Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1989, Az.: BVerwG 1 C 18.87

Anspruch auf Genehmigung längerer Öffnungszeiten für eine Gaststätte; Zulässigkeit der Zugrundelegung baurechtlicher Entscheidungen bei der Beschränkung einer Gaststättenerlaubnis; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Gaststätte; Ausmaß der Bindungswirkung eines Prozessvergleichs; Tragweite der materiellen Rechtskraft eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 18.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 07.02.1984 - AZ: 6256 XVI 83

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 11 - 17
  • DVBl 1990, 206-208 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1990, 755 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1990, 29
  • JuS 1990, 589
  • NJW 1990, 1804 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 559-561 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gaststättenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrag fehlt nicht ohne weiteres deswegen, weil die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt worden ist.

  2. 2.

    Ein Gaststättenbetrieb widerspricht u.a. dann im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, wenn er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist.

  3. 3.

    Ob ablehnende Baubescheide - entsprechend dem Regelungsgehalt von Baugenehmigungen - für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren Bindungswirkung dahin entfalten, daß das Vorhaben als mit bestimmten Baurechtsnormen vereinbar oder unvereinbar anzusehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Aus Bundesrecht läßt sich eine solche Bindungswirkung nicht herleiten.

  4. 4.

    Das Gaststättengesetz verbietet nicht, die Gaststättenerlaubnis vor einer etwa erforderlichen Baugenehmigung zu erteilen.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Bedeutung baurechtlicher Fragen im Hinblick auf das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren:

  1. 1)

    Falls ein baurechtliches Hindernis ausgeräumt werden kann, hat das Fehlen einer entsprechenden Baugenehmigung keinen Einfluß auf das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse.

  2. 2)

    Bei Unvereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht aufgrund der örtlichen Lage ergeht eine Erlaubnisversagung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG.

  3. 3)

    Eine Erlaubnis- Erteilung vor der Baugenehmigung ist möglich.

  4. 4)

    Die Entscheidung über baurechtliche Vorfragen ist unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren und begründet diesbezüglich keine Bindungswirkung.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1986 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat im Januar 1983 in München die Gaststätte "Zwitscherl" gepachtet. Die Gaststätte ist aufgrund von Gaststättenerlaubnissen, die die beklagte Stadt der früheren Betreiberin bzw. Unterpächtern erteilt hat, bis zum März 1983 - im Einklang mit der Baugenehmigung vom 29. Januar 1982 - mit der "gesetzlichen Ladenöffnungszeit" als zulässiger Betriebszeit und sodann mit einer zulässigen Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr geführt worden. Dieser Änderung der Betriebszeit war ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich vom 24. Februar 1983 in einem Baurechtsstreit zwischen dem Grundstückseigentümer (Verpächter) und der Beklagten vorausgegangen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hatte, eine Baugenehmigung für "eine Öffnungszeit ... bis 22.00 Uhr" zu erteilen, während sich der Grundstückseigentümer verpflichtet hatte, zehn Jahre lang keinen Antrag auf Verlängerung dieser Öffnungszeit zu stellen und diese Verpflichtung vertraglich auch seinen Pächtern aufzuerlegen. Mit einem an den Grundstückseigentümer gerichteten Bescheid vom 3. Mai 1983 stimmte die Beklagte daraufhin bauaufsichtlich einer Öffnungszeit der Gaststätte bis 22.00 Uhr zu.

2

Am 17. Mai 1983 beantragte die Klägerin beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Beklagten, ihr eine Öffnungszeit bis 1.00 Uhr zu gewähren. Diesen als Baugesuch gedeuteten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1983 wegen fehlenden Antragsinteresses der Klägerin ab, weil deren Rechte als Pächterin nicht weitergehen könnten als die durch den Vergleich vom 24. Februar 1983 abgegrenzte Rechtsstellung des Grundstückseigentümers; im übrigen sei eine Öffnung der Gaststätte bis 1.00 Uhr mit der planungsrechtlichen Situation nicht vereinbar (§ 34 BBauG). Widerspruch und Verpflichtungsklage der Klägerin gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg. Ihre Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 24. Januar 1986 zurück; er vertrat die Ansicht, die Klägerin sei von der dem Verpächter erteilten, unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung rechtlich nicht unmittelbar betroffen und könne deshalb auch deren Änderung nicht beanspruchen.

3

Am 14. September 1983 beantragte die Klägerin für das Lokal eine Gaststättenerlaubnis, und zwar zum Betrieb als Schank- und Speisewirtschaft mit einer zulässigen Betriebszeit bis 1.00 Uhr. Mit Bescheid vom 9. Januar 1984 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der begehrten Öffnungszeit stünden sowohl die Vorgaben aus dem baurechtlichen Verfahren als auch die örtliche Lage des Betriebs im gaststättenrechtlichen Sinne entgegen.

4

Die Klägerin hat mit ihrer - zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen - Verpflichtungsklage beantragt, den Bescheid vom 9. Januar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der genannten Schank- und Speisewirtschaft mit der gesetzlichen Betriebszeit zu erteilen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieser Klage nach Einnahme eines Augenscheins unter Änderung der abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil vom 8. Oktober 1986 (GewArch 1987, 99) stattgegeben. Er hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ohne einschränkende Betriebszeitregelung, also über 22.00 Uhr hinaus bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit (1.00 Uhr). Der Klägerin fehle es nicht etwa wegen des negativen Ausgangs des von ihr betriebenen Baurechtsstreits am gaststättenrechtlichen Sachbescheidungsinteresse, und zwar schon deshalb nicht, weil sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid auch auf originäre gaststättenrechtliche Erwägungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG) gestützt habe, also ihrerseits eine kontrollfähige Sachentscheidung getroffen habe. Die Verfolgung des gaststättenrechtlichen Anspruchs könne auch nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin mit dem Grundstückseigentümer zwecks Umgehung des Vergleichs vom 24. Februar 1983 kollusiv zusammenwirke. Die Klägerin begehre eine Gaststättenerlaubnis mit rechtlich zulässigem Inhalt. Die von ihr angestrebte Betriebszeitgestaltung stelle nicht erst ein Problem einer auf einer Gaststättenerlaubnis aufbauenden Sperrzeitfestsetzung (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GastG i.V.m. § 19 GastV) dar, sondern sei wegen ihres betriebsartprägenden Charakters bereits einer Regelung im Erlaubnisbescheid zugänglich. Gründe für eine Ablehnung des Begehrens der Klägerin lägen nicht vor. Die Beklagte könne sich für das gaststättenrechtliche Verfahren nicht auf die bestehende baurechtliche Nutzungsbeschränkung berufen. Die von einem bestimmten Gaststättenbetreiber beabsichtigte konkrete Betriebsweise sei nämlich eine spezifisch gaststättenrechtliche Frage. Auch sei gesetzlich keine allgemeine Bindungswirkung von Baugenehmigungsbescheiden für noch nicht abgeschlossene gaststättenrechtliche Verfahren angeordnet. Lediglich positive bauaufsichtliche Entscheidungen seien in dem Umfang, in dem sich die zu prüfenden Sachgesichtspunkte überschnitten und an der Genehmigungswirkung im baurechtlichen Sinne teilhätten, keiner abweichenden Würdigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren mehr zugänglich. Im konkreten Fall gehe es aber um eine negative baurechtliche Vorgabe. Eine Bindung folge auch nicht aus dem besonderen Umstand, daß die baurechtliche Rechtslage auf einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich beruhe; denn die Klägerin sei weder am Abschluß dieses Vergleichs beteiligt gewesen, noch sei sie in ihn nachträglich einbezogen worden.

5

Gemessen am Maßstab des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG beständen gegen den beabsichtigten Gaststättenbetrieb zwischen ... Uhr und ... keine Bedenken; er widerspreche, wie der Augenschein ergeben habe, nicht im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse.

6

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses. Die Revisionsklägerinnen machen u.a. geltend: Die Gaststättenbehörde habe dem angefochtenen Ablehnungsbescheid die bestandskräftigen baurechtlichen Entscheidungen, durch die die Nutzung des Gebäudes für den Gaststättenbetrieb beschränkt worden sei, zugrunde legen dürfen. Dies folge aus Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Die Bauaufsichtsbehörde habe im vorliegenden Fall ihren originären baurechtlichen Kompetenzbereich nicht verlassen. Die den Gaststättentyp prägenden Betriebszeiten definierten die Art der baulichen Nutzung und besäßen planungsrechtliche Relevanz. Hier sei die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu dem Ergebnis gekommen, daß die Eigenart des betreffenden Gebiets jedenfalls ab 22.00 Uhr den Gaststättenbetrieb nicht mehr zulasse. Der Klägerin fehle aber nicht nur ein Anspruch auf die beantragte Erlaubnis, sie habe darüber hinaus mangels Sachbescheidungsinteresses kein Recht auf eine Sachentscheidung. Die Beklagte und die Landesanwaltschaft beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1986 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

8

Der Oberbundesanwalt führt u.a. aus: Das öffentlich-rechtliche Baurecht enthalte keine Rechtsvorschriften, die Grundlage für die hier in Rede stehende Beschränkung der Öffnungszeit eines Gaststättenbetriebs sein könnten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Gaststätte sei nicht von der Ausübung des Betriebs lediglich während bestimmter Stunden abhängig. Die im Prozeßvergleich vom 24. Februar 1983 enthaltene Regelung über Sperrzeiten beziehe sich auf eine spezifisch gaststättenrechtliche Problemstellung. Es handele sich um eine Art "Feinsteuerung", die den Gaststättenbehörden und somit dem gaststättenrechtlichen Verfahren vorbehalten sein müsse.

9

II.

Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft sind unbegründet. Das Berufungsurteil, das die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin die beantragte Gaststättenerlaubnis ohne einschränkende Betriebszeitregelung zu erteilen, verstößt nicht gegen revisibles Recht.

10

Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, scheitert sie insbesondere nicht am Fehlen des Vorverfahrens (vgl. BVerwGE 66, 342 <344>[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 114/81]).

11

Entgegen der Ansicht der Revisionen ist das Berufungsurteil auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Versagung der beantragten Erlaubnis für eine Gaststätte mit einer über 22.00 Uhr hinausgehenden Betriebszeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GastG) läßt sich weder aus dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses (1.) noch mit den in den baurechtlichen Verfahren ergangenen "Vorgaben" (2.) rechtfertigen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrte Erlaubnis zuerkannt (3.).

12

1.

Der Versagungsbescheid stützt sich nicht auf mangelndes Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse (zum diesbezüglichen Ermessensspielraum vgl. BVerwGE 42, 115 <117>[BVerwG 23.03.1973 - IV C 49/71];  50, 282 <286>[BVerwG 19.03.1976 - VI C 81/75]), und er läßt sich darauf auch nicht stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es am Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen Erlaubnisantrag, wenn der Antragsteller an der Verwertung der von ihm beantragten Erlaubnis gehindert, die Erlaubnis für ihn also nutzlos wäre. Ein Hindernis für die Ausnutzung der beantragten - die Betriebszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GastG) nicht begrenzenden - Gaststättenerlaubnis kann darin liegen, daß die Nutzung der Gaststättenräume bisher auch baurechtlich nur bis ... genehmigt ist. Dieses baurechtliche Hindernis stände dem Sachbescheidungsinteresse der Klägerin hinsichtlich ihres gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrags aber nur dann entgegen, wenn es sich "schlechthin nicht ausräumen" ließe (vgl. BVerwGE 48, 242 <247>;  61, 128 <131>[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]). Das ist nicht der Fall. Die Beklagte mag derzeit nicht die Absicht haben, das genannte Hindernis zu beseitigen. Doch ist es - und darauf kommt es in diesem Zusammenhang an - rechtlich nicht ausgeschlossen, daß sie die Baugenehmigung auf eine gastgewerbliche Nutzung der Gaststättenräume nach ... erstreckt; denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Betrieb der Gaststätte "Zwitscherl" zwischen ... und ... materiell baurechtmäßig wäre.

13

2.

Auch aus dem Prozeßvergleich vom 24. Februar 1983 und den Entscheidungen, die zur Frage der Betriebszeit der Gaststätte in baurechtlichen Verfahren ergangen sind, ergibt sich nicht, daß der angefochtene Versagungsbescheid rechtmäßig wäre.

14

a)

Der Prozeßvergleich, in dem sich der Verpächter der Gaststätte verpflichtet hat, zehn Jahre lang keinen Antrag auf Verlängerung der Öffnungszeit über ... zu stellen und diese Verpflichtung vertraglich seinen Pächtern aufzuerlegen, bindet die Klägerin nicht. Sie war an dem Vergleich nicht beteiligt und ist, wie das Berufungsgericht feststellt, auch nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung in ihn einbezogen worden.

15

b)

Die Revisionen berufen sich vor allem auf die bestandskräftigen Bescheide, mit denen Anträge auf baurechtliche Genehmigung einer über ... hinausgehenden gastgewerblichen Nutzung der Räume der Gaststätte abgelehnt wurden: Mit Bescheid vom 1. März 1982 lehnte die Beklagte, und zwar das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, gegenüber der damaligen Gaststättenpächterin eine Verlängerung der - in der ursprünglichen Baugenehmigung auf die gesetzliche Ladenöffnungszeit beschränkten - Betriebszeit unter Hinweis auf eine Vereinbarung der Beklagten mit den Grundstückseigentümern sowie auf § 34 BBauG ab. Dieser Ablehnungsbescheid wurde durch den an den Grundstückseigentümer und Verpächter gerichteten Bescheid vom 3. Mai 1983, mit dem die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Prozeßvergleich nachkam, insoweit geändert, als eine Öffnungszeit der Gaststätte bis ... erlaubt wurde. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1983 schließlich lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf baurechtliche Genehmigung einer Öffnungszeit bis ... ab, und zwar in erster Linie wegen fehlenden Antragsinteresses, hilfsweise wegen Unvereinbarkeit des nächtlichen Gaststättenbetriebs mit § 34 BBauG. Die Revisionen messen diesen Bescheiden Bindungswirkung in dem Sinne bei, daß die Behörde im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren von der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin ausgehen müsse. Träfe dies zu, so wäre der angefochtene Ablehnungsbescheid in der Tat durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist die Gaststättenerlaubnis nämlich u.a. dann zu versagen, wenn der Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht. Widerspricht ein Gaststättenbetrieb wegen seiner örtlichen Lage ganz oder teilweise Vorschriften des Bauplanungsrechts, so widerspricht er insoweit auch dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Die von den Revisionen angenommene Bindungswirkung besteht jedoch nicht.

16

Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, regelt die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur, daß ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl.z.B. Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - DVBl. 1989, 1055 <1058>). Diese feststellende Regelung der Baugenehmigung entfaltet im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren insoweit Bindungswirkung, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt oder zu ihr zumindest den stärkeren Bezug hat (BVerwGE 80, 259 <261 f.>[BVerwG 04.10.1988 - 1 C 72/86]).

17

Eine entsprechende Bindungswirkung kommt jedoch den in Rede stehenden Bescheiden, mit denen die baurechtliche Genehmigung für eine über ... hinausgehende Nutzung der Gaststättenräume abgelehnt wurde, nicht zu. Die von den Revisionen angeführte revisible Vorschrift des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG über die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Es geht nicht um die - im vorliegenden Fall nicht zweifelhafte - Wirksamkeit der Ablehnungsbescheide, sondern darum, wie weit ihre Regelung inhaltlich reicht; ob sie sich in der Antragsablehnung erschöpft oder ob - entsprechend dem Regelungsumfang der Baugenehmigung - die jeweils tragenden Gründe ebenfalls zum Regelungsinhalt gehören. Der Wortlaut der ergangenen Ablehnungsbescheide gibt darüber keine Auskunft. Die Antwort auf die Frage nach der inhaltlichen Tragweite der ablehnenden Baubescheide kann sich daher nur aus dem Gesetz, und zwar aus dem nicht revisiblen bayerischen Bauordnungsrecht ergeben (vgl. BVerwGE 48, 271 <273>[BVerwG 06.06.1975 - IV C 15/73]). Das Berufungsurteil legt dar, es sei gesetzlich keine allgemeine Bindungswirkung von Baubescheiden für noch nicht abgeschlossene gaststättenrechtliche Verfahren angeordnet; lediglich positive Baubescheide entfalteten hinsichtlich der zu prüfenden Sachgesichtspunkte in gewissem Umfang Bindungswirkung, nicht aber ablehnende Baubescheide. Hierin liegt die Feststellung, daß nach bayerischem Bauordnungsrecht der Ablehnungsbescheid - anders als die Baugenehmigung - keinen verbindlichen Ausspruch über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit bestimmten Baurechtsnormen enthält. Diese - für sich genommen irrevisible - Auslegung des Landesrechts verstößt nicht gegen Bundesrecht: Weder aus dem Gaststättengesetz noch aus dem Grundgesetz noch aus sonstigen bundesrechtlichen Normen läßt sich herleiten, daß ein baurechtlicher Ablehnungsbescheid hinsichtlich seiner Gründe Bindungswirkung entfalten müßte. Ob die Verneinung einer solchen Bindungswirkung sogar verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwGE 48, 271; dazu z.B. Gaentzsch, NJW 1986, 2787 <2792>), kann offenbleiben.

18

Scheidet nach bayerischem Landesrecht bei ablehnenden Baubescheiden eine Bindungswirkung der erörterten Art aus, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Gaststättenbehörde hier auch aus anderen Gründen nicht an die Beurteilung gebunden wäre, die die Frage der Betriebszeit in den ergangenen Baubescheiden gefunden hat. Insbesondere kann der Senat dahingestellt lassen, wie die zwischen dem Oberbundesanwalt und der Landesanwaltschaft Bayern strittige Frage zu entscheiden ist, ob das öffentliche Baurecht oder aber nur das Gaststättenrecht eine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Betriebszeit einer Gaststätte bietet.

19

c)

Schließlich wirkt auch der - die baurechtliche Verpflichtungsklage der Klägerin abweisende - rechtskräftige Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1986 (2 B 85 A. 1696) nicht dahin, daß die Gaststättenbehörde und die Gerichte von der Unzulässigkeit einer Verlängerung der Betriebszeit über 22.00 Uhr hinaus ausgehen dürften oder müßten. Die materielle Rechtskraft (§ 121 VwGO) des genannten Beschlusses beschränkt sich nämlich auf die Entscheidung, daß die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen kann, die dem Verpächter erteilte Baugenehmigung dahin abzuändern, daß die baurechtlich zulässige Öffnungszeit der Gaststätte "Zwitscherl" bis 1.00 Uhr verlängert wird. Der Beschluß stellt nicht etwa die Unvereinbarkeit einer verlängerten Betriebszeit mit bauplanungs- oder gaststättenrechtlichen Vorschriften rechtskräftig fest.

20

3.

Gibt es demnach keine für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren bindende Vorentscheidung über die Zulässigkeit einer verlängerten Betriebszeit, so hatte das Berufungsgericht selbständig zu prüfen, ob ein Erlaubnisversagungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG vorliegt. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, ein Versagungsgrund bestehe nicht, daher habe die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

21

Daß es für die von der Klägerin beabsichtigte gastgewerbliche Nutzung der Gaststättenräume in der Zeit zwischen ... und ... noch an der nach Ansicht der Beklagten erforderlichen Baugenehmigung fehlt, steht der Erteilung der Gaststättenerlaubnis nicht entgegen. Das Gaststättengesetz verbietet nicht, die Gaststättenerlaubnis vor einer etwa erforderlichen Baugenehmigung zu gewähren.

22

Die Erteilung der beantragten Erlaubnis scheitert auch nicht an dem von der Beklagten ins Feld geführten Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Nach den für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht der beabsichtigte nächtliche Gaststättenbetrieb nicht im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse, insbesondere nicht dem öffentlichen Interesse, wie es sich in den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften konkretisiert. Sonstige Versagungsgründe sind nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht ersichtlich, die Beklagte hat solche auch nicht geltend gemacht.

23

Der Anspruch der Klägerin auf antragsgemäße Erlaubnis ist schließlich nicht deswegen zweifelhaft, weil die Gaststättenbehörde spezifisch baurechtliche Fragen, die sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG stellen, nicht mit Bindungswirkung für ein noch ausstehendes Baugenehmigungsverfahren entscheiden kann, die bindende Klärung derartiger Fragen vielmehr in dem darauf zugeschnittenen Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt (vgl. BVerwGE 80, 259 <261 f.>[BVerwG 04.10.1988 - 1 C 72/86]). Daß die Gaststättenbehörde die baurechtlichen Vortragen nicht mit einer die Baurechtsbehörde bindenden Wirkung entscheiden kann, mag zwar die Frage nahelegen, ob die Gaststättenbehörde aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG) von der - möglicherweise langwierigen - Prüfung dieser Fragen absehen und die beantragte Gaststättenerlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung erteilen darf, daß die Baugenehmigung erteilt wird (vgl. dazu z.B. M.-J. Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 401, 569 ff.). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Desgleichen braucht nicht geklärt zu werden, ob für die erstrebte Verlängerung der Betriebszeit eine Baugenehmigung erforderlich und für die Bemessung der zulässigen Betriebszeit spezifisches Baurecht maßgeblich ist. Selbst wenn die genannten Fragen positiv zu beantworten sein sollten, muß die Beklagte unter den hier gegebenen Umständen die beantragte Gaststättenerlaubnis unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren erteilen: Die Gaststättenbehörde hat im angefochtenen Bescheid die Gaststättenerlaubnis nicht nur aus - nicht durchgreifenden - Bindungsgründen, sondern auch aus eigener materiellrechtlicher Überzeugung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG versagt. Im anschließenden Verwaltungsrechtsstreit mußte daher geprüft werden, ob dieser angebliche Versagungsgrund vorliegt. Nachdem nunmehr feststeht, daß dies nicht der Fall ist, gibt es für die Gaststättenbehörde keinen verfahrensökonomischen Gesichtspunkt mehr, der es rechtfertigen könnte, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des nächtlichen Gaststättenbetriebs offenzulassen. Der Beklagten ist es aber selbstverständlich unbenommen, der von ihr zu erteilenden uneingeschränkten Gaststättenerlaubnis gegebenenfalls den klarstellenden Hinweis beizufügen, daß die Klägerin zur rechtmäßigen gastgewerblichen Nutzung der Gaststättenräume nach ... noch einer entsprechenden Baugenehmigung bedarf und daß diese durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nicht präjudiziert ist.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper