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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1987, Az.: BVerwG 1 CB 32.87

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 32.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 21660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1987 - AZ: 18 A 590/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1987 wird zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluß eingelegte Revision wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der. Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG einer Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach genießen auch rein ausländische Ehen und Familien den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift gebietet, das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abzuwägen (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91). Bei rein ausländischen Ehen und Familien hat freilich der aufenthaltsrechtliche Schutz durch Art. 6 GG ein geringeres Gewicht als bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten. Den ausländischen Angehörigen ist eher zuzumuten, dem ausgewiesenen Ausländer in den gemeinsamen Heimatstaat ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen (Beschluß vom 20. September 1978 - BVerwG 1 CB 26.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 53). Die im Beschwerdevorbringen weiterhin genannte Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG wird durch die Ausweisung nicht tangiert, weil der Kläger eine umfassende Rechtsschutzmöglichkeit sowohl gegen die Ausweisung als auch gegen die der Ausweisung zugrunde liegende strafgerichtliche Verurteilung innegehabt und ausgenutzt hatte.

4

Die weiterhin aufgeworfene Frage, ob die langjährige Dauer des straffreien Aufenthalts des Klägers bei seiner Ausweisung unberücksichtigt bleiben durfte, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1986 dieser Umstand berücksichtigt worden ist (Bescheid S. 5).

5

Die schließlich vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und inwieweit seine von ihm bestrittene Straftat bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 AuslG berücksichtigt werden darf, zeigt keine bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ausweisungsermessens in aller Regel ohne weiteres von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen. Sie darf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist daß sie den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte (Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - BVerwGE 35. 291 <294>; Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48. 299 <301 ff.>; Beschluß vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 181.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 52; Beschluß vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 B 857.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 77; Beschluß vom 30. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 173.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 85). Allein der Umstand, daß der Kläger geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, verpflichtet die Ausländerbehörde nicht dazu, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen (Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112). Ebensowenig bietet die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bereits Anlaß für eine über die Feststellungen des Strafgerichts hinausreichende Sachaufklärung durch die Ausländerbehörde.

6

II.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

7

Die zulassungsfreie Revision kann gemäß § 133 VwGO nur auf einen der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten wesentlichen Mängel des Verfahrens gestützt werden. Im Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 1987 wird jedoch keiner dieser Mängel geltend gemacht.

8

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper