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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1989, Az.: BVerwG 6 B 84.88

Kriegsdienstverweigerung; Wehrbehörde; Rechtsbehelf; Klagerecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 84.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 30.08.1988 - 3 A 108/88

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Recht der Wehrbehörden zur Einlegung von Rechtsbehelfen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG) besteht nicht zur Geltendmachung der Unrichtigkeit von Verfahrensentscheidungen, die auf die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Kriegsdienstverweigerers keinen Einfluß gehabt haben (hier: Ausschluß des Leiters des Kreiswehrersatzamtes von der Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsgremien).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. August 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, kann keinen Erfolg haben.

2

Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, daß der Rechtsstreit grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Einheit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Mit der Beschwerde wird zwar die vom Verwaltungsgericht in negativem Sinne beantwortete Frage aufgeworfen, ob der Leiter eines Kreiswehrersatzamtes ein Recht zur Teilnahme an Verhandlungen des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung hat. Obwohl diese Frage für die beteiligten Behörden von Bedeutung sein mag, wäre aber ihre Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil das Verwaltungsgericht die Klage der Wehrbereichsverwaltung als unzulässig hätte abweisen müssen.

3

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die durch § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG dem Kreiswehrersatzamt und der Wehrbereichsverwaltung gegebene Berechtigung, "gegen Entscheidungen der Ausschüsse und Kammern" Rechtsbehelfe einzulegen, nicht dahin zu verstehen, daß damit die Verletzung von Bestimmungen über das Verfahren der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung ohne Rücksicht darauf geltend gemacht werden kann, ob diese Verletzung Einfluß auf die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen gehabt hat. Sinn der Zulässigkeit von "In-sich-Prozessen" nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG ist die Wahrung des Interesses der Wehrverwaltung daran, daß die Prüfungsgremien, deren Mitglieder gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG nicht an Weisungen gebunden sind, weder in Einzelfällen noch über einen längeren Zeitraum hin entgegen Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkennen. Mit dem gegen eine Anerkennung gerichteten Rechtsbehelf, insbesondere mit der Klage gegen einen Widerspruchsbescheid einer Kammer für Kriegsdienstverweigerung, kann zwar im Einzelfall auch geltend gemacht werden, daß die Anerkennung trotz Unzulässigkeit des Antrages oder des Widerspruchs des Wehrpflichtigen (z.B. bei Verspätung oder fehlender Unterzeichnung des Widerspruchs) ausgesprochen worden ist. Im Falle der Zulässigkeit von Antrag, Widerspruch und Klage kommt es aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob das Verfahen der Prüfungsgremien an Mängeln leidet; vielmehr hat in jedem Falle das Verwaltungsgericht selbst darüber zu befinden, ob das Anerkennungsbegehren in der Sache berechtigt ist oder nicht (vgl. dazu u.a. BVerwGE 65, 287; 69, 90 sowie 78, 93, mit weiteren Nachweisen). Kann aber die Verletzung von Bestimmungen über das Verfahren der Prüfungsgremien nur zur Begründung der Rüge geltend gemacht werden, die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren selbst sei fehlerhaft, so kann nicht eine Klage der vorliegenden Art für zulässig angesehen werden, mit der die Wehrbereichsverwaltung ohne Beanstandung der Anerkennungsentscheidung lediglich die Entscheidung des Ausschusses oder der Kammer für Kriegsdienstverweigerung darüber angreift, daß in Anwendung des § 10 Abs. 1 KDVG der Leiter des Kreiswehrersatzamtes von der Teilnahme an der Verhandlung des Ausschusses über das Anerkennungsbegehren eines Wehrpflichtigen ausgeschlossen worden ist. Dafür ist es unerheblich, ob es Sache des Vorsitzenden des Ausschusses gewesen wäre, in Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse den Leiter des Kreiswehrersatzamtes von der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen, oder ob diese Entscheidung wie hier - wie das Verwaltungsgericht meint: zu Unrecht - durch gesonderten und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Ausschusses ergangen ist. Auch bei Erlaß eines formellen Bescheides würde es nicht dem Sinn der durch § 18 Abs. 2 Satz 1 KDVG eröffneten Klagemöglichkeit entsprechen, wenn eine darüber bestehende Meinungsverschiedenheit zwischen der Wehrbereichsverwaltung und einem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung im Klagewege ausgetragen werden könnte, obwohl weder die in der Sache selbst ergangene Entscheidung angegriffen noch dargelegt wird, daß der Ausschluß des Leiters des Kreiswehrersatzamtes auf sie Einfluß gehabt haben kann. Die Beschränkung des früher auch für Kriegsdienstverweigerungssachen in § 35 Abs. 2 WPflG geregelten Klagerechts der Wehrbereichsverwaltung auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen steht im übrigen auch im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1970 - BVerwG 8 C 89.68 - (BVerwGE 36, 317 = Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 6). Danach kann Gegenstand der Anfechtungsklage der Wehrbereichsverwaltung nach § 35 Abs. 2 WPflG nicht nur der Musterungsbescheid, sondern auch der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer sein; ein sachlicher Unterschied zu dem Verfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen besteht insoweit nicht.

4

Nach alledem würde es in einem Revisionsverfahren auf die mit der Beschwerde allein aufgeworfene Frage nicht ankommen, da die Klage der Wehrbereichsverwaltung als unzulässig abzuweisen wäre. Die Frage des Anwesenheitsrechts des Leiters des Kreiswehrersatzamtes bei Verhandlungen der bei seinem Amt gebildeten Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung ist von diesen aufgrund des § 10 KDVG in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dabei wird es darauf ankommen, ob der Leiter des Kreiswehrersatzamtes als Vertreter einer Verwaltungsbehörde angesehen werden kann, der - etwa ähnlich wie dem Präsidenten eines Gerichts - die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Ausschüsse obliegt. Für ein Recht des Leiters eines Kreiswehrersatzamtes zur Mitwirkung an den Verhandlungen etwa durch Befragung des Antragstellers bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Eckstein
Ernst
Dr. Seibert