Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1991, Az.: BVerwG 1 WB 70/88
Antrag auf Außervollzugsetzung der Versetzung; Möglichkeit der Anfechtung einer Beurteilung mit einer Rüge; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beurteilung eines Soldaten; Beurteilungen als die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl der Verwendung und die Beförderung eines Soldaten; Rechtfertigung des Vorwurfs der Befangenheit des Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 70/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 WBO
- § 29 Abs. 1 SG
- Nr. 138 c ZDv 20/6 a.F.
Fundstelle
- DokBer B 1991, 172-174
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Schramm, Oberfeldwebel Krüger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der ... 1943 geborene Antragsteller trat zum 1. April 1963 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Er wurde zum Feuerwerker ausgebildet und zum 1. April 1968 zum Feldwebel befördert. Nach seiner Beförderung zum Oberfeldwebel wurde er im September 1971 zum Berufssoldaten ernannt. Hauptfeldwebel ist er seit Januar 1976. Nach erfolgreichem Abschluß eines Feuerwerkerlehrgangs an der Schule Technische Truppe I in A. wurde er zum 1. April 1967 zur Truppenübungsplatzkommandantur (TrÜbPIKdtr) M. als Feuerwerker und Zielbau-Sicherungsfeldwebel versetzt. Anschließend wurde er dort 15 Jahre in der Kampfmittelbeseitigungsanlage (KBA) verwendet. Zum 1. April 1983 wechselte er dort auf einen STAN-Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, für den ab 1. Dezember 1985 auch eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stand. In seiner Verwendung bei der KBA wurde der Antragsteller 1974 mit "4 C", 1977 und 1979 mit "3 C", 1980 und 1982 mit "3 B" und 1984 wiederum mit "3 C" beurteilt. Auf den Inhalt dieser Beurteilungen wird Bezug genommen.
Am 8. August 1986 ordnete der Kommandant (Kdt) Truppenübungsplatz (TrÜbPl) M. mit Wirkung ab 13. August 1986 die Herauslösung des Antragstellers aus der KBA. und dessen Dienstleistung als Feuerwerker auf dem TrÜbPl M.-Nord an; gleichzeitig verbot er ihm mit Wirkung ab 12. August 1986 das Betreten der KBA. Am 18. August 1986 beantragte er bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) die Ablösung des Antragstellers von seiner Verwendung bei der KBA wegen unüberbrückbarer Spannungen zwischen diesem und seinen Kameraden und Vorgesetzten wegen der unterschiedlichen Bewertung der Sicherheit der KBA und der Arbeitsbedingungen in der KBA. Die SDH gab dem Antrag mit Bescheid vom 17. November 1986 zwar statt, behielt sich aber die Entscheidung über die künftige Verwendung des Antragstellers bis zur Wiedervorlage der zum 30. September 1986 fälligen Terminbeurteilung vor. Der vorlaufigen Verwendung des Antragstellers auf dem TrÜbPl M.-Nord stimmte sie zu.
Der Antragsteller wurde sodann am 19. Juni 1987 in einer Neufassung der zum 30. September 1986 fälligen Beurteilung (vom 10. April 1987) von dem Kdt TrÜbPl M. mit "4 E" beurteilt. Auf den Inhalt dieser Beurteilung, mit der sich der nächsthöhere Vorgesetzte am 9. Juli 1987 einverstanden erklärt hat, wird Bezug genommen. Während seiner Verwendung auf dem TrÜbPl M.-Nord wurde der Antragsteller noch ein weiteres Mal, dieses Mal vom S 1-Offizier der TrübPlKdtr, am 24. Juni 1988 beurteilt. Er erhielt dabei in den Einzelmerkmalen Wertungen zwischen "2" und "4" (Durchschnitt etwa 3,1). Ausprägungsgrade wurden nicht vergeben. Dieser Beurteilung stimmte der Kdt zu.
Gegen die Beurteilung vom 19. Juni 1987 legte der Antragsteller Beschwerde ein, die durch Bescheid des Befehlshabers Territorialkommando Nord vom 18. September 1987 zurückgewiesen wurde. Nachdem die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. März 1988 nicht beschieden war, stellte der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das am 5. April 1988 beim Inspekteur des Heeres (InspH) einging und von diesem mit Schreiben vom 15. April 1988 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist (Verfahren 1 WB 70/88).
Inzwischen hatte die SDH mit Fernschreiben vom 13. Mai 1988 dem Antragsteller die Absicht mitgeteilt, ihn auf den Dienstposten eines Instandsetzungsoffiziers Munition (FD) beim Artilleriekommando ... in Mü. zu versetzen. Gegen diese Planung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Mit weiterem Fernschreiben vom 9. Juni 1988 ordnete die SDH die angekündigte Versetzung mit Dienstantritt 4. Juli 1988 an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit verschiedenen Schreiben, in denen er auch um Außervollzugsetzung der Versetzung bat. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) lehnte dies ab und wies die Beschwerde gegen die Versetzung mit Bescheid vom 28. Juli 1988, dem Antragsteller zugestellt am 1. August 1988, zurück. Mit Schreiben vom 11. August 1988, eingegangen beim BMVg am 12. August 1988, hat er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der BMVg hat diesen Antrag mit Schreiben vom 2. September 1988 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 157/88).
Einen bei Gericht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzung eingelegten Rechtsbehelfs hat der Senat mit Beschluß vom 11. Januar 1989 (Verfahren 1 WB 156/88) zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Aus Fürsorgegründen war der Antragsteller vom 28. November 1988 bis 8. Januar 1989 zur TrÜbPlKdtr nach B. und vom 9. Januar bis 31. März 1989 zur Kampftruppenschule 2 nach M. kommandiert. Ab dem 3. April 1989 leistet er nunmehr wiederum Dienst beim Artilleriekommando ... in Mü. Hierauf war er in einem Personalgespräch am 21. März 1989 bei der SDH in K. hingewiesen worden.
In einer Stellungnahme vom 15. Juni 1987 zur Sicherheit der Kampfmittelbeseitigung dem Rechtsberater des Wehrbereichskommandos II gegenüber kommt das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung zu dem Ergebnis, insgesamt sei nicht auszuschließen, daß
"wegen der spezifischen Arbeiten
wegen Wissens- und Informationslücken
infolge des Arbeitsstils
wegen des gegebenen Betriebsklimas
die Betriebsschutzbelange nicht immer den ausreichenden Stellenwert gehabt haben.
In welchem Umfang Mißstände durch Fehlverhalten von Personen verursacht oder nicht beseitigt wurden, kann ich nicht beurteilen.
Insgesamt ist jedoch zu berücksichtigen, daß
die Entsorgung der Kampfstoffmunition technisch sehr kompliziert ist
die Feuerwerker vor Ort eine große Verantwortung tragen müssen
die Feuerwerker häufig mit Problemen eigenverantwortlich fertig werden müssen und aus der Situation heraus sofort entscheiden müssen
bei aller Sorgfalt dennoch mögliche Entscheidungsirrtümer nicht vorwerfbar sein sollten."
In einem Gutachten vom 2. Mai 1988 stellte eine Kommission des Heeresamtes folgendes fest:
"5. Zusammenfassende Bewertung
Die KBA M. ist aus munitionstechnischer Sicherheitssicht, aus Sicht des Betriebsschutzes und des Arbeitsschutzes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sicher.
Gravierende Sicherheitsverstöße oder Vorschriftenverstöße, die der Ahndung bedürfen, sind nicht hervorgetreten.
Es hat sich herausgestellt, daß viele Einzelpunkte im Vorbringen des HFw H. nicht dem aktuellen Stand entsprechen; nach seiner Versetzung aus der KBA ist er auf Berichte anderer angewiesen, da ihm die Inaugenscheinnahme und Beurteilung nicht mehr möglich ist. Seine zusätzlich vorgebrachten 10 Vorschläge/Mängel wurden von der Kommission geprüft und - sofern zutreffend und sinnvoll - in diesen Bericht eingearbeitet.
Die truppendienstliche Ermittlung und Würdigung ist nicht Gegenstand dieses Berichtes."
Mit Verfügung vom 3. Februar 1989 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg ein gegen Unbekannt wegen Vorgänge in der KBA eingeleitetes Strafverfahren eingestellt. Gegenstand des Verfahrens waren nach der Einstellungsverfügung "Vorwürfe wegen angeblicher Mißstände in der Kampfmittelbeseitigungsanlage (KBA) M., die der Hauptfeldwebel H. in einem Schreiben vom 18.5.1988 erhoben hat. Sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt R. hat mit Übersendung dieses Schreibens Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet".
2.
In dem Beschwerdebescheid des Befehlshabers Territorialkommando Nord vom 18. September 1987 ist ausgeführt, daß er für die Beschwerdeentscheidung zuständig gewesen sei, nachdem der Befehlshaber im Wehrbereich II zustimmend zu der Beurteilung vom 19. Juni 1987 Stellung genommen habe. Es werde davon ausgegangen, daß der Antragsteller den Kdt TrÜbPl M. - Oberst Ro. - wegen der lang andauernden Auseinandersetzungen um die Sicherheit bei der KBA in M. für nicht objektiv und damit hinsichtlich der Beurteilung als befangen ansehe. Dieser Einwand greife nicht durch. Befangenheit könne erst dann angenommen werden, wenn es Gründe gebe, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln und dies auch für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar sei. Ein Verhalten des beurteilenden Vorgesetzten, das mit seinen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang stehe, könne solche Zweifel allein noch nicht begründen.
Bei der Prüfung der vom Antragsteller geschilderten unterschiedlichen Auffassungen über Maßnahmen im Bereich der KBA sowie auch aller anderen Unterlagen habe er - der Befehlshaber - festgestellt, daß die Auseinandersetzungen stets sachbezogen gewesen seien und ausschließlich den dienstlichen Bereich betroffen hätten. Auch wenn in den Fachfragen weiterhin unterschiedliche Standpunkte vertreten würden, so gebe dies keinen begründeten Anlaß zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Beurteilenden hinsichtlich der Schilderung und Bewertung der Persönlichkeit und der dienstlichen Eignung und Leistung des Antragstellers in einer Beurteilung. Auch andere Gründe für die Annahme von Befangenheit seien nicht erkennbar geworden.
Die Beurteilung sei in sich schlüssig und entspreche den formellen. Bestimmungen. Ob die Fähigkeiten, Leistung und Eignung des Antragstellers tatsächlich zutreffend beschrieben und bewertet worden seien, könne in einem Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, da der eigentliche Beurteilungsvorgang der Überprüfung entzogen sei.
Der Antragsteller hat in seiner weiteren Beschwerde vom 1. Oktober 1987 den Einwand der Befangenheit des Kdt aufrechterhalten. Die Befangenheit ergebe sich unmittelbar aus den Befehlen vom 8. August 1986. Dieses Verhalten des Kdt stehe nicht mit Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang, sondern zeige, daß hier auf Grund der unterschiedlichen Beurteilung zwischen Beurteilendem und Beurteiltem über die Risikoverringerung bei der Kampfmittelbeseitigung besondere Beziehungen bestünden, die die Besorgnis der Befangenheit des Beurteilenden begründeten. Die Beurteilung verstoße ferner gegen die Beurteilungsgrundsätze der Nrn. 141 bis 143 ZDv 20/6. Die Beurteilung sei widersprüchlich und nicht sachgerecht abgefaßt, sie berücksichtige nicht das Charakteristische, sondern das Zufällige und sei auch von zu großer Strenge gegenüber dem zu Beurteilenden beeinflußt.
Oberst Ro. habe die Meinungsverschiedenheiten über die Risikoverringerung bei der Kampfmittelbeseitigung zum Anlaß genommen, ihm, dem Antragsteller, vorzuwerfen, er sei uneinsichtig, starrköpfig und ichbezogen und die entstandenen Spannungen seien nicht mehr heilbar. Der Beurteilende dürfe nicht mangels besserer Argumente dem zu Beurteilenden auf unsachliche Art und Weise zu verstehen geben, daß er die Meinung des Beurteilten nicht für richtig halte.
Ferner bestünden völlig unvereinbar und widersprüchlich nebeneinander seine, des Antragstellers, Charakterisierung als "an sich ruhiger und ausgeglichener Soldat" mit der weiteren Kennzeichnung als "uneinsichtig und starrköpfig" sowie "starke Ichbezogenheit". Ferner werde darauf hingewiesen, daß er seine Aufgaben im allgemeinen gewissenhaft, zuverlässig und pflichtbewußt erfüllt habe und auch auf dem TrÜbPl M.-Nord seinen Dienst gewissenhaft versehe und in seinem Zuständigkeitsbereich Initiative zeige. Dem werde dann wieder völlig unvermittelt gegenübergestellt, daß er seiner Gehorsamspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten nicht nachgekommen sei und insoweit nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen, sondern ein Verhalten gezeigt habe, das geeignet gewesen sei, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu schädigen.
Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Antragstellers vom 31. März 1988 enthält keine Begründung.
Im gerichtlichen Verfahren macht der Antragsteller geltend, die Frage der Befangenheit des Kdt sei unabhängig von dem Ergebnis der Überprüfung der KBA durch die Kommission des Heeresamtes zu sehen. An dem Einwand der Befangenheit des Kdt werde festgehalten. Er - der Antragsteller - habe sich folgerichtig auch geweigert, die Beurteilung vom 24. Juni 1988 zu unterschreiben. Er habe die in der KBA M. aufgetretenen Mißstände immer wieder engagiert gerügt. Dies sei geschehen allein aus der von ihm empfundenen Verantwortung, größeren Schaden, insbesondere die Gefährdung und Verletzung von Menschenleben zu verhindern. Diese Haltung, die ihn als engagierten und kritischen Soldaten der Bundeswehr zeige, dürfe aber nicht dazu führen, daß er wegen dieses Engagements eine außerordentlich negative Beurteilung erhalte und dann auch noch aus der KBA wegversetzt werde, um einen offenbar hartnäckigen Kritiker der aufgetretenen Mißstände zum Verstummen zu bringen.
Der Antragsteller beantragt,
die Neufassung der Beurteilung vom 10. April 1987 sowie den Beschwerdebescheid des Territorialkommandos Nord vom 18. September 1987 aufzuheben und den InspH zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen zu lassen,
hilfsweise,
den InspH zu verpflichten, über die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 1. Oktober 1987 zu entscheiden.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Kdt bei der Erstellung der Beurteilung nicht befangen gewesen sei.
3.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Gerichtsakten 1 WB 156/88, 1 WB 157/88 und 1 WB 26/90, die Verfahrensakten des InspH 104/87 und 18/88 sowie die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 541/88 und 66/90, die Personalakten des Antragstellers sowie die von ihm in den Verfahren 1 WB 157/88 und 1 WB 26/90 vorgelegten Handakten (Ordner) waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
1.
Der auf die Aufhebung der Beurteilung vom 19. Juni 1987 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Gegen dienstliche Beurteilungen findet zwar nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 361; 63, 3) [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. Entsprechende Rügen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall erhoben, insbesondere geltend gemacht, der Beurteilende sei bei Abgabe seines Urteils befangen gewesen und habe Beurteilungsgrundsätze mißachtet (BVerwG Beschluß vom 14. März 1989 - 1 WB 42/88).
Der Antrag ist auch form- und fristgerecht gestellt.
Nach dem über die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. März 1988 nicht entschieden war, war er berechtigt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form des Untätigkeitsantrags beim InspH einzulegen (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Einer Begründung bedurfte der Untätigkeitsantrag jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist des § 17 Abs. 5 WBO nicht. Der Antragsteller hat den Antrag mit Schriftsatz vom 9. Juni 1988, eingegangen beim Senat am 13. Juni 1988, ausführlich begründet.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beurteilung vom 19. Juni 1987 durch den Kdt TrÜbPl M. ist nicht rechtswidrig.
Nach der ZDv 20/6 in der bis zum 30. September 1987 geltenden und hier maßgeblichen (Vorlagetermin: 30. September 1986) Fassung (a.F.) sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl der Verwendung und die Beförderung eines Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. November 1988 - 1 WB 89/88 -, vom 14. März 1989 - 1 WB 42/88 - und vom 7. November 1989 - 1 WB 33/89).
Es ist nicht ersichtlich, daß der beurteilende Vorgesetzte bei der Beurteilung des Antragstellers befangen war oder sonst den ihm durch die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 a.F. gesteckten Rahmen verkannt hat.
Der vom Antragsteller gegen den beurteilenden Vorgesetzten erhobene Vorwurf der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt. Nach Nr. 138 (b), (c) ZDv 20/6 a.F. ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln und dies für einen neutralen Betrachter verständig und nachvollziehbar ist; beispielsweise wenn zwischen dem Beurteilten und dem Beurteilenden besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, private Zerstrittenheit). Befangenheit ist demgegenüber nicht schon bei einem Verhalten anzunehmen, das mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben des Beurteilenden in Zusammenhang steht (BVerwG Beschluß vom 14. März 1989 - 1 WB 42/88).
Auf die Befangenheit des Kdt kann gemäß Nr. 138 (c) ZDv 20/6 (a.F.) nicht schon deswegen geschlossen werden, weil die auf "4 E" lautende zusammenfassende Beurteilung für den Antragsteller ungünstig ausgefallen ist und sich im Vergleich mit den beiden letzten Beurteilungen, die 1980 und 1982 "3 B" und 1984 "3 C" aufwiesen, als eindeutige Verschlechterung darstellt. Denn Schwankungen im Leistungs-/Eignungsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten und ihrer Bewertung durch den Beurteilenden oder den stellungnehmenden höheren Vorgesetzten resultieren, sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich und geben für sich allein - auch dem Betroffenen - objektiv keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, die schlechtere Beurteilung sei Ausdruck einer Befangenheit (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. September 1988 - 1 WB 141/87 - und vom 7. November 1989 - 1 WB 33/89).
Eine Befangenheit läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß zwischen dem Antragsteller und dem Kdt Spannungen bestanden, die auch nach der Auffassung der Personalführung (vgl. Verfahren 1 WB 157/88) die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs unmöglich gemacht haben sollen. Es kann hier unterstellt werden, daß der Beurteilende das nicht so wertet; er hat erklärt, zwischen ihm und dem Antragsteller bestünden - wohl schon wegen seines "Abstandes" zur KBA - keine relevanten Spannungen. Daß objektiv solche Spannungen bestanden haben, hat, wie gesagt, auch die Personalführung zum Gegenstand ihrer Erwägungen gemacht. Solche Spannungen zwischen vorgesetztem Beurteilenden und Beurteiltem rechtfertigen nur im Ausnahmefall die Annahme, der Beurteilende sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen. Sofern über dienstliche Fragen zwischen dem Beurteilenden und dem Beurteilten unterschiedliche Auffassungen bestehen, führt dies notwendigerweise zu Spannungen, wenn der untergebene Beurteilte trotz Ermahnungen, Belehrungen, ja sogar entgegen Befeh len bei seiner Meinung bleibt und sie auch nach außen hin weiter vertritt und die Auffassung seiner Vorgesetzten als unakzeptabel kritisiert. Der Vorgesetzte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das Verhalten, das der Beurteilte in diesem Zusammenhang zeigt, in einer Beurteilung zu würdigen. Müßte er sich dessen enthalten, so wäre es ihm verwehrt, entscheidende Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Beurteilungszeitraum der Beurteilung zugrunde zu legen (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1989 - 1 WB 112/88 = DokBer (B) 1989, 131).
Es geht aber auch nicht an, dem Beurteilenden in solchen Fällen die Beurteilungskompetenz allgemein zu entziehen, in dem man von einer "objektiven" Befangenheit ausgeht. Disziplinargewalt und Beurteilungszuständigkeit sind eng miteinander verknüpft. Dem Disziplinarvorgesetzten kann die Beurteilungszuständigkeit nur unter engen Voraussetzungen vorenthalten oder entzogen werden. Es wäre mit den Grundsätzen militärischer Führung unvereinbar, wollte man ihn für befangen ansehen, nur weil er seinen Führungsaufgaben nachgekommen ist und dabei den Widerspruch des Beurteilten herausgefordert hat, es sei denn, der Vorgesetzte sieht sich selbst als befangen an (so im vorliegenden Fall der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann Hi.-Erklärung vom 4. August 1986), oder es ergeben sich aus der Beurteilung oder seinem sonstigen Verhalten zusätzlich Anhaltspunkte für eine sachfremde Voreingenommenheit.
Solches läßt sich hier nicht feststellen.
Die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten über die Sicherheit der KBA und die Sicherheit des Dienstes in der KBA gehen weit zurück. Schon in der auf "3 B" lautenden Beurteilung vom 10. September 1980 wird als Schwäche herausgestellt, daß der Antragsteller auf sachliche, konstruktive Kritik nicht gelassen reagiere. In der Aufrechterhaltung dieser Beurteilung am 26. Juli 1982 wird der Antragsteller auf gefordert, sich zu bemühen, durch sein persönliches Verhalten das Betriebsklima in der KBA zu verbessern. In der Stellungnahme dazu setzte der damalige Kdt die Wertungen für "Kameradschaft" von "2" auf "5" und in "Zusammenarbeit" von "3" auf "4" herab. In der auf "3 C" lautenden Beurteilung vom 13. August 1984 sind einige "Einzelbewertungen" herabgesetzt, insbesondere bei "Kameradschaft", "Auftreten" und "Zusammenarbeit". Weiter ist in der Beurteilung unter "C.II" festgehalten: "Er sollte sich um kooperatives Verhalten bemühen und durch persönliches Beispiel das Betriebsklima verbessern" und unter "A.I.2." vermerkt: "HptFw H. ist ein an sich ruhiger, ausgeglichener Soldat, der jedoch in Belastungssituationen uneinsichtig an seiner Meinung festhält. Er ist in gewissen Situationen trotz Belehrung wenig kompromißbereit." Der stellungnehmende Kdt hat hierzu bemerkt: "Hält an seiner einmal gefaßten Meinung - mitunter starrköpfig - fest und ist dann wohlwollender Belehrung nur schwer zugänglich."
In dieser Linie liegen auch die von dem Antragsteller als Anzeichen für die Befangenheit des Kdt gesehenen Äußerungen in der Beurteilung vom 19. Juni 1987: "Er hat die in seiner Beurteilung vom 13.08.84 unter C.II. gegebenen Hinweise nicht beachtet und nicht umgesetzt. Die dort aufgezeigten Mängel haben sich im Beurteilungszeitraum verstärkt" und "HptFw H. ist ein an sich ruhiger und ausgeglichener Soldat. Er verhält sich jedoch mitunter - trotz Belehrung - uneinsichtig und starrköpfig. Bei starker Ichbezogenheit hat er bis zum 12.08.1986 durch sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kameraden das Vertrauen so nachhaltig gestört, daß entstandene Spannungen nicht mehr heilbar waren." Die Beurteilung vom 19. Juni 1987 fällt damit, was die Kennzeichnung von kooperativem Verhalten angeht, nicht aus der seit längerem beobachteten Entwicklung heraus. Dem Antragsteller werden zugleich exzellente Fachkenntnisse und hohe Einsatzbereitschaft zugesprochen. Es spricht nichts dafür, daß dem Antragsteller seine mangelnde Integration wider besseres Wissen vorgeworfen worden wäre, nur um ihn "mundtot" zu machen, obwohl man von der Richtigkeit seiner Haltung im Grunde überzeugt gewesen wäre. Die Vorgesetzten haben die Meinung vertreten, daß die Beanstandungen des Antragstellers in vielen Bereichen überzogen und nur Ausfluß einer gewissen Selbstgerechtigkeit waren. Sie sind insoweit auch durch die Berichte des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung, einer Kommission des Heeresamtes und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg bestätigt worden. Daß eine gedeihliche Zusammenarbeit in der KBA im August 1986 nicht mehr gewährleistet war, steht fest; daß der Kdt TrÜbPl M. die bestehenden Spannungen auf das Verhalten des Antragstellers zurückführte und dies in der Beurteilung zum Ausdruck brachte, ist Ausfluß seiner vom Gericht nicht nachprüfbaren Einschätzung des Antragstellers, die über die subjektive Sicht der Vorgänge hinaus keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen zeigt. Auch in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung hat der Antragsteller nichts aufgezeigt, was auf objektiv sachfremde Erwägungen des Kdt hinweisen könnte. Er wirft ihm lediglich Inkompetenz und mangelnde Dienstaufsicht anderen Soldaten der KBA gegenüber vor. Selbst wenn der Antragsteller hiermit Recht hätte, so ließe das allenfalls Schlüsse auf die "Richtigkeit" der Beurteilung oder auf mangelnde Beurteilungseignung des Kdt, nicht aber auf dessen Befangenheit zu. Von einem Beurteilenden falsch gesehen und falsch bewertet worden zu sein, gehört zum unvermeidbaren Risiko eines jeden Beurteilungsvorganges.
Die Beurteilung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Soweit eine Anhörungspflicht bestanden haben könnte, ist sie erfüllt worden (§ 29 Abs. 1 SG; Nrn. 154 ff. ZDv 20/6 a.F.). Die Beurteilung leidet auch nicht an den vom Antragsteller aufgezeigten angeblichen Widersprüchen. Soweit dem Antragsteller gute fachliche Leistungen und ein im allgemeinen gewissenhafter dienstlicher Einsatz bescheinigt werden, schließt dies die aufgezeigten Mängel, die im charakterlichen und militärisch-disziplinaren Bereich liegen, nicht zwingend aus.
Es gibt keine allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätze, die ein solches Nebeneinander als unzulässig erscheinen ließen.
3.
Der Antrag ist deshalb, sowohl was den Haupt- als auch den Hilfsantrag betrifft, zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Widmaier
Schramm
Krüger