Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1985, Az.: BVerwG 5 B 103.83
Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; Stützen einer Nichtzulassungsbeschwerde auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Ermittlung des auf den Ausbildungsbedarf anzurechnenden Einkommens; Berücksichtigung der tatsächlichen Steuerbelastung bei der Einkommensberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 103.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.02.1983 - AZ: 4 OVG A 113/81
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Senat hat davon abgesehen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO). Diese Anordnung erscheint nicht zweckmäßig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger vorbringt, sind nach der Auffassung des Senats, wie im folgenden ausgeführt wird, nicht berechtigt. Es besteht daher entgegen der Meinung des Klägers kein Anlaß, die Aussetzung des Verfahrens von der Entscheidung über den vom Kläger angeführten Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Lüneburg abhängig zu machen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachte Voraussetzung für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die vom Kläger benannte Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, "im Ausbildungsförderungsrecht bei der Berechnung anrechenbaren Einkommens nur die effektiv gezahlten Steuern zu berücksichtigen, obwohl diese durch steuermindernde, aber förderungsrechtlich in voller Höhe nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen unter Umständen beträchtlich geringer waren als sie ohne diese Aufwendungen angefallen wären", gibt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 55, 72 <90> und 29, 337 <339> jeweils mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4>) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich für eine Bestimmung ein sachgerechter Grund nicht finden läßt. Dies bedeutet für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten, daß der Spielraum des Gesetzgebers erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, 90). Hieraus folgt, daß eine auf die Unvereinbarkeit einer Gesetzesvorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zum Erfolg führen kann, wenn dargelegt wird oder jedenfalls ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 <Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 1>). Hieran fehlt es.
Es kann nicht als evident unsachlich und damit als willkürlich angesehen werden, daß nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier noch anzuwendenden Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) bei der Ermittlung des auf den Ausbildungsbedarf anzurechnenden Einkommens von dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen ist. Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergibt (BT-Drucks. VI/1975 zu § 21 S. 30), hat der Gesetzgeber den Einkommensbegriff unter dem Eindruck der Erfahrungen mit dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) festgelegt.
Dieses Gesetz ging davon aus, daß "alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert" beim Einkommen zu berücksichtigen waren (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Dies hatte zur Folge, daß von den Ermittlungen der Finanzbehörden nur in einem sehr beschränkten Umfang ausgegangen werden konnte und mit Hilfe besonderer Ermittlungen die wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen allein für die Zwecke der Ausbildungsförderung festgestellt und bewertet werden mußten. Damit war eine erhebliche Mehrbelastung der Ämter für Ausbildungsförderung verbunden. Es erscheint nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den Einkommensbegriff in Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht für das Bundesausbildungsförderungsgesetz neu bestimmte und dabei die Übernahme der Einkommensermittlungen der Finanzbehörden ermöglichte, um die Ämter für Ausbildungsförderung zu entlasten. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 283 <288 f.>[BVerfG 19.04.1977 - 1 BvL 17/75]) unterliegt es keinen Bedenken, daß der Gesetzgeber sich in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität berufen kann.
Das gilt vor allem auch für die vom Kläger beanstandete Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, daß von den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes nur die zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer abzuziehen sind und eine von ihm erstrebte Berücksichtigung "ersparter" Steuern auch nicht über die Härteregelung in § 25 Abs. 6 BAföG zulässig ist. Es würde den Zwecken des Gesetzes widersprechen, wenn, wie es der Kläger für notwendig hält, zusätzlich auch solche Steuerbeträge abgezogen werden könnten, die der Einkommensbezieher dadurch eingespart hat, daß er Sonderausgaben oder sonstige bei der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen mindernde Aufwendungen gemacht hat, die bei der Einkommensermittlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dieser Weise nicht berücksichtigt werden. Dadurch würden die Ämter für Ausbildungsförderung zu einer eigenen, schwierigen Steuerberechnung gezwungen, die durch die Regelungen des § 21 Abs. 1 BAföG gerade vermieden werden sollte.
Daß bei der Einkommensberechnung nur die tatsächliche Steuerbelastung berücksichtigt wird, erscheint auch unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht willkürlich. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält in § 21 Abs. 2 Regelungen, die der sozialen Sicherung des Einkommensbeziehers dadurch Rechnung tragen, daß vorwiegend pauschalierend zu berechnende Abzüge von den Einkünften gemacht werden. Ferner werden bei der Anrechnung elterlichen Einkommens in den §§ 25 und 25 a BAföG die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des Einkommensbeziehers durch eine differenziert vorgenommene Freibetragsregelung berücksichtigt. Im Hinblick auf die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann es nicht als sachfremd oder willkürlich angesehen werden, wenn grundsätzlich nur im Rahmen dieser Grenzen der wirtschaftlichen Belastung der Eltern Rechnung getragen wird. Das erscheint ausreichend, wie auch der vorliegende Fall zeigt. So wird mit den Versicherungsbeiträgen von 2.264 DM ein erheblicher Teil der Ausgaben, die der Kläger im Rahmen der Berechnung der "ersparten Steuern" berücksichtigt haben will, durch die Pauschale für die soziale Sicherung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in vollem Umfang als das anrechenbare Einkommen mindernd berücksichtigt. Darauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. Dies alles zeigt, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst über ein sachgerechtes System der Einkommensanrechnung verfügt, das den wirtschaftlichen und rechtlichen Verpflichtungen des Einkommensbeziehers ausreichend Rechnung trägt. Es erscheint damit nicht verfassungsrechtlich geboten, daß diese Regelungen durch Bestimmungen der Einkommensteuerveranlagung ergänzt werden. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das Recht der Einkommensteuerveranlagung und das Ausbildungsförderungsrecht unterschiedliche Grundlagen und Zielsetzungen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel