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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1985, Az.: BVerwG 1 DB 55.85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 55.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.08.1985 - AZ: X BK 34/84

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 25. November 1985
beschlossen:

Tenor:

Der Verwaltungsinspektorin ... wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 26. August 1985 gewährt.

Die Beschwerde der Beamtin gegen den vorbezeichneten Beschluß wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit Ablauf des Monats April 1979 wurde die Beamtin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nachdem aufgrund des Gutachtens des Leitenden Arztes des Landesarbeitsamtes N. vom 17. Januar 1983 die wiedererlangte Dienstfähigkeit der Beamtin festgestellt worden war, kündigte ihr der Präsident des Landesarbeitsamtes N. mit Bescheid vom 25. April 1983 die Absicht an, sie mit Wirkung vom 1. Juni 1983 erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Hiergegen erhob die Beamtin nach vorangegangenem erfolglosen Verfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht K., die sie am 17. Januar 1985 zurücknahm. Die von der Ernennungsbehörde am 3. August 1983 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. April 1983 hob das Verwaltungsgericht K. durch Beschluß vom 26. August 1983 auf; das Oberverwaltungsgericht für das Land N. stelle indes durch Beschluß vom 6. März 1984 die sofortige Vollziehung wieder her. Am 27. März 1984 wurde der Beamtin die Ernennungsurkunde zur Verwaltungsinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgehändigt und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen.

2

Die Beamtin nahm jedoch ihren Dienst nicht wieder auf. Am 22. März und 9. April 1984 legte sie ärztliche Bescheinigungen ihrer Hausärztin Frau Dr. K. vor, wonach sie weiterhin arbeitsunfähig sei. Eine angeordnete amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt K. am 18. April 1984 ergab indes die Dienstfähigkeit der Beamtin, die daraufhin mit Schreiben ihrer Dienstbehörde vom 19. April 1984 zur Dienstaufnahme für den 24. April 1984 aufgefordert wurde. Das lehnte die Beamtin jedoch mit Schreiben vom 23. April 1984 ab; sie erschien weder am 24. April noch in der Folgezeit zum Dienst.

3

Der Präsident des Landesarbeitsamtes N. stellte daraufhin mit Bescheid vom 1. Juni 1984 den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für die Zeit ab 24. April 1984 fest und ordnete mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 1984 die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung an.

4

Gegen die am 4. Juni 1984 zugestellte Verlustfeststellung hat die Beamtin die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und hierzu im wesentlichen geltend gemacht, unvorhersehbare, plötzlich auftretende körperliche Zusammenbrüche und plötzlich auftretende Kreislaufkollapse seien bei ihr im wahrsten Sinne des Wortes an der Tagesordnung. Der Amtsarzt habe aus der medizinischen Kompliziertheit der Materie keinerlei Schlüsse gezogen und sich bei der Untersuchung mit den ihm zur Verfügung stehenden begrenzten medizinischen Möglichkeiten zufriedengegeben.

5

Einer von der Dienstbehörde angeordneten amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt K. am 31. August 1984 stellte sich die Beamtin nicht. Nach dem Ergebnis einer dann am 26. September 1984 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung war die Beamtin dienstfähig. Die Dienstbehörde forderte sie daraufhin mit Schreiben vom 10. Oktober 1984 erneut - jedoch wiederum erfolglos - zur Dienstaufnahme auf. Zu einer weiteren für den 29. Oktober 1984 vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung erschien die Beamtin nicht. Mit Schreiben ihres Ehemannes vom 27. Oktober 1984 lehnte dieser jede weitere amtsärztliche Untersuchung seiner Ehefrau ab. In der Zeit von April bis November 1984 legte die Beamtin insgesamt neun ärztliche Bescheinigungen, davon sieben ihrer Hausärztin Frau Dr. K. sowie zwei des Frauenarztes Dr. Kr., vor, in denen weiterhin Dienstunfähigkeit attestiert wurde. Sie berief sich ferner auf ein Schreiben der Frau Dr. K. an die Ärztekammer N. vom 10. August 1984.

6

Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten fachinternistischen Gutachten des Prof. Dr. S., Oberarzt an der Medizinischen Universitäts-Klinik, B., vom 3. September 1984 gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, daß in der Gesamtschau der festgestellten Einzelleiden und unter Würdigung der geschilderten subjektiven Befindlichkeitsstörungen dennoch festgestellt werden müsse, daß die Dienstfähigkeit der Beamtin gegeben sei.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 26. August 1985 die Verlustfeststellungsverfügung vom 1. Juni 1984 aufrechterhalten, weil die Beamtin dienstfähig sei, wie dies insbesondere aus dem Gutachten des Prof. Dr. S. hervorgehe, das zudem die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse bestätige. Bei der Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten sei den Amtsärzten gegenüber den Privatärzten die größere Kompetenz zuzuerkennen.

8

Gegen diesen ihr am 31. August 1985 zugestellten Beschluß hat die Beamtin durch ihre Verteidiger mit einem am 1. Oktober 1985 bei der Nebenstelle der Kammer X - ... - des Bundesdisziplinargerichts eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und mit einem am 21. Oktober 1985 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Eine angekündigte Beschwerdebegründung ist bislang nicht eingegangen.

9

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 121 Abs. 5 BDO). Die Beschwerdeschrift ist zwar nicht unterschrieben und auch nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei dem Bundesdisziplinargericht eingegangen. Der Beamtin wird jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 25 BDO gewährt. Die Verteidiger der Beamtin haben durch eidesstattliche Erklärungen glaubhaft gemacht, daß ihnen die Beschwerdeschrift am 23. September 1985 von ihren Kanzleiangestellten zur Unterschrift vorgelegt, dann jedoch von diesen versehentlich ohne Unterschrift einkuvertiert und abgesandt worden ist. Daß die Beschwerdeschrift am nächsten Tag bei der Post eingeliefert worden ist, geht aus dem Freistempelabdruck auf dem Umschlag hervor, der das Datum vom 24. September 1985 trägt. So konnten die Verteidiger bei normalem Postlauf damit rechnen, daß die in K. eingelieferte Beschwerdeschrift im Laufe des nächsten Tages, d.h. rechtzeitig, bei der richtig adressierten Nebengeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts in D. eingehen werde. Abgesehen davon wäre ein Verschulden der Verteidiger der Beamtin nicht zuzurechnen.

10

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid vom 1. Juni 1984 mit Recht aufrechterhalten.

11

a)

Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Das gilt nicht für einen Beamten, der mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist. Er ist zur Dienstleistung nicht verpflichtet, bedarf daher auch der im Gesetz genannten Genehmigung nicht.

12

Nach Überzeugung des Senats bleibt die Beamtin, die nach ihrer erneuten, durch Klagerücknahme unanfechtbar gewordenen Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 73 Abs. 1 BBG zur Dienstleistung verpflichtet ist, seit dem 24. April 1984 schuldhaft unerlaubt ihrem Dienst fern.

13

b)

Dies ergibt sich aus dem fachinternistischen Gutachten des Prof. Dr. S. vom 3. September 1984, dem eine eingehende, dreitägige stationäre Untersuchung der Beamtin vorausging. Dabei konnte der Gutachter zwar objektivierbare Befunde erheben, wie sie auf Seite 30 des Gutachtens unter lfd. Nrn. 1 bis 5 einzeln aufgeführt sind. Er gelangte jedoch zu dem Ergebnis, daß die festgestellten Erkrankungen therapeutisch angehbar sind und Dienstunfähigkeit der Beamtin nicht zur Folge haben. Der Gutachter brachte zudem zum Ausdruck, daß bereits die Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozeß eine therapeutische Maßnahme selbst darstellen würde. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln, zumal dieses mit den Ergebnissen der amtsärztlichen Untersuchungen beim Gesundheitsamt der Stadt K. am 18. April und 26. September 1984 übereinstimmt, bei denen ebenfalls festgestellt wurde, daß die Beamtin - auch vorübergehend - nicht dienstunfähig ist.

14

Gegenüber diesen Untersuchungsergebnissen kann sich die Beamtin zur Rechtfertigung ihres Fernbleibens vom Dienst seit dem 24. April 1984 nicht mit Erfolg auf die zahlreichen privatärztlichen Atteste der sie behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. Kr. berufen. Diese Bescheinigungen enthalten lediglich die Behauptung ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit, nicht hingegen die Feststellung von Krankheitsbefunden, die auf Dienstunfähigkeit der Beamtin schließen ließen. Auch das Schreiben der Ärztin Dr. K. an die Ärztekammer N. vom 10. August 1984 läßt keine konkreten Krankheitsbefunde bei der Beamtin für den Zeitraum ihres Fernbleibens vom Dienst ab 24. April 1984 erkennen. Überdies hat nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert bereits eine vorübergehende Dienstunfähigkeit zur Folge. Hierzu ist nur ein Befund geeignet, der die Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen schlechterdings ausschließt.

15

c)

Schließlich kommt, wie der Senat schon wiederholt hinsichtlich der Bedeutung amtsärztlicher Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit von Beamten zum Ausdruck gebracht hat, dem Gutachten eines Amtsarztes, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Die für das Gesundheitsamt tätig werdenden Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierfür ist bei einem Amtsarzt eine spezielle zusätzliche Sachkunde gegeben, die einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Inwieweit aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Er kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den medizinischen Befund zu der von ihm zu verantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 53, 118; Beschluß vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 247>; Beschluß vom 22. Juni 1982 - BverwG 1 DB 13.82 -; Beschluß vom 22. September 1983 - BVerwG 1 DB 24.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 12>; Urteil vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 17.85 -; Beschluß vom 31. Oktober 1985 - BVerwG 1 DB 53.85 -; Beschluß vom 6. November 1985 - BVerwG 1 DB 47.85 -; Niedersächsischer Disziplinarhof, Beschluß vom 25. Oktober 1985 - NDH B (2) 11/84 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 7. Mai 1985 - Nr. 16 C 84 A. 3154 -). Gleiches gilt für den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Gutachter, dessen Objektivität und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten hinreichend gewährleistet ist. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen seiner Sachkunde ein unparteiisches, objektiv richtiges Gutachten zu erstatten (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 410 Abs. 1 ZPO).

16

d)

Die Beamtin hat, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, auch schuldhaft gehandelt. Die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchungen am 18. April und 26. September 1984 sind ihr mit Schreiben ihrer Dienstbehörde vom 19. April und 10. Oktober 1984 mitgeteilt und sie ist gleichzeitig zum Dienstantritt aufgefordert worden. Ebenfalls ist ihr das fachinternistische Gutachten des Prof. Dr. S. vom 3. September 1984 zur Kenntnis gelangt. Die Beamtin wußte, daß die Amtsärzte sowie der verwaltungsgerichtlich bestellte Gutachter und infolgedessen ihre Dienststelle sie hinsichtlich der von ihr erwarteten Dienstleistungen für dienstfähig hielten. Wenn sie sich hierüber hinwegsetzte und sich auf nicht näher spezifizierte privatärztliche Atteste verließ, so nahm sie billigend in Kauf, den ihr vorgeschriebenen Dienst auch bei Dienstfähigkeit und - demgemäß bestehender - Dienstleistungspflicht nicht zu leisten. Das bedeutet schuldhaftes Handeln. Auf die Art und die Schwere der Schuld kommt es im Rahmen des § 9 BBesG nicht an.

17

e)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 25 BDO, 473 Abs. 6 StPO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz