Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1991, Az.: BVerwG 1 D 3.91
Kassenbeamtin der Deutschen Bundespost; Hingabe ungedeckter Schecks an verschiedenen Postämtern außerhalb des Gehaltsabhebungsverfahrens; Entnahme von Bargeld gegen die Einlage ungedeckter Schecks an der selbstgeführten Kasse und an der Kasse anderer Beamter; Abhebungen vom Postgirokonto des Ehemannes an dafür nicht vorgesehenen Postschaltern durch Hingabe ungedeckter Postbarschecks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.10.1990 - AZ: X VL 16/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 131 Abs. 9 DAP I
- § 151 Abs. 2 DAP I
- § 153 DAP I
- § 17 StGB
Prozessführer
Postobersekretärin ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. Mai 1991
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ferner
Postbetriebsinspektor Manfred Schüder, Postbetriebsassistent Wolfgang Schimpf als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justitiarin ... als Verteidigerin
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Postobersekretärin ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 24. Oktober 1990 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Beamtin wird in das Amt einer Postsekretärin (Besoldungsgruppe A 6) versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Beamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Ein gegen die Beamtin wegen des Verdachts der Untreue eingeleitetes Strafverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 23. Juni 1987 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem sie ihre Auflage, 600,00 DM zu zahlen, erfüllt hatte.
2.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß sie in ihrer Eigenschaft als Schalterbeamtin in der Zeit von Januar 1984 bis Juli 1986 als Inhaberin bzw. Mitinhaberin von Postgirokonten in einer Vielzahl von Fällen durch die Einlösung ungedeckter Schecks an den Schaltern von Kollegen oder durch die Entnahme von Bargeld aus der eigenen Kasse gegen die Einlegung ungedeckter Schecks die Deutsche Bundespost geschädigt und dabei in erheblichem Umfang ihre dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten mißbraucht habe.
3.
Das Bundesdisziplinargericht entfernte die Beamtin durch Urteil vom 24. Oktober 1990 aus dem Dienst und gewährte ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Es hat das Verhalten der Beamtin dahin gewürdigt, sie habe sich nicht nur strafbar, sondern zugleich auch vorsätzlich einer Verletzung ihrer Beamtenpflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung der Kassenvorschriften schuldig gemacht und dadurch ein schweres Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 2 und 3 und 55 Satz 2 BBG begangen. Zwar verlange die Einlösung ungedeckter Schecks noch nicht unbedingt die Entfernung aus dem Dienst. Die Grundlage des Beamtenverhältnisses werde aber zerstört, wenn ein Beamter sich - sei es auch nur vorübergehend - an amtlich anvertrauten Kassenbeträgen vergreife. Sie habe das notwendige Vertrauen unwiderbringlich zerstört, indem sie in der Zeit von April 1984 bis Juli 1986 in insgesamt sechzehn Fällen der von ihr selbst verwalteten Kasse in den Postämtern ... in D. Bargeld gegen die Einlage ungedeckter Schecks entnommen habe, obwohl sie hierzu nicht befugt gewesen sei. Im Falle der das Konto ihres Ehemannes betreffenden sechs Postbarschecks habe ihr Verhalten darüber hinaus zu einer Umgehung der über das Konto verhängten Auszahlungssperre ohne vorherige Deckungsanfrage geführt. Die Beamtin habe damit bewußt und gewollt Gelder ihres Dienstherrn veruntreut. Die Möglichkeit, hier eine Ausnahme von der sonach gebotenen Entfernung aus dem Dienst zuzulassen, sei nicht ersichtlich.
4.
Die Beamtin hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt:
Das Postgirokonto für ihren Ehemann und sie selbst habe ab 23. November 1984 neben dem eingeräumten Überziehungskredit in Höhe von 1.000,00 DM um weitere 3.000,00 DM aus einem Dispositionskredit des Post-Spar- und Darlehensvereins überzogen werden können. Von diesem Zeitpunkt an seien Kontoüberziehungen in unzulässiger Weise nicht mehr vorgekommen. Das Postgirokonto ihres Ehemannes, für das auch sie zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe zwar die im angegriffenen Urteil aufgeführten Überziehungen aufgewiesen. Jedoch sei hierbei zu berücksichtigen, daß in allen aufgeführten Einzelfällen der Dispositions- und Überziehungskredit des gemeinschaftlichen Kontos ausgereicht hätte, um die Überziehungen auf dem Konto des Ehemannes zu vermeiden. Hieraus sei zu entnehmen, daß die immer wieder von ihrem Ehemann angeforderten Summen auch von dessen Konto abfließen sollten und nicht das gemeinsame Konto, das nur durch die ihr geleisteten Gehaltszahlungen aufgefüllt worden sei, belastet werden sollte. Die Ausführungen im angegriffenen Urteil, daß beide Konten zum Zeitpunkt der Scheckeinlösungen nicht die notwendige Deckung aufgewiesen hätten, sei daher nicht richtig. Ihr sei auch nicht bewußt gewesen, daß sie nicht berechtigt gewesen sei. Bargeld aus der von ihr selbst verwalteten Kasse gegen Einlage von Schecks zu entnehmen. Sie habe vielmehr gewußt, daß dies bei der Deutschen Bundespost durchaus üblich gewesen sei.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist nach ausdrücklicher Erklärung und seiner Begründung unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher die Tatsachen- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Dabei kann er allerdings, da die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im wesentlichen nicht angegriffen worden sind, von diesen ausgehen.
1.
Der Senat hat aufgrund der Hauptverhandlung und der unwiderlegten Einlassungen der Beamtin sowie der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Urkunden folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
In der Zeit vom 17. Januar bis 3. Juli 1984 löste die Beamtin in insgesamt neun Fällen Euroschecks und Postbarschecks ein, obwohl ihr Konto keine entsprechende Deckung aufwies und sie vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen war, weil ihr Konto in der Vergangenheit mehrfach gesperrt worden war. Die Vorlage dieser Schecks geschah bei den Kollegen in den Postämtern ... und umfaßte Abhebungen zwischen 300,00 DM und 2.000,00 DM. Da im damaligen Zeitpunkt das Überziehungslimit für das gemeinschaftliche Konto der Eheleute bei 500,00 DM lag, hatte sie das Konto in den jeweiligen Fällen mit Beträgen zwischen 150,00 DM und 1.694,77 DM über dem Limit überzogen. Die Einlösung von Postbarschecks durfte bis zum 6. September 1984 ausschließlich beim Postamt ... an dem die Beamtin tätig war, erfolgen. Tatsächlich löste sie aber auch sieben Schecks beim Postamt ... über insgesamt 1.950,00 DM ein.
b)
In der Zeit vom 10. April bis 31. August 1984 entnahm die Beamtin in insgesamt zehn Fällen den von ihr selbst geführten Schalterkassen in den Postämtern ... Betrage von 300,00 DM bis zu 2.000,00 DM und legte dafür ihr Konto betreffende ungedeckte Euro- und Postbarschecks zur Kasse. In vier Fällen tat sie dies beim Postamt ... einem Postamt mit nur einem Schalterbediensteten, als sie dort vertretungsweise eingesetzt war. In den übrigen Fällen geschah dies beim Postamt ..., an dem sie einen von mehreren Schaltern betreute. Ausschließlich das zuletzt genannte Postamt ... war bis zum 7. September 1984 als Zahlstelle für das auf die Beamtin und ihren Ehemann lautende Konto bestimmt. In den hier erörterten Fällen wurde der damals eingeräumte Überziehungskredit mit einem Betrag zwischen 73,19 DM und 1.740,00 DM überzogen.
c)
Im März 1985 wurde beim Postgiroamt ... für den Ehemann der Beamtin ein Konto eröffnet, für das auch sie selbst zeichnungsberechtigt war. Der Kontoinhaber wurde beim Postamt ... zum Postbarscheckverfahren mit der Maßgabe zugelassen, daß er nur bei diesem Amt mit Postbarschecks Geld abheben durfte. Da das Konto sofort mit einem Sperrvermerk versehen wurde, durften Auszahlungen erst nach vorheriger Deckungsanfrage des jeweiligen Kassenführers beim Postgiroamt erfolgen. Die Überziehungsgrenze dieses Kontos lag damals bei 1.000,00 DM. In der Zeit vom 11. Juni 1985 bis 7. Juli 1986 löste die Beamtin in insgesamt sechs Fällen ungedeckte, von ihr unterzeichnete Postbarschecks bei der von ihr geführten Schalterkasse beim Postamt ... ein. Die abgehobenen Beträge lagen zwischen 600,00 DM und 2.000,00 DM. Der Überziehungskredit für dieses Konto war dadurch um Beträge zwischen 600,00 DM und 1.696,92 DM überzogen. Die Beamtin wußte, daß dieses Konto einen Überziehungskredit von lediglich 1.000,00 DM hatte, wußte aber auch, daß ihr gemeinschaftliches Konto, auf dem ihre Gehaltszahlungen eingingen, mit einem Überziehungskredit von 4.000,00 DM belastet werden durfte, der im Maße der hier fraglichen Scheckeinlösungen nicht erschöpft war.
2.
Durch ihre Verhaltensweise hat die Beamtin teils vorsätzlich, teils fahrlässig gegen ihre Pflichten nach §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit §§ 131 Abs. 9, 151 Abs. 2 und 153 DAP I sowie § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Die unzulässigen Überziehungen der Postgirokonten, die der Beamtin zur Last zu legen sind, haben erhebliches disziplinares Gewicht. Gleichwohl rechtfertigen sie nicht die Entfernung aus dem Dienst. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist das Vorgehen der Beamtin nicht wie ein Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu werten, das regelmäßig mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zu ahnden ist.
a)
Das gilt zunächst, soweit die Beamtin in der Zeit vom 17. Januar bis 3. Juli 1984 in neun Fällen ungedeckte Euroschecks und Postbarschecks bei einer von einem anderen Postbediensteten verwalteten Kasse eingelöst hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fordern solche Verstöße, sofern sie im Gehaltsabhebungsverfahren erfolgen, nicht grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst. Die disziplinare Höchstmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht geben, wie etwa das Ausnutzen der dienstlichen Stellung oder die Verschleierung der unzulässigen Kontoüberziehungen (Urteil vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - <BVerwG Dok.Ber.B 1982, 147>; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Beamtin war zwar wegen bereits Vorangegangener Kontoüberziehungen vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen. Auch hat sie die Schecks nicht an der für sie bestimmten Auszahlungskasse beim Postamt ... eingelöst. Dieses zusätzliche Fehlverhalten macht das Vorgehen der Beamtin aber nicht zu einem Zugriffsdelikt. Es ist vielmehr wie die pflichtwidrige Kontoüberziehung im Gehaltsabhebungsverfahren einem betrügerischen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn gleichzusetzen, das zwar ebenfalls das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamtin beeinträchtigt, aber nicht grundsätzlich die Höchstmaßnahme notwendig macht. Vor allem erscheint es nicht gerechtfertigt, bei dem angeschuldigten Fehlverhalten im Rahmen einer Kontobenutzung an die Vertrauenswürdigkeit der Beamtin höhere Anforderungen zu stellen als beim Gehaltsabhegungsverfahren. Die Gleichbehandlung wird hier ferner dadurch nahegelegt, daß die Beamtin keine Verschleierungs- und Täuschungshandlungen begangen hat und auch die Kontoüberziehungen in dem hier erörterten ersten Tatkomplex wiederholt jedenfalls bis auf den Stand des damals eingeräumten Überziehungskredits von 500,00 DM ausgeglichen hat.
b)
Auch für den zweiten Tatkomplex, in dem der Beamtin zur Last zu legen ist, in der Zeit vom 10. April bis zum 31. August 1984 in zehn Fällen der von ihr selbst verwalteten Schalterkasse gegen nicht gedeckte Euro- und Postbarschecks Geld entnommen zu haben, sind nicht die disziplinaren Grundsätze zur Ahndung von Zugriffsdelikten anzuwenden. Bei der Einlösung ungedeckter Schecks aus der selbstverwalteten Schalterkasse gilt zwar die für das Gehaltsabhebungsverfahren maßgebende mildere Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senats unter einer Einschränkung. Der Beamte muß grundsätzlich berechtigt sein, gegen Hingabe gedeckter Schecks aus der ihm anvertrauten Kasse Geld für eigene Zwecke an sich auszuzahlen (Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 142.85 - <BVerwG Dok.Ber.B 1986, 245> mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 63, 253 und BVerwGE 86, 51). In diesem Fall ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, daß die Befugnis, Geld für eigene Zwecke aus der anvertrauten Kasse zu entnehmen, eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot derartiger Kassengeschäfte darstellt, so daß das Unrechtsbewußtsein bei der Hingabe ungedeckter Schecks gemindert sein kann (vgl. BVerwGE 86. 51 <53>). An der erforderlichen Befugnis fehlt es hier allerdings. Zahlstelle für das auf die Beamtin und ihren Ehemann lautende Konto war bis zum 7. September 1984 das Postamt ..., während die Beamtin in vier Fällen beim Postamt ... gegen ungedeckte Schecks Geld aus der selbstverwalteten Kasse entnommen hat.
Dieser die Beamtin in objektiver Hinsicht belastende Umstand kann sich jedoch aus subjektiven Gründen nicht gegen sie auswirken. Es ist ihr nicht zu widerlegen, daß sie während ihrer gesamten Dienstzeit, in der sie Schalterkassen verwaltete, sich stets für befugt gehalten hat, gedeckte Schecks an sich auszuzahlen. Die Beamtin hat sich dabei auf eine ständige Übung berufen, die uneingeschränkt von allen Kollegen eingehalten und die niemals beanstandet worden sei. Diese Einlassung ist nicht unglaubwürdig. So ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, daß bereits seit geraumer Zeit die von der Beamtin geschilderte Einlösung gedeckter Schecks am selbstverwalteten Schalter von der Postverwaltung hingenommen wird; das gilt insbesondere für Postämter mit nur einem Schalterbediensteten. Unter diesen Umständen muß zugunsten der Beamtin davon ausgegangen werden, daß sie sich bezüglich der allgemeinen Anordnung, auch gedeckte Schecks nicht an sich selbst auszahlen zu dürfen, in einem Verbotsirrtum befunden hat (so auch Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 25.90 - in einem ähnlichen Fall). Da die Beamtin im zweiten Tatkomplex gleichfalls keine zusätzlichen Verschleierungshandlungen begangen und ihre Dienststellung etwa gegenüber Kollegen nicht mißbraucht hat, ist auch hier nicht auf die Grundsätze zur disziplinaren Ahndung von Zugriffsdelikten zurückzugreifen.
c)
Vom disziplinaren Ansatz her schwerwiegender ist allerdings das Fehlverhalten der Beamtin im dritten Tatkomplex. Da die sechs ungedeckten Barschecks, welche die Beamtin in der Zeit vom 11. Juni 1985 bis zum 7. Juli 1986 an dem von ihr verwalteten Schalter eingelöst hat, nicht auf ihr eigenes, sondern auf das Konto ihres Ehemannes bezogen waren, liegt es nahe, daß ihr nicht nur, wie sie eingesteht, die mangelnde Deckung der Schecks bekannt war, sondern auch, selbst gedeckte Schecks nur an der vorgeschriebenen Zahlstelle einlösen zu dürfen. Bei einer derartigen Fallgestaltung wäre das Fehlverhalten der Beamtin einem Zugriffsdelikt gleichzusetzen mit der Folge, daß die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme zum Ausgangspunkt für die Maßnahmebestimmung zu machen wäre (Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 38.90 -). Das entsprechende Wissen der Beamtin vor allem über ihre mangelnde Befugnis, auch gegen gedeckte Schecks Geld an sich auszahlen zu dürfen, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. So hat sich die Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Senat dahin eingelassen, ihre frühere Aussage, sie habe gewußt, daß sie die auf das Konto ihres Ehemannes bezogenen Schecks nicht habe einlösen dürfen, beruhe allein darauf, daß die Schecks nicht gedeckt gewesen seien; von ihrer Befugnis, gedeckte Schecks einzulösen, sei sie auch hier ausgegangen. Es kann zweifelhaft sein, ob diese Darstellung zutrifft. Diese Zweifel sind jedoch nicht so stark, daß die Einlassung der Beamtin als unglaubwürdig zurückgewiesen werden könnte. Das wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn feststünde, daß die Beamtin bewußt die auf das Konto ihres Ehemannes bezogenen nicht gedeckten Schecks nur deshalb in unzulässiger Weise am selbstverwalteten Schalter eingelöst hätte, um die damals bestehende Kontosperre zu umgehen. Aber auch das läßt sich nicht mit der für eine Urteilsfällung notwendigen Sicherheit annehmen. So kann der Beamtin nicht widerlegt werden, daß sie angenommen habe, die verhängte Kontosperre werde aufgehoben, sobald das Konto bis zur Höhe des eingeräumten Überziehungskredits wieder aufgefüllt worden sei. Nach der Kontoaufstellung, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, war das in dem hier maßgebenden Zeitraum wiederholt der Fall. Danach sind jeweils eine Reihe von Zahlungen festzustellen, die die angeschuldigten Kontoüberziehungen durch ungedeckte Schecks wieder ausglichen. Allein von der Zahl der unzulässigen Überziehungen her kann daher nicht zwingend auf die Absicht der Beamtin geschlossen werden, die verhängte Kontosperre in voller Kenntnis ihrer Bedeutung zu eigennützigen Zwecken zu umgehen. Eine solche Schlußfolgerung wäre auch mit einem weiteren Umstand schwer zu vereinbaren. Wie die Beamtin in der Berufungsbegründung mit Recht geltend macht, war auf dem Postgirokonto, das sie und ihr Mann zusammen eingerichtet hatten und auf das ihre Gehaltszahlungen geleistet wurden, in der für den dritten Tatkomplex maßgebenden Zeit vom 11. Juni 1985 bis zum 7. Juli 1986 der dort eingeräumte Überziehungskredit von 4.000,00 DM in keinem Fall überschritten. Im Gegenteil war in dem Maße, in dem die auf das Konto des Ehemannes bezogenen Schecks ungedeckt waren, der Überziehungskredit auf dem gemeinsamen Konto höher als die unzulässigen Überziehungen auf dem Konto des Ehemannes. Diese Überziehungen waren somit auf einem weiteren Postgirokonto, über das beide Eheleute verfügen konnten, wirtschaftlich in voller Höhe abgedeckt. Bei dieser Sachlage spricht vieles für die Einlassung der Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Senat, Grund ihrer Vorgehensweise sei nicht die Umgehung der Kontosperre gewesen, sondern allein ihre Absicht, ihren Mann dazu zu veranlassen, auch mit Mitteln seines Kontos sich an der Lebenshaltung der Familie zu beteiligen, was er sonst mit Hinweis auf die Mittel des gemeinsamen Kontos abgelehnt habe. Es kann daher ebenfalls im dritten Tatkomplex der Beamtin nicht mit der hinreichenden Sicherheit widerlegt werden, daß sie von ihrer Befugnis ausgegangen sei, gegen auf das Konto ihres Ehemannes bezogene gedeckte Schecks Beträge aus der selbstverwalteten Kasse zu entnehmen. Es muß daher auch hier zu ihren Gunsten ein entschuldbarer Verbotsirrtum angenommen werden. Der vorliegende Fall liegt damit anders als der Sachverhalt, über den der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 38.90 - zu entscheiden hatte. In jenem Fall war davon auszugehen, daß der Beamte von dem Fehlen seiner Befugnis gewußt hat, auch gegen auf das Konto seiner Ehefrau bezogene gedeckte Schecks Geld aus der selbstverwalteten Kasse an sich auszuzahlen.
d)
Nach alledem ist bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme für das einheitlich zu sehende Dienstvergehen der Beamtin nicht von der für Zugriffsdelikte regelmäßig zu verhängenden Höchstmaßnahme auszugehen. Nach den gesamten objektiven und subjektiven Tatumständen hält der Senat die ausgesprochene Versetzung in das nach der Besoldung geringere Amt einer Postsekretärin noch für angemessen. Nicht zu verkennen ist zwar, daß das hier festgestellte unredliche Verhalten im Scheckverkehr das notwendige Vertrauen in die unbedingte Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Uneigennützigkeit der Beamtin erheblich beschädigt hat. Gegen die Beamtin spricht auch die beträchtliche Zeitdauer, in der sie die gleichfalls der Zahl nach erheblichen Verstöße gegen wichtige Dienstpflichten begangen hat. Auf der anderen Seite wirkt sich für sie entlastend aus, daß sie keine zusätzlichen Vergehen wie Verschleierungs- oder Täuschungshandlungen begangen und ihre dienstliche Stellung etwa gegenüber Kollegen nicht zur Erleichterung ihres Vorgehens ausgenutzt hat. Auch ist letztlich kein Schaden für die Post eingetreten; für die in allen drei Tatkomplexen eindeutig und sofort feststellbaren Kontoüberziehungen hat die Beamtin bzw. ihr Ehemann die angefallenen Verzugszinsen gezahlt. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beamtin und ihres Ehemannes stand auch von Anfang an fest, daß sie dazu in der Lage sein würde. Der Berufung war daher stattzugeben. Die Beamtin muß sich allerdings darüber im klaren sein, daß sie mit dem Verlust ihrer beruflichen Existenz zu rechnen hätte, wenn sie nochmals in ähnlich schwerwiegender Weise ihre Dienstpflichten verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Dr. Lemhöfer
Sträter