Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1989, Az.: BVerwG 5 C 38.86
Ausbildungsförderung; Bewilligungsbescheid; Rücknahme; Aufhebung; Ausschlussfrist; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 38.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 27.06.1985 - AZ: 2 K 241/84
- VGH Baden-Württemberg - 19.03.1986 - AZ: 7 S 2010/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1989, 1363-1364
- MDR 1990, 394
- NVwZ-RR 1990, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1989, 339-341
Amtlicher Leitsatz
In § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG F. 1983 werden die Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Rückforderung gezahlter Förderungsbeträge abweichend von §§ 45, 48 und 50 SGB X geregelt; die Ausschlußfristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten deshalb nicht. § 50 Abs. 4 SGB X ist jedoch als "sachnächste" Verjährungsregelung entsprechend anzuwenden (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 78, 101 und Urteil vom 17. September 1987)
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 1986 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 1985 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung der Ausbildungsförderung, die ihm für die Zeit von Oktober 1973 bis September 1976 bewilligt worden war.
Für das im Sommersemester 1972 an der Universität H. begonnene Studium der Psychologie erhielt der Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis einschließlich Sommersemester 1977. Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 wurden dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 17. Oktober 1974 monatlich 395 DM in voller Höhe als Zuschuß gewährt. Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1974 bis September 1975 wurde der Förderungsbetrag im Bescheid vom 17. September 1975 auf monatlich 440 DM festgesetzt, davon 360 DM als Zuschuß und 80 DM als unverzinsliches Grunddarlehen; diese Bewilligung erfolgte pauschal unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil die notwendigen Feststellungen nicht hätten getroffen werden können. Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1975 bis September 1976 erhielt der Kläger zuletzt mit Bescheid vom 15. Juli 1976 Ausbildungsförderung in Höhe von 452 DM, davon 372 DM als Zuschuß und 80 DM als unverzinsliches Grunddarlehen, wiederum unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt.
Am 19. August 1975 legte der Kläger den Bescheid des Finanzamts H. über den Lohnsteuerjahresausgleich 1973 für sich und seine Ehefrau vom 28. August 1974 vor. Am 5. Juli 1976 und am 8. März 1977 gingen die entsprechenden Bescheide für die Kalenderjahre 1974 bzw. 1975 beim Beklagten ein.
Im Jahre 1981 wurde das Förderungsverfahren des Klägers von der Beklagten wieder aufgegriffen. Eine Neuberechnung ergab, daß der Kläger von Oktober 1973 bis September 1975 insgesamt 3.870 DM zuviel an Ausbildungsförderung erhalten hatte, weil eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in dieser Zeit nicht berücksichtigt worden war. Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1975 bis September 1976 ergab sich dagegen eine Nachzahlung von 936 DM. Nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, erließ der Beklagte am 28. April 1982 einen Bescheid über Ausbildungsförderung, mit dem unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide die monatlichen Förderungsbeträge für die Bewilligungszeiträume von Oktober 1973 bis September 1976 geändert wurden und der Rückforderungsbetrag auf 2.934 DM festgesetzt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage mit der Begründung stattgegeben, dem Beklagten sei es aufgrund des Feststellungsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 14. November 1980 verwehrt gewesen, noch Ansprüche gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Denn nach § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG finde eine Überprüfung der Feststellungen des Bundesverwaltungsamtes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen ausgeführt:
Zwar stehe der Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14. November 1980 der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht entgegen. Da die Neufestsetzung der dem Kläger gewährten Ausbildungsförderung das im Förderungsbetrag von Oktober 1974 an enthaltene Grunddarlehen von 80 DM monatlich unverändert gelassen habe, werde die in dem Bescheid des Bundesverwaltungsamts getroffene Feststellung über die Höhe der Darlehensschuld durch den hier angefochtenen Rückforderungsbescheid des Beklagten nicht berührt.
Eine Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der überzahlten Ausbildungsförderung scheitere jedoch daran, daß der Beklagte die Frist des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe verstreichen lassen. Auch bei Erstattungsansprüchen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gelte diese Fristenregelung. § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG enthalte zwar gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X insoweit eine Sonderregelung, als er die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderungsbetrages zwingend vorschreibe, während es nach der Regelung des Sozialgesetzbuches im Ermessen der Behörde stehe, ob sie, wenn der Leistungsempfänger im Bewilligungszeitraum bei der Bewilligung nicht berücksichtigtes Einkommen erziele, die Bewilligung der danach zu Unrecht erbrachten Sozialleistung aufhebe und diese zurückfordere. Dieser Unterschied im Wortlaut und der Umstand, daß § 20 BAföG in seiner Gesamtheit vor dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eine in sich abgeschlossene Rückforderungsregelung dargestellt habe, zwinge nicht zu dem Schluß, daß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG eine abschließende Sonderregelung sei mit der Folge, daß die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X keine Anwendung finde.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verstrichen gewesen. Denn dem zuständigen Amtswalter des Beklagten seien bereits im März 1977 sämtliche tatsächlichen Umstände zur Kenntnis gelangt gewesen, die eine Aufhebung der Förderungsbescheide vom 17. Oktober 1974 und 17. September 1975 gerechtfertigt hätten. Der Lauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe zwar noch nicht mit dieser Kenntnis, wohl aber mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 1981 begonnen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides am 28. April 1982 sei diese Frist verstrichen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage erreichen will. Er ist der Ansicht, § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG enthalte eine Sonderregelung, bei der die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches nicht zur Anwendung kämen. Das folge schon aus dem Wortlaut der auf Art. II § 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - beruhenden Neufassung des § 20 Abs. 1 BAföG. Während die früheren Nummern 1 und 2 gestrichen worden seien, sei die Vorschrift im übrigen als Ergänzung der §§ 44 bis 50 SGB X bestehen geblieben. Die Fallgruppen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG hätten schon in den bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gültigen Fassungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes insoweit eine Sonderstellung gehabt, als Gesichtspunkte des Verschuldens und des Vertrauensschutzes keine Rolle gespielt hätten. Nachdem § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG, welche eine Verschuldensprüfung voraussetzten, gestrichen worden und statt ihrer die §§ 44 bis 50 SGB X anzuwenden seien, bestehe auch kein Anlaß, die verbliebenen Nummern 3 und 4 des § 20 Abs. 1 BAföG, welche die Rückforderung ohne jede Verschuldensprüfung und ohne jeglichen Vertrauensschutz eröffneten, durch Regelungen der §§ 44 bis 50 SGB X zu ergänzen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist ebenfalls der Ansicht, daß die Erstattungspflicht in den Fällen der Nummern 3 und 4 des § 20 Abs. 1 BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen "außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X", d.h. unabhängig von den im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen, gegeben sei.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung des Art. II § 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) - SGB-VwVf - (= Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. Juni 1983 <BGBl. I S. 645>) könne der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit nur bis zum Ablauf der in § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (= Art. I SGB-VwVf, hier anzuwenden in der Fassung des Art. II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>) - SGB X - bestimmten Jahresfrist zurückgenommen werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die im Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20) offengelassene Frage, ob für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die §§ 44 ff. SGB X gelten, ist zu verneinen. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. September 1987 (BVerwGE 78, 101) entschieden hat, richten sich Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 SGB X. Die Rückforderung selbst beurteilt sich alsdann nach § 50 Abs. 1 SGB X. Abweichendes im Sinne des § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (= Art. I des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3015>, hier anzuwenden in der Fassung des Art. II § 15 des schon angeführten Gesetzes vom 4. November 1982) gilt in bezug auf den Zeitpunkt, von dem an die Rücknahme oder Aufhebung des Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheides frühestens wirksam werden kann. Dieser Zeitpunkt ist für Erstattungsfälle in § 20 Abs. 1 BAföG dahin geregelt, daß der Bewilligungsbescheid erst vom Beginn des Kalendermonats an geändert werden kann, der auf den Monat folgt, in dem eine für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgebliche Änderung eingetreten ist. Darüber hinaus geht, wie der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung außerdem schon ausgesprochen hat, § 20 Abs. 1 BAföG auch hinsichtlich der darin niedergelegten Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen den §§ 45 und 48 SGB X in den Fällen vor, die von den Nummern 3 und 4 der Vorschrift erfaßt werden. Das gleiche gilt, soweit § 20 Abs. 2 BAföG eingreift (vgl. hierzu vor allem BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - <ZfS 1988, 374>).
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Forderungsbetrag zurückzuzahlen, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Schon der frühere, zuletzt aus der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) ersichtlich gewesene, in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG geregelte Rückforderungstatbestand stellte ebenso wie die übrigen früher in den Nummern 1, 2 und 4 getroffenen Bestimmungen eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar. Im Unterschied zu den früheren Nummern 1 und 2 des § 20 Abs. 1 BAföG, die ebenso wie die aufgrund von Art. II § 1 Nr. 2 SGB-VwVf an ihre Stelle getretenen §§ 45 und 48 SGB X das Entstehen des Rückforderungsanspruchs davon abhängig machten, daß beim Auszubildenden bestimmte subjektive Merkmale erfüllt sind, entsteht nach Nummer 3 des § 20 Abs. 1 BAföG der Rückforderungsanspruch dann, wenn zwei objektive Umstände vorliegen. Voraussetzung ist allein, daß der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Subjektive Elemente spielen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf selten des Auszubildenden noch auf selten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeutung ist demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewußt hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraumes Einkommen erzielt oder werde in diesem Zeitraum Einkommen erzielen. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, daß sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Dem Rückforderungsanspruch steht ferner nicht entgegen, daß der Auszubildende darauf vertraut hat, er habe die Förderung zu Recht erhalten, oder daß er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwendet hat. Die Bestimmung der Nummer 3 des § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 14>). Daran hat sich durch das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - nichts geändert (ebenso Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., Stand: März 1989, § 20 RdNr. 14).
Verfassungsrecht steht der Annahme eines solchen - die §§ 45 und 48 SGB X schlechthin verdrängenden - Vorrangs nicht entgegen. Wie der Senat schon in dem genannten Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - dargelegt hat, bestehen, wenn die Gesamtregelung des § 20 BAföG mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakten verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist. Dies deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber bei § 20 BAföG das Gebot des Vertrauensschutzes berücksichtigt hat und im Einklang damit bei den geregelten Fällen der Erstattungspflicht ein Vertrauen des Begünstigten auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen nicht für schutzwürdig hält.
Ausschlußfristen, wie sie in § 45 Abs. 3 und 4 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 - SGB X vorgesehen sind, und Ermessensermächtigungen, wie sie § 45 Abs. 1 und 4 sowie für atypische Fallgestaltungen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthalten (vgl. dazu BVerwGE 78, 101 <105>[BVerwG 17.09.1987 - 5 C 26/84]), sind in diesem Zusammenhang verzichtbar. Der Gesetzgeber war nicht mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG insoweit an die Vorschriften des allgemeinen Sozialverwaltungsrechts anzupassen. Auch eine ergänzende Heranziehung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Gegen die rechnerische Richtigkeit der Neufestsetzungen der Förderungsbeträge und der Rückforderung erhebt der Kläger keine Einwendungen. Auch aus dem Umstand, daß der Beklagte mit dem Bescheid vom 28. April 1982 in der Zeit von Oktober 1973 bis September 1975 gezahlte Förderungsbeträge zurückfordert, kann der Kläger nichts für sich herleiten.
Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist nicht verjährt. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Förderungsbeträge (§ 20 Abs. 1 BAföG) verjährt. Die insoweit bestehende Gesetzeslücke ist - wie bereits im Urteil des Senats vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (Buchholz a.a.O. § 20 BAföG Nr. 20) geschehen - durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 50 Abs. 4 SGB X als "sachnächster" Verjährungsregelung (vgl. BVerwGE 69, 227 <233>[BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82]) auszufüllen. Im vorliegenden Fall ist die Verjährung jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X unterbrochen. Denn der angefochtene Bescheid vom 28. April 1982 enthält ein Leistungsgebot. Diese Unterbrechung dauert an, bis der Verwaltungsakt nach Abschluß dieses Verfahrens unanfechtbar geworden ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Ebensowenig hat der Beklagte sein Recht auf Aufhebung der früheren Bewilligungsbescheide und Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verwirkt. Zu Unrecht meint der Kläger, er habe nicht mehr damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte das von ihm in den Bewilligungszeiträumen von Oktober 1973 bis September 1975 erzielte Einkommen nachträglich auf die für diese Bewilligungszeiträume gezahlte Ausbildungsförderung anrechnen würde. Der Umstand, daß nach dem Vortrag des Klägers die Sachbearbeiter des Beklagten anläßlich der jeweiligen späteren Vorlage von Antragsunterlagen zu keinem Zeitpunkt sich zu einer Rückforderung geäußert haben, konnte beim Kläger nicht den Anschein erwecken, der Beklagte wolle von der Geltendmachung einer Rückforderung absehen. Denn die Vorlage der Finanzamtsbescheide über den Lohnsteuerjahresausgleich in den hier einschlägigen Kalenderjahren erfolgte nicht im Zusammenhang mit den Anträgen für die jeweiligen Bewilligungszeiträume, sondern jeweils zu einem späteren Bewilligungszeitraum, und hatte im Vorlagezeitpunkt im Hinblick auf § 24 Abs. 1 und 2 BAföG zunächst nur Bedeutung für die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers. Die vom Kläger vermißte Erörterung seiner Einkünfte in den hier streitigen Bewilligungszeiträumen und einer möglichen Rückforderung ist deshalb als ein schlichtes Schweigen der Behörde zu werten. Allein das Schweigen der Behörde nach der Entgegennahme der Einkommensunterlagen führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Schließlich hat der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14. November 1980 nicht den Anschein erwecken können, der Beklagte werde auch hinsichtlich der als Zuschuß gezahlten Förderungsbeträge einen Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen. Denn mit dem Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14. November 1980 wurden lediglich die dem Kläger als Ausbildungsförderung zugeflossenen Darlehensbeträge verbindlich festgestellt und die Tilgungsraten festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner