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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1986, Az.: BVerwG 5 B 44.85

Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Anrechnung des Einkommens des Vaters bei der Gewährung von BAföG; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 44.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.03.1985 - AZ: 16 A 3385/83

Fundstelle

  • NVwZ 1986, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 21 I BAföG ist, soweit er den Begriff des Einkommens bestimmt (Satz 1) und den Ausschluß des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten regelt (Satz 2), mit Art. 3 I GG vereinbar.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 31. Juli 1982 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Sie wendet sich dagegen, daß ihr Antrag abgelehnt wurde, weil das anzurechnende Einkommen ihres Vaters ihren Bedarf übersteige. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

3

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 21 Abs. 1 BAföG in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), soweit er den Begriff des Einkommens bestimmt (Satz 1) und den Ausschluß des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten regelt (Satz 2), mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 29, 337 <339>[BVerfG 08.12.1970 - 1 BvR 104/70];  55, 72 <90>,jeweils mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4>) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich für eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Bestimmung ein sachgerechter Grund nicht finden läßt. Willkür im so verstandenen Sinne kann einer gesetzlichen Regelung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn deren Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, 72 <90>). Daraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erfolgreich sein kann, wenn ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Frage stehenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 - <Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 1>; ferner auch BVerfGE 52, 277 <280 f.>[BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

4

Die Neuregelung in den Sätzen 1 und 2 des § 21 Abs. 1 BAföG dient einer doppelten Zielrichtung: Einerseits soll wie nach altem Recht (dazu BT-Drucks. VI/1975 S. 30 zu § 21) gewährleistet sein, daß der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden können (BT-Drucks. 9/603 S. 23 zu 2.7). Insoweit beruht die Regelung auf dem auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 283 <288 f.>) als Rechtfertigungsgrund anerkannten Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (so zu § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> schon Beschluß des Senatsvom 25. Juli 1985 - BVerwG 5 B 103.83 -). Andererseits will die Neuregelung die Zahl der Fälle vermindern, in denen über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die Berechnung der Sozialleistung Ausbildungsförderung durchschlagen (BT-Drucks. 9/603 a.a.O.).

5

Damit sind Eltern, deren Kinder in der Ausbildung stehen, stärker als bisher gezwungen, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, daß sie die Unterhaltsleistungen aus ihren positiven Einkünften erbringen können; sie müssen die förderungsrechtlichen Auswirkungen in ihre Erwägungen einbeziehen, wenn sie steuerliche Vergünstigungen geltend machen (BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2). Diese dispositionsbeschränkende Wirkung steht damit im Einklang, daß die Eltern schon nach Zivilrecht regelmäßig gehalten sind, bei ihren finanziellen und wirtschaftlichen Planungen auf die Unterhaltsbedürftigkeit ihrer Kinder Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - IV b ZR 611/80 - <NJW 1982, 380>). Sie dient letztlich, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, der Sicherung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung. Dadurch sind die Rechtsfolgen, die die von der Klägerin beanstandete Regelung für Bezieher mehrerer Einkunftsarten mit teils positiven, teils negativen Einkünften hat, jedenfalls im Grundsatz sachlich hinreichend gerechtfertigt. Atypischen Umständen (BVerwGE 70, 189 <191>[BVerwG 11.10.1984 - 5 C 17/82]) im Einzelfall kann nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden. Auf diese Möglichkeit hat mit Recht auch das Berufungsgericht hingewiesen.

6

Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich auch nicht damit begründen, daß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Verlustausgleich nur beim Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten ausschließt, ihn dagegen innerhalb ein und derselben Einkunftsart zuläßt. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 26, 16 <31>;  63, 119 <128>) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des beschließenden Senatsvom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - <DÖV 1985, 283/284 f.>) ist anerkannt, daß der Gesetzgeber vor allem im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit typisierende und generalisierende Regelungen treffen kann. Dies gilt insbesondere dort, wo Massenerscheinungen zu ordnen sind. Hier kommen Typisierungen beispielsweise dann in Betracht, wenn durch sie eintretende Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Dabei sind auch in diesem Zusammenhang praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Allerdings müssen die mit der typisierenden und generalisierenden Regelung verbundenen Benachteiligungen oder Bevorzugungen die Ausnahme bleiben; sie dürfen nur bei einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen auftreten. Auch darf der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv sein.

7

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Ausnahme vom Verbot des Verlustausgleichs für Einkünfte derselben Einkunftsart dient erklärtermaßen ebenfalls dem Ziel, den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenvorgang durch Rückgriff auf die bei den Finanzämtern vorhandenen Daten zu erleichtern (BT-Drucks. 9/603 S. 24). Bei den Beratungen der 7. BAföG-Novelle ist ferner hervorgehoben worden, daß steuerlich vorgenommene Subventionierungen infolge der Neufassung des § 21 Abs. 1 BAföG künftig nur noch in sehr viel geringerem Maße zum Bezug von Ausbildungsförderung führen könnten (BT-Brucks. 9/603 S. 23 zu 2.7). Trotz der Möglichkeit von Abschreibungen innerhalb einer einzigen Einkunftsart werde eine wirklichkeitsnahe und materiell gerechte Ermittlung der Einkommen erreicht und der Umfang von Mißbrauchsfällen gering sein. Dabei ist auch darauf hingewiesen worden, daß Unternehmerinvestitionen in der Regel nur getätigt würden, wenn sie Gewinn versprächen (BT-Drucks. 9/603 S. 24 f.). Aus all dem ergibt sich, daß die Sonderbehandlung von Einkünften derselben Einkunftsart einerseits durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungseffektivität gerechtfertigt ist und andererseits - zumal bei Berücksichtigung der auch vom Berufungsgericht hervorgehobenen Verpflichtung zur Vermögensanrechnung nach den §§ 26 ff. BAföG - nicht zu Bevorzugungen führt, die wegen ihres zahlenmäßigen oder sachlichen Gewichts nicht vernachlässigt werden könnten.

8

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich ferner nicht daraus herleiten, daß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG die Absetzung für Abnutzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung vom Grundsatz des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausnimmt. Abgesehen davon, daß sich Bedenken gegen diese Ausnahmeregelung unter dem Gesichtspunkt einer Systemwidrigkeit nur auf § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG selbst beziehen könnten und deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit auch der Grundregel des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG führen würden, ist der Sondertatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG durch plausible Gründe gerechtfertigt. Er beruht, worauf zutreffend schon das Oberverwaltungsgericht hingewiesen hat, auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative "Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung" zu stellen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind (vgl. BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2; BT-Drucks. 9/603 S. 24). Dies erscheint als Differenzierungsgrund sachlich einleuchtend.

9

Fehl geht schließlich der Einwand, die von der Klägerin beanstandete Einkommensregelung sei (auch) wegen der nach ihrer Ansicht damit verbundenen Bevorzugung der unter § 13 a des Einkommensteuergesetzes fallenden Land- und Forstwirte mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, auch für diesen Personenkreis eine möglichst exakte und wirklichkeitsnahe Einkommenserfassung sicherzustellen. Er hat jedoch nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen nicht ausschließen können, daß dieses Ziel letztlich schon durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 732) erreicht werden kann, und deshalb lediglich die in § 21 Abs. 1 a BAföG enthaltene Rechtsverordnungsermächtigung beschlossen (dazu BT-Drucks. 9/603 S. 25). Diese Regelung trägt nicht nur der Notwendigkeit Rechnung, die Auswirkungen des vorbezeichneten Gesetzes vor dem Hintergrund der tatsächlichen Einkommensentwicklung bei den nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten noch näher zu prüfen. Sie gibt vielmehr zugleich die Möglichkeit, von einer über das Gesetz vom 25. Juni 1980 hinausgehenden Regelung abzusehen, wenn sie nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 26). Der Umstand, daß von der Ermächtigung des § 21 Abs. 1 a BAföG bisher kein Gebrauch gemacht worden ist, könnte dafür sprechen, daß inzwischen auch die Einkommen der nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte steuerlich so erfaßt werden, daß Ungerechtigkeiten, die wegen ihres Ausmaßes und ihres sachlichen Gewichts im Rahmen gesetzlicher Typisierungen und Generalisierungen nicht hingenommen werden könnten, im Vergleich zu anderen Einkommensbeziehern nicht auftreten. Aber auch wenn dies anders sein sollte, könnte daraus nicht gefolgert werden, daß § 21 Abs. 1 BAföG hinsichtlich seiner Regelungen zum Einkommensbegriff und zur Einkommensermittlung im hier relevanten Zusammenhang vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben kann. Bei den nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten handelt es sich, wie durch § 21 Abs. 1 a BAföG bestätigt wird, um eine durch besondere Merkmale gekennzeichnete Personengruppe, die ohne weiteres von den übrigen Einkommensbeziehern abgegrenzt werden kann. Im Hinblick darauf könnte eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung dieser Gruppe nur dazu führen, daß auch insoweit die Voraussetzungen für eine exaktere Einkommenserfassung geschaffen werden müssen. Für Einkommen, die wie im Fall der Klägerin aus anderen Einkunftsquellen herrühren, müßte es dagegen, wenn die mit der Neufassung des § 21 Abs. 1 BAföG verfolgten Ziele nicht aufgegeben werden sollen, bei der bestehenden Regelung bleiben. Die Klägerin kann deshalb aus den Bedenken, die sie im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung bei den nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten geltend macht, nichts zu ihren Gunsten herleiten.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Bermel
Dr. Hömig