Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1988, Az.: BVerwG 4 C 4.88
Berufung; Urteilsgründe; Grober Formfehler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 4.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 17.03.1986 - AZ: 15 K 1419/82
- VGH Mannheim - 15.12.1987 - AZ: 5 S 1362/86
Rechtsgrundlagen
- § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
- § 133 VwGO
- Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 334 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Urteil ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn ein grober Formfehler vorliegt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Begründung in sachlicher Hinsicht falsch, unzulänglich oder oberflächlich ist.
- 2.
Nimmt eine Berufungsentscheidung in zulässiger Weise auf Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, so werden diese insoweit Bestandteil der Berufungsentscheidung.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1987 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Einer Zulassung der Revision bedarf es nur dann nicht, wenn die in § 133 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt werden. Aus der Revisionsschrift läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß ein solcher Mangel vorliegt.
Die Beklagte macht geltend, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO). Was sie dazu vorträgt ist jedoch nicht geeignet, diesen Mangel schlüssig darzulegen. Von einer fehlenden Begründung kann nur dann die Rede sein, wenn ein grober Formfehler vorliegt. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Begründung in sachlicher Hinsicht falsch, unzulänglich oder oberflächlich ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 3). Einen groben Formfehler enthält der angefochtene Beschluß nicht. Er ist zwar knapp gefaßt, läßt aber in ausreichender Weise erkennen, welche Gesichtspunkte für die richterliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Das Berufungsgericht hat in zulässiger Weise auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Diese werden damit Bestandteil des angefochtenen Beschlusses und bilden zusammen mit den Ausführungen zum neuen Vorbringen der Beklagten die Entscheidungsgründe im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 116.86 - Buchholz 312 Nr. 44). Auf das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz geht der angefochtene Beschluß ebenfalls in gedrängter Kürze, aber nicht etwa nur bruchstückhaft oder in der Art einer Leerformel ein. So setzt sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Beklagten, zwischen Mühle und Bahngleisen verlaufe ein öffentlicher Weg, unter Auswertung eines von der Beklagten vorgelegten Fotos auseinander. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten wird im angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß es die Richtigkeit der in der ersten Instanz gefundenen Entscheidung nicht in Frage stelle. Zweifel daran, daß der Beschluß damit die für die richterliche Überzeugung maßgebenden Gründe zuverlässig wiedergibt, sind nicht begründet. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht sich mit ihrem eingehenden Vortrag in der Berufungsinstanz nicht in angemessener Weise auseinandergesetzt habe. Aus der Revisionsschrift läßt sich aber nicht entnehmen, inwiefern der neue Sachvortrag geeignet war, die erstinstanzlichen Erkenntnisse in einer Weise in Frage zu stellen, die eine ausführlichere Behandlung durch das Berufungsgericht als unabweislich hätte erscheinen lassen. Ob das Berufungsgericht die von der Beklagten angebotenen Beweise hätte erheben müssen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Was die Beklagte im übrigen vorträgt, fällt nicht unter die in § 133 VwGO genannten wesentlichen Verfahrensmängel. Eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die auch vorliegen kann, wenn ein Gericht wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt, hätte die Beklagte allenfalls mit der Beschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO geltend machen können. Dasselbe gilt für Verstöße gegen das Gebot der vollständigen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sachlich-rechtliche Mängel des angefochtenen Beschlusses - dazu gehören auch Verstöße gegen die Denkgesetze oder das Willkürverbot - können nur in einem zugelassenen Revisionsverfahren gerügt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beklagte auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu verpflichten, weil dieser einen Revisionsabweisungsantrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Sommer