Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1985, Az.: BVerwG 1 DB 53.85
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 53.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.09.1985 - AZ: BDiG I BK 3/85
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 31. Oktober 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... -, vom 11. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der bei der Paketannahmestelle seines Postamts im Probebeamtenverhältnis beschäftigte Beamte leistet seit dem 26. April 1985 aufgrund privatärztlich attestierter Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr, obwohl ihm in der Personalstelle seines Postamts am 18. Juli 1985 mitgeteilt worden ist, daß er aufgrund eines Gutachtens des Postarztes Dr. S. in Verbindung mit einem damit inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Postbetriebsärztin Dr. B. vom 19. Juli 1985 ab dienstfähig sei. Er beruft sich zum Beweise der von ihm behaupteten fortdauernden Dienstunfähigkeit auf verschiedene Atteste ihn privat behandelnder Ärzte.
2.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hält den Beamten aufgrund der postärztlichen Untersuchungsergebnisse ab 19. Juli 1985 für dienstfähig und hat deshalb mit dem Beamten am 30. Juli 1985 zugestellter Verfügung vom 26. Juli 1985 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes von diesem Zeitpunkt ab den Verlust seiner Dienstbezüge festgestellt.
3.
Mit seiner am 2. August 1985 eingegangenen Eingabe wendet sich der Beamte gegen diesen Bescheid. Er weist den Vorwurf schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Behauptung fortdauernder Dienstunfähigkeit zurück.
4.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch den dem Beamten am 14. September 1985 zugestellten Beschluß vom 11. September 1985 den Feststellungsbescheid aufrechterhalten, weil der Beamte nach den ihm mitgeteilten Gutachten der Postärzte vom 19. Juli 1985 ab dienstfähig sei und deshalb seither schuldhaft unerlaubt dem Dienst fernbleibe.
5.
Mit seiner am 14. Oktober 1985 eingegangenen Beschwerde wehrt sich der Beamte gegen diesen Beschluß unter Hinweis auf seine durch Atteste der ihn behandelnden Ärzte nachgewiesene fortdauernde Dienstunfähigkeit und mit dem Antrage, einen Facharzt für Hals, Nase, Ohren und einen Augenfacharzt darüber zu hören, ob er von diesem Zeitpunkt an dienstfähig war.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos. Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Recht den Verlust der Dienstbezüge des Beamten vom 19. Juli 1985 ab festgestellt. Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Bescheid durch den angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Gründen aufrechterhalten.
1.
Der Beamte bleibt seit dem 19. Juli 1985 schuldhaft unerlaubt dem Dienst fern. Das ergibt sich aus dem Gutachten des für die Oberpostdirektion ... zuständigen Arztes für Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin Dr. S. vom 18. Juli 1985. Danach ist er zwar orthopädisch leidend, für den Dienst in der Paketannahme jedoch tauglich, sofern er nicht Pakete über 30 kg zu heben und den Dienst dauernd im Stehen zu leisten hat. Diese Ausführungen stehen im Einklang vom 10. Januar 1985. Auch sie bestätigt nach einer zusammen mit einem Facharzt für Orthopädie durchgeführten Untersuchung des Beamten dessen Tauglichkeit zum Einsatz am Paketannahmeschalter.
2.
Gegenüber diesen Untersuchungsergebnissen beruft der Beamte sich ohne Erfolg auf die Atteste der ihn behandelnden Ärzte Dr. N., Dr. T., Dr. M., Dr. Br. und Dr. V.. Sie enthalten lediglich die Behauptung von Arbeitsunfähigkeit ohne Hinweis auf ihre Ursachen. Das gilt auch für die Bescheinigung Dr. V. vom 27. Juni 1985, nach deren Inhalt der Beamte an einer Allergie erkrankt ist. Diese Erkrankung ist bei der Untersuchung durch den Postarzt Dr. S. mit dem Ergebnis berücksichtigt worden, daß sie jedenfalls dann nicht zur Dienstunfähigkeit des Beamten führe, wenn der Beamte die angezeigten Medikamente regelmäßig einnehme. Zudem kommt den Gutachten der Postbetriebsärzte, wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Die für das Gesundheitsamt tätig werdenden Amtsärzte und die für die Dienststelle des Beamten zuständigen Postärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierfür ist bei einem Amts- oder Betriebsarzt eine spezielle zusätzliche Sachkunde gegeben, die einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Inwieweit aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amts- oder dem Betriebsarzt zusteht. Er kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den medizinischen Befund zu der von ihm zu verantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.Urteil vom 25. Januar 1984 - BVerwG 1 D 43.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 133> mit weiteren Hinweisen). Damit erübrigt sich die Vernehmung weiterer Ärzte als Sachverständige über die Frage, wie sie die Dienstfähigkeit des Beamten beurteilen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 25 BDO).
3.
Dem Beamten ist spätestens am 18. Juli 1985 auf seiner Dienststelle der Inhalt der Gutachten der Postärzte Dr. B. und Dr. S. bekanntgegeben worden. Er wußte deshalb, daß er nach Auffassung dieser beiden Ärzte und eines Facharztes für Orthopädie, der ihn zusammen mit Frau Dr. B. untersucht hatte, für die von ihm erwarteten Leistungen dienstfähig war. Wenn er sich hierüber hinwegsetzte und statt dessen auf nicht näher begründete, floskelhafte Bescheinigungen wechselnder Privatärzte vertraute, bleibt er seit dem 19. Juli 1985 wenigstens in der Weise schuldhaft dem Dienst fern, daß er seine Dienstfähigkeit für möglich hält und die Folge unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in Kauf nimmt. Auf Maß und Schwere der Schuld kommt es im Rahmen des § 9 BBesG nicht an.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO.
Janzen
Pellnitz