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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1991, Az.: BVerwG 1 D 73.89

Disziplinarmaßnahmen wegen des schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; Verstoß gegen die Dienstpflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf; Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Zulässigkeit der Ablehnung von Anträgen zur weiteren Anhörung von Sachverständigen; Bestimmung der Schuldfähigkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 73.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 18976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.09.1989 - AZ: XIII VL 13/89

Prozessführer

Bundesbahnoberinspektor ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnoberamtsrat Bernd Rogge,
Betriebshauptaufseher Horst Dickel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 20. September 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion H. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren als Dienstvergehen zur Last,

- obgleich disziplinarisch vorbelastet - seit dem 4. August 1987 dem Dienst schuldhaft unerlaubt fernzubleiben.

2

Mit Verfügung der Bundesbahndirektion H. vom 20. August 1987 wurde der Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ab 4. August 1987 festgestellt. Das Bundesdisziplinargericht bestätigte durch Beschluß vom 26. Januar 1988 die Verlustfeststellung und der erkennende Senat wies die Beschwerde des Beamten hiergegen durch Beschluß vom 19. Mai 1988 als unbegründet zurück.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. September 1989 wegen Verstoßes gegen seine Dienstpflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf und zur Dienstleistung aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt (§§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 77 Abs. 1 BDO). Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, sei Grundpflicht eines jeden Beamten. Ein Beamter, der ohne triftigen Grund dieser Grundpflicht nicht nachkomme, verliere das Vertrauen seines Dienstherrn, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich sei. Aufgrund des Verhaltens des Beamten in der Hauptverhandlung lasse sich auch nicht erkennen, daß er nach nochmaliger Belehrung über die Rechtslage bereit sei, den Dienst zumindest wieder aufzunehmen. Es gebe keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß er nach dem 4. August 1987 dienstunfähig und deshalb zur Dienstleistung nicht verpflichtet gewesen sei oder daß er sich jedenfalls ohne Schuld für dienstunfähig hätte halten dürfen. Der Beamte habe es selbst zu vertreten, wenn er den Stellungnahmen der ihn behandelnden Privatärzte größeres Gewicht beimesse als den zahlreichen Stellungnahmen der Bahnärzte, des Oberbahnarztes, sachverständiger Ärzte und des Amtsarztes des Gesundheitsamtes in O. die übereinstimmend davon ausgingen, daß der Beamte nicht dienstunfähig sei.

4

3.

Der Beamte hat durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das Urteil einlegen lassen und beantragt, ihn freizusprechen; hilfsweise wird die Erstattung eines Obergutachtens zu der Frage beantragt, ob der Beamte seit dem 4. August 1987 dienstfähig gewesen ist. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Seit Oktober 1986 sei er fortlaufend von den ihn behandelnden Ärzten ordnungsgemäß krankgeschrieben worden und in voller Übereinstimmung damit ununterbrochen dienstunfähig gewesen, übereinstimmend hätten ihm die behandelnden Ärzte erklärt, daß er beruflicher Tätigkeit nicht nachgehen dürfe, da dies mit zu hohem Risiko, unter Umständen sogar mit Lebensgefahr für ihn, verbunden sei. Zum Beweis dieser Behauptungen werde die Vernehmung der ihn behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. M. beantragt. Seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit in jeder Hinsicht habe überdies auch der Orthopäde F. aus R. bestätigt, dessen Vernehmung gleichfalls beantragt werde. Angesichts dieser ärztlichen Befundfeststellungen und seiner nach wie vor bestehenden Bereitschaft, sich in O. oder R. erneut einem Arbeitsversuch zu stellen, sei es verfehlt, von schuldhaftem oder gar von vorsätzlichem Fernbleiben vom Dienst auszugehen, wie dies das Bundesdisziplinargericht getan habe. Licht in das medizinische Dunkel würde hier nur das Gutachten eines Universitätsprofessors der Orthopädie bringen können. Die Einschaltung eines Universitätsprofessors als Sachverständiger werde erneut beantragt. Hier komme es im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz nicht auf Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, sondern auf die rein medizinische Beurteilung von Fragen auf dem Spezialgebiet der Orthopädie an.

5

Ein Arbeitsantritt in H. sei nicht möglich gewesen. Wenn er dorthin gefahren wäre, hätte er morgens gegen 6.10 Uhr seine Wohnung verlassen müssen und wäre erst abends gegen 19.45 Uhr zu Hause wieder eingetroffen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß er ca. 20 Minuten Fußweg zum Bahnhof hätte zurücklegen müssen. Die genannten Ärzte hätten ihm ausdrücklich untersagt, eine derartig strapaziöse Anfahrt zu einem potentiellen Arbeitsplatz in H. auf sich zu nehmen. Er habe insgesamt drei Arbeitsversuche in H. aufgenommen. Sie hätten allesamt wegen der schweren körperlichen Beeinträchtigungen nach kurzer Zeit wieder aufgegeben werden müssen. Daraus folge zwingend, daß sein Fernbleiben vom Dienst nicht schuldhaft gewesen sei. Ein Umzug von R. nach H. sei nicht möglich gewesen, seine Mutter sei pflegebedürftig gewesen und habe an einer schweren und unheilbaren Knochenkrankheit gelitten. Für die Pflege der Mutter habe niemand anders zur Verfügung gestanden. Auch eine anderweitige Unterbringung der Mutter etwa in einem Altenheim sei nicht möglich gewesen.

6

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen.

8

1.

Aufgrund der Hauptverhandlung, der Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel, geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Der damals beim Bahnhof R. im Aufsichtsdienst eingesetzte Beamte erlitt am 1. April 1980 einen Dienstunfall, wobei er sich eine Patellafraktur links sowie eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers zuzog. Letztere Verletzung wurde zunächst nicht festgestellt, Beschwerden hieraus traten erst später auf. Sie führten dazu, daß sein Unfall mit Bescheid der Bundesbahndirektion H. vom 28. August 1987 als Dienstunfall anerkannt wurde; die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 30 v.H. angenommen. Der Beamte nahm seinen Dienst im Oktober 1980 wieder auf und wurde ab 1. März 1984 zum Bahnhof O. abgeordnet, mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 dorthin versetzt.

9

Seit Anfang Oktober 1986 übt der Beamte, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, keinen Dienst mehr aus. Nach einer am 24. März 1987 erfolgten Untersuchung durch den Bahnarzt Dr. M. und dessen telefonischer Rücksprache mit dem den Beamten behandelnden Orthopäden wurde er ab 9. April 1987 als dienstfähig für Bürotätigkeit angesehen. Die zu diesem Zeitpunkt in Aussicht genommene Dienstaufnahme fand nicht statt; der Beamte wurde von seinem Hausarzt Dr. W. bis zum 22. April 1987 für dienstunfähig erklärt. Am 15. April 1987 stellte sich der Beamte auf Veranlassung der Bundesbahndirektion H. dem, stellvertretenden Oberbahnarzt Dr. H. zur Untersuchung vor. Dieser kam in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, daß der Beamte nach monatelanger Dienstaussetzung und ständiger haussärztlicher und orthopädischer ambulanter Behandlung einschließlich nächtlicher Lagerung im Gipsbett einen Zustand erreicht habe, der in absehbarer Zeit nicht besserungsfähig sei, andererseits aber leichte körperliche Tätigkeit erlaube. Daraufhin wurde der Beamte am 23. April 1987 von der Bundesbahndirektion H. bei einem Personalgespräch davon unterrichtet, daß er nach oberbahnärztlicher Auffassung für leichte Büroarbeiten einsatzfähig sei. Bis einschließlich 13. Mai 1987 nahm der Beamte dann Resturlaub. Am 14. Mai 1987 führte er einen Arbeitsversuch in H. durch. Dabei schilderte er dem Bahnarzt Dr. F. daß er während der Bürotätigkeit im Oberbaubüro der Bundesbahndirektion in H. so starke Rückenschmerzen bekommen habe, daß er es nicht mehr aushalten könne. Deshalb brach er den Arbeitsversuch ab. Nach der Beurteilung des Bahnarztes Dr. F. sei eine Aggravation der Beschwerden nicht zu übersehen. Von diesem Tag an übte der Beamte keinerlei Dienst mehr aus.

10

In dem daraufhin vom Bahnhof O. angeregten Zurruhesetzungsverfahren wurde der Beamte dann am 2. Juli 1987 vom Oberbahnarzt Dr. B. untersucht. In seiner danach abgegebenen Stellungnahme verweist der Oberbahnarzt zunächst auf die Gutachten der Bahnärzte D.. H. und F. und erläutert ein ebenfalls eingeholtes Gutachten der Neurochirurgischen Klinik M. vom 4. Mai 1987, das von dem Leitenden Arzt des Fachbereichs Neurochirurgie Dr. S. erstattet worden war. Dieser Gutachter gelangte aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Beamten im Krankenhaus L. in M. zu dem Ergebnis, daß der Beamte im Innendienst vollschichtig mit abwechselnd stehender und sitzender Tätigkeit beschäftigt werden könne. Oberbahnarzt Dr. B. stellte dann weiterhin fest, daß hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beamten sich das vorerwähnte Gutachten mit denen der Bahnärzte decke. Auch er komme zu dem Ergebnis, daß der Beamte im Innendienst vollschichtig mit abwechselnden stehenden und sitzenden Tätigkeiten beschäftigt werden könne. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei nicht möglich, der Beamte müsse noch eine angemessene Reihe von Jahren die beschriebenen Tätigkeiten versehen können, eine vorzeitige Zurruhesetzung sei aus medizinischer Sicht daher nicht zu unterstützen.

11

Dieses Untersuchungsergebnis wurde dem Beamten am 23. Juli 1987 durch den Berufsfürsorger der Bundesbahndirektion H. mitgeteilt. Nachdem er am 24. Juli 1987 einen Arbeitsversuch abgebrochen hatte und zu einem für den 31. Juli 1987 geplanten Arbeitsversuch nicht erschienen war, wurde er erneut am 4. August 1987 vom Oberbahnarzt Dr. B. untersucht, der wiederum die Dienstfähigkeit des Beamten für Büroarbeit bestätigte. Noch am selben Tag wurde dem Beamten ein Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 4. August 1987 ausgehändigt, in welchem er darauf hingewiesen wurde, daß er nach Mitteilung des Oberbahnarztes für den Innendienst mit abwechselnd stehenden und sitzenden Tätigkeiten dienstfähig sei und daß Atteste von Privatärzten daran nichts änderten. Maßgebend für die Beurteilung der Dienstfähigkeit sei ein Zeugnis eines Bahnarztes bzw. des Oberbahnarztes oder eines Amtsarztes. Falls der Beamte den Dienst verlassen oder ohne Vorlage eines bahnärztlichen oder amtsärztlichen Attestes nicht antreten sollte, werde dies als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet, das zu einer Feststellung des Verlustes seiner Bezüge nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes führen müsse. Außerdem müsse er dann mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen, das die Entlassung aus dem Bundesbahndienst zur Folge haben könne.

12

Der Beamte erhielt sodann den Auftrag, sich zu einem Arbeitsversuch zu begeben. Rund 15 Minuten später meldete er sich jedoch wieder und erklärte, daß er den Arbeitsversuch wegen starker Beschwerden nicht aufnehmen könne, mit dem nächsten Zug von H. nach R. fahren und sich dort in hausärztliche Behandlung begeben werde.

13

Daraufhin wurde die Zahlung der Dienstbezüge vom 4. August 1987 an durch bestandskräftig gewordenen Bescheid festgestellt.

14

Anschließend wurde das städtische Gesundheitsamt der Stadt O. (Amtsarzt) zur Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob der Beamte seit 4. August 1987 in der Lage sei - gleich welcher Art -, Dienst zu verrichten. Das vom Amtsarzt und Leitenden Medizinaldirektor Dr. M. unter dem 3. November 1988 erstellte Gutachten, das auf einer Untersuchung des Amtsarztes und des von ihm beauftragten Orthopäden Dr. S. am 25. Oktober 1988 beruhte, kam zu dem Ergebnis, daß der Beamte an einem mäßigen Verschleiß der Wirbelsäule, der zu einer Fehlstellung der Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkungen geführt habe, leide. Es sei glaubhaft, daß hierdurch zeitweilig Beschwerden auftreten, die auch kurzfristig zu Arbeitsunfähigkeit führen könnten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten im Innendienst oder Kontrollgänge auf ebenem Boden könnten jedoch ausgeführt werden. Nicht glaubhaft sei, daß der Beamte seit 4. August 1987 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei.

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Im Untersuchungsverfahren hatte der Verteidiger des Beamten ein an ihn gerichtetes Schreiben des Arztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. med. P. G. M. vom 30. November 1988 vorgelegt, wonach als Folge der unfallbedingten Wirbelsäulenfehlhaltung eine statische und belastungsabhängige Insuffizienz der Wirbelsäule mit Begleitmyotehdopathie der Rückenstreckmuskulatur vorliege. Auch leichtere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten in einseitiger Körperhaltung, z.B. Bürodienst, dürften damit zu glaubhaften Beschwerden führen. In seinem Schreiben vom 16. Januar 1989 ergänzte Dr. M. diese Auskunft dahin, daß daraus folge, ein Einsatz des Beamten im Bürodienst sei zur Zeit und bis auf weiteres nicht zumutbar.

16

Im Mai 1989 hatte die Deutsche Bundesbahn bei der ...-Universität M. - Klinik und Poliklinik für Unfall und Handchirurgie - wegen des Dienstunfalls und der Beurteilung der Frage, ob weiterhin unfallbedingte Folgen bestünden, ein Gutachten angefordert, das am 5. August 1989 erstattet wurde. Darin heißt es zu den gestellten Fragen u.a., es bestehe eine mittelgradige Gebrauchsminderung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit durch "in erheblicher Keilwirbelbildung knöchern fest verheilter Brustwirbelkörper 12-Kompressionsfraktur" und subjektive Beschwerden infolge statischer Fehlhaltung. Es werde weiter empfohlen, eine MdE von 30 % auf Dauer festzusetzen. Die im Widerspruchsverfahren vom Verteidiger des Beamten geforderten 70 v.H. würden in keiner Weise für gerechtfertigt gehalten. Vielmehr müßte der Beamte in der Lage sein, im Verwaltungsbetrieb einer regelmäßigen Arbeit mit teils sitzender, stehender und gehender Tätigkeit nachzukommen.

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Der Senat hat ferner die den Beamten behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. M. als sachverständige Zeugen vernommen. Dabei hat Dr. W. im wesentlichen ausgesagt, ihm sei bekanntgewesen, daß der Beamte Bürodienst leisten sollte, wobei man ständig sitzen müsse. Eine solche Haltung habe er angesichts der Beschwerden nicht für angebracht gehalten. Eine vollschichtige Bürotätigkeit habe er für völlig ausgeschlossen gehalten. Dabei wolle er aber den Schwerpunkt auf den Begriff vollschichtig legen. Bei der Möglichkeit, die Körperhaltung je nach Belieben des Beamten zu wechseln, hätte er eine Dienstleistung aus seiner Sicht nicht für verfehlt gehalten. Er sei allerdings davon ausgegangen, daß es an Versuchen dieser Art nicht gefehlt habe, die jedoch fehlgeschlagen seien. Er bestätigte, dem Verteidiger des Beamten auf einen Anruf hin erklärt zu haben, wenn der Beamte in den Dienst nach H. ginge, würde sich sein Zustand nach seinem - des Arztes - Dafürhalten nicht bessern, er könne sich sogar verschlechtern. Der Zeuge Dr. M. erklärte, er sei davon ausgegangen, daß der Beamte Bürodienst in üblicher sitzender Tätigkeit leisten solle. Eine solche Tätigkeit habe er nicht für richtig gehalten. Gegen eine Tätigkeit, die einen Wechsel der Körperhaltung nach eigenem Gutdünken des Patienten erlaubte und die ihm außerdem zwischenzeitliche Pausen ermöglicht hätte, wäre aus seiner Sicht aber nichts einzuwenden gewesen. Für nicht zumutbar hätte auch er gehalten, daß der Beamte sich früh von seiner Wohnung in R. zum Bahnhof begebe, von dort nach H. fahre, um dort seinen vollen Dienst zu leisten und anschließend wieder nach R. zurückzukehren.

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2.

Nach diesem festgestellten Sachverhalt bleibt der Beamte seit dem 4. August 1987 dem Dienst schuldhaft ohne Genehmigung fern. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Beamte nach diesem Zeitpunkt dienstunfähig und deshalb zur Dienstleistung nicht verpflichtet gewesen war oder daß er sich jedenfalls ohne Schuld für dienstunfähig hätte halten dürfen. Dabei geht der Senat - wie schon das Bundesdisziplinargericht - davon aus, daß der Beamte an den Folgen des 1980 erlittenen Dienstunfalls leidet. Alle Bahn- und Amtsärzte sind aber in ihren Stellungnahmen zu der Überzeugung gekommen, daß der Beamte wegen der angeführten Gesundheitsschäden zwar zeitweilig Beschwerden haben könne, die auch kurzfristig zur Arbeitsunfähigkeit führen könnten, daß aber leichte bis mittelschwere Arbeiten im Innendienst oder Kontrollgänge auf ebenem Boden ausgeführt werden könnten und konnten und damit nicht glaubhaft ist, daß der Beamte seit dem 4. August 1987 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei stehen zwar sämtliche Bahn- und Amtsärzte mit ihrer medizinischen Einschätzung der Dienstfähigkeit des Beamten im Gegensatz zu den privatärztlichen Krankheitsbefunden des den Beamten behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W. und des Arztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. M., die in einer Reihe von Attesten die Dienstunfähigkeit des Beamten bescheinigt haben. Diese Atteste verlieren jedoch dadurch an Überzeugungskraft, daß beide Ärzte, wie sich bei ihrer Vernehmung durch den Senat ergeben hat, davon ausgegangen sind, die von dem Beamten zu verrichtende Bürotätigkeit verlange die gleichbleibende Einhaltung einer bestimmten Körperhaltung. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Beamte sollte vielmehr unter Berücksichtigung seiner Beschwerden und entsprechend den Vorschlägen der Bahnärzte, die ihn untersucht haben, die Möglichkeit erhalten, seine Körperhaltung nach eigenem Gutdünken zu ändern und auch notwendige Arbeitspausen einzulegen. Unter Hinweis darauf haben Dr. W. und Dr. M. bei ihrer Vernehmung durch den Senat erklärt, daß sie unter diesen Umständen gegen eine Arbeitstätigkeit des Beamten keine Einwände vorzubringen hätten. Ferner haben beide Ärzte die Behauptung des Beamten nicht bestätigt, sie hätten ihm die Dienstausübung verboten und sie hätten ihm erklärt, es bestehe Lebensgefahr, wenn er der Aufforderung, den Dienst wieder aufzunehmen, nachkomme.

19

Im übrigen hat der Senat in seinem Beschluß in dieser Sache vom 19. Mai 1988 - BVerwG 1 DB 11.88 - zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten folgendes ausgeführt, an dem er festhält:

"In der hier gegebenen Situation verdienen die gutachtlichen medizinischen Beurteilungen der Bahnärzte, die übereinstimmen mit den Krankheitsbefunden des Facharztes für Radiologie Dr. K. und des Facharztes für Orthopädie Fr. sowie des neurochirurgischen Gutachtens des Leitenden Arztes Dr. S. vom Krankenhaus L., den Vorzug vor dem vom Beamten beigebrachten privatärztlichen Attest des Dr. W.. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Bedeutung amtsärztlicher Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit von Beamten zum Ausdruck gebracht hat, kommt dem Gutachten eines Amtsarztes, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (vgl. u.a. BVerwGE 53, 118 <120>[BVerwG 20.01.1976 - I DB 16/75]; Urteil vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 17.85 -; Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 1 DB 55.85 -; Beschluß vom 22. September 1983 - BVerwG 1 DB 24.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 12>). Gleiches gilt für die hauptamtlichen Bahnärzte, deren Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten nach § 6 Abs. 2 der Bahnarztordnung vom 1. April 1956 gewährleistet ist und die bei Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch treffen. Sie sind insoweit allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden (vgl. u.a. BVerwGE 76, 135 <137>[BVerwG 21.02.1984 - 1 D 58/83]; Beschluß vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 -)."

20

Angesichts dieser Rechtslage war dem hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers, ein Gutachten eines Sachverständigen für Orthopädie zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten einzuholen, nicht zu entsprechen. Nach § 25 BDO in Verbindung mit § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits bewiesen ist. Hiervon geht der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen aus. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift, unter denen die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht abgelehnt werden darf, liegen nicht vor. Die Sachkunde der früher tätig gewesenen Gutachter ist nicht zweifelhaft. Ihre Gutachten sind nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, sie sind in sich nicht widersprüchlich und es ist weder dargetan noch erkennbar, daß ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügen könnte, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

21

3.

Daran, daß der Beamte dem Dienst seit dem 4. August 1987 unerlaubt fernbleibt, können Zweifel nicht bestehen. Ihm ist vielmehr mit dem genannten Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 4. August 1987 die Rechtslage unmißverständlich dargelegt worden, weshalb er nicht davon ausgehen konnte, sein Verhalten werde von der Deutschen Bundesbahn gebilligt. Anders als der Beamte meint, stehen ihm auch keine rechtfertigenden Gründe für sein Verhalten zur Seite. Sein Einwand, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, täglich von seiner Wohnung in R. nach H. zu fahren, um dort seinen Dienst zu verrichten, geht fehl. Die Frage, ob ein Beamter dienstfähig ist oder nicht, ist abstrakt zu beurteilen und nicht danach, an welchem Dienstort er arbeiten soll und wie er diesen Dienstort erreichen kann. Die Deutsche Bundesbahn hat unwiderlegt vorgetragen, daß ein Bürodienstposten für den Beamten weder in R. noch in M. oder O. zur Verfügung gestanden habe, daß ein solcher Dienstposten vielmehr nur im Rahmen der Bundesbahndirektion H. verfügbar gewesen sei. Wenn dem Beamten daher die An- und Abreise zum Dienstort von R. aus zu beschwerlich war, wäre er verpflichtet gewesen, seinen Wohnsitz am Dienstort zu nehmen. Er hat nichts dafür vorgetragen, daß er einen dementsprechenden Versuch überhaupt unternommen hätte. Sein Argument, er habe seine schwerkranke und betagte Mutter versorgen müssen, greift nicht durch. Dies ist ein Umstand, der in der Sphäre des Beamten liegt. Auf ihn braucht der Dienstherr allenfalls dann Rücksicht zu nehmen, wenn die dienstlichen Belange es zulassen, daß der Beamte auch an einem ihm genehmeren Ort seinen Dienst verrichten kann. Ist das jedoch, wie hier festgestellt, nicht der Fall, so ist es Sache des Beamten, seinen Wohnort entsprechend zu verlegen. Der Beamte hätte daher Vorsorge treffen müssen, entweder mit seiner Mutter zum Dienstort H. umzuziehen oder sicherzustellen, daß sie in R. während seiner Abwesenheit versorgt wurde. Es ist nicht erkennbar, daß er sich darum bemüht hätte. Daß er nicht ernstlich gewillt war, seinen Dienst in H. anzutreten, erhellt vor allem aus dem Umstand, daß er auch nach dem Tod seiner Mutter im Frühjahr 1989 keinerlei Anstalten gemacht hat, einen neuen Arbeitsversuch in H. zu unternehmen oder gar nach H. umzuziehen.

22

4.

Der Beamte handelte auch schuldhaft. Ihm war spätestens seit der Mitteilung der Bundesbahndirektion H. vom 4. August 1987 bekannt, daß er seinen Dienst dort leisten müsse und sich nicht auf privatärztliche Gutachten oder Atteste berufen könne, wenn er seinem Dienst fernbleibe. Ungeachtet dieser Hinweise ist der Beamte seither aber nicht zum Dienst erschienen. Anhaltspunkte dafür, daß er unfähig wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, sind nicht erkennbar. Auch Anhaltspunkte für ein vermindertes Unrechtsbewußtsein im Sinne des § 21 StGB sieht der Senat nicht. Der Beamte versteift sich darauf, daß seine Privatärzte Recht hätten, wohingegen die Amtsärzte die Frage, welche Folgen sein Dienstunfall aus dem Jahre 1980 für seine Dienstfähigkeit hätten, unzutreffend beurteilten. Daß seine Auffassung vor Gericht nicht durchdringen würde, mußte ihm spätestens seit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Mai 1988 bewußt sein, in dem ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen und das Verschulden des Beamten angenommen worden ist.

23

5.

Der Beamte verstößt daher seit dem 4. August 1987 gegen seine Dienstpflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf und zur Dienstleistung. Er hat damit ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldhaft begangen. Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, daß der Beamte, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Dienst entfernt werden muß. Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die öffentliche Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ein Beamter, der ohne triftigen Grund dieser Grundpflicht nicht nachkommt, verliert das Vertrauen seines Dienstherrn, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Wer über einen Zeitraum von nahezu 4 Jahren trotz gerichtlicher Belehrungen seine Dienstleistung verweigert, verwirkt den Anspruch auf ein Verbleiben im öffentlichen Dienst (st. Rspr., zuletzt Urteile vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 - und vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49>). Milderungsgründe, die hier ein Absehen von der Höchstmaßnahme möglich erscheinen ließen, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal dem Beamten schon durch Disziplinarverfügung vom 21. Juli 1981 wegen eines einschlägigen Pflichtenverstoßes eine Geldbuße auferlegt worden ist.

24

6.

Mit Rücksicht auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO mußte der Senat prüfen, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. Trotz der vom Bundesdisziplinargericht bereits geäußerten Zweifel, die auch der Senat teilt, hält er den Beamten letztlich eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig, wobei berücksichtigt wird, daß Ursache für die Fehleinstellung des Beamten der anerkannte Dienstunfall aus dem Jahre 1980 ist. Der Beamte ist auch eines Unterhaltsbeitrags in der vom Bundesdisziplinargericht zuerkannten Höhe bedürftig.

25

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann unterzieht sich einer Kur und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Sträter