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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1992, Az.: BVerwG 5 C 69/88

BAföG; Zweitstudium; Ausbildungsinhalte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 69/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 334 - 339
  • DVBl 1992, 632-633
  • DÖV 1993, 40-41 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1992, 1234-1235 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 175 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NVwZ 1992, 793 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1992, 304-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 305-306

Amtlicher Leitsatz

1. Die Eigenart integrierter Studiengänge, in denen mehrere Ausbildungsteile zu einer Ausbildung verbunden sind, verbietet es, sie unter dem Blickwinkel des § 7 II 1 Nr. 2 BAföG wieder in verschiedene (Teil-) Ausbildungen aufzuspalten, die durch weitere Ausbildungen je für sich fachlich weitergeführt werden können.

2. Die Ausbildung zum evangelischen Diakon in Bayern, die durch die enge Verbindung sozialpädagogischer und biblischtheologischer Ausbildungsinhalte geprägt ist, kann nicht i.S. § 7 II 1 Nr. 2 durch eine sozialpädagogische Fachhochschulausbildung, die auf den sozialpädagogischen Fachbereich beschränkt ist, fachlich weitergeführt werden.

Tatbestand:

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für eine weitere Ausbildung zusteht.

2

Der Kläger absolvierte nach der mittleren Reife zunächst die fünfjährige Ausbildung zum Diakon. Während des einjährigen Vorpraktikums besuchte er eine Krankenpflegegehilfenschule und bestand die Prüfung als Krankenpflegehelfer. Im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr wurde er an der staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik der Diakonenanstalt R. ausgebildet. Diesen Ausbildungsabschnitt schloß er mit der 1. Diakonenprüfung am 31. August 1980 ab. Das Abschlußzeugnis der Fachakademie für Sozialpädagogik vermittelte dem Kläger die Qualifikation als staatlich anerkannter Erzieher. Gleichzeitig erwarb er an der Fachakademie durch eine staatliche Ergänzungsprüfung die Fachhochschulreife in den Fachrichtungen Sozialwesen, Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit. Nach einem einjährigen Oberseminar an der Diakonenanstalt R., das überwiegend bestimmt wird vom Unterricht in Theologie sowie Theorie und Praxis kirchlicher Arbeitsfelder und kirchlicher Diakonie, beendete der Kläger am 31. August 1981 mit der 2. Diakonenprüfung (Anstellungsprüfung) seine Ausbildung zum Diakon.

3

Zum Wintersemester 1983/84 begann der Kläger an der Evangelischen Stiftungsfachhochschule N. ein Studium in der Fachrichtung Sozialwesen mit dem Studienziel Dipl. Sozialpädagoge (FH). Hierfür beantragte er am 27. Oktober 1983 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG seien nicht gegeben; es fehle an der dort vorausgesetzten Identität des Wissenssachgebietes der abgeschlossenen Diakonenausbildung und des jetzigen Fachhochschulstudiums der Sozialpädagogik. Denn die für die Diakonenprüfung bedeutsamen Fächer Bibelkunde, Dogmatik und Kirchengeschichte/Kirchenkunde würden während des Fachhochschulstudiums der Sozialpädagogik nicht bzw. nur in geringem Maße berührt.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für seine weitere Ausbildung an der Evangelischen Stiftungsfachhochschule N. Ausbildungsförderung zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger habe Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Die Fachhochschulausbildung sei seine einzige weitere Ausbildung. Denn die Ausbildung zum Diakon sei trotz der von ihr auch vermittelten Qualifikation als staatlich anerkannter Erzieher eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG für einen eigenständigen, kirchlichen Beruf. Das Studium Sozialwesen an der Evangelischen Stiftungsfachhochschule N. führe die Diakonenausbildung in derselben Richtung fachlich weiter. Denn dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG aufgestellten Identitätserfordernis werde genügt durch die fachliche Weiterführung auf einem die vorangegangene Ausbildung prägenden Teilbereich, hier dem sozialpädagogischen Fachbereich.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

7

Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung des Beklagten bei.

Entscheidungsgründe

9

Die das Berufungsurteil tragende Ansicht, dem Kläger stehe für sein Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) zu, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Mit dem angefochtenen Urteil ist allerdings davon auszugehen, daß sich ein Förderungsanspruch allenfalls aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ergeben könnte. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, daß die vom Kläger aufgenommene Sozialpädagogikausbildung an der Evangelischen Stiftungsfachhochschule N. diese Voraussetzungen erfüllt.

11

Für förderungsunschädlich hält das Berufungsgericht, daß der Kläger mit seiner Ausbildung zum evangelischen Diakon fünf Jahre berufsbildender Ausbildung durchlaufen und hierbei insgesamt drei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben hat (Krankenpflegehelfer (vgl. hierzu BVerwGE 81, 242 ff. [BVerwG 02.02.1989 - 5 C 2/86]) nach einem Jahr, staatlich anerkannter Erzieher nach vier Jahren und evangelischer Diakon nach fünf Jahren). Damit wäre, stellt man allein auf Art und Zahl der erreichten berufsqualifizierenden Abschlüsse ab, mit dem Erwerb der Qualifikation "staatlich anerkannter Erzieher" der Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG auf Förderung von mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung bis zu einem sich daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß erschöpft, und alle sich daran anschließenden Ausbildungen stellten sich als "weitere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG dar (vgl. BVerwGE 68, 84 (86) [BVerwG 13.10.1983 - 5 C 35/82]). Das Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik wäre bei dieser Betrachtungsweise nicht die "einzige", sondern - nach der Ausbildung zum Diakon - bereits die zweite "weitere Ausbildung" (so z. B. OVG Münster, Urteil vom 19. November 1984 - 16 A 2049/83 - (FamRZ 1985, 1295) für die Ausbildung zum evangelischen Diakon nach nordrhein-westfälischem Recht). Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht, die Ausbildung zum evangelischen Diakon in Bayern stelle eine einzige erste Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG dar, weil die gestuften Ausbildungsabschnitte und die in ihnen vermittelten sozialpädagogischen und biblisch-theologischen Ausbildungsstoffe durch eine einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu einer einheitlichen Ausbildung mit einem eigenständigen Berufsbild verbunden seien.

12

Ob unter derartigen Voraussetzungen mehrere (Ausbildungs-)Teile trotz des mit der Beendigung des ersten Teils der Ausbildung verbundenen Erwerbs einer Berufsqualifikation eine einheitliche Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bilden (vgl. auch Tz. 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - in ihrer insoweit seit dem 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) unveränderten Fassung), hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 14. Januar 1982 - BVerwG 5 C 49.80 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 25)). Auch im vorliegenden Fall bedarf es einer Entscheidung dieser Frage nicht. Denn selbst wenn sie zu bejahen sein sollte, scheitert der Förderungsanspruch des Klägers daran, daß es an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG fehlt. Das Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Sozialwesen führt nämlich die Ausbildung zum Diakon jedenfalls nicht "in derselben Richtung fachlich weiter".

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die weitere Ausbildung die erste dann in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszubildenden im Rahmen eines materiell identischen Wissenssachgebietes zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten vermittelt (vgl. BVerwGE 55, 200 (205) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 4/77];  55, 205 (207 f. [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 4/77]) sowie Urteile vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 24.80 und BVerwG 5 C 23.81 -, vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - und vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 5.85 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nrn. 26, 27, 79 und 92)). Um diesen Voraussetzungen zu genügen, reicht es nicht aus, daß das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes (Urteil vom 10. Mai 1990 (a.a.O. S. 106)). Fachlich "weiterführt" die weitere die erste Ausbildung in derselben Richtung dann, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrundeliegenden Wissenssachgebiet vermittelt (BVerwGE 55, 205 (208) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 39/77]).

14

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Sozialpädagogikstudium des Klägers diese Voraussetzungen im Verhältnis zu seiner Diakonenausbildung erfüllt. Dabei kann hier offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht in Anlehnung an Tz. 7.2.16 in Verbindung mit Tz. 7.2.8 Abs. 2 BAföGVwV in der seit dem 12. September 1984 (GMBl. S. 330) geltenden Fassung vertretene Ansicht zutrifft, die fachliche Weiterführung in derselben Richtung müsse nicht in jedem Fall auf der vollen Breite der früheren Ausbildung stattfinden, vielmehr reiche auch eine Weiterführung auf einem die vorangegangene Ausbildung prägenden Teilgebiet aus. Da § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG bewußt eng formuliert worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 5 B 105.89 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 91)), könnte ein Förderungsanspruch für eine weitere Ausbildung, die lediglich mit einem Teil des Wissenssachgebiets der früheren Erstausbildung identisch ist, allenfalls dann begründet werden, wenn die Identität zwischen erster und weiterer Ausbildung gerade den Teil der Erstausbildung betrifft, der für diese prägend ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 1986 - 14 A 101/84 - (ZfSH/SGB 1986, 443)). Daran fehlt es hier.

15

Prägend für eine Ausbildung sind die Wissenssachgebiete, die die Ausbildung charakterisieren, ihre Identität ausmachen, ihr "Gesicht" bestimmen. Bei Ausbildungen, die mehrere Ausbildungsteile zu einem Studiengang integrieren, liegt das Prägende gerade in der Integration verschiedener Ausbildungen zu einer neuen Ausbildung eigener Art. Nur deshalb kann förderungsrechtlich ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG für die gesamte Ausbildung als einer Erstausbildung überhaupt diskutiert werden. Diese Eigenart integrierter Studiengänge verbietet es, sie unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wieder in verschiedene (Teil-)Ausbildungen aufzuspalten, die durch weitere Ausbildungen je für sich fachlich weitergeführt werden können. Das gilt auch für die Ausbildung zum evangelischen Diakon in Bayern. Ausbildung und Berufsbild des evangelischen Diakons sind, wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat, geprägt durch die enge Verbindung des sozialpädagogischen und des biblisch-theologischen Fachbereichs: "Beide Komponenten sind für die Ausbildung zum Diakon tragend." Deshalb genügt es für eine fachlich weiterführende Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht, daß nur in einem dieser Fachbereiche, hier im sozialpädagogischen Fachbereich, weiter ausgebildet wird.