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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 138.90

Anwerbung als Soldat auf Zeit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen; Aufzeigen der Möglichkeiten der Berufsausbildung bei Bewerbung; Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung und Entscheidung im Klägerantrag; Ablehnung der Anträge auf Teilnahme an einer Berufsausbildung zum Bürokaufmann bzw. Verwaltungsfachangestellten; Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 138.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1991, 270-272

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Fregattenkapitän Böhme,
Obermaat Seitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er hat sich auf eine Dienstzeit von acht Jahren verpflichtet, die voraussichtlich am 30. September 1991 enden wird. Entsprechend seiner Ausbildung als Stabsdienstmaat wird er seit dem 4. April 1989 in der Technischen Staffel Hubschrauber Marinefliegergeschwader ... in K. verwendet.

2

Anläßlich der Prüfung seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr war dem Antragsteller im März 1983 von der Freiwilligenannahmezentrale der Marine (FrwAnZM) eröffnet worden, nicht als Unteroffizieranwärter (UA) eingestellt werden zu können, da die Eignung hierfür noch nicht, erkennbar sei. Auf Grund seines Antrags vom 2. April 1984 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 30. Mai 1984 als UA zugelassen, am 1. Januar 1985 zum Maat und am 1. April 1986 zum Obermaat befördert.

3

Mit Schreiben vom 8. Januar 1988 bat der Antragsteller um die Teilnahme an der Berufsausbildung zum Bürokaufmann; dies wurde durch die Stammdienststelle der Marine (SDM) mit Bescheid vom 10. Februar 1988 abgelehnt. Einen weiteren Antrag vom 18. August 1988 auf Teilnahme an der halbjährigen Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten lehnte die SDM mit Bescheid vom 13. September 1988 ab. In beiden Bescheiden wurde zur Begründung auf die nur beschränkt, zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten hingewiesen und ausgeführt, daß grundsätzlich nur solche Soldaten an diesen Lehrgängen teilnehmen könnten, denen bei der Einstellung die UA-Eignung zuerkannt worden sei. Der Antragsteller hat gegen die Ablehnungsbescheide keine Rechtsbehelfe eingelegt.

4

Mit Schreiben vom 17. Januar 1990 an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten legte der Antragsteller "Beschwerde" ein. Er beschwere sich "gegen meine Anwerbung als Soldat, auf Zeit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und gegen die ungleiche Behandlung meiner Person gegenüber anderen Soldaten".

5

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - bewertete den Rechtsbehelf als Beschwerde gegen die SDM wegen der Ablehnung der beruflichen Aus- und Fortbildung zum Bürokaufmann bzw. Verwaltungsfachangestellten und wies sie mit Bescheid vom 16. Mai 1990 als unzulässig zurück, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO einen Rechtsbehelf gegen den zweiten ablehnenden Bescheid der SDM vom 13. September 1988 eingelegt habe. Als Ergebnis der dienstaufsichtlichen Überprüfung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß die begehrten Ausbildungen Maßnahmen der Marine seien, um durch zivilberuflich verwertbare Abschlüsse die Attraktivität und die personelle Bedarfsdeckung in einzelnen Verwendungsreihen zu verbessern. Die Ausbildung werde seit 1977 durchgeführt und sei nur für diejenigen Soldaten auf Zeit vorgesehen, deren Eignung zum UA bereits vor der Einstellung von der FrwAnZM festgestellt worden sei oder die mit dem Antrag auf Zulassung zur Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugleich diese Ausbildung beantragt hätten. Beide Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht. Der vom Antragsteller genannte Kamerad habe vor seiner Beförderung zum Maat eine entsprechende Berufsausbildung beantragt.

6

Gegen diesen ihm am 5. Juni 1990 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juni 1990, beim BMVg eingegangen am 15. Juni 1990, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. August 1990 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt vor, sich "gegen die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Soldaten ... und gegen meine Anwerbung als Soldat auf Zeit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und nicht gegen die letzte Absage auf meinen Antrag auf Berufsausbildung" beschwert zu haben.

8

Die Beschwerde einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Soldaten sei nicht mehr haltbar, nachdem er am 15. Februar 1990 erfahren habe, daß neben freiwilligen Bewerbern mit zuerkannter UA-Eignung auch aktive Soldaten, die mit dem Antrag auf Zulassung zur Laufbahngruppe der Unteroffiziere die Berufsausbildung beantragt hätten, ansprnchsberechtigt seien.

9

1983 sei er jedoch durch die FrwAnZM mit dem Versprechen angeworben worden, jederzeit und ohne jegliche Einschränkung eine Berufsausbildung in Anspruch nehmen zu können. Es sei lediglich ein form- und fristloser Antrag zu stellen. Seit dem 4. Mai 1987 werde diese Möglichkeit dieser Berufsausbildung durch den Erlaß BMVg - Fü M I 1 - Az 16-02-08 - geregelt. Er frage sich nun, ob ein Versprechen seitens der Bundeswehr, vier Jahre nach seiner Anwerbung, durch einen Erlaß hinfällig geworden sei. Verständlich sei die Gültigkeit des Erlasses für alle Soldaten, die nach dem 4. Mai 1987 angeworben worden seien. Für Soldaten, die vor dem 4. Mai 1987 eingestiegen seien, sollte jedoch die alte Regelung ihre Gültigkeit behalten haben. Da er erst nach dem 16. Januar 1990 Kenntnis von dem Erlaß erhalten habe, sei seine Beschwerde insoweit nicht verspätet.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er trägt vor: Entgegen der in seinem Beschwerdebescheid vom 16. Mai 1990 vertretenen Auffassung erscheine der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht gegeben, da der Antragsteller ein tatsächliches Verhalten von Angehörigen der FrwAnZM rüge, dem kein truppendienstlicher Maßnahmecharakter beizumessen sei.

12

Streitgegenstand sei vielmehr eine behauptete unkorrekte Auskunftserteilung von Mitarbeitern einer Bundeswehrdienststelle gegenüber einer Zivilperson im Rahmen eines Beweibungsverfahrens. In diesem "vordienstlichen" Stadium habe noch kein Verhältnis der Über-/Unterordnung bestanden. Einer Verweisung an das zuständige Gericht widerspreche er nicht.

13

Sollte gleichwohl von einer Zuständigkeit des Senats für eine Sachentscheidung auszugehen sein, sei auf den fehlenden Maßnahmecharakter des gerügten Verhaltens hinzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 511/90 - und die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

15

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

16

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen sind dem öffentlichen Recht zugehörige Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f]>). Eine Unterlassung ist das Nichttätigwerden dort, wo der Antragsteller einen Anspruch auf Vornahme einer Maßnahme im dargelegten Sinn zu haben glaubt (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 17 RdNr. 57).

17

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

18

Der Antragsteller, der den Antragsgegenstand bestimmt, wendet sich nur noch gegen seine "Anwerbung als Soldat auf Zeit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen" ohne jedoch vorzutragen, daß ihm 1983 bei seiner Bewerbung von der FrwAnZM Möglichkeiten der Berufsausbildung aufgezeigt worden seien, die der damaligen Sach- und Rechtslage nicht entsprochen hätten. Weiterer Aufklärung über das Aufklärungsschreiben des Senats vom 27. August 1990 hinaus bedurfte es nicht, da in jedem Fall selbst eine falsche Belehrung durch die FrwAnZM nicht selbständig im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung hätte angefochten werden können. Der Antragsteller hat auch nach Aufforderung durch den Berichterstatter des Senats keinen förmlichen Antrag gestellt.

19

Ein Anfechtungsbegehren scheidet aus, da sich nach dem ausdrücklichen Vortrag des Antragstellers seine Beschwerde vom 17. Januar 1990 und damit auch sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die die jeweils beantragten Berufsausbildungen ablehnenden Bescheide der SDM vom 10. Februar bzw. 13. September 1988 richten, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung.

20

Ein Verpflichtungsbegehren wäre schon deshalb unzulässig, weil das Gesamtvorbringen des Antragstellers auch nicht im Ansatz erkennen läßt, zu welcher konkreten Maßnahme der BMVg verpflichtet werden sollte. Der Antragsteller hat mit keinem Wort zu erkennen gegeben, erneut eine Berufsausbildung der ihm angeblich bei seiner Bewerbung in Aussicht gestellten Art in Anspruch nehmen zu wollen oder beantragt zu haben. Ohne einen Antrag, der bei einem Verpflichtungsbegehren auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme gehen muß, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch unzulässig, da der Antrag, wenn auch das Gericht nicht an seine Fassung gebunden ist, den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und Entscheidung bestimmt (analog § 88 VwGO). Ein Antrag muß daher so klar sein, oder sich aus der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und dem weiteren Vorbringen so eindeutig entnehmen lassen, daß auf ihn, würde ihm stattgegeben, eine verständliche, inhaltlich genau abgegrenzte und gegebenenfalls vollstreckbare Entscheidung ergehen kann (Beschlüsse vom 30. November 1988 - BVerwG 1 WB 51.87 - und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 70.89 -; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 82 RdNrn. 4 f.). Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.

21

Dem Vortrag des Antragstellers könnte allenfalls entnommen werden, die Feststellung zu begehren, daß die Heranziehung des Erlasses des BMVg - Fü M I 1 - vom 4. Mai 1987 hinsichtlich des anspruchberechtigten Personenkreises für die Entscheidung über seine Anträge auf Teilnahme an einer Berufsausbildung zum Bürokaufmann bzw. Verwaltungsfachangestellten im Jahre 1988 rechtswidrig gewesen sei bzw. daß er bei Antragstellung 1988 zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört habe, weil insoweit diejenigen Regelungen hätten zugrunde gelegt werden müssen, die zur Zeit seiner Bewerbung Geltung gehabt hätten. Ein solcher Antrag wäre indes unzulässig, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage bzw. auf die Feststellung einer Tatsache (vgl. Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 c 78.61 - <BVerwGE 14, 235 [f]> und vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 33.68 - BVerwGE 16, 92 [f]; Beschlüsse vom 14. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 157.86 - und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 7.90 -; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 43 RdNr. 3 a.E.).

22

Abgesehen davon wäre die Frage, ob der Antragsteller seinerzeit nach der Erlaßlage zu dem für die begehrte Berufsausbildung anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte oder aus Gründen des Vertrauensschutzes als grundsätzlich anspruchsberechtigt behandelt werden mußte, nur ein Element im Rahmen einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der beantragten Berufsausbildung selbst gewesen. Elemente oder Vortragen einer dienstlichen Maßnahme können jedoch nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. Eyermann/Fröhler a.a.O.). Vielmehr hätte bei der Prüfung der Ablehnung der Berufsausbildung der Senat auch zur Frage Stellung nehmen müssen, ob der Antragsteller zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte. In einem solchen Fall wäre ein Feststellungsantrag zudem als subsidiär gegenüber einem Anfechtungsantrag anzusehen und auch deshalb unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Feststellungsantrag darf auch nicht zur Umgehung eines wegen Fristablaufs unzulässigen Anfechtungsantrags benutzt werden (Beschluß vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB 44.89 -). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, erst im Februar 1990 von dem Erlaß des BMVg - Fü M I 1 - vom 4. Mai 1987 Kenntnis erhalten zu haben. Denn da ihm in den Ablehnungsbescheiden der SDM vom 10. Februar und 13. September 1988 mitgeteilt wurde, daß grundsätzlich nur solche Soldaten an den Berufsausbildungslehrgängen teilnehmen könnten, denen bei der Einstellung die UA-Eignung zuerkannt worden sei, hätte er sich auch ohne Kenntnis des Erlasses vom 4. Mai 1987 unter Berufung auf ihm bei seiner Bewerbung gemachte Zusagen oder aufgezeigte Möglichkeiten gegen die Bescheide wenden können. Hat er es jedoch unterlassen, fristgerecht einen entsprechenden Anfechtungsantrag zu stellen, so kann er jetzt nicht mehr die Feststellung verlangen, daß die SDM ihn rechtswidrig nicht dem anspruchsberechtigten Personenkreis zugeordnet habe.

23

Der Antrag ist nach alledem als unzulässig zurückzuweisen.

24

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Böhme
Seitz