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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1990, Az.: BVerwG 1 C 29.86

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges; Klage auf Auskunftserteilung über eigene Person

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 29.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 08.06.1983 - AZ: 1 A 272/82
OVG Berlin - 31.07.1985 - AZ: 1 B 45.83

Fundstellen

  • CR 2009, 671 (red. Leitsatz)
  • DSB 1990, 15-17 (Kurzinformation)
  • DVBl 1990, 721 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1990, 847-848 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1991, 337-338
  • JuS 1991, 337
  • Kriminalistik 1990, 580
  • NJW 1990, 2765-2768 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2768-2770
  • NJW 1990, 2713
  • NVwZ 1990, 1164 (amtl. Leitsatz)
  • Polizei 1991, 66

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über Klagen auf Erteilung von Auskunft über die in einer Kriminalakte gesammelten personenbezogenen Daten entscheiden nach § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte.

  2. 2.

    Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein.

  3. 3.

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die dem verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich der für die Verbrechensbekämpfung zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen.

  4. 4.

    Gesetzliche Grundlage zur Führung von Kriminalakten ist, auch soweit diese vorsorglich gesammelte Informationen für Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung enthalten, die allgemeine polizeiliche Aufgabennorm (in Berlin: § 1 Abs. 1 ASOG Bln), unabhängig davon, ob in der Führung dieser Akten ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch.

  5. 5.

    Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Sicherheitsbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Auch bei Fehlen jeglicher Daten dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vermeidung einer Ausforschung in einer schematischen Abfolge die Auskunft verweigern, sofern nur auch für diesen Fall die Ausübung des Ermessens sichergestellt ist. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht.

Redaktioneller Leitsatz

Zu der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei einer Klage auf Auskunftserteilung über die in einer Kriminalakte gesammelten Informationen zu der eigenen Person.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt vom Polizeipräsidenten in Berlin Auskunft über die zu ihrer Person in der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlung (Kriminalakte) gespeicherten Daten. Der Polizeipräsident lehnte die Erteilung der Auskunft ab. Der Senator für Inneres wies den dagegen eingelegten Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Polizei sei gesetzlich nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Gleichwohl werde nach den "Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen" (KpS-Richtlinien) Auskunft erteilt, sofern nicht Belange des Bürgers hinter den öffentlichen Interessen an der Nichtherausgabe der jeweiligen Daten zurücktreten müßten. Die Abwägung im Falle der Klägerin ergebe, daß keine Auskunft erteilt werde. Eine weitergehende Begründung der Ermessensentscheidung sei nicht möglich, da sonst naturgemäß die eventuell gespeicherten Daten offenbart werden müßten und so der Zweck des gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechts unterlaufen würde. Aus der Verweigerung der Auskunft lasse sich nicht schließen, daß kriminalpolizeiliche personenbezogene Daten über die Klägerin gespeichert seien. Um diesen Rückschluß zu vermeiden, werde in einer schematischen Reihenfolge die Auskunft auch dann verweigert, wenn keine Daten gespeichert seien.

2

Mit ihrer Klage ist die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben, nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (abgedruckt in NJW 1986, 2004 f. [BVerwG 17.12.1985 - BVerwG 1 C 1.85]) im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Erteilung der Auskunft über gespeicherte kriminalpolizeiliche personenbezogene Daten liege im Ermessen des Beklagten. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Ein derartiger Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus dem Gesetz über den Datenschutz in der Berliner Verwaltung vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) - BlnDSG -. Denn nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 BlnDSG sei die Polizei von der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach § 13 Abs. 1 BlnDSG freigestellt, wenn sie - wie bei der Führung der Kriminalakten - keine Ordnungsaufgaben wahrnehme. Ein Auskunftsanspruch lasse sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Die Rechtsschutzgarantie gewähre nicht selbst (materielle) Rechte, sondern setze diese voraus. Ein Auskunftsanspruch folge schließlich nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]) annehme, daß die gesetzlichen Grundlagen für die Sammlung und Aufbewahrung von Informationen im Sicherheitsbereich neu zu schaffen oder zu verbessern wären, würde dies nicht automatisch zur Anerkennung eines auf Auskunft über vorhandene Unterlagen gerichteten Anspruchs führen. Vielmehr müsse aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls eine Staatspraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliere, für eine Übergangszeit hingenommen werden, bis der Gesetzgeber Gelegenheit habe, die Regelungslücke zu schließen. Da ein Anhalt für ungebührliche Verzögerungen nicht bestehe, müsse die in den KpS-Richtlinien getroffene Regelung der Auskunftserteilung auch unter den besonderen, für derartige Übergangsfristen geltenden Voraussetzungen noch als ausreichend angesehen werden.

3

Die Ermessensausübung bei der Auskunftsverweigerung entspreche der in den KpS-Richtlinien getroffenen Regelung und lasse auch sonst keinen die Klägerin benachteiligenden Ermessensfehler erkennen. Zur Abwehr von Ausforschungsversuchen hielten sich selbst Auskunftsverweigerungen, die aufgrund einer schematischen Abfolge nicht einmal darauf schließen ließen, daß überhaupt kriminalpolizeiliche personenbezogene Daten gespeichert seien, im Rahmen des Ermessens. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte bei derartigen generellen Auskunftsverweigerungen willkürlich verfahre. Dafür, daß im Falle der Klägerin etwas anderes zu gelten habe, seien Umstände weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sei weder der von der Klägerin im Berufungsverfahren ohne nähere Begründung geäußerte Verdacht, die Polizei habe ihrem Arbeitgeber Informationen über inzwischen getilgte Vorstrafen zugespielt, noch der Hinweis auf Presseberichte hierzu geeignet, Zweifel daran zu begründen, daß das Interesse des Beklagten an der Auskunftsverweigerung das Mitteilungsinteresse der Klägerin überwiege. Der Beklagte habe seine maßgeblichen Ermessenserwägungen für die Auskunftsverweigerung nicht näher darlegen müssen. Eine weitergehende Begründung hätte, da zur Speicherung personenbezogener Daten im Falle der Klägerin nichts Konkretes bekannt gewesen sei, dazu führen müssen, daß die gerade abgelehnte Auskunft teilweise erteilt werde. Soweit erstmals im Verwaltungsstreitverfahren der Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes hergeleitet werde, sei die Klage unzulässig, weil es insoweit an einem vorherigen Antrag der Klägerin bei der Behörde fehle.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin: Das Berufungsgericht sei unter Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht der von ihr unter Beweis gestellten Tatsache, der Beklagte habe ihrem Arbeitgeber Informationen über personenbezogene Daten zugespielt, nicht weiter nachgegangen, sondern habe sie in den Entscheidungsgründen als "ohne nähere Begründung geäußerten Verdacht" abgetan. Dieser Verfahrensverstoß sei auch erheblich, da bei Offenbarung der Daten an einen Dritten die Auskunftsverweigerung gegenüber dem Betroffenen besonders zu begründen sei.

5

Die Klägerin vertritt zur materiellen Rechtslage die Auffassung, ihr stehe ein Auskunftsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Dieser Anspruch sei zwar in gewissem Umfang aufgrund eines Gesetzes einschränkbar. Eine derartige gesetzliche Einschränkung fehle aber. Das Berliner Datenschutzgesetz finde auf nicht in Dateien gespeicherte Daten keine Anwendung. Die Sammlung von Daten durch die Polizei erfolge ohne Rechtsgrundlage. Die gesetzlichen Befugnisse der Polizei zur Strafverfolgung und zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung seien nicht einschlägig. Die vom Bundesverfassungsgericht verlangten bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen fehlten ebenfalls. Die Gerichte seien nicht befugt, den rechtswidrigen Zustand für eine Übergangszeit hinzunehmen. Jedenfalls seien die Übergangsfristen abgelaufen. Unabhängig davon seien die Auskunftsverweigerungstatbestände nicht vereinbar mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Wesensgehaltsgarantie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kriminalpolizeiliche personenbezogene Daten seien nicht geheimhaltungsbedürftig.

6

In seiner Revisionserwiderung führt der Beklagte aus: Ein Verfahrensmangel scheide aus, weil die Behauptungen der Klägerin über die Weitergabe von Daten für den hier geltend gemachten Auskunftsanspruch unerheblich seien. Die Auslegung des Berliner Datenschutzgesetzes durch das Berufungsgericht sei nicht revisibel. Ein Auskunftsanspruch lasse sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten. Dieses Recht sei im überwiegenden Allgemeininteresse einschränkbar und in einer dem Gebot der Normenklarheit Rechnung tragenden Form durch das Berliner Datenschutzgesetz eingeschränkt worden. Jedenfalls scheitere die Klage daran, daß entsprechend den Ausführungen im Berufungsurteil die derzeitige Praxis der Auskunftsverweigerung für eine Übergangszeit hingenommen werden müsse.

7

Der Oberbundesanwalt verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil. Er verweist auf die zukünftig im Bundesdatenschutzgesetz sowie im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vorgesehene Regelung zur Auskunftserteilung durch Polizeibehörden, die der sich derzeit aus der KpS-Richtlinie ergebenden Rechtslage entspreche. Wegen des in Einzelfällen überwiegenden staatlichen Geheimhaltungsinteresses zur Sicherung laufender Ermittlungsverfahren und zur Abwendung einer Ausforschungsgefahr könne es allerdings auch in Zukunft kein unbeschränktes Auskunftsrecht geben. Vielmehr seien die Polizeibehörden zu einer Abwägung der Belange des Betroffenen gegen die öffentlichen Interessen verpflichtet.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht.

9

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Klägerin erstrebt mit der Auskunftserteilung über die zu ihrer Person manuell und/oder automatisch gespeicherten Daten eine Amtshandlung der Polizei und damit eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. dazu BVerwGE 26, 169 <170>; BVerfGE 16, 89 <94>). Eine ausdrückliche bundesgesetzliche Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht besteht nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 23 EGGVG scheidet aus. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine nach dieser Vorschrift hier allein in Betracht kommende Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung des Senats rechnen zur Strafrechtspflege im Sinne des § 23 EGGVG nur Maßnahmen, die zur Verfolgung von strafbaren Handlungen getroffen werden (BVerwGE 66, 192 <193 f.>; 69, 192 <196 f.>). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte derzeit strafbare Handlungen der Klägerin verfolgt und dafür personenbezogene Daten aufbewahrt. Etwaige Daten zur Person der Klägerin werden vielmehr, auch wenn sie früher im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angefallen sein sollten, als sachliches Hilfsmittel für die zukünftige Arbeit der Polizei bereitgehalten. Das fällt ebensowenig in den Bereich der Strafrechtspflege wie die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen (BVerwGE 26, 169 <170>; 66, 192 <196>; 66, 202 <204>) oder von Handakten der Kriminalpolizei (BVerwGE 69, 192 <197>). Zur Entscheidung über die zu dieser polizeilichen Tätigkeit geltend gemachten Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen.

10

2.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Auskünften über die zur Person der Klägerin in der Kriminalakte enthaltenen Daten nicht aus dem Gesetz über den Datenschutz in der Berliner Verwaltung vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) - BlnDSG - herleiten: Der in § 13 Abs. 1 BlnDSG vorgesehene Auskunftsanspruch bestehe gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BlnDSG nicht gegenüber den Behörden der Polizei, soweit diese - wie im vorliegenden Fall - keine Ordnungsaufgaben wahrnehme. Die Auskunftserteilung liege vielmehr im Ermessen der Behörde. An diese Auslegung und Anwendung des Landesrechts ist der Senat gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Er hat lediglich zu prüfen, ob Bundesrecht ein anderes Ergebnis gebietet. Das ist nicht der Fall.

11

3.

Ein Auskunftsanspruch der Klägerin folgt nicht aus der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Vorschrift gewährleistet das formelle Recht, Gerichte gegen eine (behauptete) Verletzung materieller Rechte durch die öffentliche Gewalt anzurufen, nicht dagegen materiellrechtliche Ansprüche. Deren Bestand und Inhalt ergeben sich vielmehr aus anderen Normen (BVerwGE 30, 154 [BVerwG 23.08.1968 - BVerwG IV C 235.65] <156>; BVerfGE 15, 275 [BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60] <281>; 51, 176 <185>; 61, 82 <110>; zuletzt BVerfG DVBl. 1989, 94 [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83]).

12

Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über die formelle Eröffnung des Rechtsweges hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes in dem Sinne, daß der Bürger Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle hat (BVerfGE 53, 115 <127 f.>). Einer Auskunft, wie sie die Klägerin verlangt, kann für den formellen Rechtsschutz verfahrensmäßige Bedeutung dann zukommen, wenn ohne Kenntnis der gespeicherten Daten die gerichtliche Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen erschwert oder möglicherweise sogar ausgeschlossen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat daher einen Rechtsschutz gegen die Verwendung der nach dem Volkszählungsgesetz 1983 nach Angaben des Bürgers gewonnenen Daten verfassungsrechtlich für unzureichend erachtet, wenn der Bürger nicht Kenntnis davon erlangen könnte, wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verfügt (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <70>). Das bedeutet nicht, daß sich ein Auskunftsanspruch unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten läßt. Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes wirkt sich aber auf die Ausformung eines sich aus anderen Rechtsnormen ergebenden Auskunftsrechts aus und ist ferner für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung.

13

4.

Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht führt ebenfalls nicht zu einem Auskunftsanspruch, wie ihn die Klägerin geltend macht.

14

a)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfaßt den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>). Bereits bei der Datenerhebung und nicht nur bezüglich der in automatischen Dateien, sondern auch der herkömmlich in Akten oder sonst manuell gesammelten Daten ist, wenn auch möglicherweise in unterschiedlichem Ausmaß, der Bürger schutzbedürftig. Das Schutzbedürfnis setzt ferner nicht erst bei staatlicher Befragung und deren zwangsweiser Durchsetzung, sondern schon bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des Einzelnen erfolgenden Erhebung und Sammlung von Daten ein. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es, wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, nicht vereinbar, wenn die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <43>).

15

Ob, wie die Klägerin meint, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar ein Auskunftsanspruch des Einzelnen auf Offenlegung der vom Staat erhobenen und gesammelten personenbezogenen Daten entnommen werden kann oder ob ein derartiger Anspruch erst durch den Gesetzgeber im Rahmen verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und in Abgrenzung zu anderen Schutzvorkehrungen wie Aufklärungs- und Löschungspflichten begründet werden müßte (vgl. BVerfG a.a.O. S. 46), bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung innewohnenden Schranken schließen hier jedenfalls einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus.

16

b)

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person muß der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG a.a.O. S. 43 f.; Kammerbeschluß vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 - DVBl. 1988, 530; Beschluß vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - NJW 1990, 563; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - NJW 1988, 1863). Das trifft in besonderem Maße bei Daten des Einzelnen zu, die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind. Insbesondere strafrechtlich relevante Verhaltensweisen betreffen nicht nur den privaten Lebensbereich des Einzelnen, sondern berühren auch Belange der Allgemeinheit und damit den Aufgabenbereich der für die Bekämpfung von Straftaten zuständigen Behörden.

17

Bei der hier verlangten Offenlegung personenbezogener Daten kommt ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis bezüglich dieser Daten hinzu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 115 <120>) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250 <284>) gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen. Die Wahrnehmung derartiger - in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des Rechtsstaats stehender - Aufgaben würde erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn ihre Aufdeckung gegenüber dem Bürger uneingeschränkt geboten wäre. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden. Ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht regelmäßig dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im wesentlichen um vorbeugende Verbrechensbekämpfung geht. Die Polizei kann dieser Aufgabe grundsätzlich nur gerecht werden, wenn sie ihr Wissen nicht preiszugeben hat, insbesondere nicht gegenüber potentiellen Straftätern oder anderen Beteiligten.

18

c)

Die verfassungsrechtliche Legitimation für die Sammlung und grundsätzliche Geheimhaltung strafrechtsrelevanter Informationen durch die für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Behörden folgt aus der "rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten" (BVerfG a.a.O.). Eine wirksame Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung, die auch den Schutz zukünftiger Opfer von Straftaten einschließt, ist eine wesentliche Aufgabe des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (BVerfG NJW 1990, 563 [BVerfG 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87] <564 f.>). Strafverfolgung ist dabei in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Sie erschöpft sich nicht in der in Art. 74 Nr. 1 GG vorausgesetzten Schaffung von Straftatbeständen und der Verfolgung entsprechender Straftaten, sondern erfaßt ganz allgemein die Verbrechensbekämpfung (vgl. Art. 73 Nr. 10 GG) sowie das Bestehen und Funktionieren eines polizeilichen Auskunfts- und Nachrichtenwesens (vgl. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG), das zu seiner Effektivität der weitgehenden Geheimhaltung gewonnener Erkenntnisse gegenüber den Betroffenen bedarf (vgl. für die Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes BVerfGE 67, 157 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78] <185>).

19

d)

Danach trifft es nicht zu, daß, wie die Klägerin meint, die Geheimhaltung der zur Verbrechensbekämpfung erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten den Betroffenen von vornherein in seiner Menschenwürde verletzt oder den Wesensgehalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegen Art. 19 Abs. 2 GG antastet. Vielmehr ist eine Abwägung des aus diesem Recht abzuleitenden Schutzes des Einzelnen gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59, 319 <325>; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 <2400>; BVerfGE 65, 1 <46>; 67, 100 <143>; 67, 157 <173>). Das bedeutet, daß auch die Sicherheitsbehörden bei der Erhebung, Aufbewahrung und Geheimhaltung von für die Verbrechensbekämpfung relevanten personenbezogenen Daten unter Würdigung der Belange des Einzelnen im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen haben, ob die gewonnenen und gespeicherten Erkenntnisse (noch) zur Erfüllung ihrer Aufgaben wegen des Vorranges des öffentlichen Interesses an der Verbrechensbekämpfung unverzichtbar sind und ob sie dann dem Auskunftssuchenden ganz oder zum Teil vorenthalten werden müssen. Eine derartige Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei dem vom Berufungsgericht in Anwendung nicht-revisiblen Landesrechts angenommenen Ermessen der Behörde zur Auskunftserteilung möglich, aber auch geboten. Sie ist verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar.

20

e)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet, ist unter dem Vorbehalt der "verfassungsmäßigen Ordnung" gewährleistet, d.h. der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]; 50, 256 [BVerfG 28.02.1979 - 1 BvR 317/74] <262>). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <44>). Für Fälle der vorliegenden Art sind die oben genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch einfachgesetzlich hinreichend festgelegt.

21

f)

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob nach dem grundsätzlich nicht-revisiblen Landesrecht eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten im Sicherheitsbereich besteht, ohne die möglicherweise die Auskunftsverweigerung unstatthaft wäre. Das Revisionsgericht ist daher nicht gehindert, diese Frage selbst zu prüfen (BVerwGE 19, 204 <211 f.>; 57, 130 <143>; 61, 15 <23>; Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - NJW 1989, 53).

22

Nach § 9 Abs. 1 BlnDSG ist das Speichern und das Verändern personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688) - ASOG Bln - ist es Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die mit der Führung von Kriminalakten verfolgten Zwecke, wie sie in den bundesweit von den Innenministern/-senatoren des Bundes und der Länder erlassenen KpS-Richtlinien niedergelegt sind (vgl. GMBl. 1981 S. 120), liegen im Rahmen dieser gesetzlich festgelegten polizeilichen Aufgabe. Die Kriminalakten dienen zunächst dazu, Hinweise zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, zur Personenidentifizierung sowie für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der Polizei zu geben und schließlich Ablauf und Grundlagen polizeilichen Handelns zu dokumentieren (vgl. dazu Nr. 1.2. der KpS-Richtlinien). Alle diese Zwecke gehören zur polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr (VGH Mannheim NJW 1987, 3022; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 150; Scholz-Pitschas, Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverantwortung, 1984, S. 172 f.; Pitschas-Aulehner NJW 1989, 2353 <2357>; a.A. VG Frankfurt NJW 1987, 2248; Knemeyer NVwZ 1988, 193 <194 f.>; Denninger CR 1988, 51 <57>).

23

Nichts anderes gilt, sofern die Polizei vorsorglich für Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung Kriminalakten bereithält, die bei zukünftigen Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhalts unterstützen und die Feststellung von Verdächtigen fördern sollen. Kriminalakten sind keine Ermittlungsakten. Sie werden nicht unmittelbar zur Erforschung von konkreten Straftaten geführt, für die bereits oder noch ein konkreter Tatverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO besteht. Aus diesem Grunde ist § 163 Abs. 1 StPO, wonach die Polizeibehörden Straftaten zu erforschen haben, als Rechtsgrundlage zur Führung der Kriminalakten nicht einschlägig. Vielmehr ist auch die durch Kriminalakten ermöglichte vorsorgende Strafverfolgung der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr zuzuordnen (Kniesel-Tegtmeyer-Vahle, Handbuch des Datenschutzes für Sicherheitsbehörden, 1985, Rdnr. 249 ff.; Ahlf, Polizeiliche Kriminalakten, 1988, S. 44; Vahle, Verwaltungsrundschau 1990, 46 <47>; a.A. Denninger CR 1988, 51 <54>), die in Berlin ihre gesetzliche Grundlage in § 1 Abs. 1 ASOG Bln findet.

24

Die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch wenn ein Eingriff in dieses Recht bereits darin liegen mag, daß personenbezogene Daten auf anderem Wege als durch polizeilich erzwungenes Zutun des Einzelnen, z.B. durch Beiziehung strafrechtlicher Ermittlungsakten, beschafft und danach in den Kriminalakten aufbewahrt werden, folgt daraus nicht, daß die erwähnte polizeiliche Aufgabennorm als Rechtsgrundlage ausscheidet und nur noch die polizeiliche Befugnisnorm (vgl. für Berlin § 14 Abs. 1 ASOG Bln) als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Soweit wie hier keine Spezialvorschriften eingreifen, stützt sich das Eigenhandeln der Polizei im Vorfeld konkreter Gefahren sowie der Ermittlung und Aufklärung konkreter Straftaten herkömmlich auf diese Aufgabennorm. Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen polizeilichen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (vgl. Götz a.a.O. Rdnr. 145).

25

Die polizeiliche Aufgabennorm des § 1 Abs. 1 ASOG Bln genügt den Anforderungen an die Normenklarheit. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Sie sind so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normenzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77] <181>; 59, 104 <114>). Dem wird die genannte Vorschrift gerecht. Sie hat es den Polizeibehörden herkömmlicherweise in hinreichend konkreter Form gestattet, zur Abwehr polizeilicher Gefahren unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch vorsorgend personenbezogene Daten zu erheben, aufzubewahren und zu verwenden.

26

Besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die polizeiliche Datensammlung, so ist es nach den vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Landesgesetzgeber eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Sondervorschrift des § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BlnDSG grundsätzlich auch für die Polizei ausgeschlossen hat. Die Bestimmung gilt zwar nur für die automatische Datenverarbeitung. Das Berufungsgericht hat aber für den Bereich manueller Datenverarbeitung einen Rechtsanspruch auf Auskunft ebenfalls verneint. Auch das ist bundesrechtlich unbedenklich. Die Rechtsgrundlage, zu der sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat, ergibt sich insoweit aus den dargelegten Verfassungsgrundsätzen und ist außerdem der gesetzlichen Regelung über die Aufgaben der Polizei immanent. Diese wären - wie erwähnt - im vorliegenden Zusammenhang nicht erfüllbar, wenn die Polizei ihre Erkenntnisse Betroffenen preisgeben müßte. In Teilbereichen hat außerdem der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen vorgesehen, die auch nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts "in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung" weisen, u.a. durch die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder getroffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <45>). § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BlnDSG kann folglich auch dort herangezogen werden, wo es derzeit noch an bereichsspezifischen Bestimmungen fehlt, wie z.B. bei der Datenerhebung sowie bei der Bereithaltung manuell geführter personenbezogener Daten.

27

g)

Auch wenn man die gesetzliche Grundlage zur Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Berlin für unzureichend hält, weil das Berliner Datenschutzgesetz nicht die lediglich manuell, sondern nur die in Dateien von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen verarbeiteten Daten schützt (vgl. § 3 Abs. 2 BlnDSG) und das sonstige Landesrecht keine bereichsspezifische Regelung des Datenschutzes durch die Polizei enthält, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, daß die Sammlung personenbezogener Daten schlechthin unzulässig und Auskunft über derartige Daten ausnahmslos zu erteilen ist. Vielmehr ist dann ergänzend auf das Grundgesetz zurückzugreifen, das - wie ausgeführt - nicht nur die individuelle Verfügungsbefugnis und den Schutz personenbezogener Daten gebietet, sondern auch die Aufbewahrung und Geheimhaltung von Informationen zur Verbrechensbekämpfung als Aufgabe der Kriminalpolizei vorsieht und insoweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begrenzt. Bei dieser Verfassungsrechtslage setzt sich der Auskunftsanspruch jedenfalls nicht in jedem Einzelfall durch, sondern muß einem Geheimhaltungsinteresse der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben weichen, wenn dieses Interesse sich als vorrangig erweist.

28

Dies gilt jedenfalls für eine Übergangszeit. Aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls kann es geboten sein, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, für eine Übergangszeit hinzunehmen, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerwGE 69, 53 <59>; BVerfGE 33, 1 <12>; 41, 251 <267>; BayVerfGH BayVBl. 1985, 652 <654>; OLG Frankfurt NJW 1989, 47; VG Köln NVwZ 1989, 85 <86>; Simitis NJW 1989, 21; Alberts ZRP 1987, 193; Denninger CR 1988, 51 <58 f.>; Vogelgesang DVBl. 1989, 962). Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Mit der Einräumung eines derartigen "Übergangsbonus" treten die Gerichte nicht an die Stelle des Gesetzgebers, sondern erkennen die Notwendigkeit einer Gesetzgebung und den damit verbundenen Zeitaufwand an. Sie halten sich damit im Rahmen der ihnen durch Art. 92 GG übertragenen rechtsprechenden Gewalt. Es trifft daher nicht zu, daß nur das Bundesverfassungsgericht, nicht aber die Verwaltungsgerichte während einer solchen Übergangsfrist auf diese Grundsätze abheben durften.

29

Bis zur gesetzlichen Regelung der anstehenden Rechtsfragen hat jede Zwischenlösung einerseits Grundrechtseingriffe auf ein unerläßliches Maß zu beschränken (BVerfGE 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvR 699/77] <291 f.>; Bay-VerfGH a.a.O.), andererseits darf sie nicht zur Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen führen, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand. Bezüglich des hier in Rede stehenden Anspruchs kann nicht davon ausgegangen werden, daß bei Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Regelung das dem Datenschutz dienende Auskunftsbegehren vorrangig wäre. Der Klägerin ist nicht darin beizupflichten, die Auskunftserteilung stehe der derzeitigen Verfassungsrechtslage näher als die Auskunftsverweigerung. Vielmehr ist auch während der Übergangszeit einem - wie oben aufgezeigt - verfassungsrechtlich legitimierten Bedürfnis an der Erfassung, Bereithaltung und Geheimhaltung der für die Arbeit der Sicherheitsbehörden erforderlichen personenbezogenen Daten (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] <284>) angemessen Rechnung zu tragen.

30

Die Übergangsfrist zum Erlaß von bereichsspezifischen Vorschriften des Datenschutzes läßt sich nicht in festen Zeitabschnitten bestimmen. Entscheidend ist, daß Regierung und Parlament diesen Wandel respektieren und im gebotenen Maße tätig werden. Dies hängt allerdings - namentlich bei schwierigen rechtlichen und politischen Entscheidungen über das Ausmaß des Datenschutzes - von zahlreichen Gegebenheiten ab, z.B. der allgemeinen Belastung des Gesetzgebers, dem Ablauf der Legislaturperiode, dem Ausmaß an Übereinstimmung der maßgeblicher politischen Kräfte in Parlament und Regierung, der im Sicherheitsbereich unentbehrlichen Abstimmung zwischen Bund und Ländern und vor allem der Intensität des Eingriffs in die Rechte des Einzelnen.

31

In Berlin enthält § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BlnDSG für den Bereich der automatisierten Datenverarbeitung bereits eine Regelung zur Auskunftserteilung durch die Sicherheitsbehörden einschließlich der Polizei, indem diese Behörden von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung freigestellt werden. Sie sind, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nach Ermessen zu handeln befugt, soweit nicht die Erteilung einer Auskunft nach § 13 Abs. 3 BlnDSG untersagt ist. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist allerdings eine weitere bereichsspezifische gesetzliche Neuregelung des Datenschutzes im Bereich der Berliner Polizei derzeit noch nicht absehbar. Das Berufungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, daß der Senat von Berlin bereits 1984 dem Abgeordnetenhaus einen Bericht über die Auswirkungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]) vorgelegt hat (AbgH-Drucks. 9/2056). In diesem Bericht wird die Vorbereitung gesetzlicher Regelungen, u.a. eine Änderung des ASOG Bln, angekündigt, freilich wegen des Datenverbundes im Polizeibereich erst nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Eine in Angriff genommene Neuregelung des Datenschutzes im Bundesbereich konnte in der 1987 abgelaufenen 10. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr erfolgen. In der 11. Legislaturperiode hat die Bundesregierung eine Neuregelung des Datenschutzes im Sicherheitsbereich vorbereitet und dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 30. Dezember 1988, BT-Drucks. 11/4306). Diesem Entwurf kommt auch für Berlin Bedeutung zu, weil er durch Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes eine Neuregelung des Datenschutzes bei der Beschaffung von Informationen und der Datenverarbeitung im nicht-automatisierten Bereich einschließlich der Auskunftserteilung durch Polizeibehörden anstrebt und § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) - VwVfG Bln - für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich für entsprechend anwendbar, erklärt. In anderen Bundesländern sind erst jüngst bereichsspezifische gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz im Polizeibereich erlassen worden (nordrhein-westfälisches Gesetz zur Fortentwicklung des Datenschutzes im Bereich der Polizei und der Ordnungsbehörden vom 7. Februar 1990 - GV.NW. S. 46 -; Gesetz Nr. 1252 zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts vom 8. November 1989 - ABl. S. 1750 -). Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung ist die Übergangsfrist zur Schaffung bereichsspezifischer Vorschriften jedenfalls vor Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des Bundestages noch nicht abgelaufen und die derzeitige Rechtlage in Berlin noch hinnehmbar.

32

5.

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt die behördliche Auskunftserteilung im Ermessen der Verwaltung: Gegen diese rechtliche Würdigung ist aus bundesrechtlicher Sicht ebenfalls nichts zu erinnern.

33

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Betroffene ein rechtlich geschütztes Interesse an der Offenlegung der über ihn erhobenen und aufbewahrten Daten hat und demgemäß entgegen der Ansicht des Beklagten durch eine Auskunftsverweigerung aufgrund rechtswidriger Ermessensausübung in seinen Rechten verletzt sein kann. Dieses Interesse ergibt sich schon aus der im Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthaltenen Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung eigener persönlicher Daten bestimmen zu dürfen. Bei den in die Kriminalakten aufgenommenen Daten folgt das Interesse weiterhin daraus, daß diese aus einem zurückliegenden behördlichen Vorgehen gegen ihn herrühren und für weiteres unter Umständen gegen ihn gerichtetes verwaltungsmäßiges Handeln aufbewahrt werden (BVerwGE 11, 181). Auch Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dieses Interesse als rechtlich geschützt anzuerkennen.

34

b)

Die sowohl aus der Verfassung als auch aus dem Gesetz herzuleitende grundsätzliche Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen, die die zur Wahrung der inneren Sicherheit, insbesondere zur Verbrechensbekämpfung, tätigen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wirkt sich auch auf die Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Auskunftserteilung aus. Die Sondervorschrift des § 13 Abs. 2 BlnDSG wäre neben § 13 Abs. 3 BlnDSG weitgehend überflüssig, wenn die Sicherheitsbehörden, soweit nicht Auskunftsverbote nach § 13 Abs. 3 BlnDSG Platz greifen, nach pflichtgemäßem Ermessen im Ergebnis ebenso Auskunft zu erteilen hätten wie andere Behörden aufgrund der Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 BlnDSG. Sinn und Zweck der in § 13 Abs. 2 BlnDSG getroffenen Regelung ist, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 13 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entnehmen läßt, die Auskunftsverpflichtung für die Sicherheitsbehörden "wegen ihrer besonderen Aufgabenstellung generell" entfallen zu lassen, "während sie nach Abs. 3 von allen übrigen Behörden und öffentlichen Stellen im Einzelfall besonders geprüft werden muß" (vgl. BT-Drucks. 7/1027 S. 26 zu § 11). Die Zielrichtung der Sondervorschrift des Absatzes 2 geht danach über die Befreiung von der Auskunftsverpflichtung hinaus: Die Sicherheitsbehörden sollen generell, andere Behörden nur nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgrund besonderer Prüfung im Einzelfall zur Auskunftsverweigerung berechtigt sein. Diese Differenzierung trägt der bereits beschriebenen besonderen Aufgabenstellung der Sicherheitsbehörden Rechnung.

35

Unter diesen Umständen stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Sicherheitsbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Solche besonderen Umstände können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn sicherheitsrelevante Vorgänge von den Behörden bereits bekanntgegeben oder auf andere Weise bekannt geworden sind und aus diesem Grunde ein Geheimhaltungsbedürfnis nicht mehr ohne weiteres besteht. Wenn der Betroffene dagegen ohne jeden Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt lediglich allgemein Auskunft über personenbezogene Daten verlangt, darf seinem Auskunftsbegehren regelmäßig die Geheimhaltungsbedürftigkeit der für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden benötigten Unterlagen entgegengehalten werden (BayVGH BayVBl. 1985, 755 <756>).

36

Das dem Auskunftsbegehren entgegenstehende Geheimhaltungsbedürfnis wirkt sich auch auf den vom Berufungsgericht angesprochenen Fall aus, daß über den Auskunftssuchenden keine Daten gespeichert sind und darüber an sich eine Negativauskunft erteilt werden könnte. Mit Rücksicht darauf, daß bereits durch die Differenzierung zwischen Negativauskunft und Auskunftsverweigerung Rückschlüsse darüber gewonnen werden können, ob überhaupt Daten vorhanden und gespeichert sind, und auch dies die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben der Polizei wesentlich beeinträchtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Vermeidung einer dahin zielenden Ausforschung Vorkehrungen trifft und daher wie der Beklagte in einer schematischen Abfolge die Auskunft auch bei Fehlen jeglicher Daten verweigert, sofern sichergestellt ist, daß in jedem Einzelfall das Ermessen ausgeübt und bei Vorliegen besonderer Umstände die Negativauslcunft grundsätzlich auch erteilt wird. Das alles steht im Einklang mit dem oben erörterten Gebot einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältsnismäßigkeitsprinzips.

37

c)

Die Behörde verstößt, indem sie dem Betroffenen in der Regel nur allgemein die Auskunftsverweigerung unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften und die bei der Ermessensausübung zu seinen Lasten erfolgte Güterabwägung mitteilt, nicht gegen das den Berliner Behörden obliegende Begründungsgebot. Aus § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ergibt sich, daß die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen hat, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Welcher. Inhalt und Umfang die Begründung haben muß, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalls (BVerwGE 22, 215 <217>; 38, 191 <194>; 71, 63 <73>). Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 <307 f.>; 66, 39 <44>; 66, 233 <236>; 74, 115 <120>; 75, 1 <9>), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen. Die hier auftretende Spannungslage läßt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch ein Verfahren "in camera", also durch eine Darlegung der Gründe für die Geheimhaltungsbedürftigkeit nur dem Gericht gegenüber ausräumen. Einem derartigen Verfahren stünde der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Auskunftssuchenden, auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO entgegen. Besteht ein Geheimhaltungsbedürfnis, reicht die Pflicht zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht so weit, daß die Begründung Rückschlüsse auf die geheimzuhaltenden Umstände eröffnen darf.

38

Ein Hinweis auf die der Auskunftsverweigerung zugrundeliegenden Vorschriften und die Notwendigkeit der Geheimhaltung kann danach für sich genommen bereits eine den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechende Begründung darstellen. Eine weitergehende Offenlegung der bei der Ausübung von Ermessen maßgebenden Gesichtspunkte ist in § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur als Sollvorschrift vorgesehen, darf also bei Vorliegen besonderer Umstände, wie sie hier durch das Geheimhaltungsbedürfnis gegeben sind, unterbleiben. Einer Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es außerdem gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dann nicht, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Hier folgt aus der bereits in der Verfassung sowie in § 13 Abs. 2 BlnDSG angelegten grundsätzlichen Geheimhaltungsbedürftigkeit sicherheitsrelevanter Daten, daß sich ohne das Vorliegen besonderer Umstände eine weitergehende Begründung für die Auskunftsverweigerung erübrigt.

39

6.

Bundesrechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Weigerung des Beklagten, der Klägerin die erbetene Auskunft zu erteilen, auch sonst keinen die Klägerin benachteiligenden Ermessensfehler erkennen läßt.

40

a)

Dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres läßt sich entnehmen, daß die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen zur Auskunftserteilung erkannt und eine Abwägung der für die Auskunftserteilung sprechenden Belange der Klägerin gegen das öffentliche Interesse an der Nichtherausgabe der Daten vorgenommen hat, bevor sie zu ihren Lasten entschieden hat.

41

b)

Die Gesichtspunkte, die im einzelnen zur Auskunftsverweigerung geführt haben, werden allerdings aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Dessen bedurfte es mit Rücksicht auf die generelle Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen auch nicht. Die Klägerin hatte weder in ihrem Antrag noch in ihrem Widerspruch besondere Umstände geltend gemacht, die eine Auskunftserteilung nahelegten. Daher genügte es, wenn die Behörde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Auskunftserteilung ablehnte. Der im Berufungsverfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geäußerte Verdacht der Klägerin, der Berliner Staatsschutz, also die Behörde, die sie mit der vorliegenden Klage zur Offenlegung der bei ihr gespeicherten Daten zu zwingen versuche, habe ihrem Arbeitgeber Informationen über - inzwischen getilgte - Vorstrafen zugespielt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung (§ 114 VwGO) bei Verpflichtungsbegehren regelmäßig nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also hier der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres (vgl. dazu Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 S. 31; BVerwGE 60, 133 <136>). Es besteht kein Grund, hiervon im vorliegenden Fall abzurücken, nachdem das Berufungsgericht das maßgebende Landesrecht insoweit nicht abweichend ausgelegt hat. Auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte habe ihrem Arbeitgeber Informationen zugespielt, nicht weiter aufgeklärt habe, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

42

Unerheblich ist aus diesem Grunde auch der Vortrag der Klägerin, sie sei später nach Südamerika gezogen. Dieser Vortrag kann zudem als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren für die materiellrechtliche Beurteilung ohnehin keine Berücksichtigung finden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

43

7.

Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Klage könne nicht zulässig auf das Landespressegesetz gestützt werden, hat die Klägerin Revisionsangriffe nicht erhoben. Für eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch nichts vor.

44

8.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. § 73 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 9. Dezember 1986 - BGBl. I S. 2326).

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper