Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1989, Az.: BVerwG 6 C 42.87
Rechtliches Gehör; Wehrdienstverweigerer; Kriegsdienstverweigerer; Persönliche Anhörung; Verhandlung in Abwesenheit; Ärztliches Attest
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 42.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 07.03.1986 - AZ: 3 K 905/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG
- § 1 KDVG
- § 14 Abs. 1 KDVG
- § 14 Abs. 2 KDVG
- § 14 Abs. 3 KDVG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 144 Abs. 6 VwGO
- § 173 VwGO
- § 227 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle
- NVwZ-RR 1990, 257 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht verletzt den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der persönlichen Anhörung, wenn es in seiner Abwesenheit verhandelt und zu seinem Nachteil entscheidet, obwohl er am Terminstag ein privatärztliches Attest eingereicht hatte, das ihm bescheinigte, den Verhandlungstermin "aufgrund einer zur Zeit bestehenden Erkrankung" nicht wahrnehmen zu können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1986 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger, der nach dem Hauptschulabschluß die Berufsfachschule besuchte, sodann eine Ausbildung zum Federmacher durchlief und anschließend die Fachoberschule für Technik besuchte, beantragte anläßlich seiner Musterung als "wehrdienstfähig" im Juni 1983 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat sodann ohne anwaltlichen Beistand Klage erhoben und sinngemäß beantragt, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hagen vom 1. Oktober 1984 sowie den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 31. Januar 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1986 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Zu der mündlichen Verhandlung am Freitag, dem 7. März 1986, 9.00 Uhr, war der Kläger mit der ihm am 5. Dezember 1985 zugestellten Ladung mit dem Hinweis geladen worden, daß seine Parteivernehmung in Aussicht genommen sei. Am 22. Januar 1986 bevollmächtigte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen; dieser wurde in der Folgezeit nicht gesondert zur mündlichen Verhandlung am 7. März 1986 geladen. Am 5. März 1986, beim Verwaltungsgericht in Arnsberg am 7. März 1986, dem Tag der mündlichen Verhandlung, um 9.30 Uhr eingegangen, übersandte der in Hagen wohnhafte Kläger ein privatärztliches Attest vom 5. März 1986, das ihm bescheinigte: "Aufgrund einer zur Zeit bestehenden Erkrankung ist Herr T. nicht in der Lage, den Verhandlungstermin am Freitag, dem 7. März 1986, wahrzunehmen." In der mündlichen Verhandlung am 7. März 1986 war der Vertreter der Beklagten, aber weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter erschienen. Nach zweimaligem Aufruf der Sache wurde die Sitzung zunächst unterbrochen und sodann um 9.50 Uhr fortgesetzt, nachdem das ärztliche Attest über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers vom 5. März 1986 eingegangen war. Das Gericht verkündete sodann den Beschluß, daß dem Kläger anheimgegeben werde, "umgehend - spätestens bis zum 15. März 1986 - ein amtsärztliches Attest mit Befund - vom zuständigen Gesundheitsamt (hier der Stadt Hagen) zu erstellen auf Vorsprache des Klägers im Hinblick auf diesen Beschluß - über Art und Schwere sowie Verlauf der vorgetragenen Erkrankung vorzulegen, besonders auch zu den zu spezifizierenden Auswirkungen auf Reise- und Verhandlungsfähigkeit". Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der in der Nachfolgesache bei der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg erschien und erklärte, ihm sei der Termin in der Sache des Klägers "nicht bewußt" gewesen, vorgelesen. Am 13. März 1986, also zwei Tage vor Ablauf der ihm gesetzten Frist, legte der Kläger beim Verwaltungsgericht eine amtsärztliche Bescheinigung der Stadt Hagen vom 12. März 1986 mit folgendem Inhalt vor: "Obengenannter hat sich heute im Gesundheitsamt Hagen vorgestellt. Über Art und Schwere sowie Verlauf der vorgetragenen Erkrankung, besonders auch im Hinblick auf Reise- und Verhandlungsfähigkeit am 7. März 1986, kann nachträglich von unserer Seite aus keine Stellung genommen werden".
Das klagabweisende Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Das Gericht habe nicht feststellen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Die Kammer habe ohne persönliche Anhörung des Klägers entscheiden können. Zwar sei der Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen worden, weil den eigenen Angaben des um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nachsuchenden Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, die seine Anwesenheit voraussetze, ein größeres Gewicht für die abschließende Meinungsbildung der Kammer zukomme, als dies sonst in der Prozeßpraxis der Fall sei. Der Kläger sei jedoch "ohne Angabe von ausreichenden Entschuldigungsgründen" zur mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden sei, nicht erschienen. Er habe lediglich ein ärztliches Attest vom 5. März 1986 eingereicht, wonach er aufgrund einer zur Zeit bestehenden Erkrankung nicht in der Lage sei, den Verhandlungstermin am Freitag, dem 7. März 1986, wahrzunehmen. Daraufhin habe die Kammer ihm anheimgegeben, umgehend - spätestens bis zum 15. März 1986 - ein amtsärztliches Attest mit Befund - vom zuständigen Gesundheitsamt zu erstellen - vorzulegen. Da er ein entsprechendes amtsärztliches Attest bis zu dem genannten Datum nicht vorgelegt habe, sei er ohne einen triftigen Entschuldigungsgrund der mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Das am 7. März 1986 eingereichte ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin erachte die Kammer nicht als ausreichenden Entschuldigungsgrund. Hinsichtlich der Art und Schwere der vorgetragenen Erkrankung vermöge der allgemeine, nicht spezifizierte und keinen Befund enthaltende Hinweis auf eine "z.Zt. bestehende Erkrankung" die Kammer von der Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht zu überzeugen, zumal nicht ohne ausdrückliche Bescheinigung konkreter Untersuchungsergebnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn aber der Kläger durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Verhandlungstermin den Fortgang des Verfahrens verhindere, habe das Gericht dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch ordnungs- und fristgemäße Ladung genügt mit der Folge, daß in einem solchen Fall ohne persönliche Anhörung des Klägers entschieden werden könne. - Aufgrund der somit allein verwertbaren Angaben des Klägers im Vorverfahren sei die Kammer nicht davon überzeugt, daß es Gewissensgründe seien, die den Kläger daran hinderten, den Kriegsdienst mit der Waffe abzuleisten. Zwar genüge sein Vorbringen in seiner Antragsbegründung in objektiver Hinsicht den Voraussetzungen, die an die schlüssige Darlegung einer durch das Grundgesetz geschützten Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu stellen seien. Gleichwohl habe die Kammer mit Rücksicht auf das sonstige Vorbringen des Klägers im Vorverfahren nicht zu der Überzeugung gelangen können, daß seine Weigerungsgründe auf einem innerlich verfestigten und verbindlichen sittlichen Gebot beruhten, gegen das er nicht ohne ernste Gewissensnot verstoßen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Auch wenn das ärztliche Attest vom 5. März 1986 nach Auffassung des Gerichts nicht die Voraussetzungen einer Entschuldigung für das Fernbleiben vom Termin erfüllt habe, so hätte das Verwaltungsgericht dennoch nicht ohne Anhörung des Klägers entscheiden dürfen. Wenn im privatärztlichen Attest nicht ausdrücklich die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Klägers erwähnt worden sei, so hätte dies Anlaß für die Kammer gegeben, dieser Frage nachzugehen. Insbesondere habe es nahegelegen, den Hausarzt des Klägers über das Vorliegen der Reise- und Verhandlungsunfähigkeit Auskunft geben zu lassen. Daß der Amtsarzt nachträglich keine Stellung zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am Terminstage habe nehmen können, hätte nicht in der Beeinflussungssphäre des Klägers gelegen. Auch stelle dies kein Indiz gegen die Richtigkeit des ärztlichen Attests vom 5. März 1986 dar.
Der Kläger beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1986 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt, daß es in seiner Abwesenheit im Termin am 7. März 1986 über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und aufgrund dieser Verhandlung zu seinem Nachteil entschieden hat, obwohl der Kläger sein Ausbleiben entschuldigt hatte und deshalb eine Terminsverlegung "aus erheblichen Gründen" im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkennt, kommt es für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung des Gerichts, ob der Wehrpflichtige gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert und deshalb als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, maßgeblich auf die Bekundungen des Wehrpflichtigen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an (vgl. z.B. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98>, vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - <Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 = NJW 1986, 2897> und vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 212 = NVwZ 1989, 650>). Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar nach § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447>); für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. dazu insbesondere Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20>). Eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist lediglich dann zu machen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann, den Schluß rechtfertigen, der Antragsteller verfolge sein Anerkennungsbegehren mit nur geringem Interesse oder wolle das Verfahren verschleppen (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10> und Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - <BVerwGE 77, 157 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 184>).
Auch das Verwaltungsgericht ist - wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt - bei seinen rechtlichen Erwägungen zutreffend davon ausgegangen, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers grundsätzlich nur nach dessen persönlicher Anhörung entscheiden konnte; demzufolge hat es den Kläger in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. März 1986 darauf hingewiesen, daß seine Parteivernehmung in Aussicht genommen sei. Hieraus läßt sich entnehmen, daß das Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts eben durch eine persönliche Anhörung des Klägers für möglich und unter Umständen sogar für erforderlich hielt, um über sein Anerkennungsbegehren entscheiden zu können. Wenn es dennoch gemeint hat, ohne persönliche Anhörung des Klägers allein aufgrund seines den Akten zu entnehmenden früheren Vorbringens entscheiden zu können, so allein deshalb, weil es das vom Kläger eingereichte privatärztliche Attest als nicht ausreichend bewertet hat, seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit am 7. März 1986, dem Tag der mündlichen Verhandlung, nachzuweisen, und demzufolge das Fernbleiben des Klägers am Terminstag für nicht entschuldigt gehalten hat.
Hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend erkannt, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers grundsätzlich nur nach dessen persönlicher Anhörung entscheiden konnte, so hat es ihn unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß es nicht aufgrund des am Tage der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht eingegangenen privatärztlichen Attestes über die Erkrankung und Verhandlungsunfähigkeit des Klägers die mündliche Verhandlung vertagt, sondern statt dessen in seiner Abwesenheit in dem Termin am 7. März 1986 verhandelt und aufgrund dieser Verhandlung zu seinem Nachteil entschieden hat.
In seinen bereits angeführten Urteilen vom 19. März 1976 und 26. April 1985 hat der Senat hervorgehoben, daß die Regelung des § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO, wonach "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden kann, u.a. dazu diene, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so daß ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berühre. Zwar hat er einschränkend bemerkt, daß eine Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen habe, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen könne, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden; es sei daher im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrung verhinderten Partei, die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun. Er hat jedoch zugleich betont, daß in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, anders als in Rechtsstreitigkeiten auf anderen Sachgebieten der persönlichen Anwesenheit des betroffenen Wehrpflichtigen deshalb regelmäßig maßgebliche Bedeutung zukommt, weil es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt.
Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes hätte das Verwaltungsgericht aufgrund des ihm während der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung am 7. März 1986 zugegangenen privatärztlichen Attestes über die Erkrankung und Verhandlungsunfähigkeit des Klägers den Termin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO vertagen müssen, um dem Kläger derart Gelegenheit zu geben, in einem neu anzusetzenden Termin seine Rechte als Beteiligter, insbesondere auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sachgerecht wahrnehmen zu können. Wenn das Gericht Bedenken gegen die Vollständigkeit oder Aussagekraft des vom Kläger eingereichten privatärztlichen Attestes hatte und es deshalb nicht für ausreichend hielt, so hätte es diesen Bedenken nachgehen müssen - etwa durch telefonische Nachfrage bei dem Arzt, der das Attest ausgestellt hatte, selbst wenn dieser aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht nur beschränkt Auskunft geben durfte (vgl. Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - <Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 10>). Ohne solche Erkundigungen durfte das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht davon ausgehen, daß der Kläger am Tage der mündlichen Verhandlung, und zwar entgegen dem Inhalt des von ihm vorgelegten privatärztlichen Attestes, reise- und verhandlungsfähig und sein Fernbleiben vom Verhandlungstermin deshalb unentschuldigt war.
Die Anforderung eines nachträglichen amtsärztlichen Gutachtens war unter den gegebenen Umständen ersichtlich nicht geeignet, einen Nachweis zu liefern über die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Klägers am Terminstag. Da die Aufforderung an den Kläger zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes am 7. März 1986, einem Freitag, erging, stand schon deshalb fest, daß er dieses Attest frühestens am darauffolgenden Montag, dem 10. März 1986, wegen des von ihm vorher noch zu vereinbarenden Termins beim Gesundheitsamt voraussichtlich sogar noch später, einholen und sodann dem Gericht vorlegen konnte; schon deshalb war es, wenn auch nicht unmöglich, so doch jedenfalls unwahrscheinlich, daß dieses Attest Zuverlässiges über die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Klägers am 7. März 1986, also mindestens drei Tage früher, aussagen konnte. Aus diesem Grund durfte das Verwaltungsgericht den Umstand, daß sich der Amtsarzt außerstande sah, "über Art und Schwere sowie Verlauf der vorgetragenen Erkrankung (des Klägers), besonders auch im Hinblick auf Reise- und Verhandlungsfähigkeit am 7. März 1986", Stellung zu nehmen, nicht dem Kläger anlasten. Auch war mit dieser Antwort des Amtsarztes das vom Kläger vorgelegte privatärztliche Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit am 7. März 1986 nicht widerlegt.
Schließlich hatte der Kläger durch sein bisheriges Verhalten in seinem Anerkennungsverfahren auch keinen Grund für die Annahme gegeben, er wolle das Verfahren verschleppen oder sei an dessen Fortgang nicht interessiert; denn insbesondere war er zu seinen Anhörungen im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß erschienen und hatte noch nie einen Vertagungsantrag gestellt. Dann aber hätte das Verwaltungsgericht im Termin am 7. März 1986 nicht ohne den Kläger verhandeln und entscheiden dürfen, sondern hätte den Termin vertagen müssen, um dem Kläger rechtliches Gehör in Form seiner persönlichen Anhörung zu ermöglichen.
Wegen des festgestellten Verfahrensmangels der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an eine andere Kammer kommt nicht in Betracht, weil die zuständige Kammer - die im übrigen keineswegs dieselbe sein muß wie bei der früheren Entscheidung - bei der erneuten Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist und weil der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die befürchten lassen, daß die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die oben im einzelnen dargelegte Rechtsauffassung des Revisionsgerichts bei der erneuten Entscheidung nicht beachten wird.
Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung unter Beachtung der vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (a.a.O.) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu prüfen haben, ob der Kläger die geltend gemachte Gewissensentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Albers