Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 1 B 95.89
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Gewerbeuntersagung; Für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung behördlicher Entscheidungen maßgebender Zeitpunkt; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 95.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 12.04.1989 - AZ: 2 A 115/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. April 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage bei, ob an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Gewerbeuntersagung (BVerwGE 65, 1<2 ff.>) festzuhalten sei. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht keine Gesichtspunkte geltend, die Anlaß zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der genannten Rechtsprechung geben könnten. Insbesondere ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - ein effektiver Rechtsschutz auch für den Fall gesichert, daß sich die Verhältnisse, aus denen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden folgt, zu seinen Gunsten verändern: Sind die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO erfüllt, so kann der Gewerbetreibende - auch bei noch anhängigem Anfechtungsprozeß gegen die Untersagungsverfügung - einen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO an die Behörde richten und, wenn nötig, den Rechtsweg beschreiten.
Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe die Richtigkeit der Auskünfte des Finanzamts nicht hinreichend geprüft; verschiedene Annahmen des Berufungsurteils über Steuerrückstände des Klägers seien daher falsch. Zudem habe das Berufungsgericht versäumt, seine Verhandlung mit Rücksicht auf ein vor dem Finanzgericht Neustadt anhängiges Verfahren auszusetzen oder dessen Akten beizuziehen.
Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen Aufklärungsmängel geltend macht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung eines Aufklärungsmangels sind Angaben darüber erforderlich, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Namentlich zum letzten Punkt fehlen schlüssige Angaben: Die Beschwerde macht nicht deutlich, inwiefern die angeblich gebotenen, aber unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen den das Berufungsurteil tragenden Vorwurf hätten ausräumen können, wonach der Kläger bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (April 1987) schwerwiegende Verstöße gegen steuerliche Zahlungs- und Erklärungspflichten begangen hat.
Was die Rüge betrifft, das Berufungsgericht hätte die Verhandlung aussetzen müssen (§ 94 VwGO), so unterliegt die Ablehnung einer Aussetzung als solche nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 548 ZPO; vgl. Beschluß vom 20. September 1988 - BVerwG 1 B 122.88 -). Davon abgesehen konnten die Vorinstanzen eine Aussetzung von ihrem materiellrechtlichen Standpunkt aus, wie er im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid (S. 7), auf den das Berufungsurteil (S. 8) Bezug nimmt, dargelegt ist, nicht anordnen; deshalb scheidet insoweit ein Verfahrensmangel aus, und zwar selbst dann, wenn der materiellrechtliche Standpunkt falsch wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Gielen