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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1987, Az.: BVerwG 5 C 75.84

Bafög; Ausbildungsförderung; Rückforderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 75.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 11.02.1983 - AZ: 7 K 182/82
VGH Baden-Württemberg - 15.08.1983 - AZ: 7 S 721/83

Fundstellen

  • FamRZ 1988, 326-328
  • NJW 1989, 1687
  • NVwZ 1989, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 141 (amtl. Leitsatz)
  • VR 1988, 222-224
  • ZfS 1988, 374-377

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beruht die Unterbrechung einer Ausbildung auf einem vom Auszubildenden zu vertretenden Grund, richten sich die Aufhebung des Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheides und die Pflicht zur Erstattung von Förderungsleistungen nach § 20 Abs. 2 BAföG F. 1981, anderenfalls nach den §§ 45, 48 und 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BAföG.

  2. 2.

    Der Auszubildende unterbricht die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, wenn er aus freien Stücken, ohne durch zwingende, von ihm nicht beeinflußbare Umstände dazu veranlaßt worden zu sein, sich von der bisher betriebenen Ausbildung beurlauben läßt.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung, die ihm der Beklagte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für die Monate April bis September 1977 gewährt hat.

2

Im Wintersemester 1976/77 begann der Kläger an der Universität D. das Studium der Chemie. Für Oktober 1976 bis September 1977 wurde ihm Ausbildungsförderung bewilligt. Am 19. April 1977 legte er dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung der Universität darüber vor, daß er in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1977 immatrikuliert, aber beurlaubt sei. Dessen ungeachtet wurde dem Kläger für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 1. September 1977 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 515 DM bewilligt.

3

Nachdem er sich im April 1978 an der Universität D. exmatrikuliert hatte, um Zivildienst zu leisten, begann der Kläger im Wintersemester 1981/82 an der Universität F. das Studium der Psychologie. Mit Bescheid vom 27. Januar 1982 bewilligte ihm der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Oktober 1981 bis September 1982 Ausbildungsförderung. Gleichzeitig forderte der Beklagte vom Kläger unter teilweiser Verrechnung mit den bewilligten Beträgen die für das Sommersemester 1977 gewährten Förderungsleistungen von insgesamt 3.090 DM zurück. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch hatte der Kläger keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht gab der darauf erhobenen Anfechtungsklage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie dagegen - auf die Berufung des Beklagten - abgewiesen. Dazu hat er ausgeführt: Unstreitig hätten die Voraussetzungen für eine Förderung des Klägers im Sommersemester 1977 nicht vorgelegen, weil er in dieser Zeit beurlaubt gewesen sei. Die daraus folgende Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 1. September 1977 habe der Kläger im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Ob § 45 SGB X der Behörde allgemein ein Ermessen einräume, könne dahinstehen. Im Rahmen der Rückforderung von Ausbildungsförderung bestehe jedenfalls ein solcher Ermessensspielraum nicht.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten erreichen will. Er ist der Meinung, daß die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung des Förderungsbetrages nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG als zwingende Folge rechtswidrigen Bezugs von Ausbildungsförderung vorgesehen seien. Im übrigen setze die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus.

6

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus macht er geltend, daß sich die Rückzahlungspflicht des Klägers auch aus § 20 Abs. 2 BAföG ergebe.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist wie der Beklagte der Auffassung, daß die Aufhebung des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG und die im Eingangstext des § 20 Abs. 1 BAföG enthaltene Bezugnahme auf die §§ 44 bis 50 SGB X nicht dazu geführt hätten, der Förderungsverwaltung entgegen früherem Recht einen Ermessensspielraum bei der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen einzuräumen.

8

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1982 mit seinen die Monate April bis September 1977 betreffenden Regelungen zu Recht ergangen ist.

9

Wie der erkennende Senat ebenfalls heute u.a. in dem in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 26.84 ergangenen Urteil klargestellt hat, richten sich die Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB-VwVf) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (= Art. I SGB-VwVf, hier anzuwenden in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 <BGBl. I S. 1390>). Die Rückforderung selbst beurteilt sich alsdann nach § 50 Abs. 1 SGB X. Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X Abweichendes gilt allerdings in bezug auf den Zeitpunkt, von dem an die Rücknahme oder Aufhebung des Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheides frühestens wirksam werden kann. Dieser Zeitpunkt ist für Erstattungsfälle in § 20 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier zu berücksichtigenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) dahin geregelt, daß der Bewilligungsbescheid erst vom Beginn des Kalendermonats an geändert werden kann, der auf den Monat folgt, in dem eine für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgebliche Änderung eingetreten ist. Darüber hinaus geht, wie der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung außerdem schon ausgesprochen hat, § 20 Abs. 1 BAföG auch hinsichtlich der darin niedergelegten Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen den §§ 45 und 48 SGB X in den Fällen vor, die von den Nummern 3 und 4 der Vorschrift erfaßt werden. Das gleiche gilt schließlich, soweit § 20 Abs. 2 BAföG eingreift.

10

Der (dem Auszubildenden ausgezahlte) Förderungsbetrag ist nach dieser Bestimmung für den Kalendermonat oder den Teil des Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Im gleichen Umfang ist der maßgebliche Bewilligungsbescheid aufzuheben, weil er den Rechtsgrund der erbrachten Leistungen darstellt, der erst entfallen muß, bevor ein Erstattungsanspruch bestehen kann (vgl. BVerwGE 58, 132 <134>). Diese Regelungen galten bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - neben denen des § 20 Abs. 1 BAföG, so daß bei Ausbildungsunterbrechungen, die mindestens die Dauer eines Kalendermonats umfaßten, aber nicht auf einen vom Auszubildenden zu vertretenden Grund zurückgingen, die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Erstattungsanspruch der Behörde auf die Tatbestände der zuletzt angeführten Vorschrift gestützt werden konnten (s. BVerwGE 58, 132 <133 f.>). Daran hat sich durch das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - nichts geändert (ebenso Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., Stand Dezember 1986, § 20 Rdnr. 21.2). Zwar sind, wie der Senat in seinem eingangs zitierten Urteil ebenfalls schon ausgeführt hat, die früheren, zuletzt aus der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) ersichtlich gewesenen Regelungen in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG in die auf Art. II § 1 Nr. 2 SGB-VwVf beruhende Neufassung des § 20 Abs. 1 BAföG nicht übernommen worden. An ihre Stelle sind indessen, was die Voraussetzungen der Rücknahme und der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und die Handlungsbefugnisse der Förderungsbehörde beim Vorliegen dieser Voraussetzungen angeht, die §§ 45 und 48 SGB X getreten. Daß dabei im Verhältnis zu § 20 Abs. 2 BAföG gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Änderung eintreten sollte, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes noch endlich den Gesetzgebungsunterlagen (s. BT-Drucks. 8/2034 und 8/4022) zu entnehmen. Wie früher § 20 Abs. 1 BAföG a.F. stehen deshalb die §§ 45 und 48 SGB X in Erstattungsfällen in dem Sinne neben § 20 Abs. 2 BAföG, daß auf sie zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Sonderregelung nicht erfüllt sind. Nur im umgekehrten Fall, d.h. beim Vorliegen seiner tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, geht deshalb § 20 Abs. 2 BAföG gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X den allgemeinen Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X vor.

11

Verfassungsrecht steht der Annahme eines solchen - die §§ 45 und 48 SGB X schlechthin verdrängenden - Vorrangs nicht entgegen. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1985, 217 <218>) dargelegt hat, bestehen, wenn § 20 BAföG - auch hinsichtlich seines Absatzes 2 - mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist. Dies deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber bei § 20 BAföG das Gebot des Vertrauensschutzes berücksichtigt hat und im Einklang damit bei den geregelten Fällen der Erstattungspflicht ein Vertrauen des Begünstigten auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen nicht für schutzwürdig hält. Aber auch wenn darüber hinaus eine selbständige Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes notwendig wäre, wäre das Recht der Behörde zu bejahen, die für die Zeit einer Ausbildungsunterbrechung gezahlte Ausbildungsförderung unter gleichzeitiger Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung zurückzufordern. Im Hinblick auf eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung kann ein Auszubildender nicht darauf vertrauen, daß er Förderungsleistungen für eine Zeit beanspruchen und behalten kann, die aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht auf seine Ausbildung anzurechnen ist.

12

Ausschlußfristen, wie sie in § 45 Abs. 3 und 4 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 - SGB X vorgesehen sind, und Ermessensermächtigungen, wie sie § 45 Abs. 1 und 4 sowie für atypische Fallgestaltungen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthalten (vgl. dazu das schon wiederholt erwähnte Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 5 C 26.84), sind in diesem Zusammenhang verzichtbar. Der Gesetzgeber war nicht mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, § 20 Abs. 2 BAföG insoweit an die Vorschriften des allgemeinen Sozialverwaltungsrechts anzupassen. Auch eine ergänzende Heranziehung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Dies gilt auch dann, wenn die in § 20 Abs. 2 BAföG geregelte Ausbildungsunterbrechung mit dem Fall des Abbruchs der Ausbildung verglichen wird.

13

Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, daß dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht (Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 53>).

14

Um die Annahme auszuschließen, daß er die Ausbildung nur unterbrochen hat, muß der Auszubildende eindeutig zu erkennen geben, daß er die Ausbildung nicht mehr aufnehmen wird. Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, daß der Auszubildende sich exmatrikuliert (Urteil vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - <Buchholz 436.36 § 15 a BAföG Nr. 1>). Geschieht dies, bereitet es jedenfalls im Normalfall keine Schwierigkeiten zu erkennen, ob der Auszubildende seine Ausbildung abgebrochen hat. Anders verhält es sich bei der bloßen Ausbildungsunterbrechung; sie ist in nichtschulischen Ausbildungsgängen, wie schon in der Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes hervorgehoben worden ist, ebenso wie die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG häufig "nur schwer festzustellen und nachzuweisen" (BT-Drucks. VI/1975 S. 29 zu § 20 Abs. 2). Es erscheint mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, die Möglichkeiten der Förderungsverwaltung, zu Unrecht erbrachte Förderungsleistungen zurückzufordern, nicht durch Fristenregelungen im Bereich der Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides zusätzlich zu erschweren. Umgekehrt werden, wenn der Auszubildende seine Ausbildung abgebrochen, aber gleichwohl noch Ausbildungsförderung erhalten und angenommen hat, in aller Regel die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X oder - je nach Sachlage - des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X bejaht werden können. Das bedeutet nicht nur, daß dann auch im Fall des § 45 SGB X nach Absatz 3 Satz 3 dieser Vorschrift der Ausbildungsförderung bewilligende Bescheid bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe rückgängig gemacht werden kann, sofern nicht ausnahmsweise Absatz 4 Satz 2 eingreift (zu § 48 SGB X s. die Verweisung in Satz 1 seines Absatzes 4 auf § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB X). Es wird vielmehr weiter zur Folge haben, daß, wenn nicht atypische Fallgestaltungen vorliegen, die Behörde den Bewilligungsbescheid nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X zurücknehmen oder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufheben wird. Bei Berücksichtigung all dessen ist nicht zu erwarten, daß die Anwendung einerseits der §§ 45, 48 SGB X auf den Fall des Ausbildungsabbruchs und andererseits des § 20 Abs. 2 BAföG auf die Ausbildungsunterbrechung in einem Maße zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, das im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könnte.

15

Bleibt es deshalb dabei, daß bei einer von § 20 Abs. 2 BAföG erfaßten Unterbrechung der Ausbildung für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht, auch nicht ergänzend, auf die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgegriffen zu werden braucht, so war hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Anwendung des § 45 SGB X kein Raum. Denn der Kläger hat sein Chemiestudium in den Monaten April bis September 1977 im Sinne des § 20 Abs. 2 BAföG aus von ihm zu vertretendem Grund unterbrochen. Er hat sich nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für diesen Zeitraum an der Universität D. nicht exmatrikuliert, vielmehr seine Immatrikulation aufrechterhalten und sich lediglich beurlauben lassen. Beides ist in der Bescheinigung nachgewiesen, die der Kläger dem damals zuständig gewesenen Amt für Ausbildungsförderung am 19. April 1977 vorgelegt hat. Da es sich bei der hochschulrechtlichen Beurlaubung um eine Ausbildungsunterbrechung in der Bedeutung des § 20 Abs. 2 BAföG handelt (vgl. BVerwGE 58, 132 <145>; 66, 261 <263 f.>), hat der Kläger damit zum Ausdruck gebracht, daß er seine bisherige Ausbildung nicht abbrechen, sondern bloß unterbrechen wollte.

16

Der Kläger hat schließlich auch den Grund dieser Unterbrechung zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Tatbestandsmerkmal gegeben, wenn dem Auszubildenden der Grund der Unterbrechung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zumutbar war, die Unterbrechung zu verhindern (BVerwGE 58, 132 <146> mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 13. September 1984 <a.a.O.>). Damit sind beispielhaft Sachverhalte umschrieben, bei deren Vorliegen der Auszubildende für die Unterbrechung seiner Ausbildung und die daraus erwachsenden wirtschaftlichen Folgen einzustehen hat (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 30 zu § 20 Abs. 2). Ein solcher Sachverhalt ist auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende aus freien Stücken, ohne durch zwingende, von ihm nicht beeinflußbare Umstände dazu veranlaßt worden zu sein, sich von der bisher betriebenen Ausbildung beurlauben läßt. Die vom Kläger beantragte Beurlaubung für das Sommersemester 1977 beruhte auf einer solchen eigenverantwortlichen Entscheidung. Wie sich aus den Erklärungen ergibt, die er ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Beklagten diesem gegenüber unter dem 25. November 1981 und 7. Februar 1982 abgegeben hat, entschloß er sich zu dem Beurlaubungsantrag, weil ihm Zweifel an der Eignung und Befähigung zum Chemiestudium gekommen waren und er es deshalb für notwendig hielt, in andere Fakultäten "hineinzuhören" und sich nach einem anderen Studiengang umzusehen. In dieser Situation war es indessen keineswegs zwangsläufig und für den Kläger unausweichlich, die bisherige Ausbildung zu unterbrechen. Als Alternative in Betracht zu ziehen und mindestens ebenso naheliegend wäre vielmehr gewesen, daß der Kläger sich unter Fortsetzung seines Chemiestudiums endgültige Gewißheit über seine Eignung oder Nichteignung für dieses Studium verschafft hätte. Wenn er diesen Weg nicht wählte und sich statt dessen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1977 beurlauben ließ, war dies seine freie Entscheidung, der Grund für die von ihm veranlaßte Ausbildungsunterbrechung mithin von ihm zu vertreten.

17

Ist danach der Tatbestand des § 20 Abs. 2 BAföG auch in dieser Hinsicht erfüllt, ist der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1982, soweit darin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Sommersemester 1977 aufgehoben worden ist, nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für das in diesem Bescheid weiter enthaltene Rückzahlungsverlangen. Es ist ebenso nach § 20 Abs. 2 BAföG gerechtfertigt. Die Geltung des § 50 Abs. 1 SGB X ist deshalb wie die der §§ 45, 48 SGB X gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

19

Beschluß

20

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3.090 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig