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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1991, Az.: BVerwG 4 C 35.87

Beigeladener kein Rechtsmittelgegner bei Sprungrevision; Bindung des Revisionsgerichts bei gesetzeswidriger Zulassung der Revision; Vereinbarkeit der Zwei-Wohnungs-Klausel mit § 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (BPVO); Entzug von Grundwasser durch Drainage eines Nachbargrundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 35.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 24.07.1986 - AZ: 12 VG 1436/84

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 1986 wird aufgehoben, soweit es aufgrund der Klage der Kläger zu 2 ergangen ist.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1 (im folgenden regelmäßig nur: Beigeladener) erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück.

2

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1983 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit neun Pkw-Einstellplätzen auf dem 1.294 qm großen Grundstück G. Straße ... in H. Der Baukörper des Hauses ist 15 m tief und 17 m breit sowie 15,15 m hoch. Die Tiefgarage liegt im rückwärtigen Gartenbereich unter Erdgleiche; sie hat eine Breite von 17,25 m und eine Tiefe von weiteren 11,95 m; die Zufahrt verläuft an der östlichen Grundstücksgrenze.

3

Die Kläger (im ersten Rechtszug: Kläger zu 2) sind Eigentümer und Bewohner des westlich angrenzenden Grundstücks G. Straße ...; dieses rund 600 qm große Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. An seine nördliche Grenze und ebenfalls an die Westseite des Grundstücks des Beigeladenen zu 1 schließt das Grundstück der Beigeladenen zu 3 an, das auch mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Östlich des Grundstücks des Beigeladenen zu 1 liegt das Grundstück G. Straße .... Es ist früher vom Beigeladenen zu 1 mit einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bebaut worden, das mit dem im Streit befindlichen Gebäude nahezu identisch ist ("Zwillingsgebäude"). In ihm besitzt der - am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte - Kläger zu 1 eine Eigentumswohnung.

4

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Rahlstedt vom 17. März 1953, erneut festgestellt am 14. Januar 1955. In diesem Teil des Baustufenplans sind die Grundstücke als Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise ausgewiesen. Je Grundstück sind bis zu zwei Wohnungen zugelassen (Zwei-Wohnungs-Klausel); die Mindestgrundstücksgröße beträgt 1.000 qm.

5

Den Widerspruch der Kläger gegen die Baugenehmigung wies die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 1984 als unbegründet zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juli 1986 der Klage der Kläger zu 2 stattgegeben und die Bescheide vom 21. Dezember 1983 und vom 22. Mai 1984 aufgehoben. Die Klage des Klägers zu 1 hat es abgewiesen, weil er selbst in einem Hause wohne, das gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel verstoße. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es ausgeführt:

7

Die Baugenehmigung verstoße gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel des Baustufenplans R.. Dieser Plan gelte als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauGübergeleiteter einfacher Bebauungsplan gemeinsam und neben den planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 10 ff. der Hamburgischen Baupolizeiverordnung 1938 (BPVO) weiter. Seine Bestimmung, daß bis zu zwei Wohnungen je Grundstück zugelassen seien, sei entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gültig. Sollte die Zwei-Wohnungs-Klausel jedoch ungültig sein, so wäre die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 BBauG rechtswidrig. Denn wegen des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Klausel mit den sonstigen Festsetzungen des Plans wäre dann der gesamte Plan nichtig. Ein Bauvorhaben mit neun Wohneinheiten füge sich in die im wesentlichen durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägte Umgebung nicht ein. Die Kammer halte aber daran fest, daß nach ihrer Rechtsauffassung die Zwei-Wohnungs-Klausel gültig sei.

8

Die Baugenehmigung sei ferner rechtswidrig, weil sie gegen das im Merkmal des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BBauG enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße. § 34 Abs. 1 BBauG sei anwendbar, weil der Baustufenplan Rahlstedt keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthalte, so daß neben seinen planerischen Festsetzungen § 34 Abs. 1 BBauG anzuwenden sei. Mit der Genehmigung der sich weit in den rückwärtigen Gartenbereich erstreckenden Tiefgarage werde die planerische Absicht einer großzügigen Gestaltung der Gärten vereitelt. Die gärtnerische Gestaltung werde auf ökologisch wertlose Grasteppiche reduziert.

9

Die Baugenehmigung sei schließlich rechtswidrig, weil sie die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition der Kläger verletze. Durch die Ringdrainage der Tiefgarage werde die Stauwasserströmung zum Grundstück der Kläger unterbrochen; dem Grundstück werde ein unterirdischer Wasserzustrom vorenthalten.

10

Die angefochtenen Bescheide verletzten die Kläger in subjektiv-öffentlichen Rechten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts dem Nachbarn eine eigene Rechtsposition einräumten, könne nicht isoliert jede einzelne Vorschrift auf ihren nachbarschützenden Charakter hin überprüft werden. Die Frage der rechtlich geschützten Position des Nachbarn könne nur aus der Gesamtheit der Vorschriften beantwortet werden. Hier habe die Beklagte die Zwei-Wohnungs-Klausel mißachtet. Dies allein könnte den Klägern allerdings möglicherweise kein eigenes Recht einräumen. Verletzt sei aber auch das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere seien die Kläger dadurch betroffen, daß an ihrer Grundstücksgrenze ein Neubau 15 m neben ihrem eingeschossigen Haus aufrage. Er führe zu Verschattung und Wasserentzug und weiteren verschiedensten Auswirkungen. Die Kläger müßten außerdem verstärkt Kraftfahrzeugverkehr auf dem Nachbargrundstück hinnehmen. Ferner werde die Grünzone im rückwärtigen Grundstücksteil unterbrochen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Grundsätzlich zu klären sei, ob der Wegfall einer planerischen Vorgabe in einem Baustufenplan in Hamburg zur Fortgeltung des Plans im übrigen führe.

12

Gegen das ihr am 6. August 1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte am selben Tage Sprungrevision eingelegt und die Zustimmung der Kläger zur Einlegung der Sprungrevision durch die Beklagte vom 7. September 1986 beigefügt. Ferner hat der Beigeladene zu 1 gegen das ihm am 10. August 1987 zugestellte Urteil am 11./13. August 1987 Berufung eingelegt.

13

Die Beklagte schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, daß die Zwei-Wohnungs-Klausel wirksam sei. Sie sei aber nicht nachbarschützend. Das in § 34 BBauG enthaltene Rücksichtnahmegebot sei nicht zum Nachteil der Kläger verletzt. In der Nichtanwendung der Zwei-Wohnungs-Klausel in Verbindung mit der "Gesamtheit der Vorschriften" liege kein derartiger Verstoß. Das Haus des Beigeladenen sei nicht größer, als ein Zweifamilienhaus sein dürfte. Die Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs lägen angesichts der Tiefgarage mit Zufahrt auf der abgewandten Seite unter dem Maß dessen, was bei einem Zweifamilienhaus in offener Bauweise an Beeinträchtigungen üblich sei. Die Drainage, die nicht genehmigt sei, führe zu keinem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und sei erst recht kein schwerer und unerträglicher Eingriff in Eigentumspositionen der Kläger.

14

Die Kläger halten die Zulassung der Revision für rechtswidrig. Im übrigen verteidigen sie das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie äußern Bedenken gegen die Annahme, die Baupolizeiverordnung sei (partielles) Bundesrecht.

15

Der Beigeladene zu 1 macht geltend, die Sprungrevision sei ohne sein Einverständnis unzulässig. Es gehe nicht an, daß sich Kläger und Beklagte bei Nachbarklagen über den Kopf des Bauherrn hinweg über wesentliche prozessuale Verfahrensschritte einigen könnten. Er beantragt,

die Sprungrevision als unzulässig zurückzuweisen.

16

Die Beigeladene zu 2 spricht sich für die Gültigkeit der Zwei-Wohnungs-Klausel aus rechtspolitischen Gründen aus. Einen eigenen Antrag stellt sie nicht.

17

Die Beigeladene zu 3 stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie weist darauf hin, daß sie - entgegen S. 6 des Urteils des Verwaltungsgerichts - auch im ersten Rechtszug keinen Antrag gestellt habe, wie sich aus den Protokollen vom 7. November 1985, S. 20 (GA Bl. 318) und vom 24. Juli 1986, S. 8 f. (GA Bl. 465 f.) ergebe.

18

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

19

II.

Die Sprungrevision der Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhalts.

20

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Hierfür ist nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Fassung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), der hier gemäß Art. 21 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) noch anzuwenden ist, die Zustimmung des Rechtsmittelgegners und die Zulassung durch das Verwaltungsgericht erforderlich. Beide Voraussetzungen sind gegeben.

21

Die Kläger haben der Einlegung der Sprungrevision mit Schreiben vom 7. September 1986 zugestimmt; die Beklagte hat in Übereinstimmung mit § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO 1960 (= § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO 1990) ihrer Revisionsschrift die schriftliche Zustimmung der Kläger beigefügt. Das genügt. Zwar hat der Beigeladene zu 1 seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ausdrücklich verweigert und sogar einige Tage nach der Einlegung der Revision durch die Beklagte seinerseits selbst Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Rechtsmittelgegner im Sinne von § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO 1960 ist nämlich nicht der Beigeladene; seiner Zustimmung bedarf es zur Einlegung der Sprungrevision nicht (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 16. März 1976 - GmS-OGB 1/75 - BVerwGE 50, 369 [BGH 16.03.1976 - GmS-OBG - 1/75] = NJW 1976, 1682 [GmSOGB 16.03.1976 - GmS-OGB - 1/75]; vgl. jetzt auch § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Fassung vom 17. Dezember 1990 <a.a.O.>, durch den die Rechtslage ausdrücklich im Sinne dieser Rechtsprechung klargestellt worden ist <BT-Drucks. 11/7030, S. 34>). Rechtliche Nachteile wegen des Ausschlusses von Verfahrensrügen (§ 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO 1960 = § 134 Abs. 4 VwGO 1990) können dem Beigeladenen auch bei einer gegen seinen Willen durchgeführten Sprungrevision nicht entstehen, weil er im Revisionsverfahren im Wege der Gegenrüge geltend machen kann, auch bei anderweitiger rechtlicher Würdigung sei die Sache nicht entscheidungsreif, weil die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien (GmS, a.a.O. S. 376). - Da die Sache mit der Sprungrevision an das Revisionsgericht gelangt ist, kommt es auf die - zeitlich später - vom Beigeladenen zu 1 eingelegte Berufung nicht an; sie ist "ins Leere" gegangen.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision auch in seinem Urteil zugelassen. Diese Zulassung bindet den Senat. Zwar hätte die Revision zumindest mit der vom Verwaltungsgericht gewählten Begründung nicht zugelassen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision (nur) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob der Wegfall einer planerischen Vorgabe in einem Baustufenplan im Bereich der Beklagten zur Fortgeltung des Planes im übrigen führe. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hält die Zwei-Wohnungs-Klausel im Baustufenplan R. - im Gegensatz zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht - für gültig. Folglich fehlt es nach seiner Auffassung an einem Wegfall einer planerischen Vorgabe; alle übrigen Regelungen des Baustufenplans werden - für sich allein - von allen Beteiligten und dem Hamburger Verwaltungsgericht für rechtmäßig gehalten. Die Ausführungen zur Teilnichtigkeit bzw. vollständigen Nichtigkeit des Baustufenplans im Urteil des Verwaltungsgerichts sind lediglich eine Hilfsbegründung, auf der das Urteil nicht beruht. Aber auch eine gesetzeswidrige Zulassung der Revision bindet grundsätzlich das Revisionsgericht (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69, mit weiterem Nachweis). Der Fall einer offensichtlich gesetzwidrigen Zulassung liegt nicht vor; denn möglicherweise hätte das Verwaltungsgericht die Sprungrevision richtigerweise aus anderen Gründen zulassen können. Im übrigen bestimmt § 132 Abs. 3 VwGO 1990 nunmehr ausdrücklich, daß die Zulassung bindet.

23

Die Revision ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

24

Der Erfolg der von den Klägern erhobenen Klage setzt voraus, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Mehrfamilien-Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück rechtswidrig ist und die Kläger zugleich in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ansatz auch zutreffend erkannt. Schon die von ihm gegebene Begründung für seine Rechtsauffassung, daß die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig sei, ist jedoch nur teilweise mit Bundesrecht vereinbar. Daß insoweit auch Rechte der Kläger verletzt seien, kann auf der Grundlage des Urteils nicht festgestellt werden.

25

1.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen gegen die Bestimmung des - gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG als übergeleiteter Bebauungsplan fortgeltenden - Baustufenplans Rahlstedt, nach der je Grundstück bis zu zwei Wohnunge zugelassen werden, verstößt und deshalb objektiv rechtswidrig ist. Diese Ausführungen unterliegen nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung; sie sind als tatsächliche Feststellungen und als Auslegung nichtrevisiblen Ortsrechts für den Senat bindend (§§ 137 Abs. 1 und 2, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

26

Ebensowenig bestehen aus bundesrechtlicher Sicht Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Zwei-Wohnungs-Klausel sei mit § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (BPVO) vereinbar. Denn auch an die Auslegung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht ist der Senat gebunden, weil auch sie zum irrevisiblen Recht gehört. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung - wenn auch ohne weitere Begründung - ausgegangen (vgl. Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG 1 B 159.58 - <Buchholz 406.42 § 13 RGaO Nr. 1> und Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - <ZfBR 1983, 97>). Hieran ist festzuhalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat die Baupolizeiverordnung 1938 nicht bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als partielles Bundesrecht fortgegolten.

27

Welches Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages als Bundesrecht fortgilt oder fortgalt, ergibt sich aus Art. 123 ff. GG. Einschlägig ist hier Art. 125 GG. Denn § 10 BPVO gehört zum Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung. Die §§ 10 bis 15 BPVO regeln die "Abstufung der Bebauung"; es handelt sich um bauplanungsrechtliche Vorschriften, die gemäß Art. 74 Nr. 18 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehören (vgl. BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52]). Nach Art. 125 GG wurde Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betraf, unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des Artikels Bundesrecht; andernfalls galt es als Landesrecht fort. Die Baupolizeiverordnung 1938 fällt weder unter Nr. 1 noch unter Nr. 2 des Art. 125 GG.

28

Nach Art. 125 Nr. 1 GG wird Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, Bundesrecht, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt. Hierzu gehörte die Baupolizeiverordnung 1938 nicht, weil ihre Geltung auf Hamburg und damit auf nur einen Teil einer Besatzungszone beschränkt war.

29

Die Baupolizeiverordnung 1938 ist aber auch kein Recht, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist (Art. 125 Nr. 2 GG). Dabei kann offenbleiben, ob die Baupolizeiverordnung Reichsrecht im Sinne von Art. 125 GG war, weil sie im Jahre 1938 formell als örtlich begrenztes Reichsrecht erlassen worden ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 10. März 1987 - 2 VG 2993/86 -, unter Bezugnahme auf LG Hamburg NJW 1968, 1265). Ebensowenig kommt es darauf an, ob nach Art. 125 Nr. 2 GG allgemein nicht geändertes Reichsrecht "erst recht" Bundesrecht werden sollte (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 125 Rdnr. 9, m.w.N.). Diese Auffassung mag für unveränderte Vorschriften innerhalb eines Gesetzes, das im übrigen geändert worden ist, zutreffen, wenn es also um die Frage geht, ob nur die geänderten oder auch die unveränderten Vorschriften und damit die Gesamtregelung zu Bundesrecht geworden ist (vgl. Bettermann, DRZ 1950, 529 <531>). Denn nicht nur in Art. 125 Nr. 1 GG ist mit dem Begriff "Recht" nicht eine einzelne Bestimmung gemeint, sondern die gesamte Regelung eines bestimmten Sachgebiets, also einer begrifflich selbständigen, in sich abgeschlossenen Rechtsmaterie (so BVerfGE 4, 178 [BVerfG 11.05.1955 - 1 BvO 1/54] <183>[BVerfG 11.05.1955 - 1 BvO 1/54]).

30

Mit dem Sinn des Art. 125 GG wäre es aber unvereinbar anzunehmen, daß auch Regelungen, die - wie die Baupolizeiverordnung 1938 - zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzesüberhaupt nicht geändert worden sind, nach Art. 125 Nr. 2 GG als Bundesrecht fortgalten, obwohl sie nicht innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich galten.

31

Der generelle Zweck des Art. 125 GG besteht darin, eine weitere Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung zu verhindern (BVerfGE 1, 283 <294>;  4, 178 <183>[BVerfG 04.05.1955 - 1 BvF 1/55]). Mit der Regelung der Nr. 1 soll eine in der Gesetzgebungspraxis bereits erreichte Rechtseinheit erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 4, 178 [BVerfG 11.05.1955 - 1 BvO 1/54] <183>[BVerfG 11.05.1955 - 1 BvO 1/54]). Nr. 2 verfolgt dagegen das Ziel, auf Gebieten der Gesetzgebung, die am 8. Mai 1945 reichsrechtlich geregelt waren, auf denen aber nach 1945 eine gewisse Rechtszersplitterung eingetreten ist, für die Zukunft eine weitere Rechtszersplitterung zu verhindern (BVerfGE 7, 18 [BVerfG 28.05.1957 - 2 BvO 5/56] <26>[BVerfG 28.05.1957 - 2 BvO 5/56]). Während also mit der Nr. 1 eine bereits tatsächlich - auf reichsrechtlicher oder auf nachkriegsrechtlicher Grundlage - bestehende Rechtseinheit zumindest im Gebiet einer Besatzungszone erhalten werden soll, soll mit der Nr. 2 eine (weitere) Rechtszersplitterung auf Rechtsgebieten verhindert werden, für die schon einmal eine einheitliche reichsrechtliche Regelung vorhanden war. Damit geht auch Nr. 2 von der Vorstellung aus, daß eine einheitliche bundesrechtliche Regelung nicht nur wünschenswert ist, sondern auch in der Vergangenheit bereits bestanden hat. Geht es also in Art. 125 GG um die Bewahrung einer bereits - gegenwärtig oder zumindest vor 1945 - erreichten Rechtseinheit, so wird altes Recht, das nur in Teilen des Reichsgebiets galt, vom Sinn der Regelung nicht erfaßt. Dem Art. 125 Nr. 1 GG kann zwar entnommen werden, daß auch eine nur partielle Rechtseinheit vom Verfassungsgeber als schutzwürdig angesehen worden ist. Die Schutzwürdigkeit beginnt aber erst bei dem Gebiet einer Besatzungszone. Recht, das bereits vor dem 8. Mai 1945 nur im Bereich eines einzigen Bundeslandes galt, fällt nicht darunter. Dies gilt auch für Art. 125 Nr. 2 GG. Andernfalls würde übrigens auch das Erfordernis der Zoneneinheitlichkeit in Art. 125 Nr. 1 GG für ehemaliges Reichsrecht leerlaufen.

32

Daraus folgt, daß die in ihrer Geltung auf ein einziges Bundesland beschränkte Hamburger Baupolizeiverordnung von 1938 nicht zu Bundesrecht geworden ist. Dem Senat ist es daher verwehrt, zum Streit der Hamburger Verwaltungsgerichte über die Auslegung des § 10 Abs. 4 BPVO Stellung zu nehmen.

33

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß der streitigen Baugenehmigung gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel des Baustufenplans würde der Klage aber nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn er auch zu einer Verletzung von Rechten der Kläger führen würde. Dies wäre anzunehmen, wenn die Zwei-Wohnungs-Klausel eine nachbarschützende Norm wäre, die auch den Klägern zugute kommt. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann jedoch nicht entnommen werden, daß die Zwei-Wohnungs-Klausel drittschützende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht scheint vielmehr eine nachbarschützende Funktion der Klausel verneinen zu wollen; es stellt sie jedenfalls nicht positiv fest. Hiervon hat der Senat auszugehen. Denn auch hinsichtlich der Frage des Drittschutzes ist der Senat an einer eigenen Auslegung der Zwei-Wohnungs-Klausel gehindert, weil sie als Bestandteil des Baustufenplans zum irrevisiblen Recht gehört. Die Unvereinbarkeit der Baugenehmigung mit der Zwei-Wohnungs-Klausel rechtfertigt daher auf der Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ihre Aufhebung nicht.

34

2.

Das Verwaltungsgericht ist weiter der Auffassung, die Baugenehmigung verstoße gegen das in § 34 Abs. 1 BBauG im Merkmal des "Sich-Einfügens" enthaltene Rücksichtnahmegebot, weil die Tiefgarage in den rückwärtigen Gartenbereich hineinreiche und deshalb die alle Grundstücke verbindende Grünzone unterbreche. § 34 Abs. 1 BBauG sei neben dem Baustufenplan anzuwenden, weil er keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthalte. Auch diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind mit Bundesrecht nicht vereinbar. Zwar hat der Senat gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO davon auszugehen, daß der Baustufenplan kein qualifizierter Bebauungsplan ist, weil er die örtlichen Verkehrsflächen nicht festsetzt. Auf § 34 BBauG/BauGB darf aber zur Ergänzung eines einfachen Bebauungsplans nur in dem Umfang zurückgegriffen werden, wie ihm die zu seiner Qualifizierung erforderlichen Festsetzungen fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 - BVerwGE 68, 352 <359>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 8/80]). Aus § 34 Abs. 1 BBauG ergibt sich hier deshalb nur die Lage der Straße, nicht dagegen auch - wie das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - eine hintere Baugrenze. Enthält ein Bebauungsplan keine Baugrenzen oder andere Beschränkungen der Bebaubarkeit, so ist das Baugrundstück grundsätzlich in seinem gesamten Bereich bebaubar. Bauplanungsrechtliche Beschränkungen können sich im Einzelfall allenfalls aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben.

35

Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Sache nach § 15 Abs. 1 BauNVO anwenden wollen. Es geht von dieser Vorschrift aus und wechselt in die Prüfung des § 34 Abs. 1 BBauG nur deshalb über, weil es § 15 Abs. 1 BauNVO fälschlich nicht für unmittelbar anwendbar hält. In der Unterbauung (nur) eines Teils des rückwärtigen Gartens liegt aber kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Verwaltungsgericht spricht zwar von Geräuschemissionen, stellt aber nicht fest, daß sie von der Tiefgarage selbst ausgehen. Das Schwergewicht der Ausführungen des Verwaltungsgerichts liegt in der durch die Tiefgarage bewirkten Unterbrechung der Grünzone. Hierzu stellt das Verwaltungsgericht fest, daß auf der üblicherweise, so auch hier, aufgetragenen Mutterbodenschicht von 20-30 cm Dicke zwar Anpflanzungen möglich und eine gärtnerische Gestaltung durchführbar seien. Es hält diese aber nicht für ausreichend, weil wegen der darunter liegenden Betondecke schon nach einigen Jahren nur noch wenige resistente Gräser übrigblieben, die gärtnerische Nutzung also auf "ökologisch wertlose Grasteppiche" reduziert werde. Dies reicht nicht aus, um feststellen zu können, daß die Tiefgarage innerhalb des Gartenbereichs nach ihrer Lage der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Solange es an einem Bebauungsplan mit besonderen Festsetzungen für eine Bepflanzung (z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) fehlt, besteht nach Bauplanungsrecht keine Verpflichtung, den Gartenbereich zu begrünen. Durch eine Baugenehmigung, deren Ausnutzung zur Folge hat, daß ein räumlicher Teilbereich des Grundstücks nur in ökologisch wertloser Weise begrünt werden kann, wird § 15 Abs. 1 BauNVO nicht verletzt.

36

Überdies kommt insoweit eine Verletzung von Rechten der Kläger hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Grünzone, in der die Tiefgarage errichtet ist, nicht hinter ihrem Grundstück, sondern erst hinter dem Grundstück der Beigeladenen zu 3 liegt. Das Verwaltungsgericht legt auch nicht im einzelnen dar, daß der Beigeladene zu 1 im Hinblick auf die Eingrünung seines eigenen Grundstücks auf die Kläger Rücksicht zu nehmen habe. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Kläger seien dadurch betroffen, daß die Grünzone im rückwärtigen Bereich der Grundstücke durch das Bauvorhaben des Beigeladenen unterbrochen werde, steht im Widerspruch zu seinen Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse.

37

3.

Das Verwaltungsgericht führt aus, die Kläger würden in ihren Rechten verletzt, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Wohnhaus gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, dem hier drittschützende Wirkung zukomme. Konkret sieht das Verwaltungsgericht den Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in der unter Nichtbeachtung der Zwei-Wohnungs-Klausel des Baustufenplans erfolgten Genehmigung eines wuchtigen Baukörpers von 15 m Höhe neben dem eingeschossigen Haus der Kläger, der die verschiedensten negativen Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger habe: Ihr Grundstück werde verschattet; die gärtnerische Nutzung sei wegen der Wirkungen der Drainage an der Grenze beeinträchtigt; sie müßten verstärkten Kraftfahrzeugverkehr auf dem Nachbargrundstück hinnehmen; die alle Grundstücke verbindende Grünzone werde auf dem Grundstück des Beigeladenen unterbrochen. - Mit diesen Ausführungen weicht das Verwaltungsgericht bereits im rechtlichen Ansatz von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Ein nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat. Es handelt sich um ein einfachrechtliches Gebot, das der Gesetzgeber an einigen Stellen, nicht aber als allgemeines baurechtliches Gebot durchgehend geschaffen hat (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - ZfBR 1984, 300). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich deshalb nicht losgelöst vom einfachen Gesetz aus der Summe nachteiliger Auswirkungen eines Vorhabens auf das Nachbargrundstück ergeben. Vielmehr kann das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt sein, wenn eine Baugenehmigung zusätzlich objektiv gegen die §§ 31, 34, 35 BBauG/BauGB oder gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstößt (vgl. Berliner Komm, zum BauGB, 1988, Vorbem. zu §§ 29 ff., Rdnr. 33). Indem das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in diesem Zusammenhang auch ohne einen solchen objektiven Rechtsverstoß annimmt, verletzt sein Urteil bestehendes Recht.

38

4.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist schließlich auch insoweit nicht mit Bundesrecht vereinbar, als es die Aufhebung der streitigen Baugenehmigung mit einer Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger begründet. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus: Die Beklagte habe die Errichtung einer Tiefgarage genehmigt, die im Sinne der DIN 4095 mit einer Ringdrainage versehen worden sei. Durch diese Drainage werde dem Grundstück der Kläger ein unterirdischer Wasserzustrom vorenthalten. Dadurch würde den vorhandenen Anpflanzungen so viel Wasser entzogen, daß die bisherige gärtnerische Nutzung beeinträchtigt bzw. geschädigt werde.

39

Der Senat läßt offen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ringdrainage sei ein zwingender Bestandteil der Tiefgarage, gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ein solcher Verstoß wäre ein materieller Rechtsfehler (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.44 § 2 AuslG Nr. 8 <S. 10, 13>) und deshalb - trotz § 134 Abs. 4 VwGO - auch im Verfahren der Sprungrevision beachtlich. Ebenso kann offenbleiben, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht über den Genehmigungsvorbehalt für die Drainage in der Baugenehmigung hinweggesetzt hat. Sollte eine Entwässerung des Baugrundstücks zum Schutz der Außenmauern und des Untergrundes der Tiefgarage bautechnisch erforderlich sein, wie das Verwaltungsgericht annimmt, und sollte diese Entwässerung nur mittels einer wasserrechtlichen Benutzung, nämlich durch das Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG), vorgenommen werden können und einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfen, so ist die Frage, ob schon die Anlage einer Drainage oder erst der Übergabeschacht genehmigungsbedürftig ist und ob die Baugenehmigung die wasserrechtliche Überprüfung einem anderen Verfahren überlassen kann oder ob sie erst erteilt werden darf, wenn die wasserrechtliche Unbedenklichkeit feststeht, zunächst nach Landesrecht zu beantworten. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft.

40

Darauf kommt es hier aber auch nicht an. Denn selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch die Drainage einschließt, so steht den Klägern jedenfalls kein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu. Vielmehr richtet sich die Frage, ob die Kläger den durch die Drainage bewirkten Entzug von Grundwasser verhindern können, nach einfachem Recht.

41

Keiner Erörterung bedarf es, ob Abwehransprüche Dritter im öffentlichen Baurecht überhaupt unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt werden können. Der Senat hat dies zwar in seiner früheren Rechtsprechung angenommen (vgl. die Nachweise im Berliner Kommentar, a.a.O., Vorbemerkung vor §§ 29 ff. Rdnr. 18 f.). Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann aber ein weitergehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhender Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, daß innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den §§ 31, 34 und 35 BauGB sowie mit § 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muß und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, das in den genannten Vorschriften enthalten ist. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum.

42

Danach kommt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Anspruchsgrundlage für einen Abwehranspruch der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Ob ihnen öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz zusteht, richtet sich vielmehr gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO danach, ob von der genehmigten Tiefgarage unter Einschluß der Ringdrainage Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil die Baugenehmigung nach der den Senat bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage eines wirksamen Bebauungsplans erteilt ist, der im Hinblick auf das Grundwasser keine speziellen Festsetzungen enthält.

43

Auf die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zumindest bei einem unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum des Nachbarn einen Abwehranspruch gibt, kommt es nicht an. Denn der Entzug von Grundwasser durch einen "Absenkungstrichter" kann keinen unmittelbaren Eingriff, sondern nur einen mittelbaren Eingriff in das Eigentum des Nachbarn darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Berliner Kommentar, a.a.O., Rdnr. 18) liegt ein unmittelbarer Eingriff bei einem Eingriff in die Substanz des ("Säulen"-)Eigentums vor. Gedacht ist beispielsweise an die unmittelbare Inanspruchnahme eines Grundstücks durch ein öffentliches Vorhaben wie eine Kläranlage, durch einen Notweg oder durch Zuführung von Wasser. Der Entzug von Wasser gehört hierzu nicht. Da jedes Bauvorhaben Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann und sich diese Auswirkungen regelmäßig nicht auf das Baugrundstück begrenzen lassen, kann nicht in jedem baubedingten Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum des Nachbarn liegen. Davon geht das Verwaltungsgericht auch selbst aus; denn den Entzug von Wasser durch eine Drainage (nur) am Wohnhaus hält es für hinnehmbar.

44

5.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

45

Allerdings kann auch eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie bei entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und unter Berücksichtigung der Interessenwertung des § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34). Ein solcher Fall kommt hier in Betracht, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung - nach der für den Senat bindenden Auslegung des Ortsrechts durch das Verwaltungsgericht - gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel des Baustufenplans R. verstößt und weil ferner - mangels entsprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichts - davon auszugehen ist, daß diese Bestimmung keine nachbarschützende Wirkung besitzt.

46

Es kann auch nicht etwa von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Zulassung von neun Wohnungen statt der festgesetzten Höchstzahl von zwei Wohnungen zu einer Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots führen kann. Zwar wäre hierfür die Größe des Wohnhauses unerheblich. Die Gebäudegröße braucht mit der Anzahl der Wohnungen nichts zu tun zu haben. Auch ob das Wohnhaus "wuchtig" ist, hängt nicht von der Anzahl der Wohnungen ab. Hier ist ein zweigeschossiges Haus mit ausgebautem Dachgeschoß mit einer Grundfläche von 17 m × 15 m genehmigt worden. Mit diesen Maßen könnte auch ein großes Zweifamilienhaus errichtet werden. Aber auch eine Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Anzahl der Wohnungen kann im Einzelfall für den Nachbarn unzumutbar sein. Die Wohnungsanzahl ist zwar kein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1 BauNVO). Sie kann aber als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung bodenrechtliche Relevanz haben (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - BRS 36 Nr. 58). Denn im Bebauungsplan kann die Anzahl der Wohnungen in einem Gebiet begrenzt werden (vgl. §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 und jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Dem Bauplanungsrecht liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Charakter eines Wohngebiets durch die Anzahl der Wohnungen in den Häusern (mit-)bestimmt sein kann. Eine Beschränkung der Anzahl der Wohnungen kann deshalb ggf. auch nachbarschützend sein; ob sie es im konkreten Fall tatsächlich ist, richtet sich nach dem Gesamtinhalt des jeweiligen Bebauungsplans und entzieht sich deshalb der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Handelt es sich - wie hier unterstellt werden muß - um keine nachbarschützende Festsetzung, so kann dennoch Nachbarschutz gegeben sein, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen.

47

Ob im vorliegenden Fall durch die zugelassene Überschreitung der im Baustufenplan festgesetzten Wohnungszahl Rechte der Kläger verletzt werden, kann der Senat jedoch auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Die gebotene Abwägung der nachbarlichen Interessen der Kläger mit den schutzwürdigen Interessen des beigeladenen Bauherrn und die Beurteilung der Störung, die sich aus dem Verstoß gegen die planerische Festsetzung ergeben, ist in erster Linie Sache der Tatsachengerichte. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Zulassung des neun Wohnungen umfassenden Hauses den Gebietscharakter seiner Umgebung verändert, läßt sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Das Urteil enthält auch keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage, ob die vom Baustufenplan abweichende Art der Wohnnutzung und das durch sie verstärkte Verkehrsaufkommen für die Kläger nur lästig ist oder als qualifizierte Störung den Grad der Unzumutbarkeit erreicht. Dies hängt von den tatsächlichen Verhältnissen in dem betroffenen Bereich des Baustufenplans ab. Von Bedeutung kann beispielsweise sein, ob die Grundstücke derzeit an einer ruhigen Wohnstraße liegen, die nur dem Anliegerverkehr kleinerer Häuser dient, oder ob die Straße bereits durch Durchgangsverkehr geprägt ist. Das Verwaltungsgericht bejaht den Nachbarschutz nur deshalb, weil es die Gesamtsituation als negativ verändert ansieht. Wie es die Frage des Nachbarschutzes beurteilen würde, wenn es sich auf die unmittelbar durch den Verstoß gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel bewirkten Veränderungen beschränken würde, läßt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen.

48

Da das Wohnhaus im übrigen im Einklang mit den Festsetzungen des Baustufenplans steht, könnten Rechte der Kläger nur dann verletzt sein, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot erteilt worden wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen hierfür jedoch nicht aus. Das Verwaltungsgericht führt zwar aus die Grundstückssituation der Kläger werde dadurch beeinträchtigt, daß neben ihrem eingeschossigen Haus ein wuchtiger 15 m hoher Baukörper entstanden sei, durch den ihr Grundstück verschattet werde. Es stellt aber nicht einmal fest, daß die Baugenehmigung in dieser Hinsicht objektiv rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht scheint von dem Gedanken auszugehen, daß alles, was sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unzulässig sei und vom Nachbarn nicht hingenommen zu werden brauche. Damit würde jedoch der Ausnahmecharakter des § 15 Abs. 1 BauNVO verkannt.

49

6.

Danach ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie nicht spruchreif ist. Zur Beschleunigung des Verfahrens erscheint eine Zurückverweisung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als geboten (§ 144 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

50

Das Oberverwaltungsgericht wird insbesondere zu klären haben, ob der objektive Verstoß gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel des Baustufenplans zugleich Rechte der Kläger verletzt. Dies wäre anzunehmen, wenn die Zwei-Wohnungs-Klausel entweder selbst drittschützende Wirkung hätte oder wenn die Kläger zumindest in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB Nachbarschutz beanspruchen könnten. Sollte das Oberverwaltungsgericht unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 26. Mai 1983 - OVG Bf. II 36/82 -) die Wirksamkeit der Zwei-Wohnungs-Klausel verneinen, so wäre weiter zu prüfen, ob ihre Nichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit des Baustufenplans führen würde (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - ZfBR 1989, 274).

51

Klärungsbedürftig kann ferner sein, ob das genehmigte Wohnhaus nach Lage und Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder ob von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind, und ob dadurch das Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern verletzt wird (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Neubau nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als ein 15 m hoher wuchtiger Baukörper genehmigt ist, der an der Grundstücksgrenze neben dem eingeschossigen Haus der Kläger aufragt und ihr Grundstück verschattet. Zwar ist, wenn ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält, für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum (BVerwG, Beschluß vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95). Das Verwaltungsgericht hat aber in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt, mit welchem Abstand zur Grundstücksgrenze der Neubau genehmigt worden ist; und es hat nicht geprüft, ob der genehmigte Abstand den Anforderungen des landesrechtlichen Bauordnungsrechts genügt.

52

Das Verwaltungsgericht hat die Beigeladene zu 3, eine andere Nachbarin des Baugrundstücks, eineinhalb Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung zum vorliegenden Verfahren beigeladen. Seinem Urteil kann nicht entnommen werden, ob die Beigeladene zu 3 vor oder nach der Beiladung einen eigenen Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung eingelegt hat. Sollte die Baugenehmigung ihr gegenüber bestandskräftig geworden sein, so dürfte ein schutzwürdiges rechtliches Interesse für ihre Beiladung nicht (mehr) bestehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - DVBl. 1974, 767<768>). Das Oberverwaltungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Beiladung aufzuheben ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Er ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unter Bezugnahme auf die von den Hamburger Verwaltungsgerichten entwickelten Richtwerte für Nachbarklagen (20.000 bis 80.000 DM) auf 60.000 DM festgesetzt. Dabei scheint übersehen worden zu sein, daß (im ersten Rechtszug) zwei Nachbarn gegen das streitige Vorhaben geklagt haben, so daß der Streitwert für jede der Nachbarklagen gesondert hätte ermittelt und die Streitwerte dann hätten addiert werden müssen. Andererseits erscheinen die Richtwerte als überhöht. Sie überbewerten das Interesse des klagenden Nachbarn und sind geeignet, die Durchsetzung von nachbarlichen Abwehransprüchen an zu hohen Kosten scheitern zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher bei Nachbarklagen von einem Rahmen von 3.000 bis 30.000 DM ausgegangen (vgl. den Entwurf eines Streitwertkatalogs, NVwZ 1989, 1042 <1044>). Im vorliegenden Fall erscheinen für die noch anhängige Klage der Kläger (früher: Kläger zu 2) 20.000 DM als angemessen.

Schlichter
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren