Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1989, Az.: BVerwG 2 C 31.88

Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Behandlung durch Heilpraktiker

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 31.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 06.04.1987 - AZ: 15 K 820/86
VGH Baden-Württemberg - 16.03.1988 - AZ: 11 S 1443/87

Fundstellen

  • DRiZ 1990, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1990, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1990, 62-64
  • DÖD 1990, 216-218
  • NVwZ-RR 1990, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1990, 182-183
  • ZTR 1990, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1990, 149-150 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985) schränkt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlung durch einen Heilpraktiker nur dann ein, wenn dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen für diese Aufwendungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zusteht.

Redaktioneller Leitsatz

Unter welchen Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus einer Behandlung durch Heilpraktiker gemäß § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BhV (in der Fassung von 1985) eingeschränkt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1988 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bezieht als Ruhestandsbeamter der Beklagten ein Ruhegehalt und daneben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist als Rentner - unter Einschluß seiner Ehefrau - in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Stuttgart) pflichtversichert.

2

Mit Antrag vom 11. Januar 1986 beantragte er bei der Wehrbereichsverwaltung V die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der Behandlung seiner Ehefrau durch einen Heilpraktiker in der Zeit vom 8. Oktober bis 3. Dezember 1985 in Höhe von insgesamt 650 DM sowie zu den Kosten der von diesem während des gleichen Zeitraums verordneten Medikamente in Höhe von insgesamt 156,11 DM. Mit Bescheid vom 4. Februar 1986 lehnte die Wehrbereichsverwaltung V eine Beihilfegewährung zu den Medikamentenkosten ab und setzte bezüglich der Behandlungskosten die grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen auf 627 DM fest, zu denen sie nach Abzug eines fiktiven Leistungsanteils von 50 % eine Beihilfe in Höhe von 211 DM (70 % aus 627 DM minus 325 DM) gewährte.

3

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung V vom 4. Februar 1986 und 5. März 1986 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 11. Januar 1986 Beihilfe ohne Anrechnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 BhV zu gewähren. Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Der Kläger habe als Ruhestandsbeamter Anspruch auf Beihilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der im vorliegenden Fall maßgebenden, seit dem 1. Oktober 1985 geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290). Gemäß §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV werde die Beihilfe auch zu den beihilfefähigen Aufwendungen seiner Ehefrau gewährt. Zu den grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen gehörten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV auch die Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers und für die von diesem schriftlich verordneten Heilmittel. Die Aufwendungen für die Leistungen eines Heilpraktikers seien dabei allerdings nur bis zur Höhe des Mindestsatzes des imZeitpunkt der Verkündung der Beihilfevorschriften geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BhV). Danach seien im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 650 DM lediglich insgesamt 627 DM grundsätzlich beihilfefähig.

5

Der Beihilfeanspruch des Klägers für die geltend gemachten Aufwendungen werde nicht durch § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 BhV ausgeschlossen oder eingeschränkt. Der Einwand der Beklagten, § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV stelle nach seinem Wortlaut allein darauf ab, ob im Krankheitsfall allgemein, d.h. dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankenhilfe bestehe, sei unbeachtlich. Ihm stehe der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift entgegen. § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV sehe ausdrücklich vor, daß u.a. in Fällen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig seien, als sie über die danach im Einzelfall gewährten Leistungen hinausgingen. Nur insoweit, als eine im Einzelfall zustehende Leistung nicht in Anspruch genommen werde, enthalte § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV eine darüber hinausgehende weitere Einschränkung, denn nur insoweit sei auch Raum für die der Vorschrift zugrundeliegende Erwägung, daß der Beihilfeberechtigte keiner Hilfeleistung in Form von Beihilfe bedürfe, soweit er sich auf andere Weise von den im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall entstehenden Aufwendungen befreien könne. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß deshalb jedeInanspruchnahme eines Heilpraktikers durch einen in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten als Nichtinanspruchnahme zustehender Kassenleistungen anzusehen sei, weil der in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte Anspruch auf die ärztliche Versorgung habe, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sei; nehme er einen Heilpraktiker in Anspruch, verzichte er auf die ihm zustehende ausreichende ärztliche Versorgung. Es sei nicht entscheidend, ob die Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse dem Kläger und seiner Ehefrau gewähre, sozialversicherungsrechtlich eine ausreichende und zweckmäßige Krankenversorgung gewährleisteten. Welche Aufwendungen der Dienstherr im Einzelfall als "notwendig und angemessen" ansehe, ergebe sich aus dem von ihm in den Beihilfevorschriften festgelegten "Programm" der ergänzenden Hilfeleistung, das er - unbeschadet seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht im übrigen - einzuhalten habe. Da gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV Aufwendungen für die Leistungen eines Heilpraktikers und für die von diesem schriftlich verordneten Heilmittel zu den grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen zählten, habe der Kläger einen Anspruch auf uneingeschränkte Beihilfegewährung zu diesen Aufwendungen.

6

Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen Abweichung von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1987 - Nr. 3 BZ 86.03527 - (ZBR 1988, 151) zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. April 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

13

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen zu, die ihm durch die Behandlung seiner Ehefrau durch einen Heilpraktiker und durch die Verordnung von Arzneimitteln durch den Heilpraktiker entstandensind. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290). Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen dieser Regelung, die als beihilfefähig auch die Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers erklärt, erfüllt. Die allein streitige Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen teilweise ausschließt, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

14

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BhV sind nicht erfüllt. Steht dem Beihilfeberechtigten oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu, so sind Aufwendungen im Rahmen dieser Vorschriften nur insoweit beihilfefähig, als sie über die danach im Einzelfall gewährten Leistungen hinausgehen. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden (z.B. bei privatärztlicher Behandlung oder Behandlung durch Heilpraktiker), so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.

15

Der Kläger, der als Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, hat zwar einen Anspruch auf Krankenhilfe, der sich auch auf seine Ehefrau erstreckt. Dieser Anspruch umfaßt gemäß §§ 122, 182 Abs. 1 Nr. 1 a RVO jedoch nur die Behandlung durch approbierte Ärzte und die Versorgung mit von diesen verschriebenen Arznei- und Hilfsmitteln. Der Anspruch auf Krankenhilfe erstreckt sich nicht auf die Behandlung durch Heilpraktiker und die Versorgung mit von diesen verordneten Heilmitteln.

16

Die Revision und der Oberbundesanwalt vertreten die Auffassung, daß sich aus der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV nicht nur ergebe, daß sich der Beihilfeberechtigte ihm zustehende Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn er sie nicht in Anspruch genommen habe, anrechnen lassen müsse, sondern daß in dieser Vorschrift auch geregelt sei, daß die Inanspruchnahme von Heilpraktikern, die der Krankenhilfe durch die gesetzliche Krankenkasse nicht unterfällt, fiktiv zu berücksichtigen sei, da vorrangig zustehende, von der Krankenkasse zu erstattende Leistungen nicht genützt worden seien.

17

Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 BhV läßt sich weder mit dem Begriff "zustehende Leistungen" noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen. § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BhV schränken die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei der Behandlung durch einen Heilpraktiker nur dann und insoweit ein, als dem Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen für solche Aufwendungen dem Grunde nach ein Anspruch nach Satz 1 a.a.O. zusteht. Wenn aber der Anspruch - wie im Streitfall der Anspruch auf Krankenhilfe für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte - eine Behandlung durch einen Heilpraktiker nicht umfaßt, sind entsprechende Aufwendungen beihilfefähig. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV angeordnete Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Leistungen eines Heilpraktikers entfällt insoweit nicht. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV sind die nach dem übrigen Inhalt der Beihilfevorschriften an sich als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über "die zustehenden Leistungen" hinausgehen, gleichgültig ob sie in Anspruch genommen werden oder nicht. Zu der vergleichbaren Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV i.d.F. vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67) hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 48.84 - (Buchholz 238.911 Nr. 3 Nr. 14) entschieden, daß eine Anrechnung von Krankenkassenleistungen nur insoweit stattfindet, als sie gerade für diese Aufwendungen zustehen. Zu dem Begriff der "zustehenden Leistungen" ist in dem genannten Urteil ausgeführt, es könnten damit nicht jegliche Leistungen der Krankenkasse gemeint sein, die aus irgendeinem Anlaß dem Beihilfeberechtigten oder seinem Angehörigen zustehen, sondern nur solche, die ihnen gerade aus Anlaß der beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen zustehen. Diese Auslegung des Begriffs der zustehenden Leistung nach dem konkreten Anspruch des Beihilfeberechtigten gegen die Krankenkasse für die im Einzelfall geltend gemachten und an sich beihilfefähigen Aufwendungen gilt auch für die Auslegung des § 5 Abs. 3 BhV (1985). Schon § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV läßt durch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse auslösen, für die Fälle, in denen sie über die "im Einzelfall gewährten Leistungen hinausgehen", erkennen, daß es allein aufdie konkreten Aufwendungen ankommt. In gleichem Sinne ist die Formulierung der "zustehenden Leistungen" in § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV zu verstehen. Gemeint sind zustehende Leistungen für die konkret angefallenen, beihilfefähigen Aufwendungen, für die ein Anspruch gegen die Krankenkasse zusteht. Nicht erfaßt von dieser Vorschrift sind die beihilfefähigen Aufwendungen, für die den Beihilfeberechtigten keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zustehen.

18

Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem in § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV enthaltenen Klammerzusatz "z.B. bei privatärztlicher Behandlung oder Behandlung durch Heilpraktiker" entnehmen. Da ärztliche Behandlungen grundsätzlich dem Leistungskatalog nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV unterfallen, kann bei privatärztlicher Behandlung insoweit von der Nichtinanspruchnahme zustehender Leistungen ausgegangen werden. Die gleichen Grundsätze gelten in den Fällen der Behandlung durch Heilpraktiker. Nur soweit sie grundsätzlich auch unter den Leistungskatalog des § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV fallen, muß insoweit von der Nichtinanspruchnahme zustehender Leistungen ausgegangen werden.

19

Die gegenteilige Auffassung würde auch dem Sinn und Zweck der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 3 BhV widersprechen. Angesichts der generellen Aufnahme der Leistungen eines Heilpraktikers in die beihilfefähigen Aufwendungen würde diese Beihilfefähigkeit in den Fällen des Versicherungsschutzes bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die die Kosten für die Leistungen eines Heilpraktikers nicht übernimmt, ohne ersichtlichen Grund beseitigt. Beider Behandlung durch Ärzte und durch Heilpraktiker handelt es sich um ihrer Art nach unterschiedliche Leistungen und Aufwendungen. Der Vorschriftengeber sieht beide Aufwendungsarten als grundsätzlich beihilfefähig an (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BhV). Das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bietet keinen sachlichen Grund, die Beihilfefähigkeit auszuschließen oder einzuschränken, wenn und soweit für eine dieser Leistungs- und Aufwendungsarten keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Es ist deshalb dem Dienstherrn verwehrt, die systemfremde gesetzliche Krankenversicherung zum Anknüpfungspunkt für eine Beihilfekürzung an Beamte zu wählen, und zwar für Krankheitsaufwendungen, die in den Beihilfevorschriften für grundsätzlich beihilfefähig erklärt sine.

20

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 1. März: 1979 - 6 RKa 13/77 - (BSGE 48, 47 <50 ff.>), das den Anspruch eines Heilpraktikers auf Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung zum Gegenstand hatte, ausgeführt, daß den in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Inanspruchnahme eines Kassenarztes statt eines Heilpraktikers zugemutet werden kann. Die daraus vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. Juni 1987 - Nr. 3 BZ 86.03527 - (ZBR 1988, 151 = DÖD 1989, 40) gezogene Schlußfolgerung, es könne nicht Aufgabe des Beihilferechts sein, dafür Beamter, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert seien, einen Ausgleich zu schaffen, verkennt, daß der Krankneitsversorge der Beamten und Versorgungsempfänger, die in einerprivaten Krankenversicherung versichert sind, eine grundsätzlich andere Konzeption zugrunde liegt als dem Vorsorge- und Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkasse (BVerwGE 60, 212 <222>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; vgl. auch BVerfGE 62, 354 <366 f.>[BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79]). Der Dienstherr kann sich bei Bestehen einer Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse von der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle zwar dadurch entlasten, daß er diesen Personenkreis auf solche Leistungen aus einer öffentlichen Kasse verweist (urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 18.88 - <BVerwGE 81, 27, 30 [BVerwG 24.11.1988 - 2 C 18/88] = NJW 1989, 1558 = RiA 1989, 152>). Dies gilt im Rahmen des § 5 Abs. 3 BhV jedoch nur insoweit, als die Aufwendungen im Krankheitsfalle ihrer Art nach auch dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkasse unterfallen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 337 DM festgesetzt (= im Streit befindliche Beihilfe).

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald