Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 1 B 172.89
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Abwägungskriterien bei der Betätigung des Ausweisungsermessens gegenüber einem Ausländer; Einwirkung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das bei der Ausweisung zu betätigende behördliche Ermessen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Ausweisung in das Heimatland zu dem auf Grund des 25-jährigen Aufenthalts in Deutschland keine Beziehung mehr besteht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 172.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1989 - AZ: 18 A 1461/89
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs.3 S.3 VwGO
- § 10 Abs.1 Nr.2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1989 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Frage, welche Abwägungskriterien bei der Betätigung des Ausweisungsermessens gegenüber einem Ausländer anzuwenden sind, der seit frühester Kindheit knapp 25 Jahre im Bundesgebiet lebt und zu seinem Heimatstaat keinerlei Beziehungen mehr hat, betrifft die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der ihm gegenüber erlassenen Ausweisungsverfügung, ohne aber insoweit eine höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage zu dem das Ausweisungsermessen begrenzenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzuwerfen.
Im übrigen ist die Einwirkung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das bei der Ausweisung zu betätigende behördliche Ermessen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Ausweisung aufgrund des Ergebnisses einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß bei einer auf eine strafgerichtliche Verurteilung gestützten Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kein Mißverhältnis zwischen dem strafrechtlich abgeurteilten Tatgeschehen und den durch die Ausweisung für den Ausländer eintretenden Folgen bestehen darf (BVerwGE 61, 32 <35>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]). Im Rahmen dieser Abwägung sind unter anderem die Aufenthaltsdauer, eine etwaige Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Lebensverhältnissen sowie die Schwierigkeiten, die eine Rückkehr in den Heimatstaat auslösen würden, von Bedeutung (Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 114 S. 8). Die absolute Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist dabei allein nicht maßgebend; je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es vielmehr wesentlich unter anderem auch darauf ankommen, seit welchem Lebensalter der Ausländer im Bundesgebiet lebt, welches Lebensalter er bei seiner Ausweisung erreicht hat und ob er sich aufgrund langjähriger Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Lebensgrundlage hat schaffen und festigen können (Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275). Das Lebensalter, in dem der Ausländer in das Bundesgebiet eingereist ist, ist ebenfalls keine das Ausweisungsermessen in der einen oder anderen Richtung bindende absolute Größe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen sind, das Ausweisungsermessen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel in ähnlicher Weise eingeschränkt wie bei Ausländern, die einen deutschen Ehepartner haben oder deren Ausweisung kraft völkerrechtlichen Vertrags einen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund voraussetzt (BVerwGE 68, 101 <105>[BVerwG 18.10.1983 - 1 C 131/80]). Das gilt auch für Ausländer, die bereits in sehr jungen Jahren als Kinder ausländischer Arbeitnehmer in das Bundesgebiet gekommen sind (Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102; Beschluß vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113). Wesentlich ist danach, ob der betreffende Ausländer bereits längere Zeit in seinem Heimatland gelebt, insbesondere dort einen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, so daß die dort obwaltenden Verhältnisse ihm nicht gänzlich fremd sind. Ob eine solche Verbundenheit im Falle des möglicherweise bereits im Alter von acht Jahren aus seinem Heimatstaat ausgereisten Klägers begründet worden ist und angesichts des inzwischen nahezu 25jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fortbesteht und inwiefern dieser Umstand in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Betätigung des Ausweisungsermessens beeinflußt, hängt von der Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falles ab und führt deswegen regelmäßig und so auch hier nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt. Das gleiche gilt für die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, inwieweit spezialpräventive Erwägungen bei der Ausübung des Ermessens auch zugunsten des Ausländers ausgelegt werden dürfen.
Die vom Kläger erhobene Rüge einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift nur dann bezeichnet, wenn dargelegt wird, daß und inwiefern die Berufungsentscheidung auf einem (abstrakten) Rechtssatz beruht, der mit einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch steht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger meint, die Vorinstanzen hätten ebenso wie die Widerspruchsbehörde abweichend von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Verbüßung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe sowie seine persönliche und soziale Situation nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. In dem in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang genannten Urteil des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 94 wird ausgeführt, daß in dem damals zur Entscheidung stehenden Fall die Widerspruchsbehörde die Gefahr weiterer Straftaten des ausgewiesenen Ausländers zu hoch eingeschätzt habe, weil sie nur die auf strafgerichtlichen Verurteilungen, nicht aber auf die eine günstige Prognose möglicherweise rechtfertigende Strafvollstreckung abgestellt habe. Es kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen des Senats ein für die Divergenzrüge notwendiger abstrakter Rechtssatz entnommen werden kann. Die Vorinstanzen sind jedenfalls von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Nach der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich das Oberverwaltungsgericht durch Bezugnahme gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG zu eigen gemacht hat, ist derzeit nicht festzustellen, "daß sich in der Persönlichkeit des Klägers nunmehr nach erstmaliger Verbüßung einer längeren Strafhaft Entscheidendes geändert hätte" (VG-Urteil S. 12). Dabei wird auch die Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung zur Bewährung in dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 1987 in die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einbezogen.
Der genannten Entscheidung des Senats läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, daß ein Aufwachsen in äußerst ungünstigen Verhältnissen für sich bei der Betätigung des Ausweisungsermessens zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen ist. Der Senat hat lediglich bei der rechtlichen Würdigung des damals zu entscheidenden Falles zum Ausdruck gebracht, daß angesichts des Aufwachsens in derartigen Verhältnissen die Behörde bei ihrer Prognose über das weitere Verhalten des Ausländers hätte in Erwägung ziehen müssen, daß der erstmalige und langfristige Strafvollzug bei ihm nicht ohne jede Wirkung bleiben könnte. Damit wurde die Bedeutung der Wirkung des Strafvollzuges für die Betätigung des Ausweisungsermessens hervorgehoben. Da - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall dieser Umstand berücksichtigt worden ist, wird auch insoweit eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper