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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 38.90

Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des mittleren Dienstes; Missbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens als Dienstvergehen; Einlösung deckungsloser Postbarschecks zu Lasten des Postgirokontos der Ehefrau an einer für dieses Konto nicht vorgesehenen Zahlstelle als Dienstvergehen; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Prüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld als Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 38.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdiziplinargericht - 09.05.1990 - AZ: IX VL 9/90

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Gertrud Siewi, Postbetriebsassistent Klaus Mielert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdiziplinargerichts, Kammer IX - ..., vom 9. Mai 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. November 1988 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzten Betruges eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.

2

Durch ebenfalls rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. August 1989 ist der Beamte wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    in der Zeit vom 11. bis 14. März 1988 drei Postbarschecks über 5.000 DM, 1.000 DM und 1.000 DM unter Umgehung der Sicherheitsbestimmungen des Postbarscheckverfahrens eingelöst habe, was zu einer Unterdeckung seines Postgirokontos in Höhe von 7.759,13 DM geführt habe,

  2. 2.

    am 10. oder 11. März 1989 als Schalterbeamter der von ihm verwalteten Kasse 516 des Postamts ... 1.500 DM entnommen und dafür einen ungedeckten Postbarscheck seiner Ehefrau über diesen Betrag in die Kasse gelegt habe,

  3. 3.

    am 13., 14. oder 15. März 1989 der von ihm verwalteten Kasse 503 des Postamts ... einen Betrag von 700 DM entnommen und hierfür wiederum einen ungedeckten Postbarscheck seiner Ehefrau in die Kasse gelegt habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 9. Mai 1990 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

5

In der Zeit vom 11. bis 14. März 1988 legte der Beamte an der Kasse 503 des Postamts ... drei Postbarschecks zur Auszahlung vor, und zwar am 11. März über 5.000 DM sowie am 12. und 14. März 1988 über je 1.000 DM. Vor der ersten Abhebung am 11. März 1988 wies sein Postgirokonto einen Minusbetrag von 753,13 DM auf. Nach der letzten Auszahlung hatte sich die Unterdeckung auf 7.759,13 DM erhöht.

6

Der Beamte wußte, daß zum Zeitpunkt der Abhebungen sein Postgirokonto keine Deckung hatte. Da er als Schalterbeamter die Sicherheitsvorschriften des Postbarscheckverfahrens kannte, wählte er die Abhebungsbeträge so daß keine Deckungsanfrage erfolgte. Diese wäre erforderlich geworden, wenn er 7.000 DM in einer Summe abgehoben hätte.

7

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er und seine Ehefrau hätten infolge einer Erbschaft über Geld verfügt, mit dem sie zunächst ein Einfamilienhaus gekauft hätten, danach hätten sie mit von den Eltern und Schwiegereltern geschenktem und selbst erspartem Geld ein weiteres Einfamilienhaus mit Gaststätte und 1983 noch ein Sechsfamilienhaus gekauft. Die ursprüngliche Finanzierung sei gesichert gewesen. Zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei es dadurch gekommen, daß mehrere Mieter des Sechsfamilienhauses, die er mit dem Kauf habe übernehmen müssen, von Anfang an keine Miete gezahlt hätten. Auch der Pächter der Gastwirtschaft habe seine Zahlungen eingestellt, so daß Rückstände von Mieten und Pacht in Höhe von 120.000 DM entstanden seien. Darüber hinaus sei seine Frau auf Anraten des Arztes mit den Kindern aus gesundheitlichen Gründen nach Norddeutschland gezogen. Seine beantragte eigene Versetzung nach dort sei gescheitert, so daß infolge doppelter Haushaltsführung weitere Kosten auf ihn zugekommen seien. Da er die Raten der Hypotheken nicht mehr habe zahlen können, habe die Zwangsversteigerung der Häuser gedroht. Im März 1988 seien plötzlich die Mieten gepfändet worden. Vor den Abhebungen im März 1988 habe er noch mit dem Eingang der Mietzahlungen gerechnet. Im Frühjahr 1988 habe er das Sechsfamilienhaus verkauft.

8

Bei seiner Anhörung am 5. Mai 1988 versicherte der Beamte, er werde in Zukunft sein Postgirokonto nicht mehr überziehen. Dies werde er auch dadurch sicherstellen, daß er seine finanzielle Situation von Grund auf sanieren werde. Nachdem er bereits ein Haus verkauft habe, wolle er die beiden anderen Häuser ebenfalls verkaufen, um mit dem Verkauf alle Hypotheken und Zahlungsverpflichtungen abzahlen zu können.

9

Zu dem Verkauf dieser beiden Häuser kam es nicht. Sie sind nach Angaben des Beamten am 20. Oktober 1989 bei einem Schätzwert von insgesamt 650.000 DM für 255.000 DM versteigert worden.

10

Weiter ist das Bundesdisziplinargericht aufgrund der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen des Strafurteils vom 23. August 1989 im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

11

Der Beamte war am 10. und 11. März 1989 beim Postamt ... als Kassenführer eingesetzt. Dabei legte er spätestens am 11. März 1989 einen ungedeckten Postbarscheck in Höhe von 1.500 DM, bezogen auf das Postgirokonto seiner Ehefrau, von ihm als Unterschriftsberechtigten unterschrieben, zur Kasse und entnahm das entsprechende Bargeld. Der Postbarscheck war von ihm nicht mit einem Ausstellungsdatum versehen worden und wurde nicht, wie vorgeschrieben, von ihm abgerechnet. Eine Auszahlung für dieses Konto war beim Postamt ... nicht zulässig, weil sich die Zahlstelle und die bei Auszahlungen zu prüfenden Kontounterlagen beim Postamt ... 1 befanden. Der Beamte hinterließ den Scheck seinem Dienstnachfolger, Postobersekretär L. An dem Scheck befand sich ein Zettel mit dem Hinweis: "Bitte liegenlassen, ich melde mich, Gruß ...". Nachdem er sich bis zum 15. März 1989 nicht bei L. gemeldet hatte, verständigte dieser am 16. März 1989 die Betriebsleitung.

12

Vom 13. bis 15. März 1989 hatte er an der Kasse beim Postamt ... Dienst. Auch hier legte er - spätestens am 15. März 1989 - einen ungedeckten Postbarscheck seiner Ehefrau in Höhe von 700 DM zur Kasse. Der Scheck trug kein Ausstellungsdatum, war von ihm als Unterschriftsberechtigten unterschrieben worden und wurde nicht, wie vorgeschrieben, von ihm abgerechnet. Der Dienstnachfolger fand den Scheck bei der Kassenübernahme am Nachmittag des 15. März 1989 bei den Bargeldbeständen vor. Nachdem sich der Beamte bei ihm nicht gemeldet hatte, verständigte der Dienstnachfolger am Morgen des 17. März 1989 die Betriebsleitung.

13

Das Postgirokonto der Ehefrau des Beamten war seit 1987 für Auszahlungen ohne Deckungsanfrage ununterbrochen gesperrt.

14

Der Beamte zahlte den Gegenwert der Postbarschecks in Höhe von 2.200 DM am 21. März 1989 an die Hauptkasse B. ein.

15

In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat sich der Beamte dahin eingelassen, er habe zur damaligen Zeit einen Teil des Inventars der Gaststätte verkauft und habe auf das Geld gewartet, das er gebraucht habe, um zu seiner Familie nach Norddeutschland zu fahren und für deren Lebensunterhalt zu sorgen. Aus dem Verkauf des Inventars hätte er eine Summe von 5.000 DM erwartet, die auch kurze Zeit später gekommen sei. Im März 1989 sei sein Gehalt über die pfändungsfreie Grenze hinaus gepfändet gewesen. Es seien weitere Beträge an das Beamtenheimstättenwerk abgeführt worden, was gemäß § 27 des Beamtenheimstättengesetzes möglich gewesen sei.

16

Zumindest die letzteren Angaben des Beamten waren unzutreffend. In der Hauptverhandlung wurden die Bezügelisten für die Monate Februar bis April 1989 beigezogen. Es wurde festgestellt, daß dem Beamten im Februar 1989 2.627,83 DM, im März 1989 2.637,38 DM und im April 1989 3.723,88 DM ausgezahlt worden sind. Bei diesen Auszahlungsbeträgen ist bereits berücksichtigt, daß im Monat Februar und März 1989 lediglich ein Betrag von jeweils 52 DM und im April 1989 ein Betrag in Höhe von 411 DM an das BHW abgeführt worden sind.

17

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst zu entfernen sei. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gegeben.

18

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel hat er damit begründet, das Urteil erscheine ihm nach einer Postdienstzeit von fast 25 Jahren, in denen er stets gute dienstliche Leistungen erbracht habe, mehr als hart. Er bitte deshalb, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere seiner damaligen äußerst schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse - er habe sich nämlich in einer ausweglosen und aus seiner Sicht auch unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage und dadurch bedingt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die allein sein Handeln bestimmt habe -, ihm eine Chance der Bewährung im Dienst der Deutschen Bundespost einzuräumen. Das Bundesdisziplinargericht habe seiner Entscheidung ausschließlich die Zugriffsrechtsprechung zugrunde gelegt. Dieser Ansatzpunkt sei falsch. Bei allen drei angeschuldigten Vorfällen habe der Beamte - wenn auch ungedeckte - Schecks zur Kasse gelegt. Diese Verfehlungen stellten sich daher allenfalls als mißbräuchliche Kontoüberziehungen dar. Er habe nicht gewußt, daß die Abhebungen von seinem Postgirokonto Betrug seien. Es sei von ihm keineswegs beabsichtigt gewesen, die Deutsche Bundespost zu betrügen, sondern er habe sein eigenes Konto belastet. Ein Zinsverlust sei der Bundespost nicht entstanden, da an beiden Kassen ein hoher Barbestand vorhanden gewesen sei.

19

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

20

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

21

Im Ergebnis mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Manipulationen des Beamten in ihrer disziplinarrechtlichen Bewertung dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt. Im Ansatz zutreffend weist der Verteidiger allerdings darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Senats Geldentnahmen unter Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens der Deutschen Bundespost unter Umständen milder beurteilt werden. Dieses Verfahren schafft für die daran teilnehmenden Bediensteten gewisse Versuchungen, denn sie haben die Möglichkeit, ihre Postschecks und Überweisungsaufträge bei den hierfür bestimmten Schaltern einzulösen, ohne daß dabei zunächst geprüft wird, ob auf dem Postgirokonto des Bediensteten eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dieser Umstand verführt mitunter die Bediensteten dazu, momentane Geldverlegenheiten in der Weise zu überbrücken, daß sie ungedeckte Postschecks am Schalter zur Einlösung vorlegen und dann nachträglich für Deckung sorgen. Geschieht dies an einem fremden Schalter, so kann darin Betrug liegen, ein Dienstvergehen, das nicht schon in aller Regel zur Höchstmaßnahme führt. Hebt nun ein Postbeamter das Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse ab, so nähert sich die dadurch begangene Untreue in ihrem disziplinaren Gewicht den soeben geschilderten Fällen. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen der Beamte befugt ist, Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse abzuheben (Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 - <BVerwGE 86, 51 ff.>). Letztere Voraussetzung ist jedenfalls nicht erfüllt, soweit der Beamte am 10. oder 11. März 1989 der von ihm verwalteten Kasse des Postamts ... 16 Geld entnahm unter Einlage eines ungedeckten Postbarschecks der Ehefrau. Zu Lasten des Kontos der Ehefrau, das kein Gehaltskonto war, durften bei diesem Postamt keine Auszahlungen getätigt werden, weil sich die Zahlstelle und die bei Auszahlungen zu prüfenden Kontounterlagen beim Postamt ... befanden.

22

Somit ist das Bundesdisziplinargericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

23

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat, in einer besonderen Versuchungssituation, wenn der Beamte sonst tadelfrei ist, oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre. Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor Entdeckung dem Dienstherrn offenbart.

24

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere scheidet der Milderungsgrund einer unausweichlichen Notlage aus. Wie sich das Bundesdisziplinargericht anhand der Unterlagen der Besoldungskasse überzeugt hat, wurden dem Beamten im Februar 1989 2.627,83 DM, im März 1989 2.637,38 DM und im April 1989 3.723,88 DM ausgezahlt. Pfändungen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor, so daß die zu bescheidener Lebensführung benötigten Gelder vorhanden waren.

25

Eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten in einer besonderen Versuchungssituation scheidet aus mehreren Gründen aus. Der Beamte manipulierte mehrfach mit Kassenbeständen. Eine besondere Versuchungssituation ist nicht ersichtlich, denn es gehörte zu seinen täglichen Aufgaben, die Geldbestände zu verwalten. Schließlich ist er auch nicht sonst tadelfrei, wie seine Vorstrafe wegen Falschbeurkundung im Amt sowie seine hier mitzubeurteilenden Verfehlungen im Jahr 1988 zeigen.

26

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. Oktober 1983 war der Beamte nämlich wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, seine Berufung durch das Landgericht ... durch Urteil vom 25. Januar 1984 mit der Maßgabe verworfen worden, daß er nur wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt wurde. Der Beamte hatte im September 1982 drei Einlieferungsscheine über 1.000 DM, 500 DM und 220 DM auf Auslandspostanweisungen angefertigt, sie mit dem Tages- und Bezirksstempel des Postamts ... 16 versehen und sodann eine Fotokopie der Einlieferungsscheine angefertigt, die er später einem Hotelbesitzer in Italien übersandte, um diesem gegenüber den Anschein zu erwecken, die vorerwähnten Beträge überwiesen zu haben. Das sachgleiche Disziplinarverfahren stellte der Amtsvorsteher des Postamts B. mit Verfügung vom 28. September 1984 gemäß § 14 BDO ein. Zugleich wurde der Beamte nachdrücklich darauf hingewiesen, daß er bei einer erneuten Verfehlung dieser Art mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu rechnen habe.

27

Unter diesen Umständen muß ihm besonders erschwerend angerechnet werden, daß er sich durch die Vorstrafe und das laufende Verfahren wegen der Vorgänge im Jahre 1988 nicht hat davon abhalten lassen, erneut und nunmehr noch schwerer zu versagen.

28

Auch mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Pellnitz