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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 5 C 61.79

Rückforderungsanspruch; Antragstellung; Anrechenbares Einkommen; Vertrauensschutz; Bereicherungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 61.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 16.02.1977 - AZ: V E 47/75
VGH Hessen - 21.11.1978 - AZ: VII OE 41/77

Fundstellen

  • DVBl 1982, 1198 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1982, 102
  • DÖV 1982, 779-780
  • FEVS 31, 227 - 233
  • FamRZ 1982, 538
  • ZfSH/SGB 1982, 150

Amtlicher Leitsatz

  1. 1

    Ein Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG besteht unabhängig davon, ob es der Auszubildende oder die Behörde zu vertreten hat, daß nach Antragstellung erzieltes anrechenbares Einkommen unberücksichtigt geblieben ist.

  2. 2.

    Allgemeine Grundsätze des Vertrauensschutzes und Grundsätze des Bereicherungsrechts gelten neben § 20 Abs. 1 BAföG nicht.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Februar 1977 das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1978 wie folgt geändert:

Der Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der Stadt Darmstadt vom 27. September 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. Januar 1973 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Förderungsmittel in Höhe von mehr als 2.846 DM zurückfordert. Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Sie besuchte vom 12. Oktober 1971 bis zum 24. September 1973 das Abendgymnasium in D. Nach Abschluß ihres zweiten Hauptsemesters führte sie diese Ausbildung nicht mehr fort. Sie war bis Mai 1975, verheiratet und hat ein im Jahr 1969 geborenes Kind. Ihr damaliger Ehemann, von dem sie seit April 1973 getrennt gelebt hat, studierte an einer Fachhochschule und erhielt Ausbildungsförderung von monatlich 349 DM. Die Klägerin selbst arbeitete während der Zeit ihres Schulbesuchs in ihrem bereits früher erlernten Beruf als Krankenschwester und bezog ein regelmäßiges Einkommen.

2

Am 23. Februar 1972 beantragte sie anläßlich einer Vorsprache bei dem damaligen Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung der Stadt D., Amtmann R., erstmals Ausbildungsförderung für ihren Besuch des Abendgymnasiums. Die Klägerin unterschrieb lediglich das Antragsformular. Im übrigen füllte Amtmann R. den Vordruck aus. Angaben zu den Fragen nach dem Einkommen der Klägerin unterblieben. Das Amt für Ausbildungsförderung bewilligte mit Bescheid vom 28. März 1972 der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1972 bis zum 31. März 1973 unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen monatlichen Förderungsbetrag von 525 DM. Die Behörde erkannte dabei einen Grundbedarf von 400 DM und besondere Aufwendungen von 125 DM an. Angaben über eine Einkommensanrechnung enthält der Bescheid nicht. Unter dem Datum des 8. März 1973 beantragte die Klägerin ihre Weiterförderung. Amtmann R. füllte wiederum das von der Klägerin unterschriebene Antragsformular aus und ließ die Frage nach dem Einkommen der Klägerin unbeantwortet. Mit Bescheid vom 28. Juni 1973 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. August 1973 wie bereits für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum einen monatlichen Förderungsbetrag von 525 DM. Der Bescheid enthielt ebenfalls keine Angaben über eine Anrechnung von Einkommen; er wurde mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen.

3

Nach einer Überprüfung forderte das Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. September 1973 die für die Zeit vom 1. April 1972 bis zum 31. August 1973 ausgezahlte Förderungsleistung von insgesamt 8.925 DM (= 17 Monate × 525 DM) zurück.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch von der Klägerin dagegen erhobene Anfechtungsklage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückforderungsbescheid einschließlich des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit die Beklagte darin Förderungsmittel in Höhe von mehr als 6.910,37 DM zurückfordert. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheids sei § 20 Abs. 1 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971. Von den Tatbestandsmerkmalen des § 20 Abs. 1 BAföG sei erfüllt, daß es an den Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung gefehlt habe. Bei dem Besuch des Abendgymnasiums werde erst vom vierten Semester an die Ausbildungskraft des Auszubildenden allgemein voll in Anspruch genommen, wie es § 2 Abs. 3 BAföG für eine förderungsfähige Ausbildung verlange. Der Klägerin habe deshalb für das erste und zweite Semester keine Förderung bewilligt werden dürfen. Aber selbst wenn man unterstelle, daß sich die Klägerin in einer förderungsfähigen Ausbildung befunden habe, hätte ihr im Hinblick auf ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum vom 1. April 1972 bis zum 31. März 1973 nur eine Förderung von monatlich 26,89 DM und vom 1. April 1973 an keine Förderung mehr bewilligt werden dürfen. Das anrechenbare monatliche Einkommen der Klägerin habe, wie im einzelnen dargelegt wird, für den ersten Bewilligungszeitraum 373,11 DM und für den zweiten Bewilligungszeitraum 436,61 DM betragen. Da der monatliche Bedarf sich beim Besuch eines Abendgymnasiums auf 400 DM belaufe, habe der Klägerin, die Förderungsfähigkeit ihrer Ausbildung unterstellt, allenfalls für den ersten Bewilligungszeitraum ein Betrag von monatlich 26,89 DM bewilligt werden dürfen. Im zweiten Bewilligungszeitraum habe das anrechenbare Einkommen den Bedarf überstiegen. - Seien die Bewilligungsbescheide demnach insgesamt rechtswidrig gewesen, so könnten sie jedoch nur zu einem Teil zurückgenommen und in diesem Umfang ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Die Beklagte könne den Rückzahlungsanspruch nicht auf § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 BAföG stützen, wie unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin und der im Rahmen der Beweisaufnahme gehörten Zeugen näher ausgeführt wird. Die Beklagte sei jedoch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG berechtigt, in dem Umfang die Bewilligungsbescheide aufzuheben und die Förderungsleistungen zurückzufordern, in dem das Einkommen der Klägerin nicht angerechnet worden sei. Das gesamte Einkommen, das die Klägerin in den Bewilligungszeiträumen erzielt habe, sei in die jeweiligen Förderungsanträge nicht auf genommen und auch bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin habe das Einkommen auch nach Antragstellung erzielt. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, daß sie, wie sie geltend mache, dem Zeugen R. bei Antragstellung ihr Einkommen genannt habe und welche Erklärungen ihr dieser Zeuge hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens gegeben habe. Nach seinem Wortlaut setze § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nur voraus, daß im Förderungszeitraum Einkommen erzielt werde, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei. Das von der Klägerin erzielte Einkommen sei, wie bereits gesagt, in dem ersten Bewilligungszeitraum mit monatlich 375,11 DM und im zweiten Bewilligungszeitraum mit 466,61 DM auf den bewilligten Bedarf von 525 DM anzurechnen. Auch wenn die Förderung in dieser Höhe rechtswidrig bewilligt worden sei, müsse gleichwohl davon ausgegangen werden. Die Klägerin habe folglich für den ersten Bewilligungszeitraum 4.477,32 DM (= 12 × 373,11 DM) und für den zweiten Bewilligungszeitraum 2.433,05 DM (= 5 × 486,61 DM) insgesamt also 6.910,37 DM zu erstatten.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie erstrebt, daß der Rückforderungsbescheid in vollem Umfang aufgehoben wird. Sie macht geltend: Das Berufungsgericht habe die Tragweite des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG verkannt. Diese Regelung habe nur Bedeutung für nicht vorhersehbare Einkommensänderungen. Soweit das Einkommen bereits, wie in ihrem Fall, bei Antragstellung bezogen und dem Auszubildenden oder auch der Behörde bekannt gewesen sei, bestehe eine Erstattungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG.

6

Die Beklagte, in deren Stellung im Wege der Funktionsnachfolge die Technische Hochschule Darmstadt eingetreten ist, wendet sich gegen die Revision. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG zutreffend ausgelegt.

7

II.

Die Revision ist teilweise begründet.

8

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der anzuwendenden Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in dem Umfang ein Rückforderungsanspruch zusteht, in dem Einkommen der Klägerin auf die bewilligte Förderungsleistung nicht angerechnet worden ist. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für den ersten Bewilligungszeitraum hätte das Berufungsgericht jedoch den Freibetrag für den Ehemann der Klägerin nicht um die Ausbildungsförderung kürzen dürfen, die dem Ehemann bewilligt worden war. Ferner wirkt sich bei der Einkommensermittlung aus, daß für den zweiten Bewilligungszeitraum nicht der volle Pauschbetrag für Werbungskosten und der volle Arbeitnehmerfreibetrag und Weihnachtsfreibetrag vom Einkommen abgesetzt werden dürfen. Die Neuberechnung ergibt, daß der von der Klägerin zu erstattende Betrag insgesamt niedriger ist.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die Beklagte den geltend gemachten Rückforderungsanspruch auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG stützen kann. Danach ist in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, der Förderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen, als der Auszubildende nach der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Daß die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch nicht auf die sonstigen Regelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BAföG stützen kann, ist durch das in dieser Hinsicht nicht angefochtene Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig entschieden.

10

Soweit eine Einkommensanrechnung unterblieben ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin besteht. Wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, hatte sie, unabhängig von den Fragen der Einkommensanrechnung, für den Besuch des Abendgymnasiums insgesamt keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Dies hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 49, 279) daraus gefolgert, daß die Klägerin in der hier fraglichen Zeit gehalten war, neben dem Besuch des Abendgymnasiums berufstätig zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner aus zutreffenden Gründen angenommen, daß mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, wie hier konkludent geschehen, die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide aufzuheben sind, obwohl erst in der hier nicht anzuwendenden Neufassung des § 20 Abs. 1 BAföG durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eine solche Entscheidung ausdrücklich vorgesehen ist. Auch das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 132 [134]).

11

Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG erfüllt sind. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung ist diese Vorschrift nicht allein in den Fällen anwendbar, in denen die Erzielung des Einkommens, das bei der Leistungsbewilligung unberücksichtigt geblieben ist, für den Auszubildenden nicht vorhersehbar war. Der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG geregelte Rückforderungstatbestand stellt ebenso wie die übrigen in den Nummern 1, 2 und 4 getroffenen Bestimmungen eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar. Im Unterschied zu § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG, die das Entstehen des Rückforderungsanspruchs davon abhängig machen, daß beim Auszubildenden bestimmte subjektive Merkmale erfüllt sind (in Nr. 1 vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben; in Nr. 2 Wissen oder fahrlässiges Nichtwissen vom fehlenden Leistungsgrund), entsteht nach Nr. 3 dieser Vorschrift der Rückforderungsanspruch dann, wenn zwei objektive Umstände vorliegen. Voraussetzung ist allein, daß der Auszubildende nach Stellung des Förderungsantrags Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Subjektive Elemente spielen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeutung ist demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewußt hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende werde nach dem maßgebenden Zeitpunkt Einkommen erzielen. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, daß sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Dem Rückforderungsanspruch steht ferner nicht entgegen, daß der Auszubildende darauf vertraut hat, er habe die Förderung zu Recht erhalten, oder daß er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwendet hat. Die Bestimmung des § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt läßt.

12

Diese an objektiven Merkmalen orientierte Auslegung entspricht dem Sinn der Vorschrift. Er liegt, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, darin, dem Nachrang der Ausbildungsförderung Rechnung zu tragen. Nach der Grundregel des § 1 BAföG kann der Auszubildende unabhängig von anderen Leistungsvoraussetzungen nur insoweit Ausbildungsförderung beanspruchen, als ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ist dieser Grundsatz dadurch verletzt worden, daß Einkommen, das der Auszubildende nach Antragstellung erzielt hat, auf den von der Behörde anerkannten Bedarf entgegen den dafür geltenden Bestimmungen nicht angerechnet worden ist, so verpflichtet § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Behörde, die dem Auszubildenden nicht zustehenden Beträge zurückzufordern.

13

Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das gesamte Einkommen, das die Klägerin in den beiden hier in Betracht kommenden Bewilligungszeiträumen erzielt hat, für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs heranzuziehen ist. Die Klägerin hat dieses Einkommen, wie vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, nach Stellung ihres Antrages erzielt. Dieses Einkommen ist auch bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden. Die Bewilligungsbescheide vom 28. März 1972 und 28. Juni 1973 weisen aus, daß keinerlei Einkommensbetrag, also auch nicht das von der Klägerin nach Antragstellung erzielte Einkommen, auf den vom Beklagten anerkannten Ausbildungsbedarf angerechnet worden ist. Damit liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG für einen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin vor.

14

Für die Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die hier anzuwendende Vorschrift der Bewilligungsbehörde nur erlaubt, einen Rückforderungsanspruch in dem Umfang geltend zu machen und folglich auch den entsprechenden Bewilligungsbescheid nur insoweit aufzuheben, als das nach Antragstellung erzielte Einkommen nach den gesetzliche: Vorschriften anzurechnen ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG entfällt ein Vertrauensschutz des Auszubildenden vor rückwirkenden Änderungen des Bewilligungsbescheides nur, soweit die Einkommensanrechnung zu einem geringeren Förderungsbetrag führt. Der von der Behörde im Bewilligungsbescheid anerkannte Bedarf, auf den das Einkommen anzurechnen ist, darf dagegen nicht verändert werden, auch wenn er ebenfalls rechtswidrig festgesetzt worden ist. Ausgangspunkt der Berechnung hat demnach der von der Beklagten mit 525 DM pro Monat bewilligte Förderungsbetrag zu sein.

15

Im übrigen gilt für die Einkommensanrechnung folgendes:

16

Für den ersten Bewilligungszeitraum vom 1. April 1972 bis zum 31. März 1973 hat das Berufungsgericht ein anrechenbares Monatseinkommen von 373,11 DM ermittelt (Urteilsabdr. S. 14 und 15). Darauf wird verwiesen. Dieser Berechnung kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Freibetrag von 500 DM, der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BAföG für den Ehemann der Klägerin vorgesehen ist, um die dem Ehemann gewährte Ausbildungsförderung von monatlich 349 DM gekürzt hat. Der Ehegattenfreibetrag mindert sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BAföG hinsichtlich der dem Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel nur um dessen Einkommen. Dabei ist, wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 60, 290 (292 [BVerwG 17.07.1980 - 5 C 63/78]/293) für die hier anzuwendende Fassung der entsprechenden Vorschriften entschieden hat, der Einkommensbegriff des § 21 BAföG maßgebend. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG gelten die Leistungen nach diesem Gesetz nicht als Einkommen, so daß sie bei der Minderung des Freibetrages nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht berücksichtigt werden dürfen. Da der Ehemann der Klägerin nach ausdrücklicher Feststellung des Berufungsgerichts (Urteilsabdr. S. 22) in dem hier zu überprüfenden Bewilligungszeitraum kein Einkommen erzielt hat und zum Haushalt der Klägerin ihr damals unter 10 Jahre altes Kind gehört hat, muß für den Ehemann der volle nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BAföG erhöhte Freibetrag von 500 DM vom Einkommen abgezogen werden. Von dem anrechenbaren monatlichen Einkommen der Klägerin ist daher zusätzlich ein Betrag von 349 DM abzusetzen, so daß es nur noch 24,11 DM beträgt. In dieser Höhe steht der Beklagten nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ein Erstattungsanspruch zu. Im Einblick auf § 51 Abs. 3 BAföG, der eine Aufrundung der Förderungsbeträge auf volle Deutsche Mark vorschreibt, ist allerdings der Anrechnungsbetrag auf monatlich 24 DM abzurunden. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. April 1972 bis zum 31. März 1973 beläuft sich damit der Erstattungsanspruch der Beklagten auf 288 DM (= 12 × 24 DM).

17

Für den zweiten Bewilligungszeitraum vom 1. April 1973 bis zum 31. August 1975 kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß vom Bruttobetrag der Einkünfte der volle Jahresbetrag von 904 DM abgesetzt wird, den die Pauschale für Werbungskosten, der Weihnachtsfreibetrag und der Arbeitnehmerfreibetrag ausmachen. Für den insgesamt fünf Monate umfassenden Bewilligungszeitraum können nur ein Anteil von 5/12 dieses Betrages und damit 376,67 DM anerkannt werden. Im übrigen sind die Berechnungsfaktoren, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Es ergibt sich danach folgende Berechnung: Vom Bruttobetrag der Einkünfte des gesamten Bewilligungszeitraums in Höhe von 6.358,68 DM sind das Kindergeld von 250 DM und der 5/12 Anteil der Werbungskosten sowie des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrages in Höhe von 376,67 DM abzuziehen, so daß ein Betrag von 5.732,01 DM verbleibt. Auf fünf Monate umgerechnet ergibt das einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 1.146,40 DM. Davon sind abzusetzen für Steuern 211,60 DM (berechnet nach Tz. 21.1.11 BAföGVwv-E 1972: 25 % von 846,40 DM), für Sozialabgaben 171,96 DM (gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 1 BAföG 15 % von 1.146,40 DM) sowie zweimal 125 DM als Freibetrag für die Klägerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c BAföG) und ihr Kind (hier ist der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG vorgesehene Betrag von 175 DM nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift um das Kindergeld von 50 DM zu mindern). Es ergibt sich danach ein anrechenbares monatliches Einkommen von 512,84 DM, wovon im Hinblick auf die bereits angeführte Regelung in § 51 Abs. 3 BAföG 512 DM für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sind. Der Erstattungsbetrag für den zweiten Bewilligungszeitraum beträgt danach 2.560 DM (= 5 × 512 DM), so daß der Beklagten für die beiden Bewilligungszeiträume gegen die Klägerin ein Erstattungsanspruch von insgesamt 2.848 DM (= 283 + 2.560 DM) zusteht. Der Rückforderungsbescheid ist entsprechend zu ändern.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel