Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1989, Az.: BVerwG 1 B 127.89
Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung; Freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 127.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.06.1989 - AZ: 10 UE 1404/87
Rechtsgrundlagen
- § 10 AuslG
- § 15 AufenthG/EWG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.
Zu Unrecht leitet der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus der Frage her, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung die Sachlage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides maßgebend ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtsgrundsätzlich beantwortet worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine angefochtene Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand (Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 C 33.67 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 12; Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - BVerwGE 60, 133 <135 ff.>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]; Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 93; Beschluß vom 15. August 1983 - BVerwG 1 CB 29.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 99). Diese Rechtsprechung beruht wesentlich auf der Erkenntnis, daß das Gesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem auf eine erneute Gestattung des Aufenthalts gerichteten Verfahren deutlich trennt. Der Kläger zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erfordern; Verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Ausländer werden nicht dadurch verletzt, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung der Ausweisungsverfügung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abgestellt wird (BVerfGE 51, 386 <400 f>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]). Insbesondere bedeutet es keine der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG widersprechende Erschwerung der Rechtsverfolgung, wenn der Ausländer gehalten ist, eine veränderte Sachlage zunächst der Ausländerbehörde gegenüber geltend zu machen (BVerwGE 60, 133 <139>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]). Daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der rechtlichen Beurteilung Umstände, die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides eingetreten sind, bestätigend sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Ausländers herangezogen werden können (Beschluß vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 418.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 57), bedeutet kein Abweichen von der vorgenannten Rechtsprechung.
Für Ausländer, die nach Gemeinschaftsrecht und dem zu dessen Durchführung ergangenen Aufenthaltsgesetz/EWG freizügigkeitsberechtigt sind, gilt bezüglich des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts nichts anderes (§ 15 AufenthG/EWG). Insoweit zeigt auch die Beschwerde nichts auf, was eine revisionsgerichtliche Klarstellung erforderlich machen könnte. Allerdings steht dem Freizügigkeitsberechtigten nach Fortfall des Ausweisungsgrundes ein Anspruch auf Befristung der Ausschlußwirkung der Ausweisung zu. Auch das aber ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits klargestellt worden (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2).
Soweit das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung über den Rechtsstreit bis zum endgültigen Abschluß des strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens aussetzen müssen, als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen ist, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Abgesehen davon, daß die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens eine nach § 152 VwGO unanfechtbare, als solche nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegende Vorentscheidung darstellt (§ 548 ZPO; Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 B 95.89 -), steht diese Entscheidung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, so daß nur bei pflichtwidriger Ausübung des Ermessens ein Verfahrensfehler in Betracht kommt. Ein solcher Fehler scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil es nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung auf die erneute Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich der letzten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers nicht ankam. Schließlich bot auch die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens allein keinen Anlaß für eine über die Feststellungen des Strafgerichts hinausreichende Sachaufklärung (Beschluß vom 16. September 1987 - BVerwG 1 CB 32.87 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper