Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1989, Az.: BVerwG 6 C 38.88
Kriegsdienstverweigerer; Zuständigkeit des Ausschusses für die Anerkennung; Rechtsschutzbedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 38.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 18.07.1988 - AZ: W 5 K 87 541
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 4 KDVG
- § 5 KDVG
- § 9 KDVG
- § 14 KDVG
- § 18 Abs. 1 KDVG
- § 18 Abs. 2 KDVG
- § 90 Abs. 3 VwGO
- § 3 Abs. 3 VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 84, 3 - 11
- DÖV 1990, 299 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 478 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 149-151 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Wehrbereichsverwaltung ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG zur (isolierten) Anfechtung eines Widerspruchsbescheides einer Kammer für Kriegsdienstverweigerung befugt, durch den die sachliche Zuständigkeit von Ausschuß und Kammer für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren verneint worden ist.
- 2.
Über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hat der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung auch dann zu entscheiden, wenn der Antrag nach der Einberufung gestellt und der Einberufungsbescheid später aufgehoben worden ist.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Oktober 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juli 1988 und der Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 15. April 1987 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der im Februar 1966 geborene Beigeladene wurde im Februar 1985 als "wehrdienstfähig" gemustert. Mit Bescheid vom 6. Mai 1986 wurde er zum 1. Juli 1986 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen. Am 23. Mai 1986 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit Bescheid vom 1. Juli 1986 stufte das Kreiswehrersatzamt den Beigeladenen bis zum 31. August 1986 wegen einer am 30. Juni 1986 erforderlich gewordenen Operation als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" ein und hob gleichzeitig seinen Einberufungsbescheid ersatzlos auf. Der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung hob den für den 3. Juli 1986 vorgesehenen Verhandlungstermin wegen des Krankenhausaufenthalts des Beigeladenen auf. Am 14. August 1986 teilte der Beigeladene dem Kreiswehrersatzamt mit, er sei wieder fähig, sin Kraftfahrzeug zu führen. Deshalb bitte er um einen baldigen Termin zur Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nachdem er die Ladung zu dem Ausschußtermin vom 27. Oktober 1986 erhalten hatte, ließ er am 22. Oktober 1986 durch seinen Bevollmächtigten vortragen, der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung sei wegen der ersatzlosen Aufhebung des Einberufungsbescheides für eine Entscheidung in dem Anerkennungsverfahren nicht mehr zuständig; es werde deshalb beantragt, das Verfahren an das nunmehr wieder zuständige Bundesamt für den Zivildienst abzugeben.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1986 erklärte sich der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung für zuständig und stellte fest, der Beigeladene sei aus materiellen Gründen nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Hiergegen legte der Beigeladene Widerspruch ein, den er im März 1987 näher begründete. Er gab unter anderem an, er habe verwandtschaftliche und freundschaftliche Beziehungen zu tschechischen und ungarischen Staatsbürgern, auf die er im Falle eines bewaffneten Konfliktes aus Gewissensgründen nicht schießen wolle; er habe sich bereit erklärt wegen der strittigen Zuständigkeitsfrage (Bundesamt oder Ausschuß), sich als "Präzedenzfall" für eine verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung zu stellen; die späte Stellung seines Anerkennungsantrages sei darauf zurückzuführen, daß ihm bei der Musterung versichert worden sei, wegen Heuschnupfens werde er erst im Winter eingezogen werden.
Nachdem der Vorsitzende der Kammer für Kriegsdienstverweigerung den Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung unter Hinweis auf eine fehlende Berücksichtigung der Bereitschaft des Beigeladenen zur Leistung eines verlängerten Zivildienstes um Prüfung gebeten hatte, ob dem Widerspruch abgeholfen werde, und der Ausschuß am 2. April 1987 eine Abhilfe abgelehnt hatte, hob die Kammer für Kriegsdienstverweigerung den Bescheid des Ausschusses vom 27. Oktober 1986 auf und stellte fest, sie sei zur Entscheidung in der Sache nicht zuständig.
Dagegen erhob die Wehrbereichsverwaltung ... Klage mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 15. April 1987 aufzuheben. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, der Bescheid sei rechtswidrig und entspreche nicht der Zuständigkeitsvorschrift des § 9 Abs. 1 KDVG. Dieser Auffassung schloß sich das Bundeswehrverwaltungsamt für die beklagte Bundesrepublik an.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die nur gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage sei zulässig, da die Klägerin durch ihn erstmals beschwert werde. Für diese Klage sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, denn die Klägerin greife keinen Verwaltungsakt an, der eine Feststellung zum Inhalt habe, die von dem Gericht durch eine andere Feststellung hinsichtlich der Berechtigung des Wehrpflichtigen zur Verweigerung des Kriegsdienstes ersetzt werden könne. § 18 Abs. 2 KDVG umfasse nicht nur eine Klagebefugnis gegen materiellrechtliche Entscheidungen der Prüfungsgremien, sondern räume trotz der vom Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossenen Möglichkeit isolierter Anfechtung von Entscheidungen der Prüfungsgremien auch eine Anfechtungsbefugnis ein, wenn die Entscheidung eines Prüfungsgremiums aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit nach dem KDVG angefochten werden solle, weil dies aus der Sicht der Bundeswehrverwaltung ein Problem von grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit sei.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut des § 4 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 KDVG ergebe sich der unmißverständliche Wille des Gesetzgebers, unter besonderer Berücksichtigung der Interessenlage der gedienten bzw. ungedienten Wehrpflichtigen einerseits und der Bedürfnisse der Wehrbehörden andererseits so rasch wie möglich Klarheit über das zur Verfügung stehende Kontingent von gedienten Wehrpflichtigen bzw. ungedienten Wehrpflichtigen zu bekommen, so daß grundsätzlich über alle Anträge von Soldaten oder ungedienten Wehrpflichtigen, die einen wirksam erlassenen Einberufungsbescheid oder eine schriftliche Benachrichtigung in Händen hielten, die Prüfungsausschüsse zu befinden hätten. § 9 Abs. 1 Satz 1 KDVG habe zur Voraussetzung, daß über den Anerkennungsantrag der Ausschuß zu entscheiden habe, wenn der betreffende Wehrpflichtige (noch) einberufen sei. Demgegenüber statuiere § 4 Abs. 1 KDVG die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für den Zivildienst, wenn ein ungedienter Wehrpflichtiger, der weder einberufen noch schriftlich benachrichtigt sei, einen Anerkennungsantrag stelle. Bei einem ungedienten Wehrpflichtigen sei also maßgebend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Umstand, ob bereits wirksam ein Wehrdienstverhältnis entstanden und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch wirksam und existent sei. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, sei der hinsichtlich des Beigeladenen ergangene Einberufungsbescheid durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 1. Juli 1986 ersatzlos aufgehoben worden. Der Ausschuß habe erst am 27. Oktober 1986 über das Antragsbegehren des Beigeladenen entschieden, also zu einem Zeitpunkt, als dem Beigeladenen der seine Einberufung aufhebende Bescheid tatsächlich zugegangen gewesen sei. Damit habe der Beigeladene den Status eines "ungedienten" Wehrpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 KDVG erlangt gehabt, so daß der Ausschuß das Verfahren sofort an das Bundesamt für den Zivildienst hätte abgeben müssen. Eine Entscheidung des Gerichts über das Anerkennungsbegehren des Beigeladenen wäre auch dann nicht möglich gewesen, wenn dieser ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, weil ein abweichender Sachantrag im Sinne des § 66 Satz 2 VwGO nur bei demselben bzw. identischen Streitgegenstand zwischen den Hauptbeteiligten prozessual zulässig sei.
Hiergegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juli 1988 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle W. - vom 15. April 1987 aufzuheben.
Die Klägerin rügt im wesentlichen die Verletzung des § 9 Abs. 1 KDVG und macht dazu geltend, zur Entscheidung über den Anerkennungsantrag sei nicht das Bundesamt für den Zivildienst, sondern gemäß § 9 Abs. 1 KDVG der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei, daß solche Anträge einer besonderen Prüfung zu unterziehen seien, bei deren Stellung ein Zusammenhang mit der Einberufung zu vermuten sei. Dieser Zusammenhang werde durch den Widerruf des Einberufungsbescheides nicht beseitigt. Es bedürfe ungeachtet des Widerrufs des Einberufungsbescheides einer Überprüfung entsprechend den Grundsätzen des § 14 KDVG, da bei dem hier vorliegenden zeitlichen Zusammenhang geprüft werden müsse, ob nicht die Situation der Einberufung und weniger die behaupteten Gewissensgründe zur Antragstellung geführt hätten. Schließlich spreche auch der in § 90 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck gekommene Grundsatz der "perpetuatio fori" dafür, es auch aus Gründen der gebotenen Beschleunigung und Verfahrensökonomie bei der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses zu belassen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, der an ihn ergangene Einberufungsbescheid habe lediglich noch im Zeitpunkt der Antragstellung Wirksamkeit gehabt, aber nicht mehr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Er habe im übrigen seinen Antrag nicht unter dem Eindruck der Einberufung gestellt. Vielmehr sei ihm im Rahmen der Musterung im Februar 1986 von der zuständigen Ärztin angeboten worden, ihn wegen diverser Allergien erst im Winter einzuberufen. Hierauf sei er eingegangen, obwohl er bereits den Entschluß gefaßt habe, den Wehrdienst zu verweigern. Durch die Einberufung zum 1. Juli 1986 kurze Zeit nach der Musterung sei er völlig überrascht worden.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 18 Abs. 2 KDVG von der Zulässigkeit der Klage der Wehrbereichsverwaltung gegen die Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung ausgegangen.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 25. Januar 1989 - BVerwG 6 B 84.88 - (Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 3) unter Hinweis auf den Sinn der Zulässigkeit von "In-Sich-Prozessen" nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG, ungerechtfertigten Anerkennungsentscheidungen entgegenzutreten, entschieden, daß dieses Recht der Wehrbehörden nicht zur Geltendmachung der Unrichtigkeit von Verfahrensentscheidungen besteht, die auf die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Kriegsdienstverweigerers keinen Einfluß gehabt haben. In dem dort entschiedenen Falle hatte sich der Leiter eines Kreiswehrersatzamtes ohne Beanstandung der Anerkennungsentscheidung lediglich dagegen gewandt, daß er in Anwendung des § 10 Abs. 1 KDVG von der Teilnahme an der Verhandlung des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Ausschusses ausgeschlossen worden war. Da diese Entscheidung keinen Einfluß auf die Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers gehabt hatte, entsprach es nicht dem Sinn der in § 18 Abs. 2 KDVG geregelten Rechtsbehelfsbefugnisse der Wehrbehörden, Widerspruch und Klage zur Geltendmachung der Unrichtigkeit der getroffenen Verfahrensentscheidung zuzulassen.
Nach dem Sinn der durch die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung ab 1. Januar 1984 geschaffenen unterschiedlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweiger aus Gewissensgründen nach § 4 Abs. 1 KDVG durch das Bundesamt für den Zivildienst und nach § 9 Abs. 1 KDVG durch Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung betrifft der vorliegende Streit über die Zuständigkeit für die Entscheidung des Anerkennungsbegehrens des Beigeladenen jedoch nicht nur eine für die Anerkennung selbst unerhebliche Verfahrensfrage. Zwar haben beide Behörden nach dem gleichen rechtlichen Maßstab darüber zu befinden, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruht. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1) ist aber das Verfahren für die in § 9 Abs. 1 KDVG genannten Personengruppen anders geregelt worden, als das nach § 4 Abs. 1 KDVG für ungediente Wehrpflichtige geltende Verfahren, weil für die von § 9 Abs. 1 KDVG erfaßten Fälle ein Verfahren angebracht ist, "in dem eingehender als im Verfahren vor dem Bundesamt geprüft werden" kann, ob Gewissensgründe für die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe vorliegen (vgl. BVerfGE 69, 1 <37 f.>). Wenn auch den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Unterschied zwischen dem Verfahren des Bundesamtes und dem Verfahren nach dem 3. Abschnitt des KDVG nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, worauf sich die "eingehendere" Prüfung durch die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung jeweils beziehen soll, so muß doch jedenfalls davon ausgegangen werden, daß die Prüfung trotz des einheitlichen materiellrechtlichen Maßstabes zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen kann, je nachdem, ob es nur darauf ankommt, ob der Antragsteller Beweggründe dargelegt hat, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KDVG), und ob das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KDVG) oder ob eine "eingehendere Prüfung" jedenfalls hinsichtlich der Umstände möglich ist, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. dazu Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201, 206>[BVerwG 03.12.1986 - 6 C 50/85]).
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, der Zulässigkeit der Klage der Wehrbereichsverwaltung stehe nicht die ständige Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach für die isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden der Kammern für Kriegsdienstverweigerung mit dem Ziel ihrer Aufhebung und einer dadurch bedingten Zurückverweisung an die Prüfungsgremien kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. dazu BVerwGE 78, 93 sowie Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - <Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6> sowie vorn 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - <Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11>). Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen hätte zwar die Wehrbereichsverwaltung ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung einer das Recht eines Wehrpflichtigen zur Verweigerung des Kriegsdienstes anerkennenden Entscheidung einer Kammer für Kriegsdienstverweigerung, wie ein Kriegsdienstverweigerer - etwa unter Geltendmachung von Verfahrensmängeln - einen abschlägigen Bescheid einer Kammer für Kriegsdienstverweigerung anfechten könnte, ohne damit gleichzeitig das Ziel seiner Anerkennung durch das Verwaltungsgericht zu verfolgen. Eine Klagebefugnis der Wehrbereichsverwaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG ist aber auch dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Kammer für Kriegsdienstverweigerung nicht über die Zulässigkeit und Begründetheit des Anerkennungsbegehrens entschieden, sondern den Bescheid des Ausschusses lediglich aufgehoben und die sachliche Zuständigkeit des Ausschusses und der Kammer verneint hat. Zwar könnte auch in einem solchen Falle erwogen werden, lediglich eine Klage mit dem Ziel zuzulassen, unter Aufhebung des Bescheides der Kammer über das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen selbst zu entscheiden. Anders als etwa im Falle der gebotenen sachlichen Überprüfung von Entscheidungen örtlich unzuständiger Prüfungsgremien über ein Anerkennungsbegehren (vgl. dazu Urteil vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 130>) erscheint aber dann, wenn Streit über die sachliche Zuständigkeit von Behörden unterschiedlicher Geschäftsbereiche besteht und eine in der Sache ergangene Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung noch nicht vorliegt, jedenfalls eine Klage der Wehrbereichsverwaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG mit dem Ziel der Aufhebung des eine Zuständigkeit nach § 9 KDVG verneinenden Bescheides der Kammer trotz des in Kriegsdienstverweigerungssachen bestehenden Beschleunigungsbedürfnisses als angemessener Weg zur Klärung der Frage, ob das Bundesamt für den Zivildienst oder die Prüfungsgremien für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren sachlich zuständig sind. § 46 VwVfG, der eine Aufhebung allein wegen Form- und Verfahrensmängeln nicht zuläßt, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, steht dem nicht entgegen, denn über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entschieden worden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung sowie des Beigeladenen ist jedoch vom Fortbestand der Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung nach den §§ 9, 18 Abs. 1 KDVG auszugehen, die dadurch begründet worden ist, daß ein Wehrpflichtiger seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gestellt hat, nachdem er einberufen worden ist. Der Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 KDVG, wonach das Bundesamt über den Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen entscheidet, der "weder einberufen noch schriftlich benachrichtigt ist, ..." und die Ausschüsse über "den Antrag eines Soldaten oder ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt ist," entscheiden, läßt zwar die Auslegung zu, daß mit der Einberufung ein Zustand geschaffen worden ist, der endet, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Dies könnte die Annahme rechtfertigen, daß mit dem Ende des Zustandes auch die Zuständigkeit über den während des Bestehens des Einberufungszustandes gestellten Anerkennungsantrag von den Ausschüssen und Kammern auf das Bundesamt übergeht. Ein solcher Wechsel einer einmal begründeten sachlichen Zuständigkeit würde aber nicht im Einklang mit dem von der Klägerin erwähnten prozessualen Grundsatz der "perpetuatio fori" stehen. Dieser in § 90 Abs. 3 VwGOähnlich wie in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck gekommene Grundsatz besagt, daß die Zuständigkeit eines Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt werden; dies gilt sowohl bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände, die zur Begründung der Zuständigkeit geführt haben, als auch bei Rechtsänderungen, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung getroffen worden ist (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 90 Rdnr. 17 und 18).
Der Grundsatz des Fortbestands der Zuständigkeit und des Rechtsweges gilt auch in gerichtlichen Verfahren, für die keine ausdrückliche entsprechende Regelung besteht, wie etwa in Wehrbeschwerdesachen (vgl. BVerwGE 46, 83, 85) [BVerwG 21.02.1973 - I WB 10/73]. Für die Geltung eines entsprechenden Grundsatzes über den Fortbestand einer einmal begründeten sachlichen Behördenzuständigkeit im Verwaltungsverfahren fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Regelung. Lediglich bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit kann die bisher zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 VwVfG das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Zu Fragen der sachlichen Zuständigkeit hingegen enthält sich das Verwaltungsverfahrensgesetz einer Normierung zugunsten anderweitiger Regelungen im Zusammenhang mit dem materiellen Recht.
Die Regelungen des KDVG aber sprechen für eine Fortdauer der Zuständigkeit. Schon wegen der Förmlichkeit des Anerkennungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt des KDVG erscheint es angebracht, den Rechtsgedanken über die perpetuatio fori auch auf das Verhältnis der Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zur Zuständigkeit des Bundesamtes für die Entscheidung über ein Anerkennungsbegehren zu übertragen. Dafür spricht vor allem aber der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Dieser hatte schon immer in Kriegsdienstverweigerungssachen großes Gewicht (vgl. BVerwGE 50, 275 <278>[BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 26.73 - <Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10>). Mit der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung ist seine Bedeutung durch ausdrückliche Regelung in § 13 KDVG nochmals besonders herausgehoben worden. Ihm widerspräche es, wollte man im Anschluß an ein Verwaltungsverfahren über die Aufhebung der Einberufung in den bis dahin nicht entschiedenen Anerkennungsverfahren noch einen Zuständigkeitswechsel eintreten lassen. Es ist daher anzunehmen, daß es nach den Zuständigkeitsregelungen in §§ 4, 9 KDVG bei der einmal begründeten Zuständigkeit der Ausschüsse oder der Kammern sein Bewenden haben soll. Der Senat folgt insoweit der Auffassung von Fritz/Baummüller/Brunn, (KDVG, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 23 a.E.), wonach es im Verfahren eines vorbenachrichtigten oder einberufenen Wehrpflichtigen bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Ausschusses verbleibt, wenn nach der Antragstellung Vorbenachrichtigung oder Einberufung aufgehoben werden (a.M. Daum/Forkel, Grundsatzurteile zur Kriegsdienstverweigerung, 3. Aufl., S. 181).
Der Senat folgt der Auffassung von Fritz/Baummüller/Brunn (a.a.O.) auch insoweit, als diese meinen, der Ausschuß habe in einem derartigen Falle (zunächst) die Entscheidungsgrundsätze des Bundesamtes (vgl. § 5 KDVG) anzuwenden und § 18 Abs. 2 Satz 1 (Rechtsbehelfsbefugnis des Kreiswehrersatzamtes und der Wehrbereichsverwaltung) finde dann keine Anwendung, ein Widerspruch sei unzulässig. Zu dieser Auslegung nötigen, wie schon das Bundesverfassungsericht in seinem Urteil vom 24. April 1985 dargelegt hat, der allgemeine Gleichheitssatz und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts müssen die insbesondere in § 9 Abs. 1 Satz 1 KDVG angeordneten Rechtsfolgen einer Vorbenachrichtigung entfallen, wenn diese dadurch gegenstandslos geworden ist, daß die Bundeswehrverwaltung den Vorbenachrichtigten nicht zum vorgesehenen Einberufungstermin einberufen hat; da er dann nicht mehr konkret mit einer Einberufung zu rechnen braucht, ist nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts die den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 KDVG zugrundeliegende Annahme, der Antrag könne unter dem Eindruck einer bevorstehenden Einberufung rechtsmißbräuchlich gestellt worden sein, nicht länger gerechtfertigt (BVerfGE 69, 1 <41>). Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht nur Anträge angesprochen, die erst nach Gegenstandsloswerden einer Vorbenachrichtigung gestellt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die dargelegte Bewertung der beschriebenen, bei Antragstellung bestehenden Situation "nicht länger" gerechtfertigt sei. Auch der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu den nach § 13 Abs. 3 MustV Anzuhörenden oder Angehörten ist bei diesen Fallgestaltungen entfallen. Ihn hat das Bundesverfassungsgericht allein darin gesehen, "daß der Vorbenachrichtigte im Zeitpunkt der Vorbenachrichtigung bereits der Personalplanung der Bundeswehr unterliegt, während beim Anzuhörenden erst nach der Anhörung darüber entschieden wird, ob und wie der Angehörte in die Planung der Bundeswehr einbezogen werden soll" (BVerfGE 69, 1 <40 f.>). Für den vorliegenden Fall, in dem bereits ein abschlägiger Bescheid des Ausschusses vorliegt, bedeutet das, daß die Kammer unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Satz 1 und 3 KDVGüber den Widerspruch des Klägers zu entscheiden, also gegebenenfalls zunächst etwaigen Zweifeln im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KDVG nachzugehen hat.
Nach alledem war der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Dem Beigeladenen waren nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da der Beigeladene mit seiner Auffassung von der Unzuständigkeit des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung für die Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren nicht durchgedrungen ist und er auch keine erfolgreichen Anträge gestellt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Nettesheim
Ernst
Albers
Dr. Vogelgesang