Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1983, Az.: BVerwG 5 C 35/82
Erstausbildung; Zweiter Bildungsweg; Förderungsvoraussetzungen; Ausbildungsförderung; Berufsqualifizierender Abschluß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 35/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 03.11.1981 - 2 K 154/81
- VGH Mannheim 01.02.1982 - 7 S 2463/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 68, 84 - 90
Amtlicher Leitsatz
1. Ebenso wie in den übrigen in BAföG § 7 Abs. 2 geregelten Fällen bestimmt dessen S. 1 Nr. 3 die Förderungsvoraussetzungen ausschließlich für eine "weitere" Ausbildung. Für den Besuch eines Kollegs wird aufgrund dieser Vorschrift Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
2. Auch nach der Neufassung des BAföG § 7 Abs. 1 durch das BAföGÄndG 6 wird Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Erstausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen hat, und zwar auch dann, wenn der Abbruch vor Ablauf von drei Schuljahren oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung erfolgt ist.