Straße erschlossen werden, einerseits und um die Beitragsbelastung der Grundstücke, die durch die Hauptstraße erschlossen werden, andererseits. Die Beitragsbelastung dieser letzteren Grundstücke darf durch eine gemeinsame Abrechnung der Hauptstraße mit der von ihr funktionell abhängigen (Neben-)Straße jedenfalls nicht höher werden als sie bei einer Abrechnung allein der sie erschließenden Hauptstraße wäre. Die Höhe der Beitragsbelastung aber wird nicht nur vom Umfang des für eine beitragsfähige Erschließungsanlage entstandenen Aufwands, sondern wesentlich auch bestimmt von der Größe und der Ausnutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 BBauG zu verteilen ist.
Ob die Zulässigkeit einer gemeinsamen Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen daran scheitert, daß sie - verglichen mit einer Einzelabrechnung der Hauptanlage - zu einer Mehrbelastung der durch die Hauptanlage erschlossenen Grundstücke führt, kann in dem Zeitpunkt, in dem über die Zusammenfassung zu entscheiden ist, regelmäßig nur mit Hilfe einer Prognose beurteilt werden. Denn da diese Entscheidung zeitlich vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die betreffenden Einzelanlagen getroffen werden muß, kann der Belastungsvergleich nur auf der Grundlage der für die Gemeinde im Zeitpunkt ihrer Zusammenfassungsentscheidung ermittelbaren Daten über die voraussichtliche Höhe des endgültigen umlagefähigen Erschließungsaufwands sowie den voraussichtlichen Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen vorgenommen werden. Der prognostische Charakter der von der Gemeinde anzustellenden Beurteilung schließt jedoch die Eignung der sich aus dem Belastungsvergleich ergebenden Schranke als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Zusammenfassung nicht aus. Denn Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit prognostischem Charakter sind dem Erschließungsbeitragsrecht auch sonst nicht fremd. So hängt z. B. die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids von der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der betroffenen Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens und damit von einer Prognose ab (vgl. u. a. Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59).
Der Revisionsklägerin ist einzuräumen, daß den Gemeinden mit der Forderung nach Ermittlung der einschlägigen Daten als Grundlage für den vorzunehmenden Belastungsvergleich ein möglicherweise von Fall zu Fall nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand abverlangt wird. Dem kommt indes in diesem Zusammenhang deshalb kein durchgreifendes Gewicht zu, weil die Gemeinde diesem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ohne weiteres dadurch entgehen kann, daß sie sich für die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehene Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen entscheidet. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß den - mehr oder weniger großen - Schwierigkeiten einer Prognose ein entsprechender "Spielraum" korrespondiert. Ergibt die (als solche angemessene) Prognose, daß die Zusammenfassung voraussichtlich nicht zu einer Mehrbelastung der durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke führen wird, so ist die Entscheidung für die Zusammenfassung grundsätzlich unabhängig davon rechtmäßig, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde nach der Zusammenfassung durch hinzutretende Entscheidungen einzelne der für die Höhe der Beitragsbelastung bedeutsamen Elemente, die der Prognose zugrunde gelegen haben, derart ändert, daß sich nunmehr eine im Vergleich zu einer Einzelabrechnung höhere Beitragsbelastung für die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke ergibt. Entzieht eine Gemeinde ihrer Zusammenfassungsentscheidung nachträglich die Grundlage, muß sie als Konsequenz dessen den nachträglichen Eintritt der Rechtswidrigkeit ihrer ursprünglich rechtmäßigen Zusammenfassungsentscheidung tragen.
Die Anwendung dieser Grundregeln ergibt, daß der Zusammenfassungsbeschluß der Beklagten rechtswidrig ist (wird ausgeführt).