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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1983, Az.: BVerwG 5 C 35/82

Erstausbildung; Zweiter Bildungsweg; Förderungsvoraussetzungen; Ausbildungsförderung; Berufsqualifizierender Abschluß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 35/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 03.11.1981 - 2 K 154/81
VGH Mannheim 01.02.1982 - 7 S 2463/81

Fundstelle

  • BVerwGE 68, 84 - 90

Amtlicher Leitsatz

1. Ebenso wie in den übrigen in BAföG § 7 Abs. 2 geregelten Fällen bestimmt dessen S. 1 Nr. 3 die Förderungsvoraussetzungen ausschließlich für eine "weitere" Ausbildung. Für den Besuch eines Kollegs wird aufgrund dieser Vorschrift Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

2. Auch nach der Neufassung des BAföG § 7 Abs. 1 durch das BAföGÄndG 6 wird Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Erstausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen hat, und zwar auch dann, wenn der Abbruch vor Ablauf von drei Schuljahren oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung erfolgt ist.