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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1992, Az.: BVerwG 5 B 11.92

Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung; Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 11.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.09.1991 - AZ: 6 B 3.90

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Februar 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihre im August 1986 aufgenommene Ausbildung am Berlin-Kolleg. Der Beklagte lehnte ihren Antrag ab. Die von der Klägerin nach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhobene Klage hatte im ersten und im zweiten Rechtszug keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Für klärungsbedürftig hält die Klägerin sinngemäß (und ausschließlich) die Frage, ob der Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -, der seine hier anzuwendende Fassung durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) erhalten hat, nur dann erfüllt ist, wenn der in dieser Vorschrift geforderte berufsqualifizierende Abschluß sich an eine einzige berufsbildende Ausbildung von zumindest drei Schul- oder Studienjahren Dauer anschließt, oder ob ein Ausschöpfen des genannten Grundanspruchs auch dann angenommen werden kann, wenn sich die zumindest dreijährige berufsbildende Ausbildung mit daran anschließenden berufsqualifizierendem Abschluß aus mehreren - jeweils kürzeren - Berufsausbildungen zusammensetzt. Diese Fragestellung rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Im Hinblick darauf, daß nach § 7 Abs. 1 BAföG in der oben bezeichneten Fassung nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß, sondern zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierendem Abschluß gefördert werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 42 f.>), ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt, daß der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach der genannten Vorschrift die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen kann, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft war (BVerwGE 61, 342 <347 f.>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]; Urteile vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 28 S. 42 und 44 f.> und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 49.84 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51>).

4

Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls schon entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (BVerwGE 67, 104 <109>[BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47 S. 114> und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - <a.a.O. S. 42 und 44>; Beschluß vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80 S. 63>). Der beschließende Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 6. Dezember 1984 (a.a.O.) angenommen, daß der in § 7 Abs. 1 BAföG umschriebene zeitliche Mindestumfang einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung im Fall der damaligen Klägerin durch den Besuch einer einjährigen Haushaltungsschule und den daran sich anschließenden, mit einem berufsqualifizierenden Abschluß verbundenen zweijährigen Besuch einer Berufsfachschule für Sozialpädagogik ausgeschöpft war, obwohl in bezug auf die Haushaltungsschule geltend gemacht worden war, daß dort ein berufsqualifizierender Abschluß nicht erworben worden sei. Ausschlaggebend war für den Senat statt dessen, daß an der Haushaltungsschule eine berufsbildende Ausbildung betrieben wurde. Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG neben der zweijährigen, berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin zur Kinderpflegerin auch die einjährige Ausbildung an der von der Klägerin besuchten Haushaltungssschule berücksichtigt und darauf abgestellt hat, daß die zuletzt angeführte Ausbildung eine berufliche Grundbildung vermittele und deshalb berufsbildend sei (zur Berücksichtigung der beruflichen Grundbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG s. auch Senatsurteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - <a.a.O. S. 43>).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner