Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1990, Az.: BVerwG 9 CB 81.90
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 81.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1990 - AZ: 22 A 10309/87
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1990 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn tue beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig. Mit ihr wird kein die zulassungsfreie Revision eröffnender wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO dargelegt. Die Auffassung der Revision, das angefochtene Urteil sei im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO "nicht mit Gründen versehen", trifft nicht zu. Das Berufungsurteil enthält eine mehrere Seiten umfassende Begründung. Der Tatbestand des § 133 Nr. 5 VwGO könnte mithin nur dann erfüllt sein, wenn die vom Oberverwaltungsgericht gegebene Begründung in einer Weise an der Sache vorbeiginge, daß sie ihren Zweck, die Gründe des Gerichts für die Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren erkennen zu lassen, gänzlich verfehlt hätte (vgl. Beschluß vom 12. September 1988 - BVerwG 6 CB 35.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83). Davon kann hier - auch soweit es um die von der Revision als "Kernstück" bezeichnete Frage nach dem in Somalia gefährdeten Personenkreis geht - keine Rede sein. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß "Asylbewerber aus S. allenfalls dann bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit erheblicher staatlicher Verfolgung (Verhaftung, Folter, Haftstrafe) zu rechnen (haben), wenn sie als Gegner der somalischen Regierung erkannt worden sind und dem Issaq-Stamm angehören" (UA S. 7). Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht auf die "dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen" verwiesen (UA S. 7) und diese Erkenntnisquellen im einzelnen benannt (UA S. 8). Den Entscheidungsgründen ist mithin zu entnehmen, welche Gesichtspunkte für die richterliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind (vgl. Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 4 C 4.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 80).
III.
Die sinngemäß auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von ihr als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob die Feststellung des Senates, daß bei somalischen Asylbewerbern, die bei Stützung ihres Asylbegehrens formularmäßige Bescheinigungen und Fotos von Demonstrationen vor der somalischen Botschaft vorlegten und eine politische Betätigung sogleich nach ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen haben, eine Vermutung dafür spräche, daß diese ihre politische Betätigung lediglich aufgenommen hätten, um Nachfluchtgründe und Abschiebungshindernisse zu schaffen, von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen ist",
läßt sich nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils beantworten, ist mithin einer über den Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die von der Beschwerde ferner als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
"ob Auskünfte und Stellungnahmen, die nach Erlaß einer Ordnungsverfügung gemäß § 28 AsylVfG ergangen sind, bei Bewertung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung herangezogen werden dürfen", bzw. "ob und unter welchen Voraussetzungen Erkenntnisquellen (Auskünfte und Stellungnahmen), die nach Erlaß einer Ordnungsverfügung gemäß § 28 AsylVfG ergangen sind, bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Verfügung herangezogen werden können", bzw. "ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in dem Verfahren der Anfechtungsklage gegen eine § 28 AsylVfG-Verfügung Erkenntnisquellen verwertet werden dürfen, die zwar allgemein bereits vorlagen und verfügbar gewesen wären, konkret aber der Ausländerbehörde, die die angegriffene § 28 AsylVfG-Verfügung erlassen hat, nicht vorlagen",
bedürfen keiner Klärung, da sie sich anhand der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 28 AsylVfG beantworten lassen. Danach muß für die Beurteilung, ob die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wegen bestehender aufenthaltsrechtlicher Rechtspositionen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG rechtswidrig ist, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt werden. Asylunabhängige Aufenthaltsrechte und Abschiebungshindernisse, die erst nach Erlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entstanden sind, haben für die Entscheidung im Anfechtungsrechtsstreit gegen diese ausländerbehördliche Maßnahme keine Bedeutung. Dies gilt auch für solche Aufenthaltsrechte oder Abschiebungshindernisse, die zwar bei Erlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bereits bestanden, vom Ausländer aber nicht vorgetragen und für die Ausländerbehörde auch sonst nicht ersichtlich waren. Auch sie sind wegen des Zwecks der gesetzlichen Regelung in §§ 28, 30 AsylVfG, das den Aufenthalt des Ausländers betreffende Verfahren zu straffen und zu beschleunigen, in einem eigenständigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Ausländerbehörde hat deshalb ihre Entscheidung, ob gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wegen bestehender asylunabhängiger Aufenthaltsgründe der Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unterbleiben muß, allein auf der Grundlage der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Ihr danach maßgebender Erkenntnisstand ergibt sich wiederum vorrangig aus dem Inhalt der ihr vorliegenden Akten, den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes und den Kenntnisssen, die sie von Amts wegen allgemein, etwa über die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers, hat (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 - und Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - BVerwGE 82, 1 <5 f.>[BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]). Hieraus folgt, daß "Auskünfte und Stellungnahmen", die der Ausländerbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht als "liquide" Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben, weil sie ihr entweder nicht zur Kenntnis gelangt oder aber erst nach Erlaß der Verfügung ergangen sind, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verfügung nach § 28 AsylVfG keine entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnen können.
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
"ob eine Ordnungsverfügung gemäß § 28 AsylVfG, die überhaupt keine Ausführungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen enthält, nicht bereits deshalb grundsätzlich rechtswidrig ist",
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da auch sie sich anhand der zu § 28 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten läßt. Danach hat die Ausländerbehörde im Rahmen der ihr gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG obliegenden Begründungspflicht lediglich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die von ihr erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung mitzuteilen; bezüglich der festgesetzten Ausreisefrist genügt die Ausländerbehörde im Regelfall ihrer Begründungspflicht, wenn sie ausführt, daß die Frist von einem Monat ausreicht und gegen eine unverzügliche Ausreise sprechende persönliche Gründe nicht vorliegen (Beschluß vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 1). Eine "grundsätzliche" Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erörterung etwaiger Abschiebungshindernisse im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG besteht danach nicht. Ob und inwieweit eine solche Verpflichtung im Einzelfall begründet sein kann, läßt sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beantworten, ist mithin einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die geltend gemachten Verfahrensrügen führen die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 10 zur Höhe des Prozentsatzes somalischer Wirtschaftsflüchtlinge nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung einem in Somalia (möglicherweise) gefährdeten Personenkreis nicht angehört hat (UA S. 8). Bei dieser entscheidungserheblichen Annahme kam es auf die vom Kläger mit dem Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, "ob tatsächlich viele somalische Asylbewerber oder die Mehrheit der somalischen Asylbewerber als Wirtschaftsflüchtlinge zu bezeichnen sind". Auch dieser Frage ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - wegen Unerheblichkeit der für klärungsbedürftig gehaltenen Tatsache nicht nachgegangen.
Daß das Berufungsgericht die Beweisanträge Nrn. 1 bis 5 und 11 abgelehnt hat, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Beweisanträge beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut zum einen (Nrn. 2, 4 und 5) auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 1987 und 1989, die von der Ausländerbehörde im November 1986, dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nach § 28 AsylVfG, noch nicht berücksichtigt werden konnten. Sie beziehen sich zum ändern (Nrn. 1, 3 und 11) auf Tatsachenkomplexe, die vom Berufungsgericht zu Recht als nicht aufklärungsbedürftig behandelt worden sind. Das Berufungsgericht ist nämlich aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgegangen, daß den somalischen Behörden, sofern sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der SNM bzw. SANU überhaupt Kenntnis erlangen sollten, die aufenthaltsrechtlichen Beweggründe für diese Aktivitäten bekannt sind und eine Gefährdung des Klägers als Regimegegner deshalb ausscheidet. Gegenteiliges ist auch mit dem Beweisantrag Nr. 11, der im übrigen nach seinem Wortlaut auf das nicht mehr anhängige "Asylverfahren" abstellt, nicht geltend gemacht worden.
Soweit die Beschwerde den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, weil das Berufungsgericht keine Tatsachen für die auf Seite 11 seines Urteils dargelegte "Vermutung" und die entsprechende Bewertung seitens der somalischen Behörden in das Verfahren eingeführt habe, kommt auch diese Rüge nicht zum Tragen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht jene "Vermutung", wonach exilpolitische Betätigungen unmittelbar nach Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung von Nachfluchtgründen bzw. Abschiebungshindernissen entfaltet werden, nicht ohne jede "Tatsachenbasis" aufgestellt. Es hat sich insoweit vielmehr ausdrücklich auf den im Fall des Klägers ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 1986 berufen (UA S. 11), in welchem die genannte Vermutung durch eine Vielzahl von Parallelfällen unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen belegt wird und die exilpolitischen Aktivitäten auf "durchsichtige" - also auch für die somalischen Behörden erkennbare - aufenthaltsrechtliche "Gründe" zurückgeführt werden.
Soweit die Beschwerde als Gehörsrüge geltend macht, das Berufungsgericht habe keine Tatsachen eingeführt, aus denen sich "trotz Wahrunterstellung des Beweisthemas aus Beweisantrag Nr. 9" (Existenz von Strafnormen zur Sanktionierung jeglicher Regimegegnerschaft und Bestrafung selbst geringfügiger Kritik) eine Gefährdung allein von exponierten Issaq ergebe, geht auch diese Gehörsrüge fehl. Daß das Berufungsgericht sich an seine Wahrunterstellung bezüglich der Existenz von Strafnormen und einer entsprechenden Strafpraxis zur Sanktionierung jeglicher Regimegegnerschaft nicht gehalten habe, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Existenz solcher Strafnormen und einer entsprechenden Strafpraxis ausgegangen, hat jedoch festgestellt, daß im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts für eine Anwendung dieser Normen auf den Kläger gesprochen habe (UA S. 12, 8). Soweit das Berufungsgericht dieser Annahme die Feststellung zugrunde gelegt hat, somalische Asylbewerber seien nur dann von erheblicher staatlicher Verfolgung bedroht gewesen, wenn sie als Regierungsgegner erkannt worden seien und dem Issaq-Stamm angehört hätten (UA S. 7), ist diese Feststellung durch eine Vielzahl von ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen belegt worden (UA S. 8).
Soweit der Kläger in einem nach Ablauf der Revisions- und Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 9. Oktober 1990 das Revisions- und Beschwerdeverfahren hilfsweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, bedarf es keines Eingehens auf diesen Hilfsantrag, weil er erkennbar nur für den Fall gestellt worden ist, daß nicht von "einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses für Revision und Beschwerde" ausgegangen wird. Ein solcher Fortbestand des Rechtsschutzinteresses kann jedoch zugunsten des Klägers unterstellt werden, da sein Rechtsschutzbegehren - wie dargelegt - in der Sache keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bonk
Dr. Bertrams