Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.01.1983, Az.: 2 BvR 864/81
Spurenakten der Ermittlungsbehörden; Tatbezogene Untersuchungen; Ergebnisse; Vorlage vor dem Gericht; Staatsanwalt; Feststellung der Tat; Bedeutung von Rechtsfolgen; Kontrolle der Aktenvollständigkeit; Wahrheitsermittlungspflicht; Einsicht in Spurenakten; Beantragung bei der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.01.1983
- Aktenzeichen
- 2 BvR 864/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II 09.06.1980 - 5 KLs 11 Js 1941/79
- BGH - 26.05.1981 - AZ: 1 StR 48/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 63, 45 - 73
- NJW 1983, 1043-1046 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 177-180
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn der Inhalt von Spurenakten für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängenden Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann, dann darf der Staatsanwalt von Verfassungs wegen außerhalb der Ermittlungen gegen den Beschuldigten entstandene Spurenakten der Ermittlungsbehörden, in denen tatbezogene Untersuchungen gegen Dritte und deren Ergebnisse festgehalten sind, vorlegen und sie damit der Einsicht des Verteidigers nach § 147 StPO zugänglich machen.
2. Rechtsstaatlichen Anforderungen genügt eine gerichtliche Kontrolle der Aktenvollständigkeit nach Maßgabe der richterlichen Wahrheitsermittlungspflicht.
3. Durch eine Beantragung bei der Staatsanwaltschaft kann der Beschuldigte durch Vermittlung eines Rechtsanwalts unmittelbar Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Spurenakten erhalten. Bei Verwehrung, steht dem Beschuldigten im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung.