Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1990, Az.: BVerwG 1 WB 145/89
Wehrbeschwerde; Rechtliches Gehör; Heilung eines rechtlichen Mangels; Wehrdienstgericht; Gesetzliche Begründungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 145/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1991, 16-18
- NVwZ 1991, 579 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1991, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung über seine Beschwerde das rechtliche Gehör versagt, kann dieser Mangel bis zur Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Wehrdienstgericht geheilt werden (im Anschluß an BVerwGE 74, 48 [BVerwG 21.02.1986 - 4 N 1/85]). Zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
- 2.
Legt ein Antragsteller in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung dar, die angefochtene Maßnahme sei wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rechtswidrig, so genügt er damit der gesetzlichen Begründungspflicht.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberstarzt Dr. Neye, Oberfeldwebel Lohmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zu seinem jetzigen Dienstgrad wurde er am 8. September 1976 befördert.
Seit dem 7. Januar 1970 gehört der Antragsteller der Technischen Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in K. an. Er wurde dort auf verschiedenen Dienstposten als Flugzeugfunkmechanikermeister und Hilfsfachlehrer B und C, Hörsaalleiter und Lehrfeldwebel verwendet. Seit dem 1. April 1986 ist er auf einem mit A 9/A 8 Z dotierten Dienstposten als Ausbildungsfeldwebel in der 6. Inspektion eingesetzt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 2. November 1988 einging, legte der Antragsteller unter: "Betr.: Förderung durch Einweisung auf höher bewerte Dienstposten" folgende Beschwerde ein:
"1.
Ich fühle mich benachteiligt, da ich trotz nachgewiesener Qualifikation in der Lehrtätigkeit über fast 2 Jahrzehnte keine Förderung auf einen höherbewerteten Dienstposten in meiner eigentlichen Tätigkeit an der TSLw ... erhalten kann.2.
Ich fühle mich durch die Ungleichbehandlung der Unteroffiziere durch die Stammdienststellen der Luftwaffe und der Marine bei der Einweisung von Unteroffizieren auf von Offizieren nicht zu besetzenden, höherbewerteten Dienstposten benachteiligt.Die Beschwerdepunkte sehe ich als eigenständige Beschwernisse, ihr besonderes Gewicht erhalten sie jedoch erst in der Zusammenschau beider Beschwernisse."
Zur Begründung legte er seine Verwendungen seit 1970 und einen Soll-/Istvergleich seiner tatsächlichen Tätigkeiten mit der Dienstpostenbeschreibung für seinen derzeitigen Dienstposten dar. Hieraus ergebe sich eine Diskrepanz zwischen der Bewertung der STAN-Dienstposten für Ausbildungsfeldwebel und dem zu erbringenden Leistungsspektrum. Es gebe keinen Unterschied zwischen den Tätigkeiten eines Offiziers als Fachlehrer und denen eines Unteroffiziers als Ausbildungsfeldwebel. Die aus Förderungsgründen häufig wechselnden Offiziere würden zudem von den Unteroffizieren in den jeweiligen Fachbereichen ausgebildet und unterstützt. Ein Vorstoß der TSLw ... um Umwandlung bzw. Umbesetzung von nicht zu besetzenden Offizierdienstposten mit Unteroffizieren sei abgelehnt worden. Auch eigene frühere Gesuche um Förderung seien erfolglos gewesen. Bei der Erstellung seiner Beurteilung vom 2. September 1988 seien offensichtlich im Hinblick auf die Vergleichbarkeit seiner Leistung nach früherem und jetzigem Beurteilungssystem Fehler gemacht worden, die auch durch die Neufassung der Beurteilung nicht behoben worden seien. Anfang 1988 sei sein Vorschlag, ihn auf einen freiwerdenden Offizierdienstposten, der nicht mit einem Offizier hätte nachbesetzt werden können, zu versetzen, mit der Begründung abgelehnt worden, Offizierdienstposten dürften nicht mit Unteroffizieren besetzt werden. Es sei dann jedoch ein Hauptbootsmann auf diesen Offizierdienstposten versetzt worden mit der Begründung, daß es sich um eine "Marinestelle" handele. Hierin sehe er eine Benachteiligung.
Nach Erhalt der Bestätigung des Eingangs seiner Beschwerde durch den BMVg - P II 7 - beantragte der Antragsteller "vor Erteilung des Beschwerdebescheids um abschließende Einsicht in die Beschwerdeakte sowie in alle ihrer Entscheidungsfindung dienlichen Vorgänge. Nach der Einsicht bitte ich um eine angemessene Zeit für eine eventuelle, schriftliche Stellungnahme".
Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. August 1989 als unzulässig zurück, weil in den letzten zwei Wochen vor Einlegen der Beschwerde keine unrichtige Behandlung oder Maßnahme der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) erkennbar sei, durch die der Antragsteller in seinen Rechten verletzt worden sein könne. Es fehle insbesondere an einer Entscheidung, mit der die SDL es förmlich abgelehnt habe, den Antragsteller auf einen (bestimmten) Oberstabsfeldwebeldienstposten zu versetzen. Allein die Vorstellung des Antragstellers, schon längst eine Oberstabsfeldwebelverwendung erhalten haben zu müssen, oder seine Befürchtung, künftig nicht mehr eine solche Verwendung zu erhalten, sei noch nicht geeignet, eine Beschwer im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung zu entfalten. Dies gelte um so mehr, als nicht zu erkennen sei, daß innerhalb der Beschwerdefrist ein Dienstposten nachbesetzt worden sei, auf den der Antragsteller versetzt zu werden erwartet habe.
Unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 WBO und mit dem Hinweis, daß die Mitteilung der durch die dienstaufsichtliche Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse nicht nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbar sei, legte der BMVg weiter dar, daß sich auch auf Grund der Stellungnahmen der TSLw ..., der Luftwaffenunterstützungsgruppenkommandos Süd (LwUGrpKdoS) und des Luftwaffenunterstützungskommandos (LwUKdo) keine Anhaltspunkte für Beanstandungen ergeben haben, er, der BMVg, könne die Auffassung des Antragstellers, ihm sei Unrecht zugefügt worden, nicht teilen.
Gegen diesen, ihm am 5. September 1989 ausgehändigten Bescheid, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 1989, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat, nachdem der Antragsteller am 14. November 1989 die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 584/89 - eingesehen hatte, den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 1989 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht in seinem Antragsschreiben vom 11. September 1989 ausschließlich geltend, vor Erlaß des Beschwerdebescheides keine - wie von ihm beantragte - Akteneinsicht und damit kein rechtliches Gehör erhalten zu haben. Da ihm dieses Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verweigert worden sei, habe er sich nicht zu strittigen Sach- und Rechtsfragen äußern können, und der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei damit hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit offen.
Nach der Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den BMVg und erneuter, durch den Senat gewährter Akteneinsicht vertiefte der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt unter Vorlage der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung seines Dienstpostens sowie seiner Tätigkeitsberichte ab 1978 im wesentlichen vor:
Seine Beschwernis liege in der trotz seiner Qualifikation in der Lehrtätigkeit seit 20 Jahren unterlassenen bzw. angeblich nicht möglichen Forderung an sich als Äquivalent für die ihm durch den Fachdienstplan täglich neu befohlene höherwertige Tätigkeit. Der angestrebte höherwertige Dienstposten sei lediglich eine Konsequenz, da er das allgemeine Laufbahnziel für Unteroffiziere vor 13 Jahren erreicht habe. Der zweite Beschwerdepunkt bestärke lediglich sein eigentliches Anliegen, da er - der Antragsteller - Leistungen erbringen müsse, für welche ein anderer Soldat auf herausgehobenem Dienstposten, der ihm verwehrt werde, "punktet". Da ihm "die beantragte weitere Akteneinsicht in die Ermittlungs-/Beschwerdeakten noch nicht gewährt" worden sei, könne er nicht beurteilen, warum durch die TSLw ... nicht bestätigt werde, daß seine tatsächlichen Tätigkeiten höher zu bewerten seien, als die auf seinem Dienstposten zu erbringende Tätigkeit als Stationsausbilder. Es müsse unterstellt werden, daß die TSLw ... in der Vergangenheit die Tätigkeiten der (Ausbildungs-)Unteroffiziere und Offiziere falsch dargestellt habe, um in STAN-Verhandlungen die Offizierdienstposten besser begründen zu können. Von ihm in der Vergangenheit gestellten Anträgen auf Förderung - Anträge zur Übernahme zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes 1972, Zulassung zur staatlich anerkannten Fachschule 1977, Zulassung zur Dienstgradgruppe der Stabsfeldwebel gemäß § 14 SLV (alt) 1983, Einsatz in der lernzielorientierten individualisierten Ausbildung beim Stab TSLw ... 1983 und Einsatz auf einem höherbewerteten Dienstposten im Personalgespräch mit einem Vertreter der SDL am 12. Oktober 1988 - sei nicht stattgegeben worden. Da ihm weder mündlich noch schriftlich Rechtsbehelfsbelehrungen erteilt worden seien, gelte für die Einlegung seiner Beschwerde die Jahresausschlußfrist seit der mündlichen Ablehnung seines Antrags auf Förderung. Wenn, wie von der TSLw ... in deren Stellungnahme ausgeführt, eine Förderung lediglich aus Haushaltsgründen oder wegen Fehlens eines entsprechenden Dienstpostens nicht möglich gewesen sei, wäre es Pflicht des Dienstherrn und seiner Vorgesetzten gewesen, einen entsprechenden Unteroffizierdienstposten zu schaffen oder ihn auf einen Offizierdienstposten zu versetzen. Was seine letzte Beurteilung angehe, weise er darauf hin, daß die Aussage, die Einzelbewertungen der Beurteilungen nach altem und neuem System seien nicht in Beziehung zueinander zu setzen, fehlerhaft sein müsse. In abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gegen seine Beurteilung sei darauf nicht eingegangen worden, vielmehr habe der für die Beurteilungsbeschwerde zuständige Kommandeur TSLw ... auf den Bescheid des BMVg vom 10. August 1989 und der BMVg auf die Beurteilungsbeschwerde verwiesen. Nach Einlegen seiner Beschwerde vom 31. Oktober 1988 sei von seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten eine ärztliche Begutachung angeordnet worden, das Ergebnis sei ihm zwar im März 1989 eröffnet worden, nicht jedoch die Auswirkungen auf seine Tauglichkeit und Verwendungsfähigkeit. Diese - fehlende - Stellungnahme hätte bei sachgerechter Bearbeitung bei der Entscheidung des BMVg über seine Beschwerde berücksichtigt werden müssen. Zu bestimmten - nicht näher bezeichneten - Punkten könne er nicht detailliert Stellung nehmen, da er die Ermittlungsakten der SDL, des LwUKdo, des LwUGrpKdoS und der TSLw ... zum Beschwerdeverfahren bisher nicht habe einsehen können. Da nur der BMVg Handlungen und Unterlassungen auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen könne, habe er ein Interesse daran, in den Stand vor Erteilung des Beschwerdebescheides zurückversetzt zu werden.
Der Antragsteller stellt im einzelnen folgenden Anträge:
- I.
Im Schriftsatz vom 11. September 1989:
- "1.
den Beschwerdebescheid ... aufzuheben,
- 2.1
die Beschwerde zur Neubearbeitung an den Bundesminister der Verteidigung zurückzuverweisen oder
- 2.2
in der Sache selbst zu entscheiden,
- 3.1
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten mir rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 10 WBO zu gewähren, bzw.
- 3.2.
mir im Rahmen des gerichtlichen Antragsverfahrens rechtliches Gehör gemäß meinem Antrag vom 30.11.88 zu gewähren."
- II.
Im Schriftsatz vom 10. Januar 1990:
- 1.
"Es wird gebeten, festzustellen inwieweit die Unteroffiziere der TSLW ... und somit auch ich, durch falsche Darstellung Ihrer Tätigkeit bzw. durch ignorieren der richtigen Darstellung ihrer Tätigkeit bei STAN-Verhandlungen dadurch geschädigt wurden, daß ihre erbrachten und zu erbringenden Leistungen nicht durch entsprechend bewertete Dienstposten gewürdigt wurden bzw. werden, obwohl die Leistungen gefordert oder zumindest erwartet wurden."
- 2.
"Es wird beantragt festzustellen, daß ich aufgrund meiner Eignung und bisher erbrachten Leistungen in den vergangenen Jahren schon hätte gefördert werden müssen."
- 3.
"a) Es wird beantragt meinen Dienstherrn zu verpflichten, mich entsprechend meiner Eignung und erbrachten Leistungen zu fördern, um so mein Grundrecht auf freie Entfaltung zu verwirklichen und meinem Anspruch auf Förderung nach dem Soldatengesetz zu genügen.
Sollte im Bereich der TSLw ... keine entsprechende Planstelle vorhanden sein, so wird beantragt den BMVg zu verpflichten eine entsprechende, haushaltsmäßig abgedeckte Planstelle zu schaffen.
b) Sollte eine Förderung aufgrund der ausgeführten höherbewerteten Tätigkeit nicht möglich sein, so wird beantragt dem BMVg zu untersagen, in seinem Geschäftsbereich Untergebene und somit auch mich im Nichtverteidigungsfall über ihre dienstpostengebundenen Pflichten hinaus einzusetzen bzw. diesen Einsatz stillschweigend zu dulden oder dulden zu lassen um Ausnutzung der Soldaten durch Nutzung von Leistungen, welche systembedingt keine Würdigung erfahren können, zu verhindern."
- 4.
"Da sich bisher weder der BMVg, noch der Kdr TSLW ... für die Bearbeitung, noch Entscheidung dieses Beschwerdepunktes" (gemeint: Vergleichbearkeit der Beurteilungen nach jetzigem und früherem Beurteilungssystem) "für zuständig hielt, wird um Entscheidung gebeten."
- 5.
"Es wird ... beantragt, die zuständige Stelle zu verpflichten, mir die Auswirkungen meiner Schädigung auf Tauglichkeit und Verwendungsfähigkeit mitzuteilen."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dürfe unzulässig sein, da er nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist begründet worden sei. Das Schreiben des Antragstellers vom 11. September 1989, das dem zuständigen Referat am 21. September 1989 vorgelegen habe, genüge den Begründungsanforderungen nicht. Es lasse in keiner Weise erkennen, aus welchen Gründen der Antragsteller seine, des BMVg, Entscheidung für rechtswidrig halte. Die bis zum Ablauf der Begründungsfrist noch nicht gewährte Akteneinsicht stelle keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 WBO dar; es sei dem Antragsteller nicht verwehrt gewesen, seinen Rechtsbehelf in einer den gesetzlichen Minimalerfordernissen Rechnung tragenden Weise zu begründen.
Soweit der Antrag auf seine, des BMVg, Verpflichtung gerichtet sei, ihm Akteneinsicht zu gewähren, dürfe er ebenfalls unzulässig sein, da nach Einlegen des Rechtsbehelfs vom 5. September 1989 dieses Begehren unmittelbar gegenüber dem Gericht geltend gemacht werden könne und insofern ein Rechtsschutzinteresse an einer ihn, den BMVg, verpflichtenden Entscheidung nicht erkennbar sei. Dieses Begehren dürfe sich im übrigen auch durch die gewährte Akteneinsicht erledigt haben, und darüber hinaus könne dieses zum Hauptverfahren gehörende Anliegen nicht als eigenständiger Antrag verfolgt werden.
Auf jeden Fall sei der Antrag unbegründet. Hierzu nehme er auf seinen Beschwerdebescheid vom 10. August 1989 Bezug. Vorgänge, wie beispielsweise die Versetzung des vom Antragsteller angeführten Hauptbootsmanns zum 1. April 1988 auf einen Offizierdienstposten seien zum Zeitpunkt des vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs nicht mehr fristgerecht anfechtbar gewesen.
Aber auch in der Sache selbst müsse der Antrag ohne Erfolg bleiben. Werde zugunsten des Antragstellers unterstellt, er habe von Anfang an auch die Verpflichtung begehrt, auf einen mit A 9 mA dotierten oder auf einen Offizierdienstposten versetzt zu werden, bestünde ein solcher Anspruch bereits deshalb nicht, weil seit dem 1. April 1989 kein dem Werdegegang des Antragstellers entsprechender Dienstposten nachzubesetzen gewesen sei. Die ersten Möglichkeiten hierzu bestünden erst wieder ab dem 1. April 1995 und außerhalb der TSLw 1 zum 1. Oktober 1993. Ein Anspruch auf Besetzung eines Offizierdienstpostens bestehe ohnehin nicht. Auch die Stammdienststelle der Marine versetze seit Mitte 1988 grundsätzlich keine Portepee-Unteroffiziere mehr auf Offizierdienstposten.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 584/89 - sowie die Personalakten des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO hinreichend begründet worden.
Der Antragsteller hat in seinem Antragsschreiben ausgeführt, daß seinem Antrag auf "abschließende Akteneinsicht in die Beschwerdeakte, sowie in alle der Entscheidungsfindung des BMVg dienlichen Vorgänge" vom BMVg vor Erlaß des Beschwerdebescheides vom 10. August 1989 nicht entsprochen und ihm somit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er habe sich daher zu strittigen Sach- und Rechtsfragen nicht äußern können, und der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei somit in bezug auf Zulässigkeit und Begründetheit ohne weiteres offen. Der Antragsteller hat damit dargetan und zu erkennen gegeben, daß er die angefochtene Entscheidung deshalb für verfehlt und rechtswidrig hält, weil er sich nicht zu dem ihm unbekannten Ermittlungsergebnis zu seinem Beschwerdevorbringen - der BMVg hatte in Zwischenbescheiden an den Antragsteller wiederholt auf die Beteiligung und noch ausstehende Stellungnahmen "mehrerer Stellen" verwiesen - hat äußern können.
Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Die Anträge, den angefochtenen Beschwerdebescheid aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, über die Beschwerde erneut zu entscheiden, oder in der Sache selbst zu entscheiden (Anträge I - Schriftsatz vom 11. September 1989 - 1., 2.1 und 2.2) sind nicht begründet.
Zwar hat der Antragsteller zu Recht gerügt, daß ihm vor der Entscheidung über seine Beschwerde durch den BMVg das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, denn die Rechtsstaatlichkeit verlangt, daß auch im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Einer Aufhebung des Bescheides vom 10. August 1989 bedurfte es indessen nicht, da dem Antragsteller zunächst schon vor der Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom BMVg und auch nach der Vorlage vom Senat vollständige Akteneinsicht gewährt worden und der Mangel dadurch geheilt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Juli 1968 - 1 WB 12, 13/68 -; Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 18 RdNr. 58).
Eine Aufhebung des Beschwerdebescheides und Zurückverweisung der "Beschwerde zur Neubearbeitung an den BMVg" (Anträge I 1. und 2.1) wegen des nicht gewährten Gehörs kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß nur der BMVg angefochtene Maßnahmen oder Unterlassungen auch unter Zweckmäßigkeits- und sonstigen Ermessensgesichtspunkten überprüfen kann. Abgesehen davon, daß der BMVg nach der Heilung des Mangels auch noch während des gerichtlichen Verfahrens jederzeit zur Abhilfe und damit zu Ermessensentscheidungen zugunsten des Antragstellers berechtigt war, hat er seinem die Beschwerde des Antragstellers aus formellen Gründen zurückweisenden Bescheid vom 10. August 1989 erkennbar keine Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen sich der Antragsteller nicht hat äußern können. Die Stellungnahme der SDL, des LwUKdo, des LwUGrpKdoS und der TSLw ... waren ausschließlich Grundlagen der - wie noch darzulegen ist - gerichtlich nicht nachprüfbaren dienstaufsichtlichen Überprüfung des Beschwerdevorbringens durch den BMVg.
Soweit der Antragsteller beantragt, "in der Sache selbst zu entscheiden" (Antrag I 2.2), ist der Antrag unbegründet, denn der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers vom 31. Oktober 1988 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Beschwerdeschrift war Gegenstand der Beschwerde das Unterlassen einer Förderung des Antragstellers auf einem höherwertigen Dienstposten bis zu jenem Zeitpunkt.
Nach § 6 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. Wird als Beschwerdeanlaß ein Unterlassen geltend gemacht, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Bekanntwerden der Unterlassung (vgl. Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 6 RdNr. 7 ff.; BVerwG Beschluß vom 9. August 1989 - 1 WB 6/89 - m.w.N. für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung). Verwendungsentscheidungen werden regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen (vgl. BVerwGE 86, 25 f.). Die SDL hat zu jedem regelmäßigen Versetzungstermin unter Verwertung der dann gegebenen Verhältnisse erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Soldat, der sonst alle Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten erfüllt, nach Eignung, Leistung und den dienstlichen Erfordernissen auf einen solchen Dienstposten zu versetzen ist. Dem Antragsteller war demgemäß zu den jeweiligen Versetzungsterminen 1. April bzw. 1. Oktober eines jeden Jahres bekannt, daß er nicht auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt worden war. Wenn er sich zu Unrecht übergangen fühlte - unter anderem auch, als zum 1. April 1988 ein Hauptbootsmann auf einen Offizierdienstposten versetzt worden war - hätte er innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab dem jeweiligen Versetzungstermin, d.h. zuletzt für den Versetzungstermin 1. Oktober 1988 bis zum 17. Oktober 1988, seine Rechte geltend machen müssen.
Das Personalgespräch am 12. Oktober 1988 mit der SDL, bei dem der Antragsteller ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks unter anderem "fragte ..., welche Möglichkeiten bestehen, ihn auf einem hoher bewerteten Dienstposten (OStFw bzw. Lt/OLt) am Standort K. zu verändern", und ihm als Ergebnis eröffnet wurde, "das Ergebnis der Fördergruppeneinteilung (Frühjahr 1989) bleibt abzuwarten. Die derzeitige Verfahrensweise der Luftwaffe beim Einsatz von Uffz m.P.a.Offz-Dp bleibt im bisherigen Umfang erhalten, das Bestreben geht aber eindeutig dahin, einen Abbau zu erreichen", hatte auf den Ablauf der Frist keinen Einfluß. Es wurde hierbei auch kein Antrag abgelehnt.
Sonstige Gründe, die zu einer Fristverlängerung nach § 7 WBO hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Die erst am 2. November 1988 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangene Beschwerde wurde demnach zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, daß die Beschwerdefrist nicht abgelaufen gewesen sei, weil frühere Anträge auf Förderung ohne Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt worden seien. Eine Rechtsmittelbelehrung ist in der Wehrbeschwerdeordnung für militärische Erstmaßnahmen selbst, auch wenn sie schriftlich erlassen worden sind, im Gegensatz zu den auf Beschwerde ergangenen Entscheidungen (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO) nicht vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur für Erstentscheidungen des BMVg, durch die ein Gesuch zurückgewiesen wird (vgl. BVerwGE 46, 209, 211 [BVerwG 18.12.1973 - I WB 186/72]; 46, 251) [BVerwG 02.04.1974 - II WD 5/74]. Daß der BMVg einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen hätte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
2.
Die Anträge, den BMVg zu verpflichten, "bzw." dem Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Antragsverfahrens "rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG" zu gewähren (Anträge im Schriftsatz vom 11. September 1989 - I 3.1 und 3.2), sind unzulässig.
Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren und im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sind Bestandteile des jeweiligen Verfahrens. Ein Begehren, das darauf hinausläuft, einzelne Elemente eines einheitlichen Verfahrens oder einzelne Verhaltensweisen eines am Verfahren Beteiligten herauszunehmen, kann - sofern nicht besondere, hier nicht in Betracht kommende Umstände hinzutreten - nicht zum Gegenstand eines gesonderten Antrages gemacht werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. August 1988 - 1 WB 69/88 - m.w.N.).
Darüber hinaus wäre ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Anträge schon dadurch entfallen, daß dem Antragsteller sowohl vom BMVg vor Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat als auch später vom Senat umfassende Einsicht in die dem Senat tatsächlich vorliegenden Akten und damit das rechtliche Gehör gewährt worden ist.
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG Einsicht in die dem Senat nicht vorliegenden Sachvorgänge bei der SDL, dem LwUKdo und LwUGrpKdoS sowie der TSLw ... begehrt, verkennt er den Schutzbereich dieser Grundrechtsgarantie. Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, daß das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Betroffenen Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu verschaffen (BVerfG NJW 1983, 1043 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 864/81]).
3.
Mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 1990 - II 1. bis 5. - wendet sich der Antragsteller gegen Durchführung und Ergebnis der dienstaufsichtlichen Überprüfung seines Beschwerdevorbringens durch den BMVg. Diese Anträge sind unzulässig.
Durch die Gewährung befristeter Beschwerdemöglichkeiten und die Eröffnung des Rechtswegs, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind, ist dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG und dem von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfaßten Recht des § 34 Satz 1 SG Genüge geleistet; die Anrufung der Gerichte darf von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie gerade der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194, 199 f. [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57][BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; 10, 264, 267 f. [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 27, 297, 310) [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]. Die bei Verspätung einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde einsetzende dienstaufsichtliche Überprüfung dient nicht mehr der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO; die Pflicht aus § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen; die Eröffnung des Ergebnisses derartiger Überprüfung enthält demgemäß als solche dem Beschwerdeführer gegenüber keine "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 33, 165, 2. Leitsatz; 63, 189, 3. Leitsatz; 76, 296, 2. Leitsatz).
Nach alledem ist der Antrag als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Dr. Neye
Lohmann