Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1984, Az.: BVerwG 5 C 1.83
Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Rückforderung eines überbezahlten Förderungsbetrags; Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach dem BAföG; Eingreifen des Verbots der Schlechterstellung ("reformatio in peius"); Verwirkung des Rechts auf Aufhebung von früheren Bewilligungsbescheiden und Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 1.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 18028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 13.05.1982 - AZ: 3 A 332/81
- OVG Bremen - 16.11.1982 - AZ: 2 BA 151/82
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1982 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger studierte in den Jahren 1973 bis 1979 an der Universität Bremen Rechtswissenschaft. Dafür gewährte ihm das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Während seiner Tätigkeit im Strafrechtspraktikum sowie im Hauptpraktikum II im Jahre 1976 erhielt er außerdem von der Senatskomnission für das Personalwesen der Beklagten Unterhaltszuschüsse nach § 25 des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes.
Mit Bescheiden vom 20. September 1976 und 20. November 1976 änderte das Amt für Ausbildungsförderung den Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 1976 für die Zeit von November 1975 bis Oktober 1976 wegen der für das Strafrechtspraktikum gezahlten Unterhaltszuschüsse ab und forderte 692 DM zurück; diesen Betrag zahlte der Kläger.
Mit zwei Bescheiden vom 10. März 1981 änderte das Amt für Ausbildungsförderung die Bewilligungen für die Zeit von November 1975 bis August 1976 wegen der für das Hauptpraktikum II gezahlten Unterhaltszuschüsse ab und forderte weitere 1.666 DM zurück.
In Widerspruchsbescheid vom 17. August 1981 wurden die Bescheide vor 20. November 1976 und vom 10. März 1981 aufgehoben, für der gesamten Bewilligungszeitraum von November 1975 bis Oktober 1976 die Leistungen neu berechnet und der Betrag der Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auf 2.268 DM neu festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides erfüllten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Art. II § 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren -. Denn in den Bewilligungsbescheiden vom 20. November 1975 und 20. Januar 1976 sei das später erzielte Einkommen des Klägers noch nicht berücksichtigt gewesen. Deshalb seien die früheren Bewilligungsbescheide insoweit aufzuheben, die Leistungen für den Bewilligungszeitraum neu festzusetzen und der überzahlte Förderungsbetrag zurückzufordern gewesen. Die Höhe des letztlich in dem Widerspruchsbescheid zurückgeforderten Betrages von 2.268 DM wie überhaupt das Rechenwerk der Beklagten habe der Kläger anerkannt. Dieser über den vom Amt für Ausbildungsförderung festgesetzten hinausgehende Betrag ergehe sich, weil das Amt verkannt gehabt habe, daß Berechnungs- und Bewilligungszeitraum übereinstimmen müßten.
Die Verjährungseinrede des Klägers greife nicht durch. Da nur Ansprüche der Verjährung unterlägen, nicht aber auch Gestaltungsrechte, die, wie hier, zur Aufhebung fehlerhafter Bewilligungsbescheide führten, könne es für die Verjährungsfrage nur auf die Rückforderung der Beklagten ankommen. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten habe indessen nicht entstehen können, bevor die Beklagte die früheren Bewilligungsbescheide aufgehoben und damit den Rechtsgrund für die Zahlung beseitigt gehabt habe. Da die Beklagte hier Aufhebung und Rückforderung gleichzeitig, und zwar erstmals 1981, verfügt habe, könne der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt sein, gleich, ob man die Verjährungsfrist mit 30 oder mit 4 Jahren annehme.
Auch unabhängig von der Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs sei das Recht der Beklagten zur Aufhebung der alten Bewilligungsbescheide nicht ausgeschlossen. Aus § 20 BAföG lasse sich zugunsten des Klägers in diesem Zusammenhang nichts herleiten. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn unterstellt werde, daß die §§ 44 ff. SGB X zur Ergänzung des § 20 BAföG heranzuziehen seien. Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 3 und 4, 48 Abs. 4 SGB X begrenzten zwar zeitlich das Recht der Behörden zur Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. Diese Fristen kämen aber dem Kläger hier auch nicht im Falle ihrer Anwendbarkeit für die Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG zugute. Die genannten Vorschriften seien erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten und erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben werde, auch wenn dieser vorher erlassen worden sei. Im Hinblick auf Fristen enthalte das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch nur eine Überleitungsvorschrift. Art. II § 37 Abs. 2 SGB - Verwaltungsverfahren - setze voraus, daß bereits früher Fristen zu laufen begonnen hätten, und passe daher nicht für den vorliegenden Fall. Im übrigen bestimme Art. II § 37 Abs. 1 SGB - Verwaltungsverfahren - lediglich, daß bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu Ende zu führen seien. Da eine Rückwirkung des Gesetzes nicht bestimmt worden sei, hätten die in §§ 45, 48 SGB X neu eingeführten Fristen nicht vor Inkrafttreten jener Vorschriften zu laufen begonnen, also nicht vor dem 1. Januar 1981.
Auf Verwirkung könne sich der Kläger gleichfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, was - über den bloßen Zeitablauf hinaus - das Untätigbleiben der Beklagten als illoyal, als Verstoß gegen Treu und Glauben, als Enttäuschung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers erscheinen lasse. Der Kläger habe gewußt, daß er sich auf die Förderungsleistungen anderweitige Einkünfte habe anrechnen lassen und Überzahlungen habe erstatten müssen. Darauf sei er nicht nur in allen Bewilligungsbescheiden der Beklagten sowie - nach seinem eigenen Vorbringen - mündlich vom Sachbearbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung hingewiesen worden, sondern dies sei auch im Hinblick auf die zunächst für das Strafrechtspraktikum bezogenen Unterhaltszuschüsse in seinem Fall praktiziert worden. Nachdem ihn das Amt im Februar 1977 dann darauf hingewiesen gehabt habe, daß er am 16. August 1976 sein Hauptpraktikum begonnen habe, und ihm aufgegeben gehabt habe, die von diesem Tage an erhaltenen Unterhaltszuschüsse nachzuweisen, habe der Kläger vernünftigerweise keinen Zweifel daran haben können, daß er auch wegen dieser Unterhaltszuschüsse eine Neuberechnung der für 1976 zu beanspruchenden Förderungsleistungen sowie Rückzahlungsforderungen zu erwarten habe. Deshalb fehle es an einem schutzwürdigen Vertrauen, das die Beklagte gegenüber dem Kläger allein deshalb habe enttäuschen können, weil sie erst Anfang März 1981 deswegen an den Kläger herangetreten sei.
Der Umstand, daß im Widerspruchsbescheid die vom Amt für Ausbildungsförderung vorgenommene Berechnung revidiert und der zunächst festgesetzte Erstattungsbetrag erhöht worden seien, rechtfertige es nicht, den Widerspruchsbescheid insoweit teilweise oder völlig aufzuheben. Das Verbot der Schlechterstellung ("reformatio in peius") greife nur ein, wenn und soweit es sich einem Rechtssatz entnehmen lasse. Ein Rechtssatz, der für einen Fall wie dem vorliegenden der Widerspruchsbehörde ein derartiges Verbot auferlege, sei nicht ersichtlich. Die danach anzunehmende grundsätzliche Zulässigkeit der Verbesserung im Widerspruchsverfahren stehe allerdings unter dem Vorbehalt, daß dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen des Widerspruchsführers nicht verletzt werden dürfe. Wenn aber, wie bereits dargelegt worden sei, das Amt für Ausbildungsförderung durch ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers an seiner Entscheidung nicht gehindert gewesen sei, dann treffe das auch für die Widerspruchsbehörde zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erreichen will. Er meint, hier seien die Vorschriften der §§ 44 bis 49 SGB X in vollem Umfange anzuwenden. Denn Art. II § 37 Abs. 1 SGB - Verwaltungsverfahren - bestimme, daß bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu Ende zu führen seien. Einer Rücknahme der alten Bewilligungsbescheide stehe deshalb der Ablauf der in §§ 45 Abs. 3 und 4, 48 Abs. 4 SGB X geregelten Fristen entgegen. Auch habe das Berufungsgericht im Rahmen der Verwirkung das Verhalten der Beklagten nicht richtig gewürdigt. Nachdem die Beklagte die ihm - dem Kläger - während des Strafrechtspraktikums zugeflossenen Unterhaltszuschußleistungen alsbald nach deren Bekanntwerden mit den für denselben Zeitraum geleisteten Forderungsbeträgen verrechnet gehabt habe, habe er damit rechnen können, daß seine Darlegungen im Jahre 1976 über die Höhe der erhaltenen Unterhaltszuschüsse während des Hauptpraktikums II von der Beklagten ebenfalls zeitnah zum Anlaß einer Verrechnung genommen würden. Da dies nicht geschehen sei, sei der Rückforderungsanspruch verwirkt. Schließlich sei eine reformatio in peius unzulässig gewesen. Hier gelte ein Verböserungsverbot, weil die Auszubildenden sonst wegen der Undurchschaubarkeit der Rechtsmaterie auf Rechtsmittel verzichten müßten.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Art. II § 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) - SGB-VwVf - finden. Danach ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden sind, vorgelegen haben, weil der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist.
Für die Entscheidung kann offenbleiben, ob - wie die Revision meint - für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids neben § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Vorschriften des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X - (= Art. I SGB-VwVf) gelten. Selbst wenn dies der Fall wäre und damit gemäß Art. II § 40 Abs. 2 SGB-VwVf die Vorschriften in den §§ 44 bis 49 SGB X auch auf einen aufzuhebenden Verwaltungsakt anzuwenden wären, der vor dem Inkrafttreten des Zehnten Buches am 1. Januar 1981 erlassen worden ist, wäre doch die für den Kläger allein in Betracht kommende Frist der §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Nach diesen Vorschriften darf ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur innerhalb eines Jahres nach Änderung der Verhältnisse zurückgenommen werden. Diese Frist war weder am 10. März 1981 noch am 17. August 1981 abgelaufen. Denn für das Recht der Ausbildungsförderung könnte eine Frist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung erst am 1. Januar 1981 durch das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeführt worden sein. Vorher kannte das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine entsprechende Frist; die in § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) zum 1. Januar 1977 eingeführte (§ 103 Abs. 1 VwVfG) Jahresfrist gilt nicht für das Recht der Ausbildungsförderung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Fristen für die Rücknahme oder Aufhebung von Verwaltungsakten können daher frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen begonnen haben (so für die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81 - <DVBl. 1982, 1004> und Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 164.81 - <Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 27>). Aus den Überleitungs- und Schlußvorschriften des Art. II SGB-VwVf läßt sich zugunsten des Klägers nichts anderes herleiten. Art. II § 40 Abs. 2 SGB-VwVf ordnet lediglich die erstmalige Anwendung der §§ 44 bis 49 SGB X auch dann an, wenn ein Verwaltungsakt, der vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist, nach dem 31. Dezember 1980 aufgehoben wird. Eine Bestimmung darüber, wann der Lauf der in den §§ 44 bis 49 SGB X genannten Fristen beginnt, enthält Art. II § 40 SGB-VwVf nicht. Die Vorschrift des Art. II § 37 Abs. 2 SGB-VwVf über die Berechnung der Fristen, deren Lauf vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - begonnen hat, ist nicht einschlägig. Denn - wie dargelegt worden ist - waren bis zum 31. Dezember 1980 im Recht der Ausbildungsförderung die Aufhebung oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nicht von der Einhaltung einer Frist abhängig.
Aus § 45 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 SGB X könnte der Kläger, falls diese Vorschriften neben § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gelten sollten, ebenfalls nichts für sich herleiten. Die Rechtfertigung der Rücknahme bis zum Alauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ergäbe sich dann jedenfalls schon daraus, daß der Kläger den Rücknahmegrund kannte (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht verjährt ist. Aus § 50 Abs. 4 SGB X folgt eindeutig und ohne weiteres, daß der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist. Hier sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10. März 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1981, soweit in ihnen die zu erstattende Leistung festgesetzt worden ist, "der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3", so daß der Lauf der Verjährungsfrist mangels Unanfechtbarkeit noch nicht begonnen hat.
Ebensowenig ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihr Recht auf Aufhebung der früheren Bewilligungsbescheide und Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht verwirkt, revisionsgerichtlich zu beanstanden. Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger habe nicht mehr damit zu rechnen brauchen, daß die Beklagte die ihm im Jahre 1976 gezahlten Unterhaltszuschüsse erst im Jahre 1981 nachträglich als Einkommen auf die für den Bewilligungszeitraum von November 1975 bis Oktober 1976 geleistete Ausbildungsförderung anrechnen würde. Denn der Umstand, daß die Beklagte wegen der dem Kläger während seines Strafrechtspraktikums zugeflossenen Unterhaltszuschüsse noch im Jahre 1976 einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht hatte, konnte dem Kläger keinen Grund zu der Annahme geben, die Beklagte werde auch sein während des Hauptpraktikums II erzieltes Einkommen, das ihr 1977 bekanntgeworden sei, alsbald auf die zeitgleich geleistete Ausbildungsförderung anrechnen und den überzahlten Betrag zurückfordern. Allein das Schweigen der Behörde in einem Zeitraum von nicht länger als vier Jahren nach der Entgegennahme der Einkommensunterlagen führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.
Schließlich ist die Schlechterstellung des Klägers ("reformatio in peius") durch die Widerspruchsbehörde rechtmäßig. Ebenso wie die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnungüber das Widerspruchsverfahren (§§ 68 bis 79 VwGO) enthalten auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz und das Sozialgesetzbuch keine verbindliche Entscheidung darüber, ob die Widerspruchsbehörde einen durch den Widerspruch des Betroffenen angefochtenen Verwaltungsakt zu seinen Ungunsten abändern darf oder nicht. Ein Schlechterstellungsverbot kommt deshalb nur im Einzelfall in Anwendung der Rechtsgrundsätze über den Vertrauensschutz in Betracht. Daß der Kläger sich gegenüber der Verböserung durch den Widerspruchsbescheid nicht mit Erfolg auf den Schutz seines Vertrauens in den Bestand des Erstbescheides berufen kann, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig