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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1992, Az.: BVerwG 9 C 152.90

Vertriebeneneigenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bei verzögerter Eheschließung eines nichtdeutschen mit einem deutschen Volkszugehörigen im Bundesgebiet; Zulässigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises bei schutzwürdigem Vertrauen des Inhabers auf den Fortbestand seines Vertriebenenstatus; Schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers des Vertriebenenausweises auf Bewilligung eines Darlehens nach Anfechtung der Ablehnung des Darlehns; Berücksichtigung der zukünftigen Vorteile des Vertriebenenstatus bei der Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 152.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 21566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 11.02.1987 - AZ: 15 K 85 A.1024
VGH Bayern - 21.03.1990 - AZ: 11 B 87.01508

Fundstellen

  • DVBl 1992, 849 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1992, 123-126
  • DÖV 1993, 309-310 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 1993, 167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Hat der nichtdeutsche Volkszugehörige den deutschen Volkszugehörigen erst in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet, gilt er auch dann nicht als Vertriebener nach § 1 Abs. 3 BVFG, wenn die Eheschließung nur aufgeschoben wurde, um die Ausreise nicht zu gefährden (wie Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 32).

  2. 2)

    Zur Gewährung von Vertrauensschutz bei Einziehung des Vertriebenenausweises (wie BVerwGE 85, 79[BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]).

  3. 3)

    Hat der Inhaber des Vertriebenenausweises bei Beantragung eines Darlehens für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe nach § 254 Abs. 1 LAG schutzwürdig darauf vertraut, die Darlehensbewilligung werde ihm nicht wegen fehlender Vertriebeneneigenschaft versagt, entfällt der Schutz dieses Vertrauens nicht deshalb, weil die Darlehensbewilligung mit der Begründung abgelehnt worden ist, das Vorhaben biete keine gesicherte Existenzgrundlage, sofern der Ausweisinhaber die ablehnende Entscheidung angefochten hat.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Henkel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beteiligten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1990 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 1987 wird der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1984 über die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises insoweit aufgehoben, als der Vertriebenenausweis Grundlage für das vom Kläger beanspruchte Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision des Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz sowie die des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte und der Beteiligte zu je einem Zehntel.

Gründe

1

I.

Der am 20. August 1957 in L. Polen, geborene Kläger, der sich gegen die Einziehung des ihm erteilten Vertriebenenausweises wendet, ist polnischer Staatsangehöriger und polnischer Volkszugehöriger. Er reiste am 1. Juni 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begab sich nach S./Harz zu einer Tante der ebenfalls in L. im Jahre 1955 geborenen Ewa B. die er bereits in Polen kennengelernt hatte. Diese reiste am 24. Juli 1981 ihrerseits in die Bundesrepublik ein und zog ebenfalls nach S. Ihr wurde am 25. August 1981 durch den Landkreis Goslar antragsgemäß der Vertriebenenausweis A erteilt, weil sie deutsche Volkszugehörige sei.

2

Am 29. September 1981 schlossen der Kläger und Frau B. die Ehe. Nachdem die Eheleute nach N. gezogen waren, beantragte der Kläger am 3. Dezember 1981 als Ehegatte eines Vertriebenen nach § 1 Abs. 3 BVFG ebenfalls die Ausstellung des Vertriebenenausweises. Er führte dazu sinngemäß aus, sie hätten bereits in Polen heiraten wollen, dies aber im Hinblick auf frühere erfolglose Ausreisebemühungen unterlassen, "weil das eine nächste Absage von der polnischen Regierung bedeutet hätte". Am 7. April 1982 erteilte das Ausgleichsamt der beklagten Stadt N. darauf dem Kläger den Vertriebenenausweis, weil durch die baldige Eheschließung nach der Ausreise aus Polen und die Erklärung des Klägers glaubhaft gemacht sei, daß die Eheleute bereits in Polen verlobt gewesen seien und die Eheschließung nur unterblieben sei, um die Ausreise nicht zu gefährden. Dies entsprach einer damaligen, auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales vom 6. März 1979 zurückgehenden Verwaltungspraxis, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG auch dann angewendet werden könne, wenn eine Eheschließung vor der Ausreise nur deshalb unterblieben sei, um die Ausreise nicht zu verhindern oder zu gefährden.

3

In der Folgezeit nahm der Kläger vom 1. Juni 1982 bis 31. März 1983 an einem deutschen Sprachkursus teil. Am 15. Juli 1982 wurden ihm die sogenannten Rückführungskosten (Kosten der Übersiedlung) in Höhe von 268,22 DM erstattet. Mit Bescheid vom 11. Januar 1983 wurde ihm eine Hausratsentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 1.200 DM bewilligt. Weiterhin wurde der Kläger bei der Bemessung der Höhe eines Einrichtungsdarlehens in Höhe von 5.000 DM berücksichtigt, für das seiner Ehefrau am 13. April 1982 ein Berechtigungsschein ausgestellt worden war. Außerdem beantragte der Kläger am 16. August 1982 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz an einer Gärtnerei und einem Einfamilienhaus. Diesen Antrag nahm er jedoch wieder zurück und machte formlos einen Schaden an einer Eigentumswohnung geltend. Weiterhin erhielt der Kläger einen deutschen Personalausweis und einen deutschen Reisepaß. Schließlich beantragte er am 10. Januar 1983 ein Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe nach § 254 Abs. 1 LAG im Hinblick auf die von ihm geplante Eröffnung eines Geschäftes, die später am 22. April 1983 auch erfolgte. Es handelt sich hierbei um die "Krakauer Galerie" in N. Hier werden in Ausstellungen mit wechselnder Thematik zeitgenössische Werke polnischer Künstler zum Verkauf angeboten, wie individuell gefertigtes Glas, Silberschmuck, kleine Aquarelle, Radierungen und Textilkunst. Dieses Unternehmen wurde von der Stadt N. publizistisch durch Herstellung von Pressekontakten und Kontakten mit der Partnerstadt K. unterstützt. Die Regierung von Mittelfranken lehnte den Antrag auf ein Aufbaudarlehen jedoch durch Bescheid vom 28. Juli 1983 mit der Begründung ab, mit dem Unternehmen sei eine auf Dauer gesicherte Existenzgrundlage nicht zu erreichen. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die noch beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig ist. Das Verfahren ist bis zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

4

Nachdem das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales sein Schreiben vom 6. März 1979 betreffend die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG in Verlöbnisfällen durch Erlaß vom 10. Juni 1983 aufgehoben hatte, wies die Regierung von Mittelfranken das Ausgleichsamt der Stadt N. im Zusammenhang mit dem beantragten Aufbaudarlehen an, ein Ausweiseinziehungsverfahren einzuleiten und den Ausweis einzuziehen, sofern Vertrauensschutz nicht entgegenstehe. Das Ausgleichsamt hörte darauf den Kläger am 9. Mai 1984 an, der sich unter anderem folgendermaßen äußerte: Nachdem seine Ehefrau und er als Vertriebene anerkannt worden seien, hätten sie verschiedene Möglichkeiten zum Aufbau einer Existenz erwogen. Mit der Eröffnung des Kunstgewerbeladens habe er geglaubt, in eine Marktlücke zu stoßen. Da hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für das Aufbaudarlehen keine Unterschiede bestanden hätten, hätten sie sich dafür entschieden, das Geschäft unter seinem Namen zu betreiben. Seine Ehefrau habe weiter studieren oder sich eine Stelle suchen sollen. Vor Stellung des Antrags auf das Aufbaudarlehen habe er auch erwogen, statt dessen einen anderen günstigen Kredit, z.B. das Existenzgründungsdarlehen der Industrie- und Handelskammer, in Anspruch zu nehmen, habe dann aber geglaubt, aufgrund des Vertriebenenausweises Anspruch auf das LAG-Darleben zu haben. Er habe auf dieses vertraut und sich damit aller anderen Möglichkeiten der Kreditbeschaffung begeben, weil das IHK-Darlehen vor Geschäftseröffnung beantragt werden müsse. Wenn er gewußt hätte, daß ihm das günstige Aufbaudarlehen nicht zustehe, hätte er statt dessen ein Studium aufgenommen. Vom Vertriebenenausweis habe er Schutz und Sicherheit vom Staat für sein weiteres Leben erwartet. Er sei nie auf den Gedanken gekommen, daß der Ausweis einmal entzogen werden könne.

5

Durch Bescheid vom 13. Juli 1984 zog die beklagte Stadt sodann den Vertriebenenausweis mit Wirkung für die Zukunft mit der Maßgabe ein, daß für Leistungen, die vor dem 9. Mai 1984 gewährt oder zugesichert worden waren, Vertrauensschutz bestehe.

6

Nach Einlegung seines Widerspruchs hiergegen beantragte der Kläger am 22. August 1984 seine Einbürgerung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 1. StAngRegG.

7

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben, die jedoch ebenfalls mit der Begründung abgewiesen wurde, der Kläger habe den Vertriebenenausweis zu Unrecht erhalten, weil er nicht als Ehegatte eines Vertriebenen in die Bundesrepublik gekommen sei; er genieße für die Zukunft auch keinen Vertrauensschutz.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Einziehungsbescheid der Beklagten aufgehoben und zur Begründung aufgeführt: Zwar sei der Vertriebenenausweis ausgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten, weil der Kläger nicht als Ehemann einer Vertriebenen ausgesiedelt sei, sondern erst in der Bundesrepublik geheiratet habe. Er genieße jedoch Vertrauensschutz, der aus dem Rechtsstaatsprinzip folge. Danach bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers in die Rechtmäßigkeit und den Fortbestand eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Dieser Gesichtspunkt könne die Beseitigung des Verwaltungsaktes unzulässig machen, selbst wenn er fehlerhaft erlassen worden sei. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte des § 18 BVFG hinderten die Anwendung des Vertrauensschutzgedankens, wonach die erworbene Rechtsposition geschützt sei, wenn ihre Rücknahme im Einzelfall unverhältnismäßig und unzumutbar sei. Die zuständige Behörde habe auf der einen Seite das Interesse des Ausweisinhabers am Fortbestand seiner Rechtsposition zu würdigen, andererseits zu prüfen, ob die Anerkennung so fehlerhaft sei, daß das öffentliche Rücknahmeinteresse das Individualinteresse überwiege. Der Kläger habe sich nach Erhalt des Vertriebenenausweises offensichtlich auf eine dauernde Niederlassung in Deutschland eingestellt. Dies habe er um so mehr tun können, als die damalige, vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 BVFG abweichende Anerkennungspraxis der Beklagten auf Richtlinien oberster Bundes- und Landesbehörden beruht habe. Im Vertrauen auf den Bestand seiner Rechtsposition und die zu erwartende finanzielle staatliche Hilfe habe er darauf verzichtet, ein Studium zu beginnen. Der Vertrauensschutz erstrecke sich im übrigen im Gegensatz zur Meinung der Beklagten und des Vertreters, des öffentlichen Interesses auch auf noch nicht beantragte künftige Leistungen, weil bei dem Kläger durch den Anerkennungsakt der Beklagten bereits jetzt eine Rechtsmehrung eingetreten sei, die schon ohne konkrete Umsätze in tatsächliche Leistungen als bestehendes subjektives öffentliches Recht schutzwürdig sei. Die Entziehung dieser einmal zugesprochenen Rechtsposition sei nur zulässig, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse spreche. Der Vertreter des öffentlichen Interesses führe dafür die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung an, einen allgemeinen abstrakten Belang, der bei der hier gebotenen Interessenabwägung nur dann hätte ausschlaggebend sein können, wenn das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig wäre. In dieser Hinsicht bestünden jedoch keine Anhaltspunkte.

9

Mit ihrer Revision macht die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses geltend, daß das angefochtene Urteil den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79[BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]) enthaltenen Grundsätzen widerspreche.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit folgenden Erwägungen: Die Stadt N. habe das zu Beginn einer "Zeitenwende" geplante Unternehmen der "Krakauer Galerie" gebilligt, befürwortet und im Sinne dieser Zeitenwende politisch respektiert. Im Vertrauen hierauf habe er das Geschäft eröffnet und im Vertrauen auf den ihm erteilten Vertriebenenausweis Investitionen getätigt. Diese geschäftlichen Entscheidungen hätte er nicht getroffen, wenn er nicht aufgrund der Eheschließung den Vertriebenenausweis erhalten hätte. Der Begriff des Vertrauensschutzes müsse seine Einbindung finden in die gewaltigen Veränderungen auf der internationalen Staatenebene. Der Kläger besitze einen Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland. Damit könne er im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten, die man bislang als osteuropäische Staaten bezeichnet habe, kulturelle Beziehungen knüpfen. Der Antrag der Landesanwaltschaft erscheine daher in bezug auf die gegenwärtigen internationalen politischen Belange als ein Rückschlag.

11

II.

Die Revision des Beteiligten ist überwiegend begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises mit Wirkung für die Zukunft sei in vollem Umfang rechtswidrig, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Vielmehr durfte das Berufungsgericht das die Klage gegen die Einziehung des Vertriebenenausweises abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang abändern und nur insoweit den Einziehungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 1984 aufheben.

12

Allerdings ist das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Ansatz her zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen: Die Einziehung des Vertriebenenausweises, nämlich die Rücknahme des der Ausweiserteilung zugrunde liegenden statusfeststellenden Verwaltungsakts, die nach § 18 BVFG zwingend vorgeschrieben ist, setzt nach dieser den Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze grundsätzlich vorgehenden Vorschrift in der Fassung, die sie durch das 20. ÄndGLAG vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) erhalten hat, voraus, daß der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die Voraussetzungen für seine Ausstellung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen haben, und der Einziehung Vertrauensschutz nicht entgegensteht (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139; Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen). Weiterhin hat das Berufungsgericht auch zutreffend angenommen, daß der Beklagten bei der Subsumtion des ihr bei der Ausweiserteilung bekannten Sachverhalts, der sich nachträglich auch weder als unrichtig noch als unvollständig erwiesen hat, unter die Vorschrift des hier allein in Betracht zu ziehenden § 1 Abs. 3 BVFG ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Wie schon im Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 8 C 97.75 - (BVerwGE 51, 244) im einzelnen dargelegt ist, gilt nach dieser Vorschrift der nichtdeutsche Ehegatte eines Vertriebenen nur dann auch selbst als Vertriebener, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung des deutschen Ehegatten bestanden hat. Von diesem Erfordernis gilt auch dann keine Ausnahme, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die Ausreise des deutschen Ehegatten nicht zu gefährden (Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 3.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 32). Damit stand die unter anderem auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales vom 6. März 1979 beruhende frühere allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten nicht in Einklang. Diese führt für sich allein allerdings nicht dazu, daß eine Einziehung des Vertriebenenausweises hätte unterbleiben müssen. Rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften oder eine entsprechende allgemeine Verwaltungspraxis bewirken, wenn sie fehlerhaft sind, auch im Vertriebenenrecht keine rechtliche Bindung der Verwaltungsbehörde in dem Sinne, daß sie von vornherein an einer Einziehung des Vertriebenenausweises gehindert wäre (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23 <30>[BVerwG 17.10.1989 - 9 C 26/89]). Allerdings führen sie regelmäßig - und so auch hier - dazu, daß dem Ausweisinhaber nicht vorgehalten werden kann, er habe die Rechtswidrigkeit der Ausweiserteilung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Er kann daher grundsätzlich gegenüber der Einziehung des Vertriebenenausweises Vertrauensschutz beanspruchen, soweit die dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Auch insoweit kann das angefochtene Urteil nicht beanstandet werden.

13

Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Auffassung, dem Kläger stehe Vertrauensschutz in einem Umfang zur Seite, der eine Einziehung des ihm erteilten Vertriebenenausweises schlechthin nicht zulasse. Wie der Senat in Fortführung des Urteils vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - (BVerwGE 68, 159) sowie des Urteils vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. im Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79[BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]) im einzelnen ausgeführt hat, ist die Frage, ob der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises Vertrauensschutz entgegensteht, in unmittelbarer Anwendung der den § 18 BVFG insoweit ergänzenden Vorschrift des § 48 VwVfG bzw. der nach § 1 Abs. 3 VwVfG an ihre Stelle tretenden entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Das ist im vorliegenden Fall § 48 BayVwVfG, der mit § 48 VwVfG wörtlich übereinstimmt und daher nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen der - hier in der Einziehung des Vertriebenenausweises liegenden - Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zum Gegenstand haben oder hierfür Voraussetzung sind (Abs. 2), und der Rücknahme sonstiger rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (Abs. 3). Bei ersteren stehen Vertrauenstatbestände bereits der Rücknahme des Verwaltungsakts entgegen, während sie bei letzteren eine Rücknahme nicht hindern, sondern - wie der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 20. März 1990 (a.a.O.) in bezug auf die Folgen der Einziehung eines Vertriebenenausweises entschieden hat - erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines gesonderten, auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichteten Verfahren zu berücksichtigen sind. Wie in der genannten Entscheidung im einzelnen weiterhin ausgeführt ist, fällt der in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende statusfeststellende Verwaltungsakt unter die Regelung des § 48 Abs. 3 VwGO mit der Folge, daß eine Vertrauensschutzprüfung im Ausweiseinziehungsverfahren ausscheidet. Lediglich insoweit, als der in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende statusfeststellende Verwaltungsakt infolge der Bindung des § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen oder teilbaren Sachleistungen war oder ist, muß bereits im Einziehungsverfahren geprüft werden, inwieweit schützenswertes Vertrauen in die festgestellte Vertriebeneneigenschaft hinsichtlich einzelner empfangener oder beanspruchter Leistungen besteht. Dies kann zu einer gegenständlich beschränkten Einziehung, also dazu führen, daß die Entscheidung über die Ausweiserteilung in gegenständlich beschränktem Umfang aufrechterhalten werden muß.

14

Hiernach kann der Umstand, daß sich der Kläger allgemein auf einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik eingestellt hat, sich vom Vertriebenenausweis Schutz und Sicherheit durch den Staat für sein weiteres Leben versprochen und von der Aufnahme eines Studiums abgesehen hat, ebensowenig einen im Ausweiseinziehungsverfahren zu prüfenden Vertrauenstatbestand darstellen wie die in der Revisionserwiderung hervorgehobene, nach Ansicht des Klägers gegebene kulturelle Bedeutung der "Krakauer Galerie" für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Polen. Soweit der Kläger aufgrund des festgestellten Vertriebenenstatus einen Personalausweis und einen Reisepaß erhalten hat, steht ihm - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - für die Zukunft nach § 48 Abs. 3 BayVwVfG im Einziehungsverfahren Vertrauensschutz ebenfalls nicht zu. Ebensowenig betrifft der - zudem nach Erlaß des Einziehungsbescheids gestellte - Antrag auf Einbürgerung nach § 6 Abs. 1 1. StAngRegG eine Geld- oder teilbare Sachleistung. Vielmehr kommt - nachdem die Beklagte die Einziehung des Vertriebenenausweises nur für die Zukunft verfügt hat - als Gegenstand des Vertrauensschutzes nur der Antrag auf Schadensfeststellung an einer Eigentumswohnung, die Voraussetzung für die Hauptentschädigung ist, und der Antrag auf Gewährung des Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe nach § 254 Abs. 1 LAG in Betracht. Weitere ihm zustehende künftige Leistungen hat der Kläger, dem es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht oblag, vollständige Angaben zu machen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - a.a.O. S. 87), nicht behauptet. Deshalb ist davon auszugehen, daß weitere Leistungen von ihm nicht beansprucht werden (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - DVBl. 1991, 1083, 1087, insoweit in Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 15 nicht abgedruckt).

15

Hinsichtlich dieser beiden vom Kläger vor der Einziehung des Vertriebenenausweises geltend gemachten Ansprüche ist bei der Vertrauensschutzprüfung davon auszugehen, daß die Rechtsposition, die im Rahmen des Ausweiseinziehungsverfahrens allein Vertrauensschutz genießen kann, in der Bindung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG) aller für die Gewährung von Geld- oder teilbaren Sachleistungen zuständigen Behörden an den durch den Ausweis festgestellten Vertriebenenstatus besteht. Beantragt der Ausweisinhaber daher eine Geldleistung, für deren Gewährung neben der Vertriebeneneigenschaft noch weitere zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein müssen, kann sich ein in den Vertriebenenausweis gesetztes Vertrauen von Rechts wegen nur darauf erstrecken, daß die beanspruchte Geldleistung nicht mit der Begründung abgelehnt wird, es fehle bereits am Vertriebenenstatus. Hingegen stellt der Vertriebenenausweis keine Vertrauensbasis dafür dar, daß auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar in dem vorbezeichneten Umfang in der Tat auf seine im Ausweis verkörperte Vertriebeneneigenschaft vertraut. Davon kann nämlich in aller Regel ausgegangen werden, wenn - wie hier - der Behörde bei Ausweiserteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, den der Ausweisinhaber nicht zu kennen brauchte. Das bloße Vertrauthaben reicht jedoch für sich allein zur Gewährung von Vertrauensschutz nicht aus. Das Vertrauen muß auch schutzwürdig sein. Das ist es nur dann, wenn es betätigt wurde, etwa die gewährte Geldleistung verbraucht wurde oder im Hinblick auf zukünftige Leistungen Vermögensdispositionen getroffen wurden, die nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (§ 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

16

Hiernach kann Vertrauensschutz hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensfeststellung wegen Verlustes einer Eigentumswohnung nicht gewährt werden. Der Kläger hat weder vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß er im Hinblick auf diesen geltend gemachten Anspruch im Vertrauen auf seine Vertriebeneneigenschaft irgendwelche Vermögensdispositionen vor Erlaß der Einziehungsverfügung getroffen haben könnte.

17

Hingegen steht dem Kläger Vertrauensschutz insoweit zur Seite, als die im Vertriebenenausweis enthaltene Statusfeststellung eine Voraussetzung für die Gewährung des beantragten Aufbaudarlehens bildet. Dieses kann nach § 254 Abs. 1 LAG unter anderem Personen gewährt werden, die Vertreibungsschäden - zu denen der Verlust der Existenzgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG gehört - geltend machen können, wenn sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden, anstelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen oder eine bereits geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Nach seiner vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Erklärung vor der Verwaltungsbehörde am 9. Mai 1984 hat der Kläger seinerzeit davon abgesehen, ein Existenzgründungsdarlehen bei der Industrie- und Handelskammer zu beantragen, und sich statt dessen im Hinblick auf seine im Ausweis verkörperte Vertriebeneneigenschaft für das Aufbaudarlehen entschieden. Bei der Beantragung des Aufbaudarlehens hat er damit auf seine Vertriebeneneigenschaft vertraut. Dieses Vertrauen hat er in Erwartung des beantragten Darlehens dadurch betätigt, daß er die "Krakauer Galerie" eröffnet und Investitionen getätigt hat. Zwar konnte sich das Vertrauen in den Vertriebenenausweis - wie ausgeführt - nur darauf erstrecken, daß die Behörde die Vertriebeneneigenschaft als vorrangige Voraussetzung für die Gewährung des Aufbaudarlehens nicht in Zweifel ziehen werde. Nicht hingegen konnte der Kläger darauf vertrauen, daß die Behörde hinsichtlich der weiteren Voraussetzung, die "Krakauer Galerie" werde für die Zukunft eine gesicherte Existenzgrundlage darstellen, den gleichen Standpunkt einnehmen würde wie er selbst. Das ändert indessen nichts daran, daß das Vertrauen in die festgestellte Vertriebeneneigenschaft mitursächlich für die Beantragung des Aufbaudarlehens und die daraufhin erfolgte Geschäftseröffnung war. Hätte der Kläger damals gewußt, daß er in Wirklichkeit nicht Vertriebener ist, hätte er von vornherein kein Aufbaudarlehen beantragt, sondern sich anders verhalten. Unerheblich ist, daß die Behörde das Aufbaudarlehen mangels einer zu erwartenden gesicherten Existenzgrundlage abgelehnt hat. Das wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden wäre. Dann nämlich würde dem Kläger eine gegenständlich beschränkte Aufrechterhaltung seines Vertriebenenausweises und eine dadurch fortbestehende Bindung der für das Aufbaudarlehen zuständigen Behörde an seinen Vertriebenenstatus nichts nützen. Sein in den Vertriebenenausweis gesetztes Vertrauen wäre insoweit gegenstandslos geworden. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Kläger hat den das Aufbaudarlehen ablehnenden Bescheid nämlich angefochten. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Ansbach noch anhängig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung des Vertriebenenausweises ausgesetzt. Das bei Beantragung des Aufbaudarlehens bestehende schutzwürdige Vertrauen des Klägers darauf, daß dieses Darlehen nicht wegen fehlender Vertriebeneneigenschaft versagt werde, verlangt daher weiterhin Berücksichtigung, und zwar in der Weise, daß auch in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Gewährung des Aufbaudarlehens von seiner Vertriebeneneigenschaft ausgegangen werden muß. Nur in dieser Weise erhält der Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der von der Behörde verneinten Frage, ob die "Krakauer Galerie" die Voraussetzungen für eine gesicherte Existenzgrundlage im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG erfüllt, und damit die Chance, das zu bekommen, was ihm möglicherweise bereits hätte gewährt werden müssen, bevor der Vertriebenenausweis eingezogen wurde, auf dessen Bestand er in dem bezeichneten Umfang - wie dargelegt - vertrauen durfte.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er werde durch die für die Zukunft erfolgte Einziehung des ihm erteilten Vertriebenenausweises in seinen Rechten verletzt, weil die in der Ausweiserteilung enthaltene verbindliche Feststellung seines Vertriebenenstatus auch für die Zukunft in vollem Umfang fortbestehen müsse. Welche Bedeutung der im Vertriebenenausweis verkörperte Vertriebenenstatus für den einzelnen Ausweisinhaber für die Zukunft konkret im Hinblick auf ihm möglicherweise zustehende immaterielle und materielle Rechte und Vergünstigungen besitzt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und läßt sich im voraus, zumal ziffernmäßig, nicht absehen. Diese müssen daher bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 -) mit der Folge, daß der für solche Fälle nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Auffangstreitwert von 6.000 DM anzusetzen ist, wie es der ständigen Praxis sowohl des beschließenden als auch des für das Vertriebenenrecht früher zuständig gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, ihn - mehr oder weniger willkürlich - herabzusetzen, weil die Wirkungen des Ausweises im vorliegenden Fall für die Vergangenheit fortbestehen, oder ihn auf 10.000 DM zu erhöhen, wie es der von einer verwaltungsrichterlichen Arbeitsgruppe erarbeitete Streitwertkatalog (abgedruckt in DVBl. 1991, 1239 ff.) vorschlägt.

Seebass
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Henkel