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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1990, Az.: BVerwG 4 C 6.87

Bebauungszusammenhang; Bestandteil des Bebauungszusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 6.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 16.06.1982 - AZ: 1574 XI 82
VGH Bayern - 10.06.1986 - AZ: 1 B 83 A. 423

Fundstellen

  • BRS 50, 190 - 197
  • BRS 1990, 190-197 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • BRS 50 Nr. 84
  • BauR 1990, 689-694 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DVBl 1990, 1122 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 295-296
  • NJW 1991, 1969 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 64-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 379-382
  • StädteT 1991, 775
  • UPR 1990, 439-442
  • ZfBR 1990, 293-296

Amtlicher Leitsatz

In der Überschreitung des in der Nachbarschaft verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung durch ein Vorhaben im Außenbereich liegt regelmäßig keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. v. § 35 Abs. 3 BauGB.

Die bauliche Erweiterung eines Gewerbebetriebes im Außenbereich ist nicht schon dann planungsrechtlich unzulässig, wenn sie eine Expansion des Betriebes ermöglicht; öffentliche Belange werden nur beeinträchtigt, wenn von der Erweiterung konkrete nachteilige Wirkungen auf die Umgebung ausgehen.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Grundstück gehört zum Bebauungszusammenhang wenn es Bestandteil des Zusammenhangs ist. Für den Bebauungszusammenhang ist es nicht ausreichend, daß das Grundstück von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und van Schewick
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger betreiben eine Zimmerei. Sie begehren einen Bauvorbescheid für eine 15 m × 25 m große Abbundhalle.

2

Das Betriebsgrundstück der Kläger ist mit einem Wohngebäude und daran angrenzend mit einer Werkhalle mit einer Grundfläche von etwa 108 qm bebaut. Für dieses Gebäude ist im Jahre 1962 eine Baugenehmigung erteilt worden, durch die eine Werkstatt mit einer Grundfläche von 68,22 qm zugelassen worden ist; ein zweiter Raum war als Garage bezeichnet worden. Ferner befinden sich auf dem Betriebsgelände ein Abbundplatz im Freien, ein halb offener Lager- und Geräteschuppen, der zur Zwischenlagerung von Brettern sowie zur Unterstellung von Geräten und Fahrzeugen (Gabelstaplern) genutzt wird, eine hydraulische Taucheinrichtung zum Imprägnieren von Holzteilen und ein Holzlager.

3

Das Gelände der Zimmerei liegt südlich der in Ost-West-Richtung, verlaufenden N. Straße. Nördlich dieser Straße ist eine einzeilige Bebauung, die vorwiegend aus Wohnhäusern besteht, vorhanden. Hinter ihr befindet sich nördlich ein Schulkomplex mit Kreisbücherei sowie westlich davon die zur Schule gehörende Turnhalle und östlich ein Busbahnhof. Die östlich an das Betriebsgelände grenzenden Grundstücke südlich der N. Straße - insgesamt etwa 45 m breit - sind unbebaut. An sie schließt im Osten entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S.straße Wohnbebauung an. Das südlich an das Betriebsgelände anschließende Grundstück gehört den Beigeladenen R. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem früher eine Ankerwicklerei betrieben wurde. Die südlich anschließenden Flächen sind unbebaut. Westlich des Betriebsgeländes befindet sich auf der Südseite der N. Straße auf dem Nachbargrundstück ein Wohngebäude. Es folgt dann in westlicher Richtung ein unbebautes Grundstück von etwa 35 m Breite, das im Westen an ein bebautes Grundstück anschließt, auf dem eine kleinere Schreinerei betrieben wird. In westlicher Richtung folgt sodann ein großer Bauhof der Firma S., der sich weit nach Süden erstreckt und in seinem südöstlichen Bereich einen Lagerplatz hat; hier stehen auch zwei lange Hallen. Der Bereich um das Betriebsgelände der Kläger ist im Flächennutzungsplan der beigeladenen Stadt P. als Mischgebiet dargestellt.

4

Im Jahre 1981 beantragte der inzwischen verstorbene damalige Betriebsinhaber und Rechtsvorgänger der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für ein weiteres Betriebsgebäude. Es soll mit einer Grundfläche von 25 m × 15 m und einer Firsthöhe von 8,25 m errichtet werden und eine Abbundhalle mit Maschinenbereich (248 qm), einen Bankraum (40 qm), ein Büro und Sanitärräume enthalten. Sein Standort soll entweder zwischen dem vorhandenen Wohn- und Werkstattgebäude der Kläger und dem Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen R. (Vorschlag I) oder im südlichen Bereich der Flurstücke 841 und 844 etwa auf der Höhe des Hauses R. (Vorschlag II) sein.

5

Die beigeladene Stadt verweigerte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben mit der Begründung, das geplante Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Mit Bescheid vom 25. Februar 1982 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Es führte zur Begründung aus: Die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden solle, liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach § 34 BBauG sei das Vorhaben nicht zulässig. Die maßgebende Umgebung entspreche einem Mischgebiet. In einem solchen Gebiet sei das Vorhaben nicht zulässig, weil es das Wohnen wesentlich störe. Bei einem Zimmereibetrieb sei in typischer Weise mit Immissionsbelastungen zu rechnen, die sich mit einem Mischgebiet nicht mehr in Einklang bringen ließen. Die geplante Erweiterung des Betriebes sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes genehmigungsfähig. Das geplante Vorhaben lasse eine wesentlich intensivere Nutzung zu. Dies führe aber nicht nur zu einer qualitativen, sondern auch zu einer quantitativen Erweiterung des Betriebes und seiner Nutzung.

6

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Betriebsgelände sowie dessen Umgebung in Augenschein genommen. Es hat ferner durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz Beweis erhoben über die Frage, welche Lärmimmissionen vom genehmigten Betrieb der Kläger ausgehen und welche Lärmimmissionen vom Betrieb der Kläger nach der geplanten Erweiterung ausgehen würden. Mit Urteil vom 10. Juni 1986 hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

7

Die Flächen, auf denen die Kläger (alternativ) das Betriebsgebäude errichten wollten, lägen nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der beigeladenen Stadt P., sondern im Außenbereich. Die geplante Bebauung könne nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden, weil ihre Ausführung im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigen würde.

8

Zum einen erscheine die geplante Bebauung im Hinblick auf das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung als unzulässig. Das Betriebsgrundstück der Kläger schließe, wenn auch durch die N. Straße getrennt, an die nördlich davon gelegene Bebauung an, ohne jedoch am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit dieser Bebauung teilzunehmen. Gleichwohl könne dieses räumlich enge Nebeneinander im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht unberücksichtigt bleiben. Auch wenn die nördlich der N. Straße vorhandene Bebauung die Betriebsgrundstücke der Kläger nicht mit der Folge präge, daß diese Grundstücke noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen seien, könne das dort verwirklichte Maß der baulichen Nutzung nicht gänzlich ohne Einfluß auf die Frage sein, welches Maß der baulichen Nutzung auf den sich anschließenden Betriebsgrundstücken verwirklicht werden könne. Denn es erscheine nicht gut denkbar, daß ein Vorhaben, wäre es noch dem Innenbereich zuzurechnen, wegen erheblicher Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unzulässig sei, aber im unmittelbaren Anschluß an diese Bebauung bei Anwendung des § 35 BBauG zulässig sein könne. Im vorliegenden Fall werde das Maß der baulichen Nutzung des nördlich an das Betriebsgrundstück anschließenden Bebauungszusammenhangs durch die kleinmaßstäbliche Bebauung an der N. Straße geprägt. Demgegenüber würde sich die geplante Bebauung auf dem Betriebsgrundstück deutlich abheben. Ein Betriebsgebäude mit einer Grundfläche von 25 m × 15 m sowie einer Firsthöhe von 8,25 m habe in der näheren Umgebung kein Vorbild und hebe sich, was das Maß der baulichen Nutzung betreffe, so deutlich von der unmittelbar nördlich anschließenden Bebauung ab, daß es im Hinblick auf das nahe Nebeneinander nicht zugelassen werden könne.

9

Zum anderen sei das Vorhaben im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung an den vorgesehenen Standorten unzulässig. Es beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe und deshalb gegen das (objektive) Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Das geplante Vorhaben müsse auf die Wohnbebauung entlang der N. Straße Rücksicht nehmen. Allerdings hätten auch die Eigentümer der Wohngrundstücke ihrerseits auf die Belange des Zimmereibetriebes Rücksicht zu nehmen. Die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme habe zur Folge, daß den Eigentümern der Wohngrundstücke in gewissem Umfang eine Duldungspflicht gegenüber Immissionen auferlegt werde, die typischerweise von dem Zimmereibetrieb ausgingen. Diese Duldungspflicht könne aber nicht so weit gehen, daß die Eigentümer uneingeschränkt jedwede Auswirkungen hinnehmen müßten, die beim Betrieb der Zimmerei hervorgerufen würden. Vielmehr könne eine Duldungspflicht nur insoweit begründet werden, als sie Immissionen betreffe, die durch einen rechtmäßigen Betrieb hervorgerufen würden. Im vorliegenden Fall beständen erhebliche Zweifel an der Legalität des Zimmereibetriebes. Die Frage, ob und wieweit der vorhandene Zimmereibetrieb legal betrieben werde, könne jedoch dahinstehen. Jedenfalls überschreite das geplante Vorhaben deshalb die Grenze des Zumutbaren und sei rücksichtslos, weil das geplante Betriebsgebäude objektiv für eine Erweiterung des Zimmereibetriebs geeignet sei, der vom Typ her nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung errichtet werden dürfe. Zwar würde sich die Gesamtsituation hinsichtlich der Lärmimmissionen verbessern. Mit dem Gebäude würden aber auch die baulichen Voraussetzungen für eine Expansion des Zimmereibetriebes geschaffen. Eine Verstärkung der bereits vorhandenen bodenrechtlichen Spannungen sei unter dem Blickwinkel des Gebotes der Rücksichtnahme auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Duldungspflichten nicht zulässig. Der vorhandene Konflikt, der durch das tatsächliche Nebeneinander unverträglicher Nutzungsarten entstanden sei, dürfe nicht durch eine Erweiterung und bauliche Verfestigung des Zimmereibetriebes verschärft werden.

10

Während des Revisionsverfahrens ist der am 14. Juli 1987 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 11 "Dr. B. Straße" in Kraft getreten. Er setzt südlich und westlich des Betriebsgrundstückes der Kläger ein allgemeines Wohngebiet, südwestlich anschließend ein Gewerbegebiet fest. Das Grundstück der Kläger und seine nächste Umgebung werden von dem Plan nicht erfaßt.

11

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte und die beigeladene Stadt P., treten der Revision entgegen.

12

II.

Die zulässige Revision der Kläger hat mit dem Ergebnis der Aufhebung der Berufungsentscheidung und der Zurückverweisung in die Vorinstanz Erfolg.

13

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Abbundhalle, durch die der Zimmereibetrieb der Kläger erweitert werden solle, richte sich nach § 35 BBauG, weil das Betriebsgrundstück im Außenbereich liege. Soweit sich die Revision gegen diese Einordnung wendet, ist sie unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Außenbereichslage des Betriebsgrundstücks der Kläger sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist nunmehr gemäß § 236 Abs. 1 BauGB die im wesentlichen mit § 35 BBauG übereinstimmende Vorschrift des § 35 BauGB anzuwenden.

14

Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt der an die Südseite der N. Straße angrenzende Bereich, zu dem das Grundstück der Kläger gehört, im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang im Norden ende an der N. Straße. Zwar springe die Bebauung sowohl im Westen als auch im Osten des Grundstücks der Kläger über die N. Straße hinweg nach Süden. Zwischen diesen Bebauungszusammenhängen und dem Betriebsgrundstück lägen jedoch jeweils unbebaute Flächen, die von ihrer Größe her nach dem Eindruck des Augenscheins nicht mehr als Baulücken eingestuft werden könnten. Sie wirkten trennend und höben die Baukomplexe südlich der N. Straße deutlich voneinander ab. Die Bebauung auf dem Grundstück der Kläger und dem Nachbargrundstück der Beigeladenen R. stelle gleichsam eine Bebauungsinsel dar, die durch die N. Straße von der nördlichen Bebauung getrennt werde.

15

Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Grundstück nicht schon deshalb zu einem Bebauungszusammenhang gehört, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es auch selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Das Berufungsgericht verneint dies für das Betriebsgrundstück der Kläger im Hinblick auf die Größe der im Osten und Westen angrenzenden unbebauten Nachbargrundstücke. Das Grundstück der Kläger könne auch nicht zu dem Bebauungszusammenhang nördlich der N. Straße gerechnet werden, weil der Straße in diesem Bereich eine Trennfunktion zukomme. Eine derartige Beurteilung ist rechtlich möglich. Ob sie im konkreten Fall zutrifft, ist stets eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, a.a.O.). Erforderlich ist eine echte Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>), die das Tatsachengericht zu treffen hat. Insoweit kommt es - entgegen der Rechtsauffassung der Revision - durchaus auf den "Eindruck" an, den das Berufungsgericht gewonnen hat.

16

Unerheblich ist das Vorbringen der Revision, es handele sich bei dem Gelände südlich der N. Straße um Bauerwartungsland. Zum einen hat das Berufungsgericht dies nicht festgestellt. Zum anderen wird als Bauerwartungsland gerade solches Gelände bezeichnet, das noch kein Bauland ist, also auch nicht unter § 31 BauGB fällt. Ebensowenig kommt es auf die genaue Größe der unbebauten Flächen an, die zwischen dem Baugrundstück und der zusammenhängenden Bebauung im Westen und Osten liegen. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt oder nicht, läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, a.a.O.). Ebenfalls kann nur durch eine wertende Betrachtung im Einzelfall ermittelt werden, ob eine Straße eine trennende oder eine verbindende Funktion hat; beides ist möglich (BVerwGE 11, 227 [BVerwG 09.11.1960 - BVerwG VI C 243.57] <231>; Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 106.11 § 31 BBauG Nr. 123). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht der N. Straße in ihrem mittleren Bereich eine trennende Funktion zugesprochen, weil sich die südlich der Straße gelegenen, im wesentlichen unbebauten Flächen, die in unbebautes Gelände ausliefen, deutlich von den angrenzenden Baukomplexen im Osten und Westen abhöben und das Betriebsgrundstück der Kläger sowie das Grundstück Rolnik gleichsam als "Bebauungsinsel" erscheinen ließen. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifende Rügen gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung durch das Berufungsgericht hat die Revision nicht erhoben.

17

Auf die vom Berufungsgericht lediglich referierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einen Bebauungszusammenhang voraussetze, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22), kommt es für die Frage, ob das Grundstück der Kläger im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt, nicht an. Denn das Berufungsgericht ist stillschweigend vom Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nördlich der N. Straße ausgegangen; es hat nur die Zugehörigkeit des Betriebsgrundstücks zu diesem Ortsteil verneint, weil der Bebauungszusammenhang im mittleren Bereich der N. Straße an ihrer nördlichen Seite ende.

18

Unerheblich ist schließlich, daß die beigeladene Stadt P. während des Revisionsverfahrens den Bebauungsplan Nr. 11 "Dr. B. Straße" erlassen hat. Denn er erfaßt nicht das Grundstück der Kläger. Er nötigt auch nicht deshalb zu einer von der Beurteilung des Berufungsgerichts abweichenden Einordnung des Grundstücks, weil dieses nach einer Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Planes möglicherweise Bestandteil des Bebauungszusammenhanges werden würde. Denn solange das Plangebiet noch nicht bebaut ist, kann von ihm auch keine seine Umgebung prägende Wirkung ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 16.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50). Möglichen Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans - etwa im Hinblick darauf, daß er das Grundstück der Kläger und seine Umgebung ausklammert und damit die sich aus der unterschiedlichen Nutzung der Grundflächen ergebenden Konflikte nicht löst, sondern durch die weitere Heranführung von Wohnbebauung eher verschärft - braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden.

19

2.

Nicht mit Bundesrecht vereinbar sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, daß die von den Klägern geplante Abbundhalle öffentliche Belange beeinträchtige und deshalb nicht zugelassen werden dürfe.

20

a)

Nach Auffassung des Berufungsgerichts beeinträchtigt das geplante Betriebsgebäude der Kläger öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG/BauGB, weil es das in der Nachbarschaft verwirklichte Maß der baulichen Nutzung überschreite. Für ein Gebäude mit einer Grundfläche von 25 m × 15 m und einer Firsthöhe von 8,25 m gebe es in der Umgebung kein Vorbild. Prägend sei die kleinmaßstäbliche Bebauung auf der Nordseite der N. Straße und das Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück R. Es erscheine nicht gut denkbar, daß ein Vorhaben, wäre es noch dem Innenbereich zuzurechnen, wegen erheblicher Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unzulässig sei, aber im unmittelbaren Anschluß an diese Bebauung bei Anwendung des § 35 BBauG zulässig sein könne.

21

Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.

22

Dabei ist allerdings unerheblich, daß das Maß der in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung nicht zu den in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrücklich aufgeführten öffentlichen Belangen gehört. Denn diese Vorschrift enthält keine abschließende Aufzählung der zu beachtenden öffentlichen Belange. Da die Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu den städtebaulichen Grundsätzen gehören (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB), erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, daß ein etwa am Rande einer Ortslage oder innerhalb einer Splittersiedlung errichtetes Vorhaben durch seinen Umfang öffentliche Belange negativ berühren kann.

23

Die zum Merkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB entwickelten Regeln können aber nicht ohne weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Die Situation im unbeplanten Innenbereich unterscheidet sich von der im Außenbereich dadurch, daß das unbebaute Grundstück im Innenbereich gerade durch die umgebende Bebauung als Bauland geprägt wird, während es im Außenbereich an einer solchen Prägung fehlt. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt - als Planersatz - auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Im Außenbereich ist hiermit allenfalls eine (unechte) "Baulücke" innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führt; auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so daß die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt ist. In allen übrigen Fällen hängt die Frage, ob ein im Außenbereich gelegenes Grundstück überhaupt bebaubar ist, aber nicht unmittelbar von der in seiner Umgebung vorhandenen Bebauung ab. Es kann deshalb nur darum gehen, ob eine aus anderen Gründen prinzipiell zulässige Bebauung des Außenbereichs im Einzelfall dennoch unzulässig ist, weil sie sich nicht mit der vorhandenen Bebauung verträgt. Dies setzt erheblich größere Unterschiede im Maß der Bebauung voraus. Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung.

24

Danach ist hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das von den Klägern geplante Betriebsgebäude wegen des vorgesehenen Maßes der baulichen Nutzung ausgeschlossen. Das Berufungsgericht bejaht eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen Überschreitung des zulässigen Maßes auf der Grundlage einer Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BBauG, ohne die von ihm angenommene Außenbereichslage hinreichend in Rechnung zu stellen. Es setzt sich zugleich mit seiner eigenen Auffassung, daß die N. Straße auf der Höhe des Grundstücks der Kläger trennende Funktion habe, in einen Widerspruch. Wenn die Straße trennend wirkt, so kann die Bebauung nördlich der Straße nicht dieselbe prägende Kraft für das Maß der baulichen Nutzung südlich der Straße haben, die sie für ein Vorhaben in einer (echten) Baulücke nördlich der Straße hätte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts geht es um ein von einer zusammenhängenden Bebauung abgesetztes Bauvorhaben. Unberücksichtigt bleibt auch, daß die Abbundhalle nicht unmittelbar neben den Häusern auf der Nordseite der N. Straße errichtet werden soll, sondern 30 m (Vorschlag I) oder 60 m (Vorschlag II) südlich der Straße.

25

übrigens würde sich die Abbundhalle, selbst wenn § 34 Abs. 1 BauGB (analog) anwendbar wäre, nur dann nicht in die Eigenart Ihrer näheren Umgebung einfügen, wenn sie den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten würde und entweder selbst oder infolge einer nicht ausschließbaren Vorbildwirkung geeignet wäre, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386 f.>). Insoweit stellt das Berufungsgericht lediglich fest, daß die geplante Halle in der näheren Umgebung kein Vorbild habe und sich in ihrer Dimension so deutlich abhebe, daß sie nicht zugelassen werden könne. Hieraus ergibt sich (noch) nicht, daß die Halle schon wegen ihrer Größe städtebauliche Spannungen begründet oder erhöht. Denn Gebäude unterschiedlicher Nutzungsarten benötigen je nach ihrem Verwendungszweck unterschiedliche Größen, ohne schon dadurch zwangsläufig städtebauliche Konflikte auszulösen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß ein überschreiten des Rahmens wegen der besonderen Funktion des hinzukommenden Bauwerks gerechtfertigt sein kann (BVerwGE 55, 369 <386>). Ebenso wie sich landwirtschaftliche Betriebsgebäude (z.B. Scheunen) vom Maß der Nutzung her trotz ihrer Größe in eine durch dörfliche Wohnhäuser geprägte Umgebung einfügen können, kann dies auch für das Betriebsgebäude einer Zimmerei in einer durch den Zimmereibetrieb (mit-)geprägten Umgebung gelten. Jedenfalls ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, warum hier eine Überschreitung des Rahmens des Maßes der baulichen Nutzung städtebauliche Spannungen begründet oder erhöht.

26

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Halle beeinträchtige bereits wegen ihrer Größe öffentliche Belange, läßt sich auch nicht mit dem Argument der beigeladenen Stadt halten, das Ortsbild werde im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB verunstaltet. Für eine derartige Beurteilung reicht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Abbundhalle habe in der näheren Umgebung kein Vorbild und hebe sich von der kleinmaßstäblichen Bebauung der Nachbarschaft deutlich ab, erst recht nicht aus. Zwar kann ein Vorhaben, das sich wegen seiner Größe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zugleich auch das Ortsbild verunstalten; das muß aber nicht der Fall sein. Eine Verunstaltung des Ortsbildes erfordert mehr als nur das Fehlen einer harmonischen Beziehung des Vorhabens zur vorhandenen Bebauung, wie sie in § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1986 - BVerwG 4 B 7-9.86 - NVwZ 1986, 750). Sie liegt nur vor, wenn das Vorhaben dem Ortsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59) und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwGE 2, 172 <177>). Hierfür reicht ein Widerspruch zu einer kleinmaßstäblichen Nachbarbebauung allein nicht aus.

27

b)

Das Berufungsgericht hält das Vorhaben der Kläger auch deshalb für unzulässig, weil es schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG hervorrufe und deshalb gegen das (objektive) Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Rücksicht zu nehmen sei hier auf das Wohngebiet nördlich der Niederscheyerer Straße, wobei die Pflicht zur Rücksichtnahme allerdings eingeschränkt sei; denn auch die Eigentümer der Wohngrundstücke hätten auf die Zimmerei Rücksicht zu nehmen. Daß sich die Gesamtsituation, was die Lärmimmissionen angehe, verbessern würde, sei unerheblich. Denn der geplante Hallenbau schaffe die Voraussetzungen für eine Expansion des bestehenden Zimmereibetriebes, der vom Typ her im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Belästigungen neben Wohnbebauung nicht errichtet werden dürfe. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens würden die bereits vorhandenen bodenrechtlichen Spannungen verstärkt werden; der vorhandene Konflikt, der durch das tatsächliche Nebeneinander unverträglicher Nutzungsarten entstanden sei, dürfe nicht durch eine Erweiterung und bauliche Verfestigung des Zimmereibetriebes verschärft werden.

28

Der in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bereits die Expansion eines im Außenbereich neben Wohnhäusern angesiedelten Zimmereibetriebes beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, kann nicht gefolgt werden. Die bauliche Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes im Außenbereich beeinträchtigt nicht schon wegen der mit ihr möglicherweise verbundenen Produktivitätssteigerung öffentliche Belange. Im Gegenteil ergibt sich aus § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, daß bauliche Erweiterungen von gewerblichen Betrieben im Außenbereich nach der Wertung des Gesetzes im Grundsatz sogar unter erleichterten Voraussetzungen zulässig und insoweit begünstigt sind. Es mag ferner zwar zutreffen, daß die Erweiterung eines Zimmereibetriebes häufig oder sogar regelmäßig vorhandene Konflikte mit einer benachbarten Wohnbebauung verschärft; notwendig ist dies aber nicht. Öffentliche Belange können vielmehr erst dann durch eine Betriebserweiterung beeinträchtigt werden, wenn von ihr konkrete nachteilige Einwirkungen auf ihre Umgebung ausgehen. In Betracht kommen neben dem Betriebslärm beispielsweise die Auswirkungen eines verstärkten Zu- und Abgangsverkehrs oder Geruchs- oder Staubemissionen infolge einer Produktionserweiterung. Derartige Auswirkungen können als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB zur Unzulässigkeit einer Betriebserweiterung im Außenbereich führen, nicht jedoch schon eine bauliche Erweiterung oder eine Ausweitung der Produktion um ihrer selbst willen.

29

Das Berufungsgericht hat sich nur mit den Lärmemissionen des bestehenden Zimmereibetriebes sowie dem Lärm, der nach Errichtung der streitigen Abbundhalle vom Betriebsgelände ausgehen würde, beschäftigt. Aus den von ihm insoweit getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, daß öffentliche Belange wegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Abbundhalle beeinträchtigt werden.

30

Nach der Rechtsprechung des Senats müssen im Außenbereich ansässige Betriebe auf die benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - "zuzumuten" ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.77 - BVerwGE 52, 122 <126>). Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Stoßen Gebiete von unterschiedlicher Qualität aneinander, so sind auch sie mit einer "spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der 'Bildung einer Art von Mittelwert' ... zu einer die Tatsache respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solche legalen - Belästigungsquellen ansiedeln" (Tunnelofen-Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 <54>).

31

Entsprechendes gilt für diejenigen, die zwar vor Ansiedlung des Betriebes in jenem Bereich gewohnt, sich aber gegen die Betriebsansiedlung selbst nicht fristgerecht gewehrt haben: Auch ihre Schutzwürdigkeit wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen gewerblichen Nutzung gemindert. Daraus folgt, daß - sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und auch die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vorliegen - bei der Erweiterung eines legalen Betriebes nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 - ZfBR 1983, 139 <140>).

32

Dem steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG/BauGB keine Kompensation der öffentlichen Belange in der Weise möglich ist, daß Nachteile gegen Vorteile aufgerechnet werden (Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 61.70 - BVerwGE 42, 8 <14 ff.>). Denn darum geht es hier nicht. Die Schutzwürdigkeit der Umgebung hängt hier von dem Umfang der bereits gegenwärtig zulässigen Immissionen ab; die daraus folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - durch eine Verlagerung der lärmintensiven Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt.

33

Im vorliegenden Fall scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer Verschlechterung der Immissionslage aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde schon eine in Leichtbauweise errichtete Halle den vom Betrieb der Kläger ausgehenden Lärm erheblich dämpfen; erst recht wäre dies der Fall, wenn die Halle in Massivbauweise errichtet und zudem weitere Schutzmaßnahmen getroffen werden würden. Einzelheiten sind hier nicht zu klären, weil die Kläger lediglich einen Bauvorbescheid begehren. Die Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären. Dies kann dem Berufungsurteil jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht äußert zwar erhebliche Zweifel, ob die Auswirkungen, die der Zimmereibetrieb derzeit tatsächlich hervorruft, durch die Nachbarschaft hingenommen werden müssen. Es läßt die Frage, ob und wieweit der vorhandene Zimmereibetrieb legal betrieben werde, jedoch offen und geht damit von einer rechtmäßigen Vorbelastung der Umgebung durch den Zimmereibetrieb in seiner gegenwärtigen Form aus.

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Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat allerdings nicht, seinerseits abschließend zu beurteilen, ob der künftige Lärm der Zimmerei für die Nachbarschaft zumutbar ist. Zwar macht die Revision geltend, daß der gegenwärtige Zimmereibetrieb legal sei. Soweit sie sich zur Begründung dieser Auffassung auf einen vom Berufungsgericht so nicht festgestellten Sachverhalt stützt und die Auslegung der Bayerischen Bauordnung durch das Berufungsgericht angreift, ist ihr Vorbringen nach § 137 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 VwGO unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat lediglich unterstellt, daß der Zimmereibetrieb in der Art und dem Umfang, in dem er derzeitig betrieben wird, legal ist. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nur, daß für die knapp 70 qm große Werkstatt innerhalb des 108 qm großen Nebengebäudes im Jahre 1962 eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Für die offenbar später vorgenommene Nutzungsänderung des als "Garage" genehmigten zweiten Raumes ist aber keine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden. Ebenso sind der Abbundplatz, der Lagerplatz und ein halb offener Lager- und Geräteschuppen im westlichen Bereich nicht genehmigt worden. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich allerdings auch, daß der Abbundplatz bis zum Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung genehmigungsfrei war; soweit er sich auf dem Flurstück 845/3 befindet, hält es das Berufungsgericht für möglich, daß er schon vor diesem Zeitpunkt angelegt und benutzt worden ist. Sicher ist deshalb nur, daß der bestehende Zimmereibetrieb in seinem Kern legal betrieben wird. Der Umfang der sich daraus ergebenden Vorbelastung, die die Nachbarschaft als situationsbedingt hinzunehmen hat, läßt sich dagegen aus dem Berufungsurteil nicht entnehmen.

35

3.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Insbesondere ist die begehrte Genehmigung nicht schon deshalb zu versagen, weil dem Vorhaben ein "Planungserfordernis" als öffentlicher Belang entgegensteht. Die beigeladene Stadt leitete die Notwendigkeit einer Planung nur aus den Auswirkungen einer Zulassung der Abbundhalle auf die möglichen Nutzungen der Nachbarschaft ab.

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Sie macht mithin selbst nicht geltend, das Vorhaben erfordere wegen seines Umfangs eine Binnenkoordination. Nur für diesen Fall ist aber ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 43.84 -, ZfBR 1987, 296). Ein Planungsbedürfnis im Hinblick auf die Außenbezüge des Vorhabens ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB unbeachtlich. Soweit es um die Außenkoordination eines Vorhabens geht, hat der Begriff der Planungsbedürftigkeit für die Beurteilung des Vorhabens keinen eigenständigen Erkenntniswert. Denn der Begriff der Planungsbedürftigkeit bedarf, um handhabbar zu sein, der Konkretisierung. Es muß gesagt werden, in bezug auf welche bodenrechtlich relevanten Auswirkungen ein Vorhaben durch Planung zu bewältigende Probleme aufwirft. Die Planungsbedürftigkeit ist erst eine Folge des Umstandes, daß ein Vorhaben in bezug auf die Einordnung in seine Umgebung bestimmte - zu benennende - Probleme aufwirft, gibt also ohne solche Benennung für die Beurteilung eines Vorhabens nichts her (BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, a.a.O., S. 297).

37

4.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Es bedarf der Prüfung durch das Berufungsgericht, ob die Halle - wie die beigeladene Stadt P. geltend macht - wegen ihrer Größe das Ortsbild verunstaltet. Das Berufungsgericht wird ferner klären müssen, in welchem Umfang die Umgebung des Zimmereibetriebes der Kläger durch die von ihm ausgehenden Immissionen gegenwärtig legal belastet ist; liegt die legale Vorbelastung höher als die künftigen Immissionen des Betriebes, so ist auch dieser öffentliche Belang nicht beeinträchtigt. Sollte sich bei der erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht ergeben, daß das Betriebsgrundstück der Kläger entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im (unbeplanten) Innenbereich liegt, so wäre insbesondere zu prüfen, ob das Vorhaben der Kläger nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - DVBl. 1990, 572) genehmigt werden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel
van Schewick

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel
van Schewick