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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1988, Az.: BVerwG 2 C 18.88

Berechnung; Beihilfefähige Aufwendungen; Freiwillige Weiterversicherung; Gesetzliche Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 18.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 19.03.1987 - AZ: 6 K 48/86
OVG Rheinland-Pfalz - 10.02.1988 - AZ: 2 A 45/87

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 27 - 32
  • DRiZ 1989, 263
  • DVBl 1989, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1989, 57-60
  • DöD 1989, 241-243
  • NJW 1989, 1558-1559 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1071 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1989, 152-154
  • ZBR 1989, 284
  • ZTR 1989, 178-180

Amtlicher Leitsatz

Die Berücksichtigung der Leistungen aus freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen eines Bundesbeamten ist rechtlich zulässig.

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Berechnung ber beihilfefähigen Aufwendungen sind die Leistungen aus freiwilliger (Weiter-)Versicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer. Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der klagende Bundesbeamte ist verheiratet und hat drei Kinder. Er begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen.

2

Mit Datum vom 9. Januar und 2. März 1986 stellte der Kläger zwei Beihilfeanträge über beihilfefähige Aufwendungen für sich, seine Ehefrau und seine Kinder in Höhe von 1.007,42 DM und 637,82 DM. Bei Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v.H. für sich und seine Ehefrau sowie von 80 v.H. für seine Kinder hätten ihm darauf Beihilfen in Höhe von 762 DM und 446 DM zugestanden. Die Beklagte setzte indessen von dem Gesamtbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290) darauf erbrachte Leistungen der Techniker-Ersatzkasse ab, deren Mitglied der Kläger geblieben ist, nachdem die Beklagte ihn im Dezember 1983 vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis übernommen hatte. Diese Leistungen beliefen sich auf 707,71 DM und 345,95 DM. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 17 Abs. 8 BhV ergaben sich daraus Beihilfen von 299 DM und 291 DM, die die Beklagte mit Bescheiden vom 13. Januar und 12. März 1986 festsetzte. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte unter Berufung auf § 5 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV zurückwies.

3

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13. Januar und 12. März 1986 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Januar und 3. April 1986 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 9. Januar und 2. März 1986 Beihilfen ohne Berücksichtigung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 4 BhV - Fassung 1985 - enthaltenen Regelungen zu gewähren,

4

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei zwar davon auszugehen, daß die in § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV getroffene Neuregelung, die Beihilfe der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten auf den Differenzbetrag zwischen den beihilfefähigen Aufwendungen und den Kassenleistungen zu beschränken, im Endergebnis zu einer beihilferechtlichen Schlechterstellung dieses Personenkreises im Vergleich zu der bisherigen Regelung führe. Denn der Umstand, daß die Beschränkung der Beihilfefähigkeit nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV 1979 weggefallen sei und statt dessen die sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV grundsätzlich zu 100 v.H. beihilfefähig seien, vermöge die Folgen dieses Ausschlusses zwar abzumildern, aber keinen vollen Ausgleich für die nach der früheren Regelung mögliche Übererstattung zu bieten. Daraus ergebe sich indes nicht zwingend, daß die mit den Beihilfevorschriften 1985 eingeführte Form der Beihilfegewährung für die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten rechtswidrig sei. Vielmehr neige der Senat dazu - wie im Urteil vom selben Tag im Verfahren 2 A 125/86 zu § 15 Abs. 1 BhV ausgeführt -, diese Regelung für Rechtens zu halten. Diese Frage könne indes auf sich beruhen. Denn auch wenn die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV rechtmäßig sei, müßten die darauf gestützten Bescheide aufgehoben werden, da die Beklagte es versäumt habe, den Übergang der von dieser Neuregelung betroffenen, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten in ein der Neuregelung entsprechendes beihilfekonformes Versicherungsverhältnis bei einer privaten Krankenversicherung in einer ihrer Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsregelung zu ermöglichen. Der mit der Neuregelung gewollte Übertritt der freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten in eine private Versicherung sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beihilfevorschriften am 1. Oktober 1985 - wenn überhaupt - nur mit größten Schwierigkeiten möglich gewesen. Erst aufgrund einer zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. getroffenen Absprache sei die Möglichkeit geschaffen worden, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte zeitlich befristet vom 1. Januar bis 30. Juni 1987 unter Verzicht auf Leistungsausschlüsse, Altersgrenzen und unter enger Begrenzung der Risikozuschläge für Vorerkrankungen auf Antrag in private Krankenversicherungen zu übernehmen. Vor diesem Zeitpunkt hätte ein Wechsel in die private Krankenversicherung entweder nur zu ungünstigen Bedingungen vollzogen werden oder mit der Folge einer Verschlechterung der beihilferechtlichen Position und der finanziellen Gesamtbelastung gegenüber dem früheren Regelungszustand unterbleiben müssen. Diesen Umstand hätte der Dienstherr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Beihilfegewährung angemessen berücksichtigen müssen. Der Dienstherr könne zwar von seinen Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses verlangen, die hinter der Neuregelung des Beihilfewesens stehenden berechtigten dienst- und sozialpolitischen Erwägungen zu akzeptieren; ebenso könnten die Beamten aber von ihm erwarten, daß er die Neuregelung, die einen über viele Jahre hin unverändert gebliebenen Regelungszustand ablöse, auf den sie sich eingestellt hätten, nicht plötzlich und ohne vermeidbare, allein zu ihren Lasten gehende Friktionen einführe. Darüber zu befinden, auf welche Weise diesem Umstand Rechnung zu tragen sei, sei Sache der Beklagten, deren Entscheidung das Gericht nicht vorgreifen könne.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Verpflichtungsbegehren weiter verfolgt.

6

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,

sie zurückzuweisen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

9

II.

Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

10

1.

Die Aufhebung der die Beihilfeanträge des Klägers ablehnenden Bescheide ist rechtskräftig geworden, da die Beklagte kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt hat. Daraus folgt die gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO auszusprechende Verpflichtung der Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Ein solcher Ausspruch entfällt zwar, wenn ablehnende Bescheide wegen Ungültigkeit einer ihnen zugrundeliegenden Rechtsnorm aufgehoben werden, so daß es für die erforderliche neue Bescheidung einer neuen Regelung durch Rechtsnorm bedarf; demgemäß hat sich der Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1977 - BVerwG 2 C 57.85 - (BVerwGE 77, 331) auf die Aufhebung der dort angegriffenen ablehnenden Bescheide beschränkt, denen eine vom Senat für ungültig erachtete Regelung durch Rechtsverordnung zugrunde lag. Hier geht es indessen nur um die volle oder teilweise Rechtswidrigkeit von Regelungen in der vom Bundesminister des Innern gemäß § 200 BBG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290, mit hier nicht einschlägigen späteren Änderungen). In der Sache ist auch das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen, daß nach seinem Urteil die Beklagte im Sinne der der Aufhebung der ablehnenden Bescheide zugrundeliegenden Rechtsauffassung im Verwaltungswege tätig werden muß. Dies hat der Senat aus Gründen der Klarstellung nunmehr ausdrücklich ausgesprochen.

11

2.

Der Neubescheidung ist die bereits vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtsauffassung zugrunde zu legen, daß die streitige Neuregelung nicht ohne eine Übergangsregelung angewandt werden durfte, die den jedenfalls in der hier fraglichen Zeit noch bestehenden Hindernissen für eine zumutbare Umstellung ihres bestehenden Versicherungsschutzes Rechnung trug.

12

Dagegen folgt der Senat nicht der - für den Kläger möglicherweise noch günstigeren - Auffassung der Revision, die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die die Leistungen einer Krankenkasse aus einer freiwilligen Versicherung übersteigenden Aufwendungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BhV) sei überhaupt unzulässig.

13

Die Unzulässigkeit ergibt sich nicht schon daraus, daß die fragliche Berechnungsweise lediglich durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift angeordnet ist. Zwar wäre eine nähere Regelung zumindest der Grundzüge der Beihilfegewährung durch Rechtsnormen "rechtsstaatlicher", jedoch genügt die derzeitige Form der Regelung (noch) rechtsstaatlichen Erfordernissen (vgl. BVerfG. Nichtannahmebeschluß vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - <ZBR 1978, 37>).

14

Sachlich scheitert die Regelung nicht aus den Gründen, die den Senat veranlaßt haben, die Anrechnung von Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die Beihilfe (§ 15 BhV) für rechtswidrig zu erklären. Denn es handelt sich hierbei um zwei grundverschiedene Sicherungssysteme. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 331) zu § 12 Abs. 2 a der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln über die zumutbare Eigenbelastung hinaus finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten sonst zustehende Beihilfe als rechtswidrig angesehen, weil sie deren Zusammenhang mit den Dienstbezügen, dem Sinn und Zweck der durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Beihilfe und dem Gleichheitssatz widerspricht. Entsprechendes hat der Senat in seinem heutigen Urteil - BVerwG 2 C 17.88 - zu § 15 BhV ausgesprochen. Diese Erwägungen sind jedoch auf eine Berücksichtigung von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bei freiwilliger Versicherung, nicht übertragbar. Bei diesen handelt es sich um - ihrerseits der grundsätzlich umfassenden finanziellen Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienende - Leistungen aus öffentlichen Kassen. Die gesetzliche Krankenversicherung steht im deutlichen Gegensatz zu der auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhenden beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (BVerfGE 62, 354 [BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79] <366>[BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79]). Hiermit steht die Systematik der Beihilfevorschriften im Einklang. Demgemäß wird in diesen Fällen keine den Beamten zustehende Beihilfe gekürzt, sondern es entstehen von vornherein nur im eingeschränkten Umfang beihilfefähige Aufwendungen. Der Dienstherr kann sich - vorbehaltlich des vorstehend erörterten Schutzes derjenigen Beamten, die ihre eigene Vorsorge auf die bisherige Regelung eingerichtet hatten - von der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall dadurch entlasten, daß er diesen Personenkreis auf solche Leistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist.

15

Die Verweisung auf Leistungen aus anderen öffentlichen Kassen ist sogar hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die zur eigentlichen, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentation gehören, verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 76. 256 <298 ff.>). Die dafür maßgebenden Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf die in Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gewährten Beihilfen zu. Der Dienstherr gewährt diese Beihilfen - neben der eigentlichen Alimentation durch die Dienstbezüge - aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht als ergänzende Hilfeleistung, die der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Besoldung voraussetzt (vgl. BVerwGE 77, 331 <334>[BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85] mit weiteren Nachweisen). Sie ist entsprechend den Grundsätzen des Berufsbeamtentums am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert. der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist. Der Beamte dieses Regeltyps hat grundsätzlich auch nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Sicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr kann er die bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge regelmäßig nur durch den Abschluß einer privaten Versicherung treffen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht. Demgegenüber ist die gesetzliche Krankenversicherung dem Beamtenrecht systemfremd (BVerwGE 77, 345 <350 f.>[BVerwG 25.06.1987 - 2 N 1/86]). Sie unterscheidet sich von der privaten Krankenversicherung grundlegend vor allem durch die sie prägenden Grundsätze der Solidarität und des sozialen Ausgleichs sowie durch ihre Rechtsgrundsätze und die Organisation ihrer Träger als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV). Insbesondere besteht bei ihr keine Entsprechung von Beitrags- und Leistungshöhe, ihre Leistungen sind grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den Krankheitsfall angelegt. Die Beiträge dagegen richten sich unabhängig von den Leistungen und vom individuellen Risiko nach dem Einkommen. Die Behandlung ihrer Leistungen im beamtenrechtlichen Beihilferecht kann aber auch nicht davon abhängen, ob der jeweils betroffene Beamte - bei niedriger Besoldungsgruppe - verhältnismäßig niedrige Beiträge oder - bei höherer Besoldungsgruppe - verhältnismäßig hohe Beiträge, ggf. den Höchstbeitrag, zu erbringen hat.

16

Den Umstand, daß freiwillig Weiterversicherte die nach ihrem Einkommen bemessenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung allein aufbringen, während bei anderen Versicherten der Arbeitgeber die Hälfte trägt, berücksichtigen die Beihilfevorschriften dadurch, daß die Inanspruchnahme der Leistungen beihilferechtlich freigestellt wird (§ 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BhV), und für den Fall der Inanspruchnahme durch eine Beihilfegewährung von 100 v.H. der verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BhV). Zu einer weitergehenden Berücksichtigung kann auch dieser Umstand den Dienstherrn nicht verpflichten. Er ändert nichts am Charakter der Leistungen als Leistungen aus öffentlichen Kassen und am grundsätzlichen Unterschied gegenüber der privaten Krankenversicherung (vgl. entsprechend auch BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] <337 f.>[BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] zur Rentenanrechnung).

17

Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in bezug auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung kommt nicht in Betracht, da diese durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt werden, vielmehr von den Betroffenen weiterhin in Anspruch genommen werden können (vgl. entsprechend zur Rentenanrechnung BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] <293 f.>[BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]).

18

3.

Nicht spruchreif ist die Sache hinsichtlich der vom Kläger beantragten Verpflichtung der Beklagten, ihm für die geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfen ohne Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 Satz 1 und des § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV zu gewähren. Der Kläger verbindet damit offenbar die Vorstellung, daß im übrigen die heute geltenden Beihilfevorschriften, insbesondere auch die gegenüber der früheren Regelung teilweise erhöhten Vomhundertsätze, angewandt werden sollen. Dazu ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet. Die von ihr in den Beihilfevorschriften gegenüber der früheren Regelung getroffenen Neuregelungen müssen, soweit sie den Kreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten betreffen, im Zusammenhang gesehen werden. Erweist sich, wie hier vom Berufungsgericht entschieden, diese Neuregelung teilweise als rechtswidrig, so hat die Beklagte in nunmehr fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens eine die Gründe der Rechtswidrigkeit berücksichtigende Neuregelung zu treffen. Dafür, insbesondere für den gebotenen Schutz der Betroffenen im Hinblick darauf, daß sie ihre eigene Vorsorge zulässigerweise auf der Grundlage der früheren Regelung getroffen hatten, kommen unterschiedliche Lösungen in Betracht. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die jeweils günstigeren Elemente der früheren und der jetzigen Regelung miteinander zu verbinden.

19

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 309 DM festgesetzt (die Hälfte des nur noch eingeschränkt streitigen Beihilfebetrages, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald