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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1990, Az.: BVerwG 9 B 276.89

Asylverfahren; Aufhebung einer Asylanerkennung; Ausländische Flüchtlinge; Wirksamkeit einer Anerkennung als Asylberechtigter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 276.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.05.1988 - AZ: 5 VG A 164/87
OVG Niedersachsen - 17.03.1989 - AZ: 11 OVG A 126/88

Fundstellen

  • InfAuslR 1990, 245-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1990, 145 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter ist wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben ist.

Die Frage, ob die Aufhebung einer Asylanerkennung außer auf § 16 AsylVfG auch auf die Vorschriften der §§ 48 und 49 VwVfG gestützt werden darf, bleibt offen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. März 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein Verwaltungsakt, der dem Begünstigten keine weitreichendere Rechtsposition einräumt, als die, die er bereits besitzt, im Rechtsmittelverfahren 'frei' aufgehoben werden kann oder nicht". Diese Frage läßt sich, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.

3

Verwaltungsakte, die - wie der hier streitbefangene Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 1986 - gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG durch Bekanntgabe (vgl. § 12 Abs. 6 AsylVfG) wirksam geworden sind, bleiben - unabhängig von der dem Adressaten durch sie verliehenen Rechtsposition - gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind. Abgesehen von den beiden letztgenannten - hier nicht einschlägigen - Möglichkeiten verlieren demnach Verwaltungsakte ihre Wirksamkeit entweder durch Rücknahme oder Widerruf - gestützt auf §§ 48, 49 VwVfG oder auf einschlägige spezialgesetzliche Regelungen - oder durch anderweitige Aufhebung, d.h. aufgrund einer Entscheidung der Verwaltung gemäß §§ 72, 73 VwGO oder des Gerichts gemäß § 113 Abs. 1 VwGO. Eine "freie" Aufhebung wirksam gewordener Verwaltungsakte, eine Aufhebung also, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine anderweitige Aufhebung im Verwaltungs- oder Klageverfahren unterliegt, scheidet danach aus.

4

Die Beschwerde hält ferner die Frage für klärungsbedürftig, ob die §§ 48, 49 VwVfG neben § 16 AsylVfG Anwendung finden. Diese Frage kann dahingestellt bleiben, weil sich - auch wenn die Frage zugunsten des Beteiligten grundsätzlich bejaht wurde - das angefochtene Urteil im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig erweist. Dies ist bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu berücksichtigen (vgl. Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99).

5

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß das Bundesamt seinen Anerkennungsbescheid vom 19. Dezember 1986 erst nach der Einlegung der Berufung des Bundesbeauftragten gegen das der Verpflichtungsklage des Klägers stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1986 zurückgenommen und zur Begründung ausgeführt hat, der Bescheid vom 19. Dezember 1986 sei aufgrund eines redaktionellen Versehens ergangen und daher zurückzunehmen. Diesen Feststellungen zufolge ist das Bundesamt davon ausgegangen, seinen Anerkennungsbescheid vom 19. Dezember 1986 wegen Fehlens der von ihm irrtümlich angenommenen Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 1986 zurücknehmen zu müssen. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen, in bezug auf die mit der Beschwerde keine im Sinne der §§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und 137 Abs. 2 VwGO beachtlichen Rügen vorgebracht worden sind, hätte das Berufungsgericht der gegen den Rücknahmebescheid des Bundesamtes gerichteten Klage auch dann stattgeben müssen, wenn es von der Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG ausgegangen wäre. Die in §§ 48, 49 VwVfG getroffenen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten räumen der Behörde für ihre Entscheidung nämlich Ermessen ein. Dieses Ermessen hat das Bundesamt nicht ausgeübt. In dem Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils und ein dem Bundesamt insoweit unterlaufenes "redaktionelles Versehen" ist jedenfalls keine den gesetzlichen Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG, § 114 VwGO genügende Ermessensentscheidung zu sehen.

6

Das Fehlen der gebotenen Ermessensentscheidung führt bei der hier unterstellten Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG zur Rechtswidrigkeit des vom Bundesamt erlassenen Rücknahmebescheides. Daß sich das Bundesamt des ihm eingeräumten Ermessens unter Umständen nicht bewußt gewesen ist, ändert an der Rechtswidrigkeit seiner Maßnahme nichts. Eine "Ermessensentscheidung" ist nämlich auch dann fehlerhaft, wenn sich die Behörde des ihr eingeräumten Ermessens nicht bewußt war, die Behörde sich also rechtlich gebunden geglaubt und deshalb ihr Ermessen nicht ausgeübt hat (vgl. etwa Urteil vom 17. Mai 1956 - BVerwG 3 C 230.55 - BVerwGE 3, 297 <302>[BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]; Urteil vom 13. Dezember 1962 - BVerwG 3 C 75.59 - BVerwGE 15, 197 <199>[BVerwG 13.12.1962 - III C 75/59]; Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerWG 4 C 30.73 - BVerwGE 48, 81 <84>[BVerwG 28.02.1975 - IV C 30/73]; Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27).

7

Der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 5. Februar 1987 läßt sich schließlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, es habe auch bei Ausübung des in §§ 48, 49 VwVfG eingeräumten Ermessens keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können, jeder Verwaltungsakt mit anderem Inhalt wäre also fehlerhaft (vgl. insoweit Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - BVerwGE 57, 1 <6>[BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77]). Für eine solche Ermessensreduzierung ist hier schon im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1986 eine Asylberechtigung des Klägers bejaht hat, nichts ersichtlich.

8

Die Beschwerde hält schließlich die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob § 16, insbesondere § 16 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, tatsächlich den Fall des nachträglichen Bekanntwerdens der fehlenden Rechtskraft eines für unrichtig gehaltenen ... Verpflichtungsurteils nicht mitumfaßt". Auch diese Frage läßt sich, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, aus dem Gesetz beantworten.

9

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Regelung schließt den Widerruf einer - aus der Sicht des Bundesamtes - "versehentlich" erfolgten Anerkennung nicht mit ein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ausgehend von dem herrschenden Sprachgebrauch bezeichnet das im Jahre 1976 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz in seinen §§ 48, 49 als "Widerruf" die Aufhebung eines rechtmäßigen und als "Rücknahme" die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Dieser Terminologie hat sich der Gesetzgeber in § 16 AsylVfG angeschlossen und dementsprechend in Absatz 1 den Widerruf rechtmäßig ergangener Asylanerkennungen und in Absatz 2 die Rücknahme rechtswidrig erfolgter Anerkennungen geregelt (vgl. insoweit auch den Entwurf eines AsylVfG vom 7. Oktober 1981 - BT-Drs. 9/875 S. 18). Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 AsylVfG geht demnach davon aus, daß die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben und es allein aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Asylbewerbers zu einer - rechtswidrigen - Anerkennung gekommen ist. Demgegenüber regelt § 16 Abs. 1 AsylVfG den Fall, daß die Anerkennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Anerkennung vorgelegen haben, die Anerkennung also rechtmäßig war, ihre Voraussetzungen jedoch nachträglich entfallen sind, im Zeitpunkt des Widerrufs also "nicht mehr vorliegen" (§ 16 Abs. 1 Nr. 1AsylVfG). Von keiner dieser Konstellationen wird die hier zu beurteilende Anerkennung umfaßt, die aufgrund eines vom Bundesamt als "unrichtig" bewerteten, versehentlich aber für rechtskräftig gehaltenen Verpflichtungsurteils ergangen ist. Diese Anerkennung ist weder "auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden" (§ 16 Abs. 2 AsylVfG), noch sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Ob die Anerkennungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen oder nicht, wird gegebenenfalls in dem beim Berufungsgericht noch anhängigen Asylverfahren zu entscheiden sein.

10

Soweit mit der Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 5. Februar 1987 in Rechtskraft erwächst, bedeutet dies im übrigen für das beim Berufungsgericht noch anhängige Asylverfahren kein Präjudiz. Der Streitgegenstand des die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 5. Februar 1987 betreffenden Verfahrens ist nämlich mit dem Streitgegenstand jenes Verfahrens, in dem es um die materielle Asylberechtigung des Klägers geht, nicht identisch.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bonk
Dr. Bertrams