Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1990, Az.: BVerwG 5 C 55.85
Ausbildungsförderungsrechtlicher Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 55.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 11.02.1983 - AZ: W 3 K 82 A. 0832
- VGH Bayern - 01.07.1985 - AZ: 12 B 83 A. 1150
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BAföG F. 1981
- § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981
- § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG F. 1981
- § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG F. 1981
- § 7 b EStG
Fundstellen
- BVerwGE 85, 124 - 129
- DÖV 1990, 885-887 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1990, 1289-1291 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3223-3224 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 77 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 73 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 ist eine eigenständige Begriffsbildung des Ausbildungsförderungsrechts. Ihm wird genügt, wenn einer der nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute die nach § 7 b EStG geförderte Immobilie in einer Intensität nutzt, die diese Nutzung als Befriedigung eines auf Dauer angelegten Wohnungsbedarfs erscheinen läßt.
Redaktioneller Leitsatz
Zu dem ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff (nicht steuerrechtlicher Begriff) der selbstgenutzten Eigentumswohnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaföG in der Fassung von 1981.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten für den Bewilligungszeitraum von November 1981 bis September 1982 darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Bestimmung des den Bedarf des Klägers mindernden Einkommens der Eltern negative Einkünfte der Mutter nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu berücksichtigen.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 1980/81 Rechtswissenschaften an der Universität W. Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1980 bis September 1981 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -, wobei er bei der Berechnung des Elterneinkommens Verluste aus Vermietung und Verpachtung nach § 7 b EStG in Höhe von 6.560 DM für eine Eigentumswohnung der Mutter des Klägers in Markt 0. einkommensmindernd ansetzte. Auf den Folgeantrag vom 30. November 1981 verweigerte der Beklagte dagegen unter Hinweis auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen die Berücksichtigung eines Verlustbetrages nach § 7 b EStG, da die Eigentumswohnung als Ferienwohnung nicht "selbstgenutzt" im Sinne der neuen Fassung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG sei; denn dies setze voraus, daß der Einkommensbezieher dort seinen ersten Wohnsitz habe.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte im zweiten Rechtszug Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von November 1981 bis September 1982 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung in Höhe von 6.560 DM zu bewilligen; gleichzeitig hat er den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 1982 zur Gänze und den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1982 insoweit aufgehoben, als dieser der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt: Der in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG verwendete Begriff der Selbstnutzung knüpfe nicht an das Steuerrecht an, sondern sei ausbildungsförderungsrechtlich eigenständig zu verstehen. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Zweck der Vorschrift, im Interesse der Familienheimförderung eine Ausnahme vom strikten Verbot des Verlustausgleichs über die einzelnen Einkommensarten hinweg zu gewähren, sei der Begriff der Selbstnutzung im Sinne eines "ständig bewohnten Heimes" auszulegen. Dies bedeute freilich nicht, daß die dauernde Nutzung durch die Familie erfolgen müsse; anderenfalls nämlich wäre § 21 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BAföGüberflüssig; es reiche vielmehr die Nutzung durch einen Elternteil aus, allerdings müsse sie so intensiv sein, daß sie einer Dauernutzung zumindest nahekomme. Diese Voraussetzungen seien bei dem Vater des Klägers erfüllt. Denn er habe sich in der fraglichen Eigentumswohnung im Jahr 1979 von April bis Dezember von wenigen Tagen abgesehen durchgehend und von Januar bis März wiederholt aufgehalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG. Zwar sei dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Begriff "Selbstnutzung" in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG nicht mit dem steuerrechtlichen Begriff identisch sei, vielmehr im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele eigenständig ausgelegt werden müsse. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung im Regierungsentwurf und der Beratungen des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft sei aber zu erkennen, daß der Gesetzgeber eine Ausnahme vom prinzipiellen Ausschluß des Verlustausgleichs nur für die von der Familie des Auszubildenden ständig, bewohnte Wohnung habe schaffen wollen; denn er habe sich von dem Gedanken leiten lassen, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung zu stellen. Familienwohnung in diesem Sinne sei die Eigentumswohnung in Markt 0. nicht.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt unter Hinweis auf Tz. 21.1.23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz der Rechtsansicht des Beklagten bei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei auf der Grundlage dieser Ansicht auch § 21 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BAföG nicht überflüssig; denn es sei sehr wohl denkbar, daß eine Familie zwei Eigentumswohnungen in demselben Haus gleichzeitig eigennutze.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Auslegung des Begriffs der selbstgenutzten Eigentumswohnung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier maßgeblichen Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) durch das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG F. 1981 knüpft allerdings ebenso wie seine früheren Fassungen an das Einkommensteuergesetz (EStG - zitiert in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1981 <BGBl. I S. 1249, ber. S. 1560>) an. Dies beruht auf Gründen - notwendiger - Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>): Der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenvorgang soll dadurch erleichtert werden, daß die Förderungsämter bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens auf die finanzamtlichen Feststellungen im Steuerbescheid zurückgreifen können (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 23 f. zu 2.7 sowie BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 5 B 44.85 - <Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 8 = NVwZ 1986, 921>). Während aber § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. der Bestimmung des förderungsrechtlichen Einkommensbegriffes den "Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes" (also die "Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag" <§ 2 Abs. 3 EStG 1979 - BGBl. I S. 721 ->) zugrunde legte und durch die gebotene Summierung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten einen einkunftsübergreifenden Ausgleich positiver und negativer Einkünfte (zum letzteren Begriff vgl. § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG) zuließ, beschränkt § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG F. 1981 die einkommensteuerrechtliche Anknüpfung auf "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes". Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist deshalb nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG F. 1981 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Sinn dieser Neuregelung ist es zu verhindern, daß steuerliche Subventionen, die z.B. aus wirtschaftspolitischen Gründen gewährt werden, auf die Berechnung der Sozialleistung Ausbildungsförderung durchschlagen und unter Umständen zu einer nicht gerechtfertigten Gewährung von Sozialleistungen und damit zu einem sozial unerwünschten "Mitnahmeeffekt" führen (vgl. BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2, BT-Drucks. 9/603, S. 23 zu 2.7 sowie BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 <a.a.O.>, und BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1986 <a.a.O.>).
Vom grundsätzlichen Verbot des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten oder des zusammenveranlagten Ehegatten nimmt § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 bei der Ermittlung des Elterneinkommens die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b EStG "für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung" aus. Diese Regelung beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Februar 1986 (a.a.O.) dargelegt hat, auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative "Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung" stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind (vgl. BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2; BT-Drucks. 9/603 S. 24 sowie BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 <a.a.O.>).
Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß der in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 verwendete Begriff der Selbstnutzung nicht dem Einkommensteuerrecht entlehnt ist. Das ergibt bereits der Wortlaut der Norm, wenn man ihn im systematischen Kontext mit den anderen Regelungen des § 21 Abs. 1 BAföG F. 1981 liest. Während nämlich in § 21 Abs. 1 Satz 1 sowie in Satz 3 Nr. 1 BAföG F. 1981 die Rezeption einkommensteuerrechtlicher Begriffe durch ausdrückliche Inbezugnahme der entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes offengelegt wird, fehlt in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 in bezug auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus und die selbstgenutzte Eigentumswohnung jeglicher Hinweis auf begriffsdefinierende einkommensteuerrechtliche Vorschriften. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 beschränkt die Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht auf den § 7 b EStG. Diese Vorschrift verlangt für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen - abgesehen von anderen, hier nicht interessierenden Voraussetzungen - lediglich, daß es sich um Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen handelt, die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Zum Begriff der Selbstnutzung äußert sich § 7 b EStG nicht. Wenn demnach in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BAföG F. 1981 jegliche Inbezugnahme begriffsdefinierender Vorschriften des Einkommensteuerrechts fehlt, so zeigt dies, daß der Gesetzgeber den Begriff der Selbstnutzung nicht in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht, sondern eigenständig aus dem Ausbildungsförderungsrecht verstanden wissen wollte.
Dies ergibt sich auch aus dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Der einkommensteuerrechtliche Begriff der Selbstnutzung beschreibt den Tatbestand, daß jemand im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung wohnt (BVerfGE 9, 3 <9>[BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57] nennt ihn Eigenwohner). Der Begriff der Selbstnutzung findet sich zwar ausdrücklich nur in der amtlichen Überschrift zu § 21 a EStG, ist aber auch konkludentes Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 2 EStG, der dem Eigenwohner den Nutzungswert (Mietwert) der Wohnung im eigenen Haus als (fiktive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zurechnet, um den Eigenwohner aus Gründen der Steuergerechtigkeit dem Mieter gleichzustellen, der einkommensteuerrechtlich mit den Mietzinsen unabwälzbar belastet bleibt, weil sie als Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig sind (vgl. BVerfGE 9, 3 <9 f.>[BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57]). Vorschriften nach Art des - letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwendenden (vgl. § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 <BGBl. I S. 657>) - § 21 Abs. 2 EStG haben einkommensteuerrechtlich eine lange Tradition und sind von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung seit jeher entsprechend ihrer fiskalischen Zweckbestimmung weit ausgelegt worden (vgl. RFHE 23, 46 ff. - Haus auf dem Lande als Sommerwohnung -; BFHE 106, 543 ff. - Wochenendhaus -; BFHE 130, 261 ff. - Eigentumswohnung in Spanien - sowie Abschnitt 164 b Abs. 1 und 22 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987 vom 24. Februar 1988 <BStBl. I Sondernummer 1/1988>): Es kommt lediglich darauf an, daß die Wohnung dem Eigentümer zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung steht, nicht aber darauf, ob und wie oft die Wohnung genutzt wird (vgl. BFHE 106, 543 <545>; 130, 261 <263>). Deshalb wird der Nutzungswert der Wohnung dem Eigentümer auch dann zugerechnet, wenn er die Wohnung einem Dritten unentgeltlich überläßt, sofern der Eigentümer die Nutzung jederzeit einschränken oder überhaupt aufheben kann (vgl. BFHE 140, 199 <201 f.>).
Eine derart weite Auslegung des Begriffes der Selbstnutzung würde dem erkennbaren Zweck der ausbildungsförderungsrechtlichen Neuregelung nicht gerecht. Bei ihrer Verwendung geriete die mit § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 im Interesse eines sozialpolitischen Familienlastenausgleichs bezweckte Privilegierung von Aufwendungen der Eltern für die Befriedigung des eigenen Wohnungsbedarfs zu einer allgemeinen Subventionierung der Vermögens- und Eigentumsbildung der Eltern auf Kosten der Ausbildungsförderung. Daß dies nicht beabsichtigt war, ergibt sich aus der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf Einfamilienhäuser (Eigentumswohnungen) und dem flankierenden Verbot des Verlustabzugs für den Auszubildenden und seinen Ehegatten (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG F. 1981) sowie für mehr als ein Objekt (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BAföG F. 1981). Wären Vermögens- oder eigentumspolitische Erwägungen tragender Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981, wäre der Ausschluß (teil-)selbstgenutzter Zweifamilienhäuser vom Privileg des Verlustabzugs unter dem Gesichtspunkt des Verbots sachwidriger Differenzierungen ebensowenig verständlich wie das Verbot des einkommensteuerrechtlich zulässigen Doppelabzugs bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 7 b Abs. 5 Satz 2 EStG) oder der generelle Ausschluß des Auszubildenden und seines Ehegatten von der Privilegierung.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch insoweit, als es den Begriff der Selbstnutzung nicht im Sinne einer Dauernutzung durch die Familie verstanden wissen will. Zwar folgt dies nicht, wie das Berufungsgericht meint, im Gegenschluß aus § 21 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BAföG F. 1981. Denn auch bei einem so eng verstandenen Begriff der Selbstnutzung wäre eine gleichzeitige Nutzung zweier Objekte jedenfalls dann denkbar, wenn der Familie zwei Eigentumswohnungen in demselben Haus zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 32); auch als Verbot der Absetzung zeitlich nacheinander erworbener und genutzter Objekte behielte die Vorschrift ihren eigenständigen Sinn. Gleichwohl erfordert § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 eine Dauernutzung des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung durch die Familie nicht. Denn wenn die Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf die Familiennutzung gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringen können und müssen, ähnlich wie er dies im Wohnungsbauförderungsrecht mit dem Begriff des Familienheims (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) getan hat, um eine qualifizierte Eigennutzung in dem Sinne zu umschreiben, daß die Familie in dem Familienheim den Mittelpunkt ihres Lebens findet (vgl. BVerwGE 44, 327 <331>[BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71]; 50, 29 <33>[BVerwG 03.12.1975 - VIII C 50/74]; 72, 63 <65 f. [BVerwG 25.07.1985 - 3 C 35/84]>).
Statt dessen hat das Gesetz den Begriff der Selbstnutzung verknüpft mit der Person des Einkommensbeziehers und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 2 BAföG F. 1981). Folglich wird ihm genügt, wenn einer der nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute die nach § 7 b EStG geförderte Immobilie in einer Intensität nutzt, die diese Nutzung als Befriedigung eines auf Dauer angelegten Wohnungsbedarfs erscheinen läßt. Daß damit auch typischerweise der Wohnungsbedarf der Familie abgedeckt wird, weil die Eltern in aller Regel mit der Familie in einem Haus oder einer Wohnung zusammenleben, hat der Gesetzgeber, wie sich aus dem im Gesetzgebungsverfahren herausgestellten Motiv der Förderung des Familienwohnheimbaus ergibt, zwar bezweckt, aber nicht als tatbestandliche Vorgabe ausgestaltet, so daß auch die ständige Nutzung zu Wohnzwecken durch einen der (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehegatten nach Art der hier gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellten eine Eigentumswohnung als selbstgenutzt im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG F. 1981 auszuweisen vermag. Die Revision des Beklagten war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Kostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.770 DM festgesetzt.
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt