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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 162.90

Befristung der Verwendung eines Soldaten im integrierten Bereich; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfung einer Verwendungsentscheidung des Dienstherrn; Regelung der Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 162.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Hartelt, Hauptfeldwebel Knörzer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Erreichen der besonderen Altersgrenze am 30. September 1994 enden wird. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 16. April 1975 ernannt. Ihm sind die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (ATN) Pionierfeldwebel (PiFw). Zugführer (ZgFhr), ABC-Abwehr-/Selbstschutzfeldwebel (ARTAbw/SeFw), Kompanietruppführer (KpTrpFhr) und S 3-Feldwebel (S 3-Fw) zuerkannt.

2

Nach Verwendung als ZgFhr bei der Panzerpionierkompanie ... in S. seit 1976 wurde der Antragsteller unter vorangegangener Kommandierung seit dem 18. Februar 1985 zum 1. April 1985 zum Dienstältesten Deutschen Offizier beim Hauptquartier Central Army Group (DDO HQ CENTAG) in H. als PiFw und S 3-Fw versetzt. Diese dort zunächst bis 1988 befristete Verwendung wurde, nachdem 1987 Anschlußverwendungen als Kompaniefeldwebel (KpFw) - Geräteeinheit (GE) - bei 1./Jägerbataillon ... in B. als Pipeline (Ppl) PiFw bei Stab/Stabskompanie Pionierkommando ... in M. und - 1989 - als S 1/S 3-Fw bei Mobilmachungsvorbereitungsgruppe Sanitätskommando ... in M. vorgesehen waren, die vom Antragsteller jedoch aus persönlichen Gründen abgelehnt wurden, und nachdem der Antragsteller 1988 auf einen Dienstposten als PiFw und ZgFhr im HQ CENTAG umgesetzt werden konnte, wiederholt und zuletzt mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 3. April 1989 "unwiderruflich" bis zum 31. März 1991 verlängert. In dem Fernschreiben vom 3. April 1989 ist weiter aufgeführt: "HFw B. ist fürsorglich darauf hinzuweisen, daß ab dem obigen Zeitpunkt seine Versetzung erforderlich wird und eine Zusage auf eine Verwendung in Nähe des jetzigen Wohnortes nicht gegeben werden kann."

3

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1989 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Verwendungszeit beim HQ CENTAG bis zum Ende seiner Dienstzeit. Zur Begründung bezog er sich im wesentlichen auf eine 1987 bei seiner Ehefrau aufgetretene Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) mit einem Grad der Schwerbehinderung von 50 %, die ein Verbleiben am derzeitigen Wohnort H. erfordere. Seine Ehefrau habe einen Arbeitsplatz beim Collegium Augustinum in H.. Auf Grund ihrer Gehbehinderung könne sie ihren Arbeitsplatz jedoch weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, so daß er sie täglich mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle bringen und von dort abholen müsse. Zudem müsse er bei Notfällen kurzfristig erreichbar sein.

4

Die SDH lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 1990 ab, nachdem sie bereits mit Fernschreiben vom 4. Januar 1990 dem Antragsteller eine Vororientierung über eine geplante Versetzung zum 1. April 1991 als KpFw (GE) bei der Frontnachrichtenkompanie (FNKp) ... (GE) in O. bekanntgeben ließ. Nach dem Verwendungs- und Laufbahnkonzept der Unteroffiziere des Heeres stehe der Antragsteller seit langem zur Herauslösung auf einen grenzalterungebundenen Dienstposten heran. Nach sechs Jahren in integrierter Verwendung könne einer weiteren Verlängerung nicht entsprochen werden, zumal für eine derartige Endverwendung keine dienstliche Notwendigkeit bestehe.

5

Gegen diesen ihm nach seinem unwidersprochenen Vortrag am 26. Februar 1990 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 1990 gegen die "geplante Verwendung" Beschwerde ein.

6

Die SDH verfügte mit Fernschreiben vom 2. Mai 1990, dem Antragsteller eröffnet am 7. Mai 1990, die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1991 unter vorangehender Kommandierung vom 4. März bis 31. März 1991 zur FNKp ... (GE) in O. als KpFw (GE). Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Es wurde die Teilnahme des Antragstellers zum 4. Lehrgang 1991 für KpFw (GE) eingeplant und angeordnet, daß die Vorausbildung - Ausbildung am Arbeitsplatz ca. drei Wochen - bis zum 15. Januar 1991 abzuschließen sei.

7

Gegen die Versetzung und vorhergehende Kommandierung zur FNKp ... (GE) legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 1990 Beschwerde ein.

8

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerden vom 3. März und 13. Mai 1990 mit Bescheid vom 3. August 1990 als unbegründet zurück. Die dienstlichen Belange der Versetzung auf einen grenzalterungebundenen Dienstposten und der Begrenzung der Verwendungsdauer im integrierten Bereich erforderten die Versetzung. Den persönlichen Belangen des Antragstellers sei weitgehend Rechnung getragen worden; denn infolge der Kernarbeitszeit in O. von 8.15 bis 15.00 Uhr sei grundsätzlich gewährleistet, daß er wie bisher seine Ehefrau zur Arbeitsstelle fahren und wieder abholen könne.

9

Gegen diesen ihm am 15. August 1990 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 1990, beim BMVg eingegangen am 27. August 1990, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 1990 dem Senat vorgelegt.

10

Der Antragsteller trägt vor:

11

Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtswidrig, da ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung nicht gegeben und die Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten ermessensfehlerhaft sei. Die Begründung der Ablehnung seines Antrags auf Verbleib in seiner Verwendung in H., daß nämlich Verwendungen im integrierten Bereich grundsätzlich zeitlich befristet seien, sei nicht ausreichend tragfähig. Das auf eine echte Auslandsverwendung gemünzte Argument, daß mit der zeitlichen Begrenzung vielen Soldaten die Möglichkeit gegeben werden solle, in der integrierten Verwendung Erfahrungen zu sammeln, gehe ins Leere, weil das HQ CENTAG zwar formell zum Ausland gehöre, es sich jedoch faktisch um eine Inlandsverwendung handele. Alles das, was eine Auslandsverwendung gegenüber der Verwendung im Inland, interessant mache, fehle hier. Er könne auch seine im integrierten Bereich erworbenen Erfahrungen nicht später im nationalen Bereich verwerten, denn er werde einer völlig anderen Verwendung zugeführt, in der er Kenntnisse und Fähigkeiten ans der jetzigen Verwendung kaum einbringen könne, nie Regelung über die Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland lasse Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme sei in seinem Fall geboten. Seine Ehefrau leide an MS und sie sei darauf angewiesen, von ihm zur Arbeitsstelle und zurückgefahren zu werden, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Arbeitsplatz beim Collegium Augustinum die ärztlicherseits empfohlene Therapie unterstütze. Seine Ehefrau habe keine gleitende Arbeitszeit, die Arbeitszeit beginne um 8.00 Uhr. Dies bedeute, daß er ebenfalls erst um 8.00 Uhr an seiner Dienststelle erscheinen könne mit der Folge, daß die Mitarbeiter seit Dienstbeginn um 7.15 Uhr eine dreiviertel Stunde umherstünden oder aber er, der Antragsteller, die entsprechenden Schlüssel verteilen müßte. Damit wären jedoch Verantwortung und Risiko gestreut. Dies sei keine Lösung auf Dauer. Er selbst erweise sich als störend für den geregelten Dienstablauf und mit der Zeit entstünde der Eindruck, seine persönlichen Belange in den Vordergrund zu stellen. Es liege auf der Hand, daß dies seinen Niederschlag in der nächsten Beurteilung fände. Es gebe im übrigen zahllose Parallelfälle, in denen nicht auf der Befristung für die Verwendungszeit bestanden worden sei. Soweit seine Versetzung mit einer gebotenen Verwendung auf einem grenzalterungebundenen Dienstposten begründet werde, handele es sich um ein lediglich formales Argument. Er übe eine handwerkliche Tätigkeit im HQ und in Bunkern aus, Außendienst habe er so gut wie nicht zu verrichten. Seine physische Belastung sei mit derjenigen, der ein Außendienstzugführer ausgesetzt sei, nicht vergleichbar. Hinzu komme, was sich aus der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1990 und aus der Stellungnahme des Commander Joint Support Group vom 5. September 1990 ergebe, daß er tatsächlich der richtige Mann am richtigen Platz sei. Er könne seinen Posten physisch und psychisch noch bis zu seiner Zurruhesetzung ausüben. Die vorgesehene Verwendung sei ihm dagegen völlig fremd und auch unzumutbar. Das Territorialkommando Süd halte die Besetzung des vorgesehenen Dienstpostens mit ihm wegen seiner ATN PiFw für unzweckmäßig. Wenn er aber bereits vor Dienstantritt auf Ablehnung stoße, könne eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht erfolgen. Auch dies wurde sich auf seine Beurteilung auswirken.

12

Er beantragt:

  1. "1.

    Der Bescheid der SDH vom 26.1.1990 und die Versetzungsverfügung der SDH vom 2.5.1990 sowie der Beschwerdebescheid des BMVg vom 3.8.1990 werden aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 28.12.1989 auf Verlängerung der Verwendungszeit bei DtA HQ CENTAG bis zum Ende der Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut, zu entscheiden.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund."

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:

15

Die Verwendungsentscheidung der SDH sei nicht zu beanstanden. Verwendungen von Soldaten im integrierten Bereich würden grundsätzlich zeitlich befristet, um möglichst vielen Soldaten Gelegenheit zu geben, dort Erfahrungen zu sammeln. Dieser Absicht habe auch die ursprüngliche Befristung der Verwendung des Antragstellers bis zum 30. September 1988 entsprochen, die dann sowohl aus dienstlichen Gründen (Dienstpostenwechsel) als auch wegen der personlichen Schwierigkeiten des Antragstellers verlängert worden sei. Auch dem Antrag auf weitere Verlängerung habe - unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange - noch entsprochen werden können. Mit der Befristung bis zum 31. März 1991 sei jedoch das im Hinblick auf die Zielsetzung der Begrenzung derartiger Verwendungszeiträume im integrierten Bereich dienstlich noch vertretbare Maß voll ausgeschöpft worden. Die Befristungen des Einsatzes auf "integrierten Dienstposten" gelte auch für Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland; auch dort solle die übliche "tour of duty" drei Jahre betragen. Auch die dort im Kontakt mit Angehörigen verbündeter Streitkräfte gewonnene Erfahrungen könnten in nationalen Anschlußverwendungen genutzt werden. Zwar möge dies im Einzelfall unter friedensmäßigen Bedingungen nicht auf der Hand liegen; dieser Umstand stehe jedoch der Anwendbarkeit des Erlasses VMBl 1984, 170 nicht entgegen. Es bestehe ein dienstliches Interesse daran, auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers andere Soldaten Erfahrungen sammeln zu lassen. Der Einschätzung des Soldaten und seiner Vorgesetzten, den Anforderungen seiner derzeitigen Verwendung bis zu seiner Zurruhesetzung zu genügen, komme keine maßgebliche Bedeutung zu.

16

Im übrigen entspreche die Versetzung des Antragstellers von seinem grenzaltergebundenen auf einen grenzalterungebundenen Dienstposten dem Verwendungsaufbau für Unteroffiziere des Heeres und diene damit der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Der Antragsteller trage zu Unrecht vor, für die neue Verwendung nicht geeignet zu sein, da sie ihm völlig fremd sei. Der Soldat habe keinen Anspruch darauf, von einer dienstlich notwendigen Versetzung verschont zu werden, weil ihm umfassende Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben fehlten; dies konnte allenfalls zu berücksichtigen sein, wenn sich die Verwendung im Einzelfall als unzumutbar herausstelle. Aus Zweifeln hinsichtlich der Eignung des Antragstellers für die neue Verwendung, die seitens der neuen Dienststelle geäußert worden seien, auf eine Ablehnung seiner Person und damit auf Unzumutbarkeit der Versetzung dorthin zu schließen, entbehre der Logik. Im übrigen obliege es nicht den aufnehmenden Dienststellen, sondern der SDH als personalbearbeitender Stelle, über die Qualifikation von Soldaten für bestimmte Verwendungen zu befinden.

17

Die schon in der Vergangenheit berücksichtigten besonderen familiären Verhältnisse hätten in der Festlegung seiner Anschluß- und Endverwendung ihren Niederschlag gefunden. Der Antragsteller brauche nicht umzuziehen; die unwesentlich längere Entfernung zum Dienstort sei zumutbar. Die Arbeitszeiten seiner Ehefrau und seine eigenen Dienstzeiten (gleitende Arbeitszeit) erlaubten es auch weiterhin, daß der Antragsteller seine Ehefrau täglich zur Arbeitsstelle fahren und von dort abholen könne. Dem Antragsteller sei bereits mit Beschwerdebescheid vom 3. August 1990 mitgeteilt worden, daß ihm die gebotene Fürsorge zuteil werden werde.

18

Die Standortverwaltung Bruchsal - Sozialdienst - hat zu der geplanten Versetzung Stellung genommen. Auf die Stellungnahme vom 9. Mai 1990 wird Bezug genommen.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 703/90 - und die Personalakte des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.

20

II

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines förmlichen Antrags die Aufhebung der mit Fernschreiben der SDH vom 2. Mai 1990 verfügten Versetzung zur FNKp ... (GE) in O. zum 1. April 1991 und die Verpflichtung des BMVg, seine, des Antragstellers, Verwendungsdauer beim DDO HQ CENTAG in H. bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 1994 festzulegen.

21

Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

22

Die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1991 unter vorangehender Kommandierung seit dem 4. März 1991 zur FNKp ... (GE) in O. ist nicht rechtswidrig; die SDH und der BMVg sind nicht verpflichtet, den Antragsteller über den 31. März 1991 hinaus in seiner Verwendung beim DDO HQ CENTAG zu belassen.

23

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung, über seine Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215>).

24

Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verwendungsentscheidung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Verwendungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.] m.w.N.>).

25

Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten beim DPO HQ CENTAG zum 1. April 1991 ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die in Nr. 1.5 des Erlasses "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" (BMVg - P II 1 - Az 16-26-04 - vom 5. April 1983 <VMBl 1984, 170>) vorgesehene regelmäßige Höchstverwendungsdauer bei einem integrierten Stab im Inland erreicht hat. Daß derartige Bestimmungen, die für Auslandsverwendungen und Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland Grenzen festsetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits entschieden (für Auslandsverwendung: Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 128.87 - m.w.N.; für Verwendung bei integrierten Stäben im Inland: Beschluß vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 140.84 -). Hieran ist festzuhalten. Es ist ein legitimes Interesse der Personalführung, möglichst viele dazu qualifizierte Soldaten dienstliche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Angehörigen verbündeter Streitkräfte sammeln zu lassen und damit für den einzelnen Soldaten die Frist seiner Verwendung im Ausland oder in integrierten Stäben im Inland zu begrenzen (vgl. Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 128.87 - m.w.N.). Das dienstliche Interesse an der Wegversetzung entfällt daher auch nicht dann, wenn der betroffene Soldat - wie hier der Antragsteller - die in der integrierten Verwendung erworbenen Erfahrungen in der Anschlußverwendung aus Gründen, die im wesentlichen in der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse liegen, "kaum einbringen" kann.

26

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Regelung über die Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland lasse Ausnahmen zu und eine solche sei in seinem Fall geboten, übersieht er, daß die normale Verwendungszeit lediglich drei Jahre beträgt (Nr. 1.2 des Erlasses vom 5. April 1983) und daß seine Verwendungszeit bereits unter Berücksichtigung der personlichen Gründe als Ausnahmefall bis zur Höchstzeit von sechs Jahren (Nr. 1.5 des Erlasses vom 5. April 1983) verlängert worden ist. Zwingende dienstliche Gründe, die allein es erfordern könnten, die Verwendung des Antragstellers beim DDO HQ CENTAG als Endverwendung zuzulassen (Nr. 4 des Erlasses vom 5. April 1983), liegen nicht vor.

27

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der Commander Joint Support Group befürworte seine weitere Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten und es ergebe sich aus dessen Stellungnahme sowie aus der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1990, daß er, der Antragsteller, der "richtige Mann am richtigen Platz" sei, betrifft dies lediglich Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht der Nachprüfung durch den Senat unterliegen (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - BVerwG 1 WB 2.70 - <BVerwGE 43, 179> und vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 128.87 -). Zudem führen Verwendungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten nicht zu einer Ermessensbindung der zuständigen personalbearbeitenden Stellen (BVerwGE 43, 179 [f.]; Beschluß vom 28. April 1977 - BVerwG 1 WB 87.75 - <BVerwGE 53, 280 [286]>).

28

Der Einwand des Antragstellers, es gebe zahllose Parallelfälle, in denen nicht auf die Befristung der Verwendungszeit bestanden worden sei, geht fehl. Der Erlaß des BMVg vom 5. April 1983, dessen Nrn. 1.2, 1.5 und 4 hier in Betracht kommen, ist keine Rechtsvorschrift. Er bindet zwar die personalbearbeitenden Stellen; da er aber jedenfalls hinsichtlich der Festlegung der regelmäßigen Verwendungsdauer nicht im Interesse der im Ausland oder bei integrierten Stäben im Inland einzusetzenden oder eingesetzten Soldaten erlassen worden ist, enthält er diesen gegenüber auch keine Selbstbindung des BMVg. Wenn von ihm abgewichen wird, so bedeutet das kein rechtswidriges Verhalten gegenüber einem Soldaten (BVerwGE 53, 280 [285]). Davon abgesehen würde eine Berufung auf den Gleichheitssatz voraussetzen, daß die Gründe bekannt wären, aus denen heraus in Ausnahmefällen von einer Verwaltungsübung abgewichen worden ist; denn nur ein durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigtes Abweichen von der Verwaltungsübung kann einen Verstoß gegen eine Selbstbindung darstellen (Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 128.87 -). Außer der Behauptung, daß es Parallelfälle gebe, hat der Antragsteller hierzu jedoch nichts vorgetragen.

29

Auch die Zuversetzung des Antragstellers auf den zum 1. April 1991 freien und nachzubesetzenden, mit A 9/A 8 Z dotierten Dienstposten eines KpPw (GE) bei der FNKp ... (GE) in O. ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Es ist zunächst davon auszugehen, daß dann, wenn ein ausreichendes Bedürfnis für die Wegversetzung besteht, ein solches zusätzlich für die Zuversetzung nicht zu verlangen ist (Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WB 11.89 - m.w.N.).

31

Die Zuversetzung läßt auch keinen Ermessensfehler erkennen.

32

Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, für die vorgesehene Verwendung nicht ausgebildet zu sein. Der Soldat hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, von einer dienstlich notwendigen Verwendung deswegen verschont zu werden, weil ihm umfassende Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben fehlen; das wäre nur dann der Fall, wenn die Verwendung im Einzelfall für ihn unzumutbar wäre (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG, 1 WR 11.89 -). Das trifft hier jedoch nicht zu. Mit der fernschriftlichen Versetzung vom 2. Mai 1990 ist der Antragsteller zugleich zur Teilnahme am 4. Lehrgang 1991 für KpFw (GE) eingeplant WOT den und es wurde angeordnet, die Vorausbildung - drei Wochen Ausbildung am Arbeitsplatz - bis zum 15. Januar 1991 abzuschließen. Daß der Antragsteller sich der für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Ausbildung unterziehen muß, ergibt sich aus seiner Verpflichtung zu treuem Dienen (§ 7 SG; Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 65.88 - und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WR 11.89 -). Der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, auch nach der Zusatzausbildung für den Dienstposten nicht geeignet zu sein.

33

Die vorgesehene Verwendung ist für den Antragsteller auch nicht deswegen unzumutbar, weil das Territorialkommando Süd als höhere Kommandobehörde der FNKp ... (GE) Bedenken gegen die Besetzung des KpFw-Dienstpostens mit dem Antragsteller wegen dessen "völlig artfremder ATN" geäußert und vorgeschlagen hat, für die Nachfolgebesetzung "einen aus Altersgründen in der Truppe nicht mehr zu verwendenden KpFw möglichst aus der FmTr (EloAufkl), PSV, o.ä." vorzusehen. Hierbei handelt es sich um reine innerdienstliche Zweckmäßigkeitserwägungen, die die Stellung des Antragstellers nicht berühren. Daß der Antragsteller schon vor Dienstantritt als Person bei seinen Vorgesetzten auf Ablehnung stoße und eine gedeihliche Zusammenarbeit daher nicht möglich sei, ist eine bloße durch nichts belegte Befürchtung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere hinsichtlich weiter befürchteter negativer Auswirkungen auf seine Beurteilung; denn gemäß Nr. 205 ZDv 20/6 "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr" unterbleibt die Vorlage planmäßiger Beurteilungen bei Berufssoldaten drei Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze, mithin die gemäß Nr. 203 ZDv 20/6 für den Antragsteller sonst zum 30. September 1992 vorzulegende Beurteilung.

34

Der Antragsteller beruft sich auch zu Unrecht darauf, daß die SDH und der BMVg seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt hatten. Der Antragsteller ist ausschließlich mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau auf den Dienstposten bei der FNKp ... (GE) in O. versetzt worden; es ist ihm damit ermöglicht, seine Ehefrau - wie bisher - täglich zu deren Arbeitsstätte zu fahren und abzuholen. Dies ist ihm im Hinblick auf seine eigene Dienstzeit - gleitende Arbeitszeit mit Kernzeit von 8.15 Uhr bis 15.00 Uhr bei einer Gesamtstundenzahl von 38,5 Stunden/Woche - auch möglich und zumutbar. Der Antragsteller macht bezüglich des Dienstablaufs und deren Bewertung durch seine Vorgesetzten und Mitarbeiter auch hier bloße Vermutungen und Befürchtungen geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, daß bei geltender gleitender Arbeitszeit Soldaten oder zivile Mitarbeiter Nachteile allein dadurch erleiden sollten, daß sie im Rahmen der vorgegebenen Dienstzeiten ihre Dienstzeit individuell gestalten. Die Entfernung der Dienststelle in O. zu seiner Wohnung oder zur Arbeitsstelle seiner Ehefrau ist im Verhältnis zur bisherigen Dienststelle in H. im übrigen nicht derart großer, als daß er nicht auch in Zukunft in Notfällen die erforderliche Hilfe leisten konnte.

35

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

36

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Hartelt
Knörzer